Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 23.01.2026 BES.2025.115 (AG.2026.72)

23 gennaio 2026·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,497 parole·~7 min·4

Riassunto

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.115

ENTSCHEID

vom 23. Januar 2026

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____ , geb. [...]                                                            Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                         Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 7. November 2025 (VT.[…])

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 19. August 2025 wegen Drohung, versuchter Nötigung und mehrfacher Beschimpfung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 700.–. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 511.60 auferlegt. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat das Strafgericht zufolge verspäteter Einreichung mit Verfügung vom 7. November 2025 nicht ein.

Dagegen richtet sich die mit Eingabe vom 12. November 2025 erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 7. November 2025 verlangt. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung ist unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3      Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO ist in der schriftlichen Begründung des Rechtsmittels anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keinen allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (vgl. Bühler, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 385 StPO N 3; BGer 6B_280/2017 E. 2.2.2; AGE BES.2024.12 vom 11. April 2024 E. 1.1, BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Bei der Beschwerde vom 12. November 2025, den Beilagen und den diversen weiteren Eingaben handelt es sich um eine überwiegend stichwortartige und schwer nachvollziehbare Zusammenstellung verschiedener Vorwürfe und Anträge. Immerhin geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervor, dass die Aufhebung der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. November 2025 verlangt wird. Damit ist den Anforderungen an eine Laienbeschwerde Genüge getan.

1.4      Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insofern einzutreten, als der Beschwerdeführer die Aufhebung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz verlangt. Soweit der Beschwerdeführer darüberhinausgehende Rechtsbegehren stellt (Wiederherstellung der Frist, Schadenersatz), kann darauf nicht eingetreten werden, da diese nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden. Auf eine Weiterleitung des Wiederherstellungsgesuchs wurde verzichtet, da dieses nicht begründet wurde und es der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht überdies bereits durch den Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden ist (vgl. Vorakten Stawa S. 345, 375 f. 377). Bezüglich des in den Eingaben des Beschwerdeführers wiederholt auftretenden Antrags, das Verfahren sei zufolge Verjährung einzustellen, ist am Rande darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in Frage stehenden Delikten um Vergehen handelt, bei welchen eine Verjährungsfrist von 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. d des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) – nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht von 3 Jahren – gilt.

2.

Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Abholungseinladung ordnungsgemäss im Briefkasten des Beschwerdeführers deponiert wurde (vgl. unten E. 2.1). Daran anschliessend ist der Frage auf den Grund zu gehen, ob der Beschwerdeführer mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen musste und ihn daher eine Obliegenheit traf, dafür zu sorgen, dass ihm das vorliegende Verfahren betreffende Akten zugestellt werden konnten (vgl. unten E. 2.2)

2.1      Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Verlangt wird, dass konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sind (BGE 142 IV 201 E. 2.3 S, 142 III 599 E. 2.4.1; BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.1; je mit Hinweisen).

Solche Anzeichen sind hier nicht gegeben. Der Beschwerdeführer holte die Postsendung innert Frist bis zum 29. August 2025 nicht ab, weshalb diese mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Staatsanwaltschaft zurückgeschickt wurde (Vorakten Stawa S. 320). Es ist daher davon auszugehen, dass die Abholungseinladung im Sinne der oben genannten Vermutung ordnungsgemäss im Briefkasten des Beschwerdeführers deponiert wurde.

2.2

2.2.1   Die Zustellfiktion gilt laut Gesetzestext, soweit der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 141 II 429 E. 3.1, 138 III 225 E. 3.1; BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2, 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen). Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist und sie der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt (BGE 139 IV 228 E. 1.1; BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung liegt ein Prozessrechtsverhältnis unter anderem dann vor, wenn der betroffenen Person von der Polizei Vorhalte gemacht werden und ihr die Eröffnung eines Vorverfahrens mitgeteilt wird (BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2, 6B_401/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.5; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer wurde am 6. August 2024 als beschuldigte Person einvernommen (Vorakten Stawa S. 85 ff.). Zudem wendete er sich mehrfach schriftlich an die Strafverfolgungsbehörden (Vorakten S. 100 f., 255, 259). Der Beschwerdeführer wusste damit zweifellos vom gegen ihn laufenden Verfahren, womit ein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde.

2.2.2   Die aus dem Prozessrechtsverhältnis fliessenden Obliegenheiten dauern nicht unbeschränkt. Das Bundesgericht bezeichnete verschiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar. Liegt der letzte Kontakt mit der Behörde indessen längere Zeit zurück, kann von einer Zustellfiktion nicht mehr ausgegangen werden. Eine Zeitspanne bis zu einem Jahr ist aber nicht von vornherein und losgelöst von den konkreten Umständen gerechtfertigt. Als vertretbar bezeichnete das Bundesgericht etwa einen Zeitraum von neun Monaten zwischen der polizeilichen Befragung eines Strafklägers und der Zustellung einer Einstellungsverfügung. Das Bundesgericht hielt fest, der Strafkläger habe das Verfahren eingeleitet und sei daran aktiv beteiligt gewesen, weshalb er auch nach neun Monaten noch mit der Zustellung des Entscheids in der Sache habe rechnen müssen (BGer 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 4). Als keinesfalls lange Verfahrensdauer bezeichnete das Bundesgericht eine Zeitspanne von rund vier Monaten zwischen Strafanzeige und Zustellung einer Nichtanhandnahmeverfügung an den Anzeigeerstatter. Dieser habe aufgrund seiner Strafanzeige mit der Zustellung eines behördlichen Schriftstückes rechnen müssen (BGer 1B_675/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 3.2). In einem Entscheid betreffend ein Strafbefehlsverfahren hielt das Bundesgericht fest, es erscheine fraglich, ob eine Dauer bis zu einem Jahr seit der letzten Verfahrenshandlung noch vertretbar sei (BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2). In einem weiteren das Strafbefehlsverfahren betreffenden Entscheid erwog das Bundesgericht, mit Blick auf das in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht komplizierte Verfahren, könne eine Aufmerksamkeitsdauer von rund einem halben Jahr verlangt werden (BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3). In einem jüngeren Entscheid ging das Bundesgericht davon aus, die Zustellung eines Strafbefehls fünf Monate nach der Einvernahme als beschuldigte Person sei ausreichend (BGer 6B_1375/2023 vom 20. August 2024 E. 1.2 ff.).

Ob der Adressat nach Treu und Glauben mit einer Zustellung rechnen muss und ihm deshalb aus dem Prozessrechtsverhältnis fliessende Pflichten für eine ordnungsgemässe Zustellung obliegen, beurteilt sich wie ausgeführt nach den konkreten Verhältnissen. Im vorliegenden Fall ist hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2025 bei der Staatsanwaltschaft über das Verfahren mit der Nr. VT.[…], um welches es im vorliegenden Fall geht, erkundigte (Vorakten Stawa S. 266 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantwortete die Anfrage des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 5. Juli 2025 (Vorakten Stawa S. 269 f.), worauf der Beschwerdeführer erneut mit Schreiben vom 11. Juli 2025 an die Staatsanwaltschaft gelangte (Vorakten Stawa S. 278).

Angesichts der Behördenkontakte im Juni und Juli, bei welchen es um Vorwürfe ging, die das vorliegende Verfahren betreffen, liegt es entsprechend der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf der Hand, dass den Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Versands des Strafbefehls Ende August 2025 nach wie vor die aus dem Prozessrechtsverhältnis fliessenden Obliegenheiten trafen. Es greift daher die Zustellfiktion: Die Einsprachefrist begann am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, also Ende August 2025, zu laufen und endete im September 2025, womit das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache vom 29. Oktober 2025 (vgl. Vorakten Stawa S. 331) zu Recht nicht eingetreten ist.

3.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens. Die Gebühr ist auf CHF 500.– festzusetzen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2025.115 — Basel-Stadt Appellationsgericht 23.01.2026 BES.2025.115 (AG.2026.72) — Swissrulings