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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.06.2024 BES.2024.35 (AG.2024.369)

7 giugno 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,250 parole·~6 min·2

Riassunto

Verfahrenskosten

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.35

ENTSCHEID

vom 7. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 13. Februar 2024

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 resp. 27. Juli 2023 erhielt A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) von der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Übertretungsanzeige resp. eine Zahlungserinnerung hinsichtlich einer am 30. Juli 2022 begangenen Verkehrsregelverletzung. Mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beschwerdeführer der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig und auferlegte ihm eine Busse von CHF 60.–, zzgl. Verfahrenskosten und Auslagen von CHF 208.60.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert vom 30. Oktober 2023 (Übergabe an die Schweizerische Post am 3. November 2023) Einsprache erhoben hatte, wurde der Strafbefehl dem Strafgericht Basel-Stadt als Anklage überwiesen. Am 31. Oktober 2023 erfolgte eine Zahlung des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 65.07, womit die ihm auferlegte Busse von CHF 60.– beglichen wurde. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 gab das Strafgericht dem Beschwerdeführer bis zum 8. Januar 2024 Gelegenheit zur Mitteilung, ob er die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung verlange. Ohne Rückmeldung werde der Kostenentscheid schriftlich ergehen.

Am 13. Februar 2024 erliess das Strafgericht eine Verfügung, mit welcher es den Strafbefehl vom 19. Oktober 2023 zum rechtskräftigen Urteil erklärte und den Beschwerdeführer zur Übernahme der Verfahrenskosten von CHF 208.60 verpflichtete. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2024 zugestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit nicht unterzeichneter und in niederländischer Sprache verfasster Eingabe vom 4. März 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit nach Art. 396 Abs. 1 StPO verlangt, dass die Eingabe zu datieren und zu unterzeichnen ist (Art. 110 Abs. 1 StPO). Mit «Unterzeichnen» ist die eigenhändige Unterschrift im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) gemeint. Bei fehlender Unterzeichnung von schriftlichen Eingaben wird den Parteien die Möglichkeit gegeben, dies nachzuholen (vgl. Art. 110 Abs. 4 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, AGE SB.2022.124 vom 2. November 2023 E. 1.5.2). Die Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119). Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache (wie vorliegend in Niederländisch), so ist die Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119 f.). Es besteht hingegen kein Anlass, bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Entscheids auf Niederländisch übersetzt.

Die Verfügung des Strafgerichts, mit welcher der Beschwerdeführer zur Übernahme der Verfahrenskosten verpflichtet wurde, war diesem am 21. Februar 2024 zugestellt worden (act. 21). Die Beschwerde ging am 4. März 2024 (act. 18) und somit am letzten Tag der Frist ununterzeichnet und in niederländischer Sprache ein (act. 12) und leidet mithin an formellen Mängeln. Auf eine Rückweisung zur Unterzeichnung und Übersetzung ist jedoch vorliegend zu verzichten, da die Beschwerde mit Blick auf die nachstehende Erwägung ohnehin aussichtslos ist (vgl. E. 2).

1.4      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen hat die Einsprache abgewiesen, da vor der Zustellung des Strafbefehls bereits zwei nicht eingeschriebene Briefe der Kantonspolizei, nämlich die Übertretungsanzeige vom 15. Juni 2023 sowie die Zahlungserinnerung vom 27. Juli 2023, an den Beschwerdeführer versandt worden seien.

2.2      Der Beschwerdeführer bestreitet die Busse von CHF 60.– nicht. So hat er diese am 31. Oktober 2023 beglichen. Folglich ist der