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Basel-Stadt Appellationsgericht 25.09.2024 BES.2024.36 (AG.2024.554)

25 settembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,302 parole·~7 min·2

Riassunto

DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.36

ENTSCHEID

vom 25. September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Siena Nigon

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 28. Februar 2024

betreffend DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachstehend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (VT.[...]) wegen Sachbeschädigung, Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und Diensterschwerung. Gemäss kriminaltechnischem Untersuchungsbericht vom 17. Oktober 2023 konnten sowohl DNA-Spuren als auch daktyloskopische Spuren sichergestellt werden. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft die Sachverhalte für hinreichend geklärt erachte und daher beabsichtige, ohne weitere Beweiserhebung einen Strafbefehl zu erlassen. Gegen den in dieser Sache am 24. Januar 2024 erlassenen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 5. Februar 2024 Einsprache, wobei nebst anderem die Täterschaft des Beschwerdeführers «vorsorglich» bestritten wurde. Mit der Verfügung vom 28. Februar 2024 gestützt auf Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils zur Klärung der Anlasstat infolge bestrittener Täterschaft (Sachbeschädigung) an.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 11. März 2024 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt er die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die umgehende Vernichtung der abgenommenen DNA-Proben und die umgehende Löschung allfälliger bereits erfolgter Einträge in entsprechenden DNA-Datenbanken. Zudem sei der Beschwerde superprovisorisch (eventualiter provisorisch) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dementsprechend sei der Beschwerdegegnerin die Auswertung der Probe, namentlich die Erstellung eines DNA-Profils zu untersagen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er, es sei ihm das Replikrecht in Bezug auf eine allfällige Stellungnahme der Staatsanwaltschaft einzuräumen. Der Verfahrensleiter hat mit Verfügung vom 13. März 2024 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt mit Stellungnahme vom 25. März 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Replik vom 24. Mai 2024 Stellung genommen.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete DNA-Analyse unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Grundrechtseingriff in Ermangelung der Erforderlichkeit für den angestrebten Zweck der Erstellung des DNA-Profils unzulässig sei. Gemäss Auffassung der Staatsanwaltschaft diene die Durchführung einer DNA-Analyse der Aufklärung der Anlasstat. Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, wenn die Staatsanwaltschaft der Auffassung sei, dass nur durch die Durchführung einer DNA-Analyse eine anderwärtige ausreichende Klärung des Sachverhalts erbracht werden könne, dann hätte sie den Strafbefehl gar nicht erlassen dürfen, sondern vor Erlass des Strafbefehls die DNA-Analyse verfügen müssen. Erlasse sie indes einen Strafbefehl, könne nach Treu und Glauben die Verfügung einer DNA-Analyse auf erhobene Einsprache des Beschwerdeführers hin zweifelsohne nicht den Zweck der Klärung der Anlasstat verfolgen.

2.2      Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfügung vom 28. Februar 2024 damit, dass zur Aufklärung der bestrittenen Täterschaft der Anlasstat ein DNA-Profil des Beschwerdeführers erstellt werden müsse. Hinzu komme die zeitliche Komponente der Aufbewahrungsfrist. Da die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für die Erstellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers bereits weit fortgeschritten sei, könne nicht bis zur Auswertung der asserierten daktyloskopischen Spuren, die erst beim Einspracheverfahren beauftragt wurden, gewartet werden. Deshalb könne die (sichere) Identifikation als Täter nicht mit milderen Mitteln bzw. nicht ohne die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers erfolgen. Die angeordnete Zwangsmassnahme diene der Aufklärung eines Vergehens (Sachbeschädigung), wobei das öffentliche Interesse an der Aufklärung des dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikts dasjenige des Beschwerdeführers deutlich überwiege, zumal die erkennungsdienstliche Behandlung nur geringfügig in dessen persönlichen Rechte eingreife. Die Staatsanwaltschaft macht vorliegend geltend, dass die Erstellung des DNA-Profils verhältnismässig sei (vgl. Verfügung vom 28. Februar 2024; Stellungnahme vom 11. März 2022 S. 2).

3.

Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der beschuldigten Person und zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens. Die Datenerhebung und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung, [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV; BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259 E. 3.2 S. 268; je mit Hinweisen) berühren. Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit; vgl. BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133; 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.). Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert diese Voraussetzungen in Bezug auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen. Danach können solche nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

Art. 255 StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse. Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2; 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.2 und 1B_274/2017 vom 6. März 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist (vgl. BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5); trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in eine Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2; 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4).

4.

Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2024 dient die Erstellung des DNA-Profils der Aufklärung der Anlasstat infolge bestrittener Täterschaft. Diesbezüglich gilt es indes festzuhalten, dass die Identifikation und Täterschaft des Beschwerdeführers aufgrund des Erlasses des Strafbefehls vom 24. Januar 2024 offensichtlich und auch nach Ansicht der Staatsanwaltschaft bereits erstellt ist. Es liegen dazu diverse Beweise und Indizien vor. Insbesondere die Auswertung der Fingerabdruckspur gemäss kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 5. März 2024 (act. 80.5), in welchem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Spurenverursacher der auf der Spraydose gesicherten Fingerabdruckspur sei. Die Staatsanwaltschaft vermag im Übrigen nicht aufzuzeigen, inwiefern die angeordnete Erstellung eines DNA-Profils darüber hinaus noch für die Aufklärung des Sachverhalts geeignet sein könnte. Die angeführte zeitliche Komponente bezüglich der Aufbewahrungsfrist vermag daran ebenfalls nichts zu ändern. Ein allfälliges Einspracheverfahren dürfte bis dahin längst abgeschlossen sein. Es wird auch nicht geltend gemacht, dass die Erstellung zur Aufklärung allfälliger weiterer Delikte angeordnet wurde. Es würde dafür auch keine genügend konkreten bzw. ernstlichen Anhaltspunkte (keine Vorstrafen etc.) vorliegen. Insgesamt liegen somit keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer auch in andere bzw. künftige Delikte verwickelt sein könnte.

5.

5.1      Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde mangels Erforderlichkeit bzw. Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Von der Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers ist abzusehen. Allenfalls bereits erfolgte Einträge in entsprechenden DNA-Datenbanken sind umgehend zu löschen. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, die abgenommenen DNA-Proben zu vernichten.

5.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO) und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist mangels Kostennote zu schätzen, wobei im Vergleich mit anderen Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel ein Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden angemessen erscheint. Diese sind zu einem Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen. Demnach ergibt sich eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 1'500.– (inklusive Auslagen zzgl. CHF 121.50 Mehrwertsteuer von 8,1%).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, ein allfällig erstelltes DNA-Profil zu löschen bzw. von der Erstellung eines solchen abzusehen und die abgenommenen DNA-Proben umgehend zu vernichten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers wird eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– (inklusive Auslagen) zzgl. 8,1% Mehrwertsteuer von CHF 121.50, insgesamt somit CHF 1'621.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Siena Nigon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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