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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.01.2025 BES.2024.70 (AG.2025.62)

24 gennaio 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,005 parole·~10 min·3

Riassunto

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.70

ENTSCHEID

vom 24. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber MLaw Patrick Schmid

Beteiligte

A____                                                                          Beschwerdeführer 1

[...]

B____                                                                          Beschwerdeführer 2

[...]

beide vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Sachverhalt

C____, die Ehefrau von A____ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) und die Mutter deren gemeinsamen Sohnes, B____ (nachfolgend Beschwerdeführer 2), verstarb [...] 2017 im [...]spital Basel (D____) an den Folgen einer Hirnmassenblutung. Aufgrund dieses Vorfalls erstattete A____, vertreten durch [...], Advokatin, Strafanzeige. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen Unbekannt ein. Mit Verfügung vom 25. März 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wieder ein. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2020 Beschwerde. Mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 12. April 2022 im Verfahren BES.2020.86 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung der Untersuchungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Das Appellationsgericht führte in seinem Entscheid aus, dass der Verzicht der Staatsanwaltschaft auf die Befragung des Spitalpersonals und die Beschaffung der Gedächtnisprotokolle der involvierten Ärztinnen und Ärzte rechtswidrig sei. Die Staatsanwaltschaft wurde angewiesen, die im Entscheid aufgezählten und allenfalls weitere am Vorfall beteiligte Personen des D____ zu befragen sowie dem Beweisantrag auf Edition der Gedächtnisprotokolle zu entsprechen.

In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft am 24. Mai 2022 einen Beschlagnahmebefehl, mit welchem sie sämtliche Gedächtnisprotokolle der involvierten Ärztinnen und Ärzte vom D____ herausverlangte. Gegen den Beschlagnahmebefehl erhob das D____ Beschwerde. Mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 28. Oktober 2022 im Verfahren BES.2022.86 wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass die Gedächtnisprotokolle beim D____ mittels innerkantonalem Rechtshilfeersuchen herauszuverlangen seien.

Mit Rechtshilfegesuch vom 30. November 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft das D____ erneut um Herausgabe der Gedächtnisprotokolle und verlangte die Personalien der involvierten Belegschaft. Dieses Begehren lehnte das D____ mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 ab. Am 30. Oktober 2022 beauftragte die Staatsanwaltschaft [...] vom [...], ein fachmedizinisches Gutachten auszuarbeiten. Mit Schreiben vom 19. September 2023 forderte die Staatsanwaltschaft vom D____ ein weiteres Mal die Gedächtnisprotokolle und die Personalien der involvierten Belegschaft heraus. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 lehnte das D____ das innerkantonale Rechtshilfegesuch erneut ab. In der Folge wandte sich die Staatsanwaltschaft mit Gesuch um Konfliktbeilegung im Rahmen der behördlichen Rechtshilfe gemäss Art. 48 Abs. 1 StPO vom 18. Dezember 2023 ans Appellationsgericht. Diesem Verfahren ist das Aktenzeichen BES.2023.166 zugeordnet. Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2024 stellte das D____ den Antrag, das Konfliktbeilegungsverfahren zu sistieren, bis das von der Staatsanwaltschaft bei [...] in Auftrag gegebene medizinische Gutachten eingegangen sei. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass kein genügender Tatverdacht mehr vorliege, der den Bezug der Akten des D____ rechtfertige, wenn der Gutachter eine Sorgfaltspflichtverletzung durch die Mitarbeitenden des D____ verneinen sollte. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 12. Februar 2024, den Sistierungsantrag abzuweisen. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 sistierte die Verfahrensleiterin im Fall BES.2023.166 das Konfliktbeilegungsverfahren bis zum Vorliegen des Gutachtens von [...]. Mit Eingabe vom 18. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft – ihrer Eingabe vom 12. Februar 2024 widersprechend – den Antrag, das Konfliktbeilegungsverfahren weiterhin zu sistieren. Sie begründete dies damit, dass sie gestützt auf das unterdessen vorliegende fachmedizinische Gutachten das Strafverfahren [...] einstellen werde. Mit Verfügung vom 27. März 2024 verfügte die Verfahrensleiterin des Konfliktbeilegungsverfahrens, dass das Verfahren einstweilen sistiert bleibe, bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Einstellungsverfügung.

Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 haben die Beschwerdeführer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung im Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung und weiterer Delikte zum Nachteil der C____ erhoben. Sie stellen die Anträge, es sei festzustellen, dass im Strafverfahren [...] eine Rechtsverweigerung sowie eine Rechtsverzögerung vorlägen, insbesondere wegen Nichterfüllung des Entscheids im Verfahren BES.2020.86. Die Staatsanwaltschaft sei umgehend anzuweisen, das Verfahren [...] beförderlich voranzubringen und es sei ihr eine Frist von 10 Tagen anzusetzen, um im Verfahren BES.2023.166 vor dem Appellationsgericht die Fortführung des Verfahrens zu beantragen und durchzusetzen; unter o/e-Kostenfolge zzgl. Auslagen und MWST zu Lasten der Staatskasse.

Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 hat die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung genommen. Sie bestreitet die Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung und beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.

Zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2024 haben sich die Beschwerdeführer mit Replik vom 24. Juli 2024 vernehmen lassen. Zudem hat die Vertreterin der Beschwerdeführer ihre Honorarnote eingereicht.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten unter Beizug der staatsanwaltlichen Akten [...] und der Akten des Appellationsgerichts in den Beschwerdeverfahren BES.2020.86, BES.2022.86 und BES.2023.166 ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schwei­zerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden kann gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft (Guidon, in Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 6). Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung legitimiert ist jede Partei, die durch die Rechtsverweigerung oder -verzögerung selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden ist und somit ein rechtlich geschütztes Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beim Beschwerdeführer 1 handelt es sich um den Witwer des verstorbenen Opfers und beim Beschwerdeführer 2 um deren gemeinsamen Sohn. Beide Beschwerdeführer sind als Angehörige im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO. Als Angehörige des Opfers sind die Beschwerdeführer aufgrund einer am Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) ausgerichteten, verfassungskonformen Auslegung von Art. 117 Abs. 3 StPO beziehungsweise direkt gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 10 Abs. 1 BV zur Beschwerde legitimiert (zum Ganzen: AGE BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2).

1.3      Auf die eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Sie ist im schriftlichen Verfahren zu behandeln (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1      Jede Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs-instanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde. Unter die Rechtsverzögerung sind Fälle zu subsumieren, in denen sich die Behörde zwar bereit zeigt, das Geschäft zu behandeln, den Entscheid jedoch nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (vgl. zu beiden Begriffen Guidon, in: Basler Kommentar StPO, Art. 396 N 17 f. m.w.H.; statt vieler AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1).

2.2      Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde vom 16. Mai 2024 und der Replik vom 24. Juli 2024 im Wesentlichen sinngemäss aus, dass die Staatsanwaltschaft sich enorm viel Zeit nehme zur Umsetzung der vom Appellationsgericht im Entscheid BES.2020.86 angeordneten Massnahmen. Die Staatsanwaltschaft habe lediglich ein fachärztliches Gutachten eingeholt. Bis heute seien jedoch weder die beteiligten Personen des D____ befragt noch die Gedächtnisprotokolle eingeholt worden. Dies, obwohl die Staatsanwaltschaft vom Appellationsgericht dazu angewiesen worden sei und trotz des Beweisantrags der Beschwerdeführer. Die Staatsanwaltschaft scheine diese Beweise nicht mehr erheben zu wollen. Im parallel geführten Verfahren um Konfliktbeilegung (BES. 2023.166) habe sie die Fortsetzung der Sistierung des Verfahrens beantragt, und den Beschwerdeführern habe sie in Aussicht gestellt, das Strafverfahren einzustellen. Mit diesem Vorgehen verzögere und verweigere die Staatsanwaltschaft augenscheinlich die Umsetzung des Entscheides des Appellationsgerichts im Verfahren BES.2020.86. Es gebe keinen Grund, auf die Erhebung der Gedächtnisprotokolle und die Befragung der involvierten Personen zu verzichten. Die Ausgangslage habe sich auch nach dem Einholen des Gutachtens bei [...] nicht geändert, und bis heute läge kein vollständiges Bild vor. Insbesondere die Gedächtnisprotokolle seien von hoher Relevanz. Sie müssten umgehend eingeholt werden, damit sie anschliessend dem Gutachter zur Vervollständigung seiner Einschätzung vorgelegt werden könnten. Zudem ermöglichten die Gedächtnisprotokolle der Staatsanwaltschaft und den Beschwerdeführern, dem Gutachter Ergänzungsfragen zu stellen beziehungsweise ein Ergänzungsgutachten einzuholen.

2.3      Die Staatsanwaltschaft entgegnet den Rügen der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass sie die entsprechenden Verfahrenshandlungen zur Einholung der Gedächtnisprotokolle eingeleitet und gesamthaft betrachtet stets Schritte unternommen habe, um das Verfahren voranzutreiben. Für die Durchführung eines Strafverfahrens werde ein Tatverdacht benötigt. Das medizinische Fachgutachten von [...] komme zum Schluss, dass die Vermeidbarkeit des Taterfolgs sich nicht belegen lasse. Wenn die Patientin selbst bei einer Behandlung lege artis nicht mit an Sicherheit grenzender oder mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überlebt hätte, so seien allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen unbeachtlich respektive hypothetisch nicht nachweislich kausal. Die Schlussfolgerung der fehlenden Vermeidbarkeit werde rein medizinisch begründet und hänge nicht vom Vorlegen der Gedächtnisprotokolle oder Befragungsprotokollen ab. Damit entfalle klarerweise der Tatverdacht. Auch andere Tatbestände seien nicht erfüllt. Wegen des Wegfalls des Tatverdachts bestehe somit kein Interesse mehr an der Fortführung des Konfliktbeteiligungsverfahrens BES.2023.166. Das Verfahren [...] werde eingestellt und die Beschwerde BES.2023.166 abzuschreiben sein.

2.4

2.4.1   Das Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverfahren dient zur Überprüfung, ob eine Behörde eine Angelegenheit innert angemessener Verfahrensdauer erledigt hat (Überprüfung der Rechtsverzögerung) und ob sie auf ihr frist- und formgerecht unterbreitete Anträge eingetreten ist oder sie unbehandelt liess, obschon sie darüber befinden müsste (Überprüfung der Rechtsverweigerung). Nicht im Rechtsverweigerungs- beziehungsweise -verzögerungsverfahren zu überprüfen sind einzelne Beweiserhebungen, die die Staatsanwaltschaft vorgenommen oder unterlassen hat. Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren (Art. 16 Abs. 2 StPO). Sie wird daher auch als Herrin des Vorverfahrens bezeichnet (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018; Riklin, Orell Füssli Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 16 N 2; Wohlers, Parteirechte und -pflichten/Das Teilnahmerecht der Parteien bei Beweiserhebungen im strafprozessualen Vorverfahren, in: Jeker, Held, Jeanneret [Hrsg.], Strafprozessrecht, 10 Jahre Schweizerische StPO, Zürich/Genf 2022, S. 347 ff., N 3). Gemäss Art. 299 Abs. 2 StPO werden im Vorverfahren, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen (lit. a), Anklage zu erheben (lit. b) oder das Verfahren einzustellen ist (lit. c). In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will (Art. 318 Abs. 1 StPO). Der Staatsanwaltschaft kommt im Vorverfahren ein gewisses Ermessen zu. Sie entscheidet welche Beweise sie für notwendig und sachdienlich hält. Wenn die Staatsanwaltschaft zum Schluss kommt, dass das zusätzliche Beweismittel für die Beurteilung der Sachlage nicht mehr entscheidend ist, handelt es sich dabei um die Ausübung ihres Ermessens und stellt keine Rechtsverweigerung oder -verzögerung dar. Dies gilt umso mehr, als die Schweizerische Strafprozessordnung die Strafbehörden zur Wahrung der Effizienz im Verfahren anhält. Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Wenn die Staatsanwaltschaft der Ansicht ist, dass die Sachlage ausreichend geklärt ist und ein Beweismittel keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringt, ist der Verzicht auf das Erheben eines Beweismittels unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots gerechtfertigt.

2.4.2   Im vorliegenden Verfahren ist demnach einzig darüber zu befinden, ob die Staatsanwaltschaft mit der notwendigen Geschwindigkeit die erforderlichen Verfahrenshandlungen vorgenommen hat und frist- und formgerecht über ihr unterbreitete Angelegenheiten befunden hat. Wie sich aus der Darlegung des Sachverhaltes ergibt, hat die Staatsanwaltschaft seit Entscheid des Appellationsgerichts vom 12. April 2022 im Verfahren BES.2020.86 stets Verfahrenshandlungen vorgenommen. Insbesondere hat sie die entsprechenden Schritte zur Einholung der Gedächtnisprotokolle eingeleitet und die fachärztliche Begutachtung veranlasst. Die Einholung der Gedächtnisprotokolle erweist sich als aufwendig und führte zu weiteren Gerichtsverfahren. Dies ist der Staatsanwaltschaft nicht anzulasten; sie hat anhaltend, auf verschiedenen Wegen und wiederholt das D____ um Herausgabe der Gedächtnisprotokolle und der Personalien der betroffenen Mitarbeitenden ersucht und ihre Möglichkeiten ausgeschöpft. Die Staatsanwaltschaft hat damit nicht gegen das Rechtsverzögerungsverbot verstossen. Da die Staatsanwaltschaft stets auf die Eingaben der Beschwerdeführer eingegangen ist und sie in ihrer Untersuchung berücksichtigt hat, hat sich auch nicht gegen das Rechtsverweigerungsverbot verstossen. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

2.4.3   Die Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 18. März 2024 mitgeteilt, dass sie beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Bis dato ist sie dieser Absicht nicht nachgekommen und das noch laufende Ermittlungsverfahren steht still. Zwar liegt auch dadurch keine Rechtsverzögerung vor, dennoch ist die Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass sie das Strafverfahren einstellen muss, sobald sie die Untersuchung als vollständig erachtet und nicht beabsichtigt, weitere Beweismittel zu erheben oder Anklage zu erheben. Angemerkt sei, dass in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft – in einer Gesamtschau aller von der Staatsanwaltschaft bis dahin erhobenen Beweise – über einzelne Beweiserhebungen, welche die Staatsanwaltschaft vorgenommen oder unterlassen hat, zu urteilen sein wird.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise wird umständehalber auf eine Kostenauflage verzichtet (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Verfahrensleitung im Verfahren BES.2023.166

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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