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Basel-Stadt Appellationsgericht 25.02.2025 BES.2024.65 (AG.2025.119)

25 febbraio 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·3,900 parole·~20 min·3

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.61

BES.2024.62

BES.2024.63

BES.2024.64

BES.2024.65

ENTSCHEID

vom 25. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser   

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                         Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

B____ AG […]                                                       Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                       Beschuldigte 1

C____                                                                       Beschwerdegegner 3

[...],                                                                                     Beschuldigter 2

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...], [...], [...]   

D____                                                                    Beschwerdegegnerin 4

[...],                                                                                      Beschuldigte 3

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

E____                                                                       Beschwerdegegner 5

[...]                                                                                      Beschuldigter 4

F____ AG                                                               Beschwerdegegnerin 6

[...]                                                                                        Beschuldigte 5

Gegenstand

Beschwerden gegen fünf Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 25. April 2024

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 2. November 2023 erstattete A____ Strafanzeige gegen die B____ AG, seinen Schwager C____, seine Schwester D____, E____ und die F____ AG wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrug, Urkundenfälschung und Geldwäscherei. Mit Nichtanhandnahmeverfügungen vom 25. April 2024 entschied die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in den fünf separat geführten Verfahren, dass auf die Strafanzeigen nicht eingetreten werde, da Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.

Gegen diese Verfügungen hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), damals vertreten durch [...], mit Eingaben vom 6. Mai 2024 Beschwerde erhoben. Der Nichtanhandnahmeentscheid der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und die Sache an diese zur Anhandnahme der strafrechtlichen Ermittlungen und Anklageerhebung zurückzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 hat der Beschwerdeführer darum ersucht, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt superprovisorisch anzuweisen, die Strafanzeigen und Strafanträge den Beschuldigten, insbesondere C____ und D____, nicht auszuhändigen, bevor das Appellationsgericht über die vorliegend zu beurteilenden Beschwerden rechtskräftig entschieden habe. Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 hat die Verfahrensleitung das Gesuch um superprovisorische Anweisung abgewiesen.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 7. Juni 2024 Stellung zur Beschwerde bezogen und die vollumfängliche kostenfällige Abweisung beantragt. [...] teilte mit Eingaben vom 19. Juni 2024 und 21. Juni 2024 mit, dass er mit der Wahrung der Interessen von C____ sowie D____ betraut worden sei. Die B____ AG hat mit Eingabe vom 2. Juli 2024 mitgeteilt, dass sie sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2024 vollumfänglich anschliesse. Insbesondere teile sie die Erwägungen der Staatsanwaltschaft, wonach es sich vorliegend um eine zivil- bzw. steuerrechtliche Angelegenheit handle. [...] hat mit Eingaben vom 15. Juli 2024 je eine Stellungnahme im Namen von C____ und D____ eingereicht und die vollständige Abweisung der Beschwerden unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers beantragt. Seitens der Beschuldigten E____ und der F____ AG ist innert Frist keine ergänzende Vernehmlassung eingegangen.

Mit Eingaben vom 27. August 2024 hat [...] dem Appellationsgericht mitgeteilt, vom Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen betraut worden zu sein. Nach gewährter Fristerstreckung hat er seine Replik mit Eingabe vom 27. September 2024 eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat am 30. September 2024 mitgeteilt, auf die Einreichung einer Duplik zu verzichten und an ihren Anträgen vom 7. Juni 2024 festgehalten. [...] hat am 3. Oktober 2024 namens und im Auftrag von C____ und D____ seine Stellungnahme zur Replik des Beschwerdeführers eingereicht. Am 8. Oktober hat er zudem eine Honorarnote für den bis dahin entstandenen Aufwand in den Verfahren BES.2024.62 und BES.2024.63 ins Verfahren eingebracht. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer Stellung zur Eingabe vom 3. Oktober 2024 genommen und dabei an seinen früher gestellten Anträgen vollumfänglich festgehalten. Daraufhin hat [...] mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 im Rahmen des unaufgeforderten Replikrechts Stellung zur letzten Eingabe des Beschwerdeführers bezogen. Der Beschwerdeführer hat schliesslich am 1. November 2024 eine Honorarnote für seinen entstandenen Aufwand in sämtlichen fünf Beschwerdeverfahren eingereicht.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die vorliegenden Beschwerden gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Appellationsgericht eingereicht worden.

