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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.04.2025 BES.2025.29 (AG.2025.221)

11 aprile 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,826 parole·~9 min·2

Riassunto

Verfahrenskosten (Urteil des BGer 6B_427/2025 vom 02.06.2025)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.29

ENTSCHEID

vom 11. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 11. Februar 2025

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Ordnungsbussenzettel vom 22. November 2023 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit um mehr als zwei, aber nicht mehr als vier Stunden von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 60.–. bestraft. Mit Übertretungsanzeige vom 11. Januar 2024 sowie Zahlungserinnerung vom 22. Februar 2024 sandte die Kantonspolizei die Busse zudem an die Adresse [...] zu. Als die Busse nicht fristgerecht bezahlt wurde, überwies die Kantonspolizei das Verfahren am 22. Mai 2024 an die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 25. November 2024 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 60.–. Zudem wurden ihm Gebühren von CHF 200.– und Auslagen von CHF 9.60 auferlegt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingangsdatum vom 3. Dezember 2024 Einsprache und führte darin sinngemäss aus, er habe vorgängig zum Strafbefehl keine Post von der Kantonspolizei betreffend die Bussenverfügung erhalten und er habe sich zu dieser Zeit ohnehin in einem Krankenhaus aufgehalten, weshalb seine Schwester in dieser Zeit seinen Briefkasten geleert habe. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 hielt die Staatsanwaltschaft an ihrem Strafbefehl vom 25. November 2024 fest. Da der Beschwerdeführer die Busse vorerst nicht bezahlte, überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 2. Januar 2025 an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 stellte das Einzelgericht in Strafsachen fest, dass der Strafbefehl vom 25. November 2024 im Schuld- und Strafpunkt (Busse von CHF 60.– wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG) zum rechtskräftigen Urteil geworden ist, zumal der Beschwerdeführer die Busse in Höhe von CHF 60.– in der Zwischenzeit beglichen hat. Weiter verfügte das Einzelgericht in Strafsachen, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 209.60 trägt. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2025 zugestellt.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 3. sowie 4. März 2025 Beschwerde beim Strafgericht erhoben. Mangels eigener Zuständigkeit hat das Strafgericht die Beschwerde an das zuständige Appellationsgericht weitergeleitet. Darin verlangt der Beschwerdeführer wiederum die Aufhebung der Verfahrenskosten des Strafbefehlsverfahrens. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Angefochten ist Ziff. 2 der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Februar 2025, mit der über die Verfahrenskosten des Strafbefehlsverfahrens befunden wurde. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO); dies ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung der Fall.

1.3      Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.4      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde an das Strafgericht Basel-Stadt und damit an eine unzuständige Behörde gerichtet. Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO gilt die Frist jedoch auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Dieser formale Fehler des Beschwerdeführers zieht deshalb keine nachteiligen Folgen nach sich. Gemäss Rückschein der Post ist erstellt, dass die Verfügung des Strafgerichts vom 11. Februar 2025 dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2025 zugestellt wurde. Die 10-tägige Beschwerdefrist begann damit am 16. Februar 2025 zu laufen und ist am 25. Februar 2025 abgelaufen. An diesem Tag hätte die Einsprache bei der zuständigen Behörde eingehen oder die Postsendung der Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Die Postaufgabe der Beschwerde in Deutschland datiert jedoch vom 3. resp. 4. März 2025. Die vorliegend relevante Übergabe an die Schweizerische Post erfolgte somit noch später, weshalb die Beschwerde eindeutig verspätet eingereicht wurde. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

2.

2.1      Selbst wenn die Beschwerde fristgerecht erhoben worden wäre, wäre die Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen. Das Einzelgericht in Strafsachen hat die Kostenauferlegung zu Lasten des Beschwerdeführers damit begründet, dass sowohl die Übertretungsanzeige als auch die Zahlungserinnerung an dessen korrekte Anschrift, an die auch der Strafbefehl zugestellt wurde und die der Einsprecher selbst als seinen Wohnort aufführt, geschickt wurden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens eines dieser Schreiben erhalten hat. Das Strafgericht folgt damit der Praxis des Bundesgerichts (BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8).

2.1.1   Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Übertretungsanzeige vom 11. Januar 2024 sowie die Zahlungserinnerung vom 22. Februar 2024 nie bei ihm angekommen seien, weshalb er keine Kenntnis von der Busse gehabt habe. Er habe deshalb die Kosten für das Strafbefehlsverfahren nicht zu tragen.

2.1.2   Seit dem Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 werden Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der schweizerischen Strafprozessordnung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat, insbesondere durch die Polizei. Diese Bestimmung ist jedoch auf die Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen nicht anwendbar. Sie sind im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 12 Ordnungsbussengesetz, OBG, SR 314.1). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen (so ausdrücklich die Botschaft, BBl 2006, S. 1127). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig. Die Rüge des Beschwerdeführers, er habe erstmals mit Strafbefehl vom 25. November 2024 von der Übertretung Kenntnis erhalten, vermag demnach an der Zulässigkeit des Vorgehens der Kantonspolizei nichts zu ändern.

2.1.3   Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden obliegt der Behörde (vgl. AGE BES.2018.63 vom 24. Mai 2018 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Diese hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und gegebenenfalls wann die Zustellung erfolgt ist. Der Nachweis der Zustellung kann indessen nicht nur durch eingeschriebenen Versand, sondern auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2; Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2018, Art. 44 BGG N 14).

2.1.4   Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen könnte. Im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post ist daher nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht angekommen ist. Bei einer zweimaligen Zustellung derartiger Dokumente (Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung) ist die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein, wenn sich die Adresse des Beschwerdeführers auch bei allen weiteren Zustellungen der Behörden als richtig und funktionsfähig herausgestellt hat (AGE BES.2024.35 vom 7. Juni 2024 E. 2.3; BES.2024.30 vom 3. Juni 2024 E. 2.6; BES.2018.113 vom 19. Juli 2018 E. 2.3; BES.2018.63 vom 24. Mai 2018 E. 2.3, BES.2017.115 vom 2. August 2017 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Von dieser Praxis ist auch im vorliegenden Fall auszugehen.

2.1.5   In den Akten liegen die Kopien einer polizeilichen Übertretungsanzeige vom 11. Januar 2024 und einer Zahlungserinnerung vom 22. Februar 2024, die mit nicht eingeschriebener Post an die Adresse des Beschwerdeführers versandt worden sind. Dabei ist entsprechend der vorstehend dargestellten Praxis davon auszugehen, dass im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht auszuschliessen ist, dass die Sendung nicht ankommt, etwa weil sie verloren geht oder weil sie nicht korrekt adressiert ist. Bei einer zweimaligen Zustellung solcher Dokumente wird die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein. Hinzu kommt auch in diesem Fall, dass sich die Adresse des Beschwerdeführers, die auch bei allen weiteren Zustellungen verwendet wurde, als funktionsfähig herausgestellt hat; der Beschwerdeführer hat diese Adresse in seiner Einsprache und Beschwerde bestätigt. Aufgrund dieser Umstände ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung bei ihm angekommen seien, obwohl diese korrekt adressiert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten versandt worden sind, nicht als stichhaltig anzusehen. Insgesamt besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer mindestens eines der beiden Schreiben vor der nachfolgenden Zustellung des Strafbefehls erhalten hat und dadurch hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und ihre Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, in Kenntnis gesetzt worden ist. Seine Behauptung in der Einsprache, er habe im Vorfeld des Strafbefehls keine Sendung erhalten, erweist sich damit als Schutzbehauptung.

2.2      Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, er habe sich zum Zeitpunkt des Versands der Übertretungsanzeige sowie der Zahlungserinnerung durch die Kantonspolizei über mehrere Wochen im Krankenhaus befunden. In dieser Zeit sei seine Schwester dafür zuständig gewesen, seine Post zu verwalten. Es sei jedoch gemäss deren Auskunft nie etwas von der Kantonspolizei in der Post gewesen.

Dabei handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Der Beschwerdeführer legt keinen Beleg für den angeblichen Aufenthalt im Krankenhaus ins Recht. Allerdings würde den Beschwerdeführer selbst ein nachgewiesener Krankenhausaufenthalt nicht entlasten, zumal es in seiner Verantwortung liegt, für diesen Fall eine Person mit dem Leeren seines Briefkastens zu beauftragen (vgl. BGE 146 IV 30 E. 1.1.2). Die damit zusammenhängende Behauptung des Beschwerdeführers, seine Schwester sei in dieser Zeit für das Leeren des Briefkastens verantwortlich gewesen, ist ebenfalls durch nichts belegt. Ferner gilt das vom Strafgericht in dessen Verfügung vom 11. Februar 2025 Ausgeführte genauso für die Schwester des Beschwerdeführers, da der Beschwerdeführer sich das Verhalten seiner Schwester anrechnen lassen muss.

2.3      Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass seine Adressdaten zu seinem Schutz seit dem 13. März 2023 beim Einwohnermeldeamt in [...] gesperrt seien.

Diesem Einwand des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Einrichten einer Auskunftssperre nach § 51 des deutschen Bundesmeldegesetzes (BMG) hat keinen Zusammenhang mit der Zustellung von Post. Es geht dabei einzig um das Verbot der Mitteilung der eigenen Daten an private Drittpersonen. Meldebehörden und andere öffentliche Stellen sind von dieser Sperre nicht betroffen (vgl. https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/DE/leistung/99115002060001/herausgeber/HB-S1000030000673067/region/040000000000, besucht am 7. April 2025).

2.4      Demzufolge kann den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwältin sowie des Einzelgerichts in Strafsachen vollumfänglich gefolgt werden. Aufgrund des Dargelegten ist das Strafbefehlsverfahren zu Recht eingeleitet worden, weshalb der Beschwerdeführer auch die entsprechenden Verfahrenskosten sowie Auslagen zu tragen hat. Da die Bezahlung der Busse erst nach Erlass des Strafbefehls erfolgt ist, hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr von CHF 200.– entspricht, wie bereits das Einzelgericht in Strafsachen in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, dem gesetzlichen Minimum für den Erlass eines Strafbefehls (§ 7 Abs. 1 lit. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für Strafverfolgungsbehörden, SG 154.980), weshalb die vorinstanzliche Verfügung auch bei einem Eintreten auf die vorliegende Beschwerde zu bestätigen wäre.

3.

Der Beschwerdeführer wäre bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich kostenpflichtig. Aufgrund der Umstände ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2025.29 — Basel-Stadt Appellationsgericht 11.04.2025 BES.2025.29 (AG.2025.221) — Swissrulings