Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 07.08.2024 BES.2024.67 (AG.2024.461)

7 agosto 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·607 parole·~3 min·2

Riassunto

Verfahrenskosten

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.67

ENTSCHEID

vom 7. August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 5. Oktober 2023

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

A_____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhielt von der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Übertretungsanzeige hinsichtlich einer am 30. Juni 2022 begangenen Verkehrsregelverletzung. Mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beschwerdeführer der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig und auferlegte ihm eine Busse von CHF 60.– zzgl. Verfahrenskosten und Auslagen von CHF 208.60.

Mit E-Mail vom 6. Mai 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht Basel-Stadt und machte geltend, er habe die Busse in der Höhe von CHF 60.– bereits am 22. September 2023 beglichen und die Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 248.60 [wohl CHF 268.60] sei unbegründet. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 teilte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass Beschwerden nicht per E-Mail erhoben werden können, sondern im Original unterzeichnet sein müssen. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist bis spätestens 24. Mai 2024, um die Beschwerde im Original unterzeichnet nachzureichen mit dem Hinweis, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 8. Mai 2024 ging bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Beschwerde in Schriftform, jedoch nicht unterzeichnet, ein. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 setzte der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer erneut Frist bis spätestens 3. Juli 2024, die Beschwerde im Original unterzeichnet einzureichen. Der Beschwerdeführer reagierte innert Frist nicht.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte erben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Beschwerde ist in Schriftform und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Als schriftliche Eingabe ist die Beschwerde zu datieren sowie durch den Beschwerdeführer selbst bzw. einen zugelassenen Vertreter handschriftlich und eigenhändig zu unterzeichnen (Art. 379 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 12). Eine mittels E-Mail eingereichte Beschwerde genügt nach der Rechtsprechung den Formerfordernissen nicht einmal dann, wenn sie mit einer fotokopierten oder faksimilierten Unterschrift versehen worden ist (BGer 6B_902/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 3.2, 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2, 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1).

Die vom Beschwerdeführer am 6. Mai 2024 per E-Mail eingereichte Beschwerde erfüllt diese Anforderungen nicht. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Mai 2024 explizit darauf hingewiesen, dass eine E-Mail die Formerfordernisse nicht erfüllt und dem Beschwerdeführer wurde eine Nachfrist zur korrekten Einreichung der Eingabe gesetzt, welche mit Verfügung vom 11. Juni 2024 verlängert wurde. Der Beschwerdeführer reagierte innert Frist nicht. Auf die Beschwerde ist daher aus formellen Gründen nicht einzutreten.

1.2      Im Übrigen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers materiell gegen den Strafbefehl vom 5. Oktober 2023. Für diese Beurteilung wäre das Appellationsgericht indes nicht zuständig (Art. 354 Abs. 1 StPO). Da auch Einsprachen gegen Strafbefehle schriftlich erfolgen müssen sowie zu deren Gültigkeit einer Unterschrift bedürfen und diese Formerfordernisse, wie dargelegt, vorliegend nicht erfüllt sind, ist von einer zuständigkeitshalber vorzunehmenden Überweisung an die Staatsanwaltschaft abzusehen (Art. 354 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO; Daphinoff, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 354 StPO N 9). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Strafbefehl bereits am 5. Oktober 2023 ergangen ist und die zehntägige Einsprachefrist mit Eingabe am 6. Mai 2024 somit ohnehin nicht gewahrt worden wäre.

2.

Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Kim Baier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2024.67 — Basel-Stadt Appellationsgericht 07.08.2024 BES.2024.67 (AG.2024.461) — Swissrulings