1.2      Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO, vgl. AGE BES.2022.93/94 vom 11. April 2023 E. 1.2; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Dies ist vorliegend der Fall; der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerden legitimiert.

1.3      Aufgrund des engen Sachzusammenhangs werden die fünf Beschwerdeverfahren BES.2024.61 (B____ AG), BES.2024.62 (C____), BES.2024.63 (D____), BES.2024.64 (E____) und BES.2024.65 (F____ AG) gemäss Art. 30 StPO vereinigt.

2.

Den strafrechtlichen Vorwürfen in diesem Verfahren liegt eine erbrechtliche Streitigkeit zugrunde, die in ihrem Ursprung mindestens ins Jahr 1973 zurückreicht und mit welcher sich die zuständigen Gerichte in Frankreich im Zeitpunkt der Strafanzeige vom 2. November 2023 bereits befasst haben oder noch am befassen waren. Namentlich lagen im Zeitpunkt der Strafanzeige bereits das Urteil des Tribunal de grande instance de Paris vom 18. April 2019 (Akten BES.2024.62 S. 113 ff.) sowie das zweitinstanzliche Urteil des Cour d’appel de Paris vom 25. Mai 2022 (Akten BES.2024.62 S. 162 ff.) vor. Im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat auch der Cour de cassation mit Urteil vom 2. Oktober 2024 letztinstanzlich und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils über die erbrechtliche Streitigkeit befunden bzw. die vom Beschwerdeführer und seiner Schwester [...] gegen das vorinstanzliche Urteil erhobenen Rechtsmittel abgewiesen (Akten BES.2024.62 S. 452 ff.).

Aus der Strafanzeige vom 2. November 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1973 und kurz vor dem Tod des Vaters mit der Verwaltung des Familienvermögens betraut wurde. Als der Vater des Beschwerdeführers und der beklagten D____ am [...] 1975 verstarb, erhielt die Ehefrau bzw. Mutter, G____ (verstorben am [...]) einen Viertel des Nachlasses zu vollem Eigentum und drei Viertel zur Nutzniessung. Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers existierte zunächst ein Konto bei der B____ AG (Nr. [...]) welches sowohl auf dessen Ehefrau G____, als auch auf deren drei gemeinsame Kinder (Beschwerdeführer, D____ und [...]) als Kontoinhaber lautete. Während die Mutter einzelzeichnungsberechtigt über das Konto verfügen konnte, konnten die Kinder nur zusammen mit Unterschrift ihrer Mutter, G____, oder kollektiv zu dritt und unter Nachweis des Todes oder der Handlungsunfähigkeit von G____ über das Konto verfügen (vgl. Urteil des Cour d’appel de Paris vom 25. Mai 2022 S. 10 f.; Akten BES.2024.62 S. 171 f.). Offenbar verschlechterte sich das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter derart, dass diese ihm am 27. November 1989 das Vermögensverwaltungsmandat entzog. Am 5. Juli 1991 schloss G____ das Konto (Nr. [...]) und übertrug den Saldo auf ein neues, ebenfalls bei der B____ AG eröffnetes Konto. Mitinhaberinnen dieses Kontos waren nebst G____ auch ihre beiden Töchter D____ und [...], nicht aber der Beschwerdeführer. Das Zivilgericht Basel-Stadt verfügte mittels vorsorglicher Massnahme vom 22. September 2000, dass die Mutter sowie die Schwestern des Berufungsklägers nicht über dieses Konto verfügen durften (Akten BES.2024.62 S. 220). Diese vorsorgliche Massnahme wurde mit Entscheid vom 24. Juli 2001 wieder aufgehoben (Akten BES.2024.62 S. 221). Daraufhin gründete G____ im Jahr 2002 die panamesische Stiftung [...] (nachfolgend: Stiftung) und transferierte anschliessend unter anderem das Vermögen vom im Jahr 1991 neu gegründeten Konto auf ein Konto der Stiftung. G____ war zunächst Einzelbegünstigte der Stiftung. Das später angepasste Stiftungsreglement sah vor, dass die drei Nachkommen von G____ zu je einem Drittel Begünstigte am Stiftungsvermögens wurden. G____ verstarb am 6. Oktober 2009.

In seiner Strafanzeige vom 2. November 2023 (Akten BES.2024.62 S. 11 ff.) macht der Beschwerdeführer allen voran seine Schwester D____ für die Auflösung des gemeinsamen Kontos, die Gründung der Stiftung und die daraufhin folgenden Überweisungen zugunsten der Stiftung verantwortlich. Ihr Ziel sei gewesen, das Vermögen vor ihm zu verstecken. Die Schwester sei dabei von ihrem Ehemann und Mitbeschuldigten C____ angestiftet und unterstützt worden. Auch die B____ AG als Bank und der Kundenbetreuer E____ hätten die Schwester bei ihrem Vorhaben unterstützt und beraten. Schliesslich habe sich auch die F____ AG, welche als Treuhandgesellschaft die panamesische Stiftung verwaltet habe, durch ihr angebliches Versagen in der Überwachung strafbar gemacht. Der Beschwerdeführer bringt vor: «Die totale Kontrolle über ihre Mutter» habe es D____ erlaubt, Vermögen nach eigenem Gutdünken, insbesondere für eigene Verwendungen, zu verschieben.

3.

3.1      Die Staatsanwaltschaft hat ihre Nichtanhandnahmeverfügungen vom 25. April 2024 damit begründet, dass Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Für sämtliche beanzeigten Delikte (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug, Geldwäscherei, Urkundenfälschung) sei mit Verweis auf Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB die Verfolgungsverjährung nach 15 Jahren eingetreten. Die eingetretene Verjährung stelle ein Prozesshindernis dar, welches zum Nichteintreten führe.

3.2      Der Beschwerdeführer, damals vertreten durch [...], hat sich in seiner Beschwerde zunächst auf den Standpunkt gestellt, die Staatsanwaltschaft vertrete offenbar die Ansicht, sämtliche Handlungen seien vor dem 1. November 2008 erfolgt (Beschwerdeschrift, S. 3). Diese Auffassung in der Nichtanhandnahmeverfügung sei sachverhaltswidrig. D____ habe sich im Jahr 2010 ein Drittel des gesamten Stiftungsvermögens ausbezahlen lassen und (die nicht von der Strafanzeige erfasste Schwester des Beschwerdeführers) [...] habe im Jahr 2015 eine Zahlung von CHF 58'002.50 aus der Stiftung erhalten.

In seiner Replik vom 27. September 2024 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, hat sich der Beschwerdeführer, mittlerweile vertreten durch [...], neu auf den Standpunkt gestellt, dass die Tathandlung bezüglich der beanzeigten Veruntreuung bereits im Jahr 2002 stattgefunden habe. Nämlich dadurch, dass die (angeblich) der Schwester D____ anvertrauten Vermögenswerte im Jahr 2002 in die Stiftung übertragen worden seien. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei diese Veruntreuung entsprechend nicht bereits im Jahr 1991 anzusiedeln. Unabhängig davon sei aber unbestritten, dass diese ursprüngliche Tathandlung mittlerweile verjährt sei. Ebenfalls neu hat sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt gestellt, dass die eingetretene Verjährung bezüglich der zugrundeliegenden Veruntreuung nicht für die anschliessenden Geldwäschereihandlungen gelte. Aus diesem Grund sei die Nichtanhandnahmeverfügung rechtswidrig erfolgt.

3.3      Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.2; BGer 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2, 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum. Selbiges gilt analog auch für Art. 310 Abs. 1 lit. b und das Vorliegen von Verfahrenshindernissen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 146 IV 68 E. 2.1, 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen; Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 9 ff.; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).

4.

4.1      Bezüglich der beanzeigten Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Betrugs und der Urkundenfälschung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. September 2024 die Ansicht der Staatsanwaltschaft teilt, dass derartige Delikte – unabhängig davon, ob diese im Jahr 1991 oder 2002 anzusiedeln sind – längst verjährt sind (Replik vom 27. September 2024 Rz. 10, Akten BES.2024.62 S. 440). Da diese Tatvorwürfe indes mit Blick auf das Vorliegen einer für die Geldwäscherei relevanten Vortat von Bedeutung sind, drängen sich Erwägungen dazu auf, ob – losgelöst vom unstrittigen Verjährungseintritt – überhaupt vom Vorliegen einer Vortat ausgegangen werden kann. Auf die Wirkung einer verjährten Vortat auf ein nachgelagertes Geldwäschereidelikt ist im Anschluss zurück zu kommen (E. 5.2).

4.2      Für die Beantwortung, ob überhaupt ein Verbrechen im Sinne einer Vortat gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Betracht gezogen werden kann, können die in E. 2 erwähnten französischen Urteile und der Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2001 (Akten BES.2024.62 S. 221) herbeigezogen werden.

Im erstinstanzliche Verfahren auf Erbteilung hat sich das Tribunal de grande instance de Paris dahingehend geäussert, dass in keiner Weise belegt sei, dass die Mutter des Beschwerdeführers, G____, die im Übrigen nach dem Tod ihres Ehemannes erneut geheiratet habe, zwischen 1989 und 2006 nicht in der Lage gewesen sei, ihr Vermögen persönlich zu verwalten. Es sei auch nicht erwiesen, dass die Schwester des Beschwerdeführers, D____, vor dem Tod der Mutter im Jahr 2006 an der Verwaltung des Vermögens beteiligt gewesen sei. Die Schliessung des ursprünglichen Kontos bei der B____ AG und die Eröffnung eines weiteren Kontos ohne Mitinhaberschaft des Beschwerdeführers sei auf alleinige Initiative der Verstorbenen, G____, erfolgt. Das Gericht hielt fest, dass beide Vorgänge auch keine Erbschleicherei im Sinne von Art. 778 des französischen Code Civil begangen durch D____ darstellen würden (Akten BES.2024.62 S. 124).

Der Cour d’appel de Paris hat die erstinstanzliche Auffassung in seinem Urteil vom 25. Mai 2022 bestätigt. Es hat weiter festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass D____ für den Entzug seines Vermögensverwaltungsauftrags verantwortlich gewesen sei. Vielmehr habe er in einem Brief vom 10. März 1990, den er nicht bestreite, festgehalten, dass die Verschlechterung seiner Beziehung zur Mutter ausschliesslich auf seine andere (nicht beklagte) Schwester [...] zurückgehe. Im Übrigen wird im französischen Urteil auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Anmerkungen im Kundendossier der B____ AG so zu verstehen seien, dass G____ eigenständig gehandelt habe und die Verfügungen eben gerade nicht durch die Schwester D____ veranlasst worden seien (Akten BES.2024.62 S. 172, 174). Im Übrigen verweist das Urteil auch auf den am 28. September 1976 abgeschlossenen Bankkontenvertrag zwischen G____ und ihren drei Kindern. Dort sei festgehalten worden, dass dieser Bankkontenvertrag ausschliesslich das Verfügungsrecht der Mitinhaber gegenüber der Bank regle und keine Wirkung auf das Innenverhältnis und insbesondere auf die Eigentumsrechte habe (Akten BES.2024.63 S. 172). Weiter wurde festgehalten, dass die damalige Bankberechtigung des Beschwerdeführers erbrechtliche Ansprüche nicht präjudiziere (Akten BES.2024.63 S. 173).

Der Cour de cassation hat mit Urteil vom 2. Oktober 2024 das vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Cour d’appel de Paris vom 25. Mai 2022 ergriffene Rechtsmittel kostenpflichtig zurückgewiesen. Mit Verweis auf die französische Zivilprozessordnung wurde auf eine Urteilsbegründung verzichtet bzw. von einer solchen abgesehen (Akten BES.2024.62 S. 452 f.).

Bereits vor dem Erbteilungsprozess in Frankreich erreichte der Beschwerdeführer im Jahr 2000 mittels Gesuch um superprovisorische Massnahme beim Zivilgericht Basel-Stadt, dass am 22. September 2000 das 1991 neu gegründete Konto bei der B____ AG vorsorglich gesperrt wurde (Akten BES.2024.62 S. 220). Diese vorsorgliche Massnahme wurde mit Entscheid vom 24. Juli 2001 durch das Zivilgericht Basel-Stadt aufgehoben. In den Erwägungen wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinen unmittelbaren Anspruch auf konkrete Nachlasswerte habe. Weiter wurde festgehalten, dass nach dem Tod ihres Ehegatten das Alleineigentum auf G____ übergegangen sei und zum damaligen Zeitpunkt auch noch keine Erbteilung eingeleitet worden sei. G____ sei daher wohl auskunfts- und ausgleichspflichtig gewesen. Ihr könne aber keine rechtswidrige Verfügung über Gesamthandeigentum der Erbengemeinschaft vorgeworfen werden (Akten BES.2024.62 S. 223).

4.3      In Anbetracht all dieser gerichtlichen Erwägungen, die teilweise bereits im Jahr 2001 erfolgt sind, ist festzuhalten, dass die Tatbestände der vorgeworfenen Vermögensdelikte im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eindeutig nicht erfüllt sind. Ein Vermögensdelikt zum Nachteil des Beschwerdeführers fällt bereits deshalb ausser Betracht, weil dieser durch die rechtmässigen Verfügungen seiner Mutter G____ nicht geschädigt wurde. Zwar wurde der Nachlass durch diverse Verfügungen offenbar geschmälert. Da der Erbteil des Beschwerdeführers allerdings mit einer Nutzniessung belastet war, können in den Verfügungen der Mutter keine strafrechtlich relevanten Handlungen gesehen werden. Wie das Zivilgericht Basel-Stadt im Jahr 2001 festgehalten hat, hatte der Beschwerdeführer keinen unmittelbaren Anspruch auf die Vermögenswerte. Sodann vermag der Beschwerdeführer auch nicht im Ansatz aufzuzeigen, dass seine Schwester D____ hinter den Verfügungen der Mutter stand. Auch die französischen Urteile sind diesbezüglich eindeutig. Die Mutter hat eigenständig und im Rahmen ihrer Befugnisse gehandelt. Ein bedeutender Teil des Vermögens ist denn auch bereits vor 1991 und der Auflösung des Kontos, an welchem der Beschwerdeführer Mitinhaber war, durch die Mutter bezogen worden. Ein Umstossen dieser gerichtlichen Feststellungen bedürfte deutlich mehr als blosser Behauptungen, die weitestgehend eine Wiederholung der Argumente vor den französischen Gerichten darstellen. Ob und inwieweit die Bezüge und das Verhalten der Mutter erbrechtlich zu berücksichtigen sind, wurde von den französischen Gerichten im Rahmen der erbrechtlichen Teilung berücksichtigt und ist im vorliegenden strafrechtlichen Verfahren nicht zu beurteilen.

4.4      Was für die Hauptbeschuldigte D____ gilt, gilt auch für die übrigen Beschuldigten B____ AG, C____ und E____. Es wird vom Beschwerdeführer nicht im Ansatz aufgezeigt, dass diese Beschuldigten eine strafbare Vortat begangen haben. Aus dem Mangel einer Vortat folgt auch für die Beschuldigte F____ AG, dass diese sich nicht der Geldwäscherei hat schuldig machen können.

4.5      Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den D____ vorgeworfenen Vermögensdelikten aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen ihr und dem Beschwerdeführer um Antragsdelikte handelt (vgl. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4, Art. 146 Abs. 3, Art. 158 Ziff. 3 StGB je in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 StGB). Dass der Strafantrag gegen die Schwester vom 2. November 2023 jedenfalls deutlich zu spät erfolgt ist, ergibt sich bereits daraus, dass die behaupteten Vortaten dem Beschwerdeführer bereits während dem erbrechtlichen Verfahren in Frankreich und teilweise schon während dem Verfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt im Jahr 2000 bekannt waren. In Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei ist dies insofern von Relevanz, als in der Literatur weitgehend die Meinung vertreten wird, dass bei Fehlen eines Strafantrags bezüglich Vortat auch die Geldwäscherei ausser Betracht falle (Ackermann/Zehnder, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Bd. II, Art. 305bis StGB N 329 m.w.H.; Christine Egger Tanner, Die strafrechtliche Erfassung der Geldwäscherei, Ein Rechtsvergleich zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland, Diss. Zürich 1999, S. 43, je mit Hinweis auf Art. 160 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; Donatsch/Thommen/Wohlers, in: Jositsch [Hrsg.], Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Auflage, Zürich 2017, S. 495 f.). Ob sich dies mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach durch ein Antragsdelikt erlangte Vermögenswerte auch bei fehlendem Strafantrag einziehbar sind (BGE 129 IV 305 E. 4), vereinbaren lässt, kann vorliegend in Ermangelung einer Vortat offengelassen werden.

5.        

Indem, wie dargelegt wurde (E. 4.3 f.), die Tatbestandsmerkmale für eine einschlägige Vortat eindeutig nicht erfüllt sind, würden sich grundsätzlich Erwägungen zur Verjährung der vorgeworfenen Geldwäschereidelikte erübrigen. Der Vollständigkeit halber wird ergänzend aufgezeigt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft auch dann rechtmässig erfolgt ist, wenn vom Vorliegen einer (verjährten) Vortat ausgegangen würde.

5.1      Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vom 27. September 2024 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vor, die Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die vorgeworfene Vortat zur Geldwäscherei bereits im Jahr 1991 zugetragen habe. Richtig sei, dass sich die Vortat in Form einer Veruntreuung erst am 7. November 2002 (Vermögensübertrag an die Stiftung) zugetragen habe (Akten BES.2024.62 S 440).

Ob es sich bei der Replik des Beschwerdeführers und den neuen Vorbringen um eine unzulässige nachträgliche Ergänzung der Beschwerde handelt, wie dies von den Beschwerdegegnern C____ und D____ vorgebracht wurde (Akten BES.2024.62 S. 475), kann vorliegend ebenfalls offen gelassen werden.

5.2      Die Unterscheidung ob die behauptete Vortat im Jahr 1991 oder 2002 anzusiedeln ist, ist vorliegend deshalb relevant, weil ein Teil der Lehre eine Bestrafung wegen Geldwäscherei auch nach dem Eintritt der Verjährung der Vortat noch für möglich hält. Gemäss dieser Ansicht komme es lediglich darauf an, ob die Geldwäschereihandlung innerhalb der Verjährungsfrist für die Einziehung (Art. 70 Abs. 3 StGB) erfolgt ist. Sei dies der Fall, würde erst mit der Geldwäschereihandlung die Frist für die Verfolgungsverjährung zu laufen beginnen. Die Verjährung der Vortat habe keinen direkten Einfluss auf die Strafbarkeit der Geldwäscherei (Ackermann/Zehnder, a.a.O., Art. 305bis StGB N 326). Dem steht die Ansicht gegenüber, dass eine Verfolgung wegen Geldwäscherei nach Eintritt der Verjährung der Vortat nicht mehr opportun erscheine. In einer solchen Situation sei die Vereitelung der Auffindung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte nicht mehr strafwürdig, da der Staat selbst auf die Verfolgung der Täterschaft verzichtet (Christine Egger Tanner, a.a.O., S. 44).

Wird der ersten Lehrmeinung gefolgt (der im Übrigen auch das Bundesgericht zu folgen scheint, vgl. BGer 6B_1208/2018 und 6B_1209/2018 vom 6. August 2019 E. 3.3, wonach: «Weitere Voraussetzung für einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei ist, dass die Vortat im Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung nicht verjährt ist […]») und gleichzeitig von einer begangenen Vortat am 7. November 2002 ausgegangen, würde tatsächlich noch ein Zeitfenster existieren, in welchem potenzielle Geldwäschereihandlungen noch vor Eintritt der Einziehungsverjährung hätten begangen werden können, ohne dass die Verfolgung dieser Handlungen ebenfalls bereits verjährt wäre. Wird die Vortat hingegen im Jahr 1991 angesiedelt, wäre auch gemäss der ersten (extensiveren) Lehrmeinung die Verfolgungsverjährung für potenzielle Geldwäschereihandlungen jedenfalls eingetreten.

5.3      Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass – würde von einer Vortat ausgegangen – diese bereits im Jahr 1991 anzusiedeln wäre und folglich in jedem Fall die Verfolgungsverjährung (sowohl für die Vortat als auch für die vorgeworfene Geldwäscherei) bereits eingetreten ist, ist nicht zu beanstanden. Wie der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 27. September 2024 in Rz. 9 selbst ausführt (Akten BES.2024.62 S. 440), habe die vollständige «Aufgabe der Verfügungsmacht des Beschwerdeführers» im Jahr 1991 stattgefunden. Es erschliesst sich somit nicht, inwiefern die Vermögensverschiebung am 7. November 2002 vom im Jahr 1991 neu eröffneten Konto (an welchem der Beschwerdeführer nie Mitinhaber war) hin zur Stiftung eine Vortat zum Nachteil des Beschwerdeführers darstellen soll. Wenn überhaupt wäre eine Vortat zum Nachteil des Beschwerdeführers dort zu verorten, als er seine (behauptete) Verfügungsmacht verloren hat, bzw. als das Konto, an welchem er Mitinhaber war, durch die Mutter aufgelöst wurde. Dies war im Jahr 1991.

An dieser Stelle ist aber erneut festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Entzug des Vermögensverwaltungsmandats im Jahr 1989 sowieso (wenn überhaupt) nur eingeschränkte Verfügungsmacht hatte. Wie auch der Cour d’appel de Paris festgehalten hat, war die Mutter die einzige Einzelzeichnungsberechtigte. Der Beschwerdeführer und seine beiden Schwestern waren lediglich kollektivzeichnungsberechtigt zusammen mit ihrer Mutter oder zu dritt zeichnungsberechtigt unter Nachweis des Todes oder der Handlungsunfähigkeit der Mutter (Akten BES.2024.62 S. 171). Der Cour d’appel de Paris hat in diesem Zusammenhang an anderer Stelle treffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Informationsansprüche, die sich aus seiner Mitinhaberschaft am ersten Konto ergaben, mit seinen Rechten aus dem Erbrecht verwechselt (Akten BES.2024.62. S. 173). Dieser Verwechslung scheint der Beschwerdeführer nach wie vor zu unterliegen.

6.

6.1      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sämtliche Beschwerdegegner die ihnen vorgeworfenen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt haben, sofern nicht bereits die Verjährung als Verfahrenshindernis vorliegt. Folgerichtig hat die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme in den fünf Verfahren verfügt, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2      Der bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 1'500.– zu bemessen.

6.3      Bei der Frage, ob die unterliegende Privatklägerschaft oder der Staat für die Entschädigung der obsiegenden beschuldigten Person aufzukommen hat, ist gemäss neuerer Rechtsprechung zu differenzieren, ob Offizial- oder Antragsdelikte betroffen sind (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 bzw. Art. 429 Abs. 1 StPO). Im Gegensatz zum in BGE 147 IV 47 beurteilten Fall, in welchem es um eine Einstellungsverfügung ging, spielt diese Unterscheidung zwischen Offizial- und Antragsdelikt bei Vorliegen einer Nichtanhandnahmeverfügung aber keine Rolle (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6 nennt sodann auch nur die Konstellation bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch). Es wäre nicht sachgerecht, wenn die Parteientschädigung der obsiegenden Beschwerdegegnerschaft zu Lasten des Staates ginge, obschon die Staatsanwaltschaft mit ihrer Nichtanhandnahmeverfügung von Beginn an den Standpunkt vertreten hat, dass kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliege (vgl. dazu Hiltbrunner/Lustenberger/Müller, Verlegung der Kosten und Entschädigung im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO – eine (tabellarische) Übersicht, in: forumpoenale 5/2021 S. 392 ff, S. 395). Die grundsätzliche Regel, wonach die Verantwortung des Staats für die Strafverfolgung dazu führt, dass der Staat auch deren Kosten trägt, wird vorliegend gegenstandslos, weil das Verfahren ausschliesslich auf Betreiben des Beschwerdeführers als Privatkläger fortgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer hat denn auch mit seiner Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung kein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mitgetragen (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.5), auch wenn es sich bei den Vorwürfen gegenüber einem Teil der Beschuldigten um Offizialdelikte handelt.

Der Beschwerdeführer hat die obsiegende Beschwerdegegnerschaft für die Kosten ihrer Wahlverteidigung demnach zu entschädigen.

Vorliegend haben einzig C____ und D____, beide vertreten durch [...], durch das Beschwerdeverfahren entstandene Kosten geltend gemacht. Der für beide geltend gemachte Aufwand von 45,85 Stunden (Honorarnote vom 7. Oktober 2024, Akten BES.2024.62 S. 457 ff.) erscheint der Komplexität der Streitigkeit angemessen. Nicht zuletzt haben die umfangreichen Akten und die sich im Laufe des Verfahrens ändernde Argumentation des Beschwerdeführers mit zur Komplexität beigetragen. Der Aufwand ist mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 250.– (zuzüglich Auslagen und MWST) zu entschädigen. Der Beschwerdeführer hat somit diesen beiden Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 11'462.50, zzgl. 3 % Auslagenpauschale von CHF 343.90 und 8,1 % MWST in der Höhe von CHF 956.30, total somit CHF 12'762.70, auszurichten. Gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 3 StPO steht diese Entschädigung ausschliesslich dem Wahlverteidiger, [...], unter Vorbehalt der Abrechnung mit seiner Klientschaft, zu.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerden werden abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–.

Der Beschwerdeführer hat dem Wahlverteidiger, [...], Advokat, eine Entschädigung in Höhe von CHF 11'462.50, zzgl. 3 % Auslagenpauschale von CHF 343.90 und 8,1 % MWST in der Höhe von CHF 956.30, total somit CHF 12'762.70, auszurichten.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegner 2 - 6

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2024.65 — Basel-Stadt Appellationsgericht 25.02.2025 BES.2024.65 (AG.2025.119) — Swissrulings