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Basel-Stadt Appellationsgericht 15.05.2025 BES.2024.92 (AG.2025.270)

15 maggio 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·3,684 parole·~18 min·4

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.92

BES.2024.93

ENTSCHEID

vom 15. Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber Dr. Christapor Yacoubian

Beteiligte

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch MLaw Cinzia Fallegger-Santo, Advokatin,

Gellertstrasse 55, 4052 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Pol. B____                                                                 Beschwerdegegner 2

c/o Kantonspolizei Basel-Stadt                                           Beschuldigter 1

Clarastrasse 38, 4058 Basel

vertreten durch MLaw Sara Andrea Oldani,

mbh Attorneys at Law, Neunbrunnenstr. 38, 8050 Zürich

Pol. C____                                                                 Beschwerdegegner 3

c/o Kantonspolizei Basel-Stadt                                           Beschuldigter 2

Clarastrasse 38, 4058 Basel

vertreten durch Dr. Sarah Schläppi,

Waienhausplatz 14, Postfach 3001 Bern

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 30. Juli 2024

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Am 31. Dezember 2020, ca. 18:40 Uhr, begab sich die Mannschaft des Alarmpiketts [...] der Kantonspolizei Basel-Stadt, bestehend unter anderem aus B____ und C____, an den Wohnort von A____ an der [...], nachdem dieser kurz zuvor gegenüber der Kriseninterventions-Hotline Suizidabsichten geäussert hatte, in der Folge aber nicht mehr erreichbar war.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 zeigte A____ (Beschwerdeführer) der Staatsanwaltschaft einen überrissenen und gewaltvollen Polizeieinsatz an, der sich am 31. Dezember 2020 bei ihm zuhause an der [...], ereignet haben soll. In der Folge führte die Staatsanwaltschaft gegen die am besagten Einsatz beteiligten Polizisten, unter anderem gegen B____ und C____, ein Strafverfahren. Das Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Amtsmissbrauchs, Begünstigung und Urkundenfälschung im Amt gegen den Polizisten B____ wurde mit Verfügung vom 23. Juli 2024 von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Die Einstellung wurde damit begründet, dass entweder kein Straftatbestand erfüllt sei oder ein Rechtfertigungsgrund den Straftatbestand unanwendbar mache. Das Strafverfahren gegen den Polizisten C____ wurde mit Verfügung vom 23. Juli 2024 von der Staatsanwaltschaft teilweise eingestellt, namentlich in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung; im Übrigen wurde gegen C____ ein Strafbefehl wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung im Amt erlassen. Die Teileinstellung wurde damit begründet, dass ein Rechtfertigungsgrund den Straftatbestand der einfachen Körperverletzung unanwendbar mache.

Der Beschwerdeführer erhob mit Eingaben vom 30. Juli 2024 Beschwerde sowohl gegen die Einstellungsverfügung betreffend das Strafverfahren gegen B____ (Beschwerdegegner 2) als auch gegen die Teileinstellungsverfügung betreffend das Strafverfahren gegen C____ (Beschwerdegegner 3).

Der Beschwerdeführer leistete innert Frist die Kostenvorschüsse für die beiden Beschwerdeverfahren von je CHF 600.–. In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft am 11. September 2024 Stellung zu den Beschwerden und beantragte, letztere vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen. Auch die Beschwerdegegner 2 und 3 beantragten in ihren Beschwerdeantworten vom 10. bzw. 19. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerden. Innert der ihm hierfür angesetzten Frist replizierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November 2024 und bestritt die Ausführungen der Beschwerdegegner 2 und 3 vollumfänglich. Am 18. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer die Honorarnote für die Bezifferung der Parteientschädigung ein.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1     Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht – und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht das Dreiergericht (vgl. Akten BES.2024.92 S. 8; Akten BES.2024.93 S. 7) – zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2     Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2022.165 vom 16. Januar 2024, BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1). Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall.

Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobenen Beschwerden ist folglich einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.3     Da ein enger sachlicher Konnex zwischen den beiden Beschwerden vorliegt – sämtliche Vorwürfe stehen im Zusammenhang mit dem Einsatz vom 31. Dezember 2020 am Wohnort des Beschwerdeführers an der [...] – und überdies auch die gleiche sachliche Zuständigkeit vorliegt, rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren BES.2024.92 und BES.2024.93 im Sinne von Art. 30 StPO zu vereinigen und darüber in einem einzigen Entscheid zu befinden.

2.

2.1     Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in gewisser Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2017.46 vom 11. April 2017 E. 2.1).

2.2     Nicht statthaft wäre es, wenn die Staatsanwaltschaft selbst die Beweise abschliessend würdigte – mit dem Fokus darauf, ob noch Zweifel an der Schuld des potentiell Anzuklagenden bestehen –, um bei Bejahung solcher Zweifel von der Anklage abzusehen. Dies würde bedeuten, der Beweiswürdigung durch das Sachgericht vorzugreifen, was nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde ist. Insoweit trifft es zu, dass im Zweifelsfalle anzuklagen und damit die Zuständigkeit des Sachrichters zu respektieren ist.

Umgekehrt soll die Staatsanwaltschaft aber auch nicht beim leisesten Zweifel an der Unschuld bzw. Straflosigkeit eines Beschuldigten die Angelegenheit „sicherheitshalber“ zur Beurteilung an das Sachgericht überweisen. Vielmehr fällt es in den Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft, die zur Sachverhaltsabklärung notwendigen Beweise zu erheben, was auch den Auftrag beinhaltet, die Beweislage darauf zu untersuchen, ob gestützt auf die beschaffbaren Beweismittel und Indizien ein Schuldspruch einigermassen im Bereich des Denkbaren liegt. In diesem Umfang ist eine summarische Sichtung und Wertung der Beweise unumgänglich. Hier kann es sich zeigen, dass zwar der relevante Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt ist, dass aber keine weiteren Beweiserhebungen ersichtlich sind, die zur abschliessenden Klärung beitragen könnten. Die Staatsanwaltschaft kann so zum Schluss kommen, dass die bestehenden Zweifel auch durch weitere Beweiserhebungen nicht zu beheben sind und dass aufgrund der nachweisbaren Fakten eine Verurteilung praktisch ausgeschlossen ist. Sieht die Staatsanwaltschaft in einem solchem Falle von einer Anklageerhebung ab, so hat sie damit nicht eine unzulässige richterliche Beweiswürdigung vorgenommen, sondern lediglich die Feststellung getroffen, dass im konkreten Fall keine Beweise vorhanden sind und auch keine weiteren Beweise erhoben werden können, die den Sachverhalt so weit erhärten, dass im Falle der Anklage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch erfolgen könnte (vgl. AGE BES.2013.76 vom 6. Mai 2014 E. 2.2).

2.3     Angesprochen sind in den (Teil-)Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2024 die Einstellungsgründe des nicht erfüllten Straftatbestands (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) und/oder des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrunds (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Eine Einstellung nach lit. b hat zu ergehen, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt (statt vieler Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 9 m.w.N.). Eine Einstellung nach lit. c wiederum wird dann angeordnet, wenn Rechtfertigungsgründe klar erstellt sind und dagegensprechen, dass dem Beschuldigten eine Straftat zur Last gelegt werden kann (BGE 147 I 386 E. 1.3; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 319 N 7).

2.4     Nachdem der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2020 suizidale Äusserungen gegenüber der Notfallpsychiaterin getätigt haben soll, sollen sich in der Folge drei aufgebotene Polizisten Zutritt zur Wohnung des Beschwerdeführers an der [...] verschafft haben. Gemäss Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2021 soll dieser Polizeieinsatz anschliessend eskaliert sein. Einer der Polizisten soll dem Beschwerdeführer zweimal ins Gesicht geschlagen, ein anderer soll ihn unverhältnismässig mehrfach mit einem Destabilisierungsgerät getasert haben. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer in die Notfallstation des Universitätsspitals Basel begeben (Akten BES.2024.92 S. 59 f.; Akten BES.2024.93 S. 39 f.).

2.5     In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er habe nie ernsthaft beabsichtigt, sich etwas anzutun, weswegen er nicht davon ausgegangen sei, dass die Notfallpsychiaterin die Polizei zwecks Abklärung seines Zustands vorbeischicken würde. Damit hätte er, so der Beschwerdeführer, auch nicht rechnen müssen. Entsprechend sei er davon ausgegangen, «dass sich Unbefugte Zugang zu seiner Wohnung verschafft haben», wobei er schlicht nicht mit der Polizei gerechnet habe. Aufgrund dessen habe er versucht, zu seinem Schutz die Wohnungstüre zu verschliessen. Da ihm dies nicht gelungen sei, hätten die Polizisten in die Wohnung gelangen und ihn überwältigen können, indem sie seinen «Kopf gegen die Wand knallten». Die Polizeibeamten hätten versucht, dem Beschwerdeführer Handschellen anzulegen, wogegen dieser sich gewehrt habe. Da es nicht gelungen sei, ihn zu arretieren, hätten die Beschwerdegegner 2 und 3 ihn gepackt und auf den Boden geschmissen. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung könne daher mitnichten von einem «auf den Boden führen» die Rede sein; vielmehr sei der Beschwerdeführer mittels grosser Körperkraft durch die Beschwerdegegner 2 und 3 auf den Boden gedrückt worden. Hierbei habe der Beschwerdeführer gespürt, dass ein enormer Schmerz sich in seinem Rücken ausbreite. Auch habe ihn der Beschwerdegegner 3 zweimal mit einem Destabilisierungsgerät getasert. Nachdem der Beschwerdeführer unter massiven Schmerzen wieder habe aufstehen können, habe er sich selbstständig in den Notfall des Universitätsspitals begeben, wo gemäss Austrittsbericht vom 3. Januar 2021 eine Berstungsfraktur BWK8, eine Deckplattenimpressionsfraktur LWK1, ein asymmetrischer Schildknorpel rechts, Kontusionen am linken Oberarm, dem rechten Kieferwinkel, dem rechten Knie und oberhalb des linken Auges mit Hautabschürfung sowie fragliche Einstichmarken vom Tasereinsatz an der linken Flanke festgestellt worden seien (Akten BES.2024.92 S. 9 ff.; Akten BES.2024.93 S. 8 ff.).

2.6

2.6.1  Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass ihm bewusst war, dass er mit der Notfallpsychiaterin telefoniert und sich suizidal geäussert hatte. Gemäss Polizeirapport vom 1. Januar 2021 hätten die Polizeibeamten an der Wohnungstür zunächst geklingelt und geklopft, wobei niemand reagiert habe. Auch seien Telefonanrufe seitens der Polizei auf das Mobiltelefon des Beschwerdeführers unbeantwortet geblieben (Akten BES.2024.92 S. 112; Akten BES.2024.93 S. 92). Selbst die Notfallpsychiaterin konnte den Beschwerdeführer nach seiner Suizidandrohung telefonisch nicht mehr erreichen (Akten BES.2024.92 S. 122; Akten BES.2024.93 S. 102). Bereits aus diesen Gründen hätte dem Beschwerdeführer der unmittelbare Zusammenhang zwischen seinem vorangehenden Telefonat mit der Ärztin und der anschliessenden Intervention durch die Polizei bewusst sein müssen. Weder auf das Klingeln und Klopfen noch auf die telefonischen Kontaktaufnahmeversuche seitens der Polizei bzw. der Ärztin hat der Beschwerdeführer reagiert. Dabei sei der Beschwerdeführer sogar nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der polizeilichen Intervention «ruhig in seinem Bett gelegen», wo er «sein Mobiltelefon, u.a. auf Social-Media Applikationen» bedient habe (Akten BES.2024.92 S. 9 und 128; Akten BES.2024.93 S. 8 und 111), womit er mutmasslich die verpassten Anrufe gesehen haben dürfte.

2.6.2  Selbst wenn der Beschwerdeführer die Polizei nicht bereits beim Klingeln und Klopfen sowie den telefonischen Kontaktaufnahmeversuchen erkannt haben sollte, so musste er sie spätestens beim Zutritt erkannt haben. Gemäss Polizeirapport vom 1. Januar 2021 hat sich die Polizei als solche zu erkennen gegeben, und sie waren aufgrund der Uniformen auch als solche erkennbar (Akten BES.2024.92 S. 112; Akten BES.2024.93 S. 92). Diese Vorgehensweise der Polizeibeamten ist üblich und entspricht auch der Ausbildung von Polizisten. Dass es sich bei den Personen, die aufgrund der vorangehenden Suizidandrohung seine Wohnung betreten hatten, um Polizisten handeln musste, hätte dem Beschwerdeführer spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst sein müssen. Seine Behauptung, er habe nicht mit der Polizei gerechnet und gemeint, Unbefugte hätten sich Zugang zu seiner Wohnung verschafft, ist aufgrund der geschilderten Sachlage nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Staatsanwaltschaft ist sodann auch beizupflichten, dass den Beschwerdegegnern 2 und 3 nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie sich Zutritt zur unverschlossenen Wohnung des Beschwerdeführers verschafft haben, um sicherzugehen, dass dieser sich nichts angetan hat, zumal er weder auf die Sonnerie noch auf das Klopfen an der Tür reagiert hatte und auch die Telefonanrufe nicht entgegennahm (vgl. Akten BES.2024.92 S. 4; Akten BES.2024.93 S. 3).

2.7     Für die Behauptung des Beschwerdeführers, die Polizeibeamten hätten seinen Kopf gegen die Wand «geknallt» und ihm mehrfach ins Gesicht bzw. auf den Kopf geschlagen (vgl. Akten BES.2024.92 S. 11; Akten BES.2024.93 S. 10), gibt es keine genügenden Belege oder Hinweise. Allein das Verletzungsbild, das dem Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 3. Januar 2021 zu entnehmen ist, stützt diese Behauptungen des Beschwerdeführers nicht. Die Staatsanwaltschaft durfte daher mit Recht zur Erkenntnis gelangen, dass die Behauptung, dem Beschwerdeführer sei gezielt und mit Absicht auf den Kopf geschlagen worden, sich nicht rechtsgenüglich nachweisen lässt.

2.8

2.8.1  Die Staatsanwaltschaft kommt in ihren (Teil-)Einstellungsverfügungen aufgrund der in Auftrag gegebenen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer bereits eine Vorschädigung des Rückens vorgelegen haben müsse und die Rückenverletzungen folglich ohne diese Vorverletzung nicht durch den Polizeieinsatz vom 30. Dezember 2020 entstanden sein könnten, weswegen den Beschwerdegegnern 2 und 3 kein Vorwurf gemacht werden könne (Akten BES 2024.92 S. 3; Akten BES.2024.93 S. 3). Soweit es sich um körperliche, gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Eingriffe gehandelt habe, welche die aktenkundigen Verletzungen zur Folge gehabt hätten, so seien diese bis auf den zweiten Einsatz des Destabilisierungsgerätes allesamt durch die gesetzlich statuierten und der Gefahrabwehr dienenden Aufgaben der Polizei (Art. 14 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) gerechtfertigt gewesen. Im Übrigen sei es der Beschwerdeführer selbst gewesen, der sich wissentlich und willentlich nicht an die an ihn gerichteten Anweisungen gehalten und dadurch die Durchführung der polizeilich notwendigen Massnahmen erheblich behindert habe. Durch ein kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers hätte dies ohne Weiteres verhindert werden können, etwa indem er den Polizisten die Wohnungstür geöffnet und mit ihnen ein Gespräch geführt hätte. Schliesslich seien die Polizisten initial zum Schutz des Beschwerdeführers aufgeboten worden, da dieser unbestrittenermassen kurz vor der Intervention Suizidabsichten geäussert gehabt habe (Akten BES 2024.92 S. 3; Akten BES.2024.93 S. 3).

2.8.2  Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde die Argumentation der Staatsanwaltschaft «in aller Deutlichkeit». Der Beschwerdeführer bestreitet namentlich das Vorliegen von Vorverletzungen an der Wirbelsäule und stellt sich auf den Standpunkt, die Wirbelsäulenfrakturen seien einzig durch die Handlungen der Beschwerdegegner 2 und 3 entstanden. Auch seien keinerlei Hinweise ersichtlich oder nachgewiesen, aufgrund derer von einer Vorverletzung ausgegangen werden dürfe, weswegen die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt falsch gewürdigt habe (Akten BES.2024.92 S. 13 ff.; Akten BES.2924.93 S. 12 ff.).

Da die Schmerzen auch eineinhalb Jahre nach dem Vorfall vom 31. Dezember 2020 nicht vollends gelindert gewesen seien, habe der Beschwerdeführer sich zwecks einer weiteren Untersuchung in das [...]-Spital begeben, womit nach Ansicht des Beschwerdeführers belegt werde, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 bei ihm ein ernst zu nehmendes medizinischen Problem ausgelöst hätten. Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 10. Juni 2021 erwähnt habe, auch im [...]-Spital vorstellig gewesen zu sein, habe die Staatsanwaltschaft trotz Notwendigkeit und Zumutbarkeit unterlassen, die dortigen Akten einzuholen. Damit habe sie den Sachverhalt nicht vollends abgeklärt (Akten BES.2024.92 S. 16; Akten BES.2924.93 S. 15).

Schliesslich könne entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft mitnichten davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer sich die Eingriffe in seine körperliche Integrität selbst zuzuschreiben habe, zumal die Beschwerdegegner 2 und 3 «alles andere als verhältnismässig» agiert hätten.

2.8.3  Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muss vorliegend nicht nachgewiesen werden, ob tatsächlich irgendwelche Vorverletzungen an seiner Wirbelsäule rechtsgenüglich dargelegt werden können oder nicht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist vielmehr zu klären, ob den Beschwerdegegnern 2 und 3 ein Verschulden an den Verletzungen des Beschwerdeführers nachgewiesen werden kann. Insbesondere aufgrund der Gutachten des IRM kann dies aber im Zweifel insgesamt nicht gelingen. Gemäss dem ergänzenden rechtsmedizinischen Gutachten vom 13. Juni 2022 seien die erlittenen Stauchungsbrüche nicht mit dem Einsatz der Polizei zu erklären. Diese Brüche seien durch eine Zusammenstauchung der Wirbelsäule in ihrer Längsrichtung entstanden. Ein Sturz auf das Gesäss sei im Regelfall nicht geeignet, derartige Verletzungen bei einer gesunden Person zu verursachen. Lediglich bei deutlich verminderter Knochendichte (Osteoporose), meist bei älteren Personen, könne ein Sturz aufs Gesäss Stauchungsbrüche an der Wirbelsäule verursachen, was beim Beschwerdeführer aber nicht vorliege. Da also eine Osteoporose als mögliche Ursache praktisch ausgeschlossen werden könne, falle das Augenmerk in diesem Zusammenhang auf die beiden als älter beschriebenen Deckplattenbrüche am dritten und sechsten Brustwirbel. Denkbar sei eine Vorbeschädigung der jetzt frisch gebrochenen Wirbel durch ein Sturzereignis mit Stauchung der Wirbelsäule und geringer Verletzung aller vier betroffenen Wirbel. Dies sei eine plausible Erklärung dafür, dass die geringe Gewalt im Rahmen des Polizeieinsatzes die wahrscheinlich vorbestehenden Verletzungen gestärkt habe. Ohne die Annahme dieser Vorschädigung, die mit den älter wirkenden Brüchen hinreichend belegt ist, liessen sich die Wirbelverletzungen nicht durch den Polizeieinsatz erklären (Akten BES.2024.92 S. 220 f.; Akten BES.2024.93 S. 200 f.).

Der Staatsanwaltschaft kann nicht vorgehalten werden, dass sie zur Sachverhaltsfeststellung die Akten des [...]-Spitals nicht auch noch beigezogen hat. Eine Notwendigkeit zum Beizug dieser Akten hat entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht bestanden. Anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Juni 2021 gab der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll, dass die Behandlung medizinisch beendet sei, es nichts mehr zu behandeln gebe und der Bruch verheilt sei sowie die Wirbelsäulen stabil seien (Akten BES.2024.92 S. 136; Akten BES.2024.93 S. 116). Aufgrund der vorhandenen Unterlagen, namentlich der rechtsmedizinischen Gutachten, konnte die Staatsanwaltschaft und kann die Beschwerdeinstanz ohne Weiteres über die Einstellung des Verfahrens entscheiden.

Schliesslich sind angesichts des in den Akten dokumentierten Verhaltens des Beschwerdeführers keine genügenden Hinweise ersichtlich, inwiefern der Polizeieinsatz unverhältnismässig gewesen wäre. Zu bedenken ist dabei auch, dass die Polizeibeamten zu diesem Einsatz aufgeboten wurden mit dem Hinweis, es mit einem potenziellen Suizidenten zu tun zu haben. Die Aussagen der Polizisten, wonach etwa der Beschwerdeführer anlässlich der Intervention am 31. Dezember 2020 die Polizisten aus der Wohnung gedrängt und dabei eine Angriffsstellung eingenommen haben soll (vgl. Akten BES.2024.92 S. 112; Akten BES.2024.93 S. 92), erscheinen gesamthaft betrachtet glaubhafter als die Behauptung des Beschwerdeführers, unvermittelt unverhältnismässiger Polizeigewalt ausgesetzt worden zu sein. Dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zumindest teilweise nicht stringent erscheint, wurde bereits aufgezeigt im Zusammenhang mit seiner Schutzbehauptung, er sei davon ausgegangen, Unbefugte hätten sich Zutritt zu seiner Wohnung verschafft und er habe nicht gewusst, es mit Polizisten zu tun gehabt zu haben (vgl. oben E. 2.6.2).

2.8.4  Die Staatsanwaltschaft durfte unter Berücksichtigung der in Auftrag gegebenen Gutachten beim IRM zum Schluss gelangen, dass die vorliegend relevanten Rückenverletzungen ohne die mutmasslichen Vorverletzungen nicht entstanden wären. Die körperlichen Eingriffe gegen den Beschwerdeführer, die letztlich die aktenkundigen Verletzungen zur Folge hatten, sind, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festgehalten hat, durch die gesetzlich statuierten und der Gefahrenabwehr dienenden Aufgaben der Polizei gerechtfertigt. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den körperlichen Polizeieinsatz durch sein verweigerndes Verhalten und seine mutmassliche körperliche Gegenwehr mitzuverantworten hat.

2.8.5  Vor dem dargelegten Hintergrund konnte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB sowohl gegen den Beschwerdegegner 2 als auch gegen den Beschwerdegegner 3 mit Recht unter Verweis auf das Vorliegen gerechtfertigten Vorgehens gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO einstellen.

3.

3.1     Das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 3 wurde seitens der Staatsanwaltschaft nur teilweise eingestellt. Im Übrigen wurde gegen diesen ein Strafbefehl erlassen wegen Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB und Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 Ziff. 1 StGB, wogegen der Beschwerdegegner jedoch Einsprache erhoben hat. Begründet wurde der Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft mit dem unverhältnismässigen zweiten Einsatz des Destabilisierungsgeräts anlässlich der Intervention vom 31. Dezember 2020 und dem Umstand, dass der Beschwerdegegner 3 den zweimaligen Einsatz des Destabilisierungsgeräts mit Wissen und Willen im Polizeirapport vom 1. Januar 2021 nicht erwähnt habe. Demgegenüber wurde das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 vollumfänglich eingestellt, namentlich auch in Bezug auf die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, der Begünstigung und der Urkundenfälschung im Amt.

3.2     Wie oben erwähnt, kann nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass der Beschwerdegegner 2 gegen den Kopf des Beschwerdeführers geschlagen hätte resp. dessen Kopf gegen die Wand geschlagen hätte (E. 2.7), und auch sonst sind aus den Akten keine Anhaltspunkte für den Einsatz unverhältnismässiger Mittel durch den Beschwerdegegner 2 ersichtlich. Aus diesem Grund hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in Bezug auf den Vorwurf des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB zu Recht nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt.

3.3

3.3.1  Hinsichtlich des Vorwurfs der Begünstigung und Urkundenfälschung im Amt führt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 23. Juli 2024 aus, der Beschwerdegegner 2 habe es zwar unterlassen, im Nachgang zu den Ereignissen den Einsatz des Destabilisierungsgeräts mündlich zu melden, und auch sonst habe er dessen Einsatz in der Requisition vom 24. Februar 2021 mit keinem Wort erwähnt. Nichtsdestotrotz mache sich nicht strafbar, wer sich selbst begünstigt, auch wenn dies Vorteile für andere haben kann. Aufgrund der Straflosigkeit der Selbstbegünstigung habe sich der Beschwerdegegner 2 durch sein Nachtatverhalten daher weder der Begünstigung noch der Urkundenfälschung im Amt schuldig gemacht.

3.3.2  In Bezug auf die Urkundenfälschung im Amt ist zu erwähnen, dass nicht der Beschwerdegegner 2, sondern der Beschwerdegegner 3 den Polizeirapport vom 1. Januar 2021 verfasste, in dem der zweifache Einsatz des Destabilisierungsgeräts nicht erwähnte wurde. Insoweit wurde durch den Beschwerdegegner 2 gar kein Straftatbestand erfüllt, womit das Verfahren in Bezug auf diesen Vorwurf zu Recht gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt wurde. Ob sich darüber hinaus der Beschwerdegegner 2 vorliegend durch das Nichtmelden des Einsatzes des Destabilisierungsgeräts tatsächlich (primär) selbst begünstigte und deswegen straflos zu bleiben hat, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung ausführt (Akten BES.2024.92 S. 4), kann an dieser Stelle offengelassen werden. Es wäre nämlich gemäss Art. 396 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO am Beschwerdeführer gelegen, genau anzugeben, welche tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (statt vieler Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 9c). Der Beschwerdeführer fokussiert sich in seiner Beschwerde allerdings hauptsächlich auf die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung (dazu eingehend E. 2.5–2.8). Dies ergibt sich bereits aus dem primären Rechtsbegehren, wonach der Beschwerdegegner 2 durch die Beschwerdeinstanz der einfachen Körperverletzung zu verurteilen sei. Dass die Beschwerdeinstanz gar keine Kompetenz hat, vorliegend eine Verurteilung auszusprechen, soll hier nicht weiter ausgeführt werden. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer zwar, die Einstellungsverfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Strafverfahrens resp. zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Begründung wird indes wieder einzig auf den Vorwurf der Körperverletzung Bezug genommen und die Begünstigung weder thematisiert noch erwähnt. Es ist indes nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid bzw. die angefochtene Verfügung unrichtig sein könnte (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 9c).

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich bei dieser Ausgangslage eine Anklageerhebung auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ nicht rechtfertigt. Die Ausführungen und Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft in den (Teil-)Einstellungsverfügungen vom 23. Juli 2024 sind angesichts des Verletzungsbilds, der rechtsmedizinischen Gutachten und des Aussageverhaltens der Beteiligten und dessen freien Würdigung durch die Beschwerdeinstanz insgesamt nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5.

5.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

5.2     Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, was in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO auch auf die beschuldigte Beschwerdegegnerschaft im Beschwerdeverfahren zutrifft (AGE BES.2021.113 vom 5. April 2023 E. 4.2, BES.2015.77 vom 14. März 2016 E. 4.2). Die obsiegenden Beschwerdegegner 2 und 3 haben eine Parteientschädigung beantragt, ohne eine Honorarnote einzureichen. Ihr Aufwand ist auf sechs Stunden zu schätzen. Es kommt der übliche Stundenansatz von CHF 250.– zur Anwendung, sodass sich die zuzusprechende Parteientschädigung für die Beschwerdegegner 2 und 3 jeweils auf CHF 1'500.–, zuzüglich 3 % für Auslagen in Höhe von CHF 45.– und 8,1% Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 121.50, folglich auf CHF 1'666.50 beläuft.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:      Die Beschwerdeverfahren BES.2024.92 und BES.2024.93 werden vereinigt.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–.

Den Rechtsvertreterinnen der Beschwerdegegner 2 und 3 wird aus Gerichtskasse jeweils eine Entschädigung von CHF 1'665.50 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

Mitteilung an:

-        Beschwerdeführer

-        Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-        Beschwerdegegner 2

-        Beschwerdegegner 3

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                   Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                             Dr. Christapor Yacoubian

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2024.92 — Basel-Stadt Appellationsgericht 15.05.2025 BES.2024.92 (AG.2025.270) — Swissrulings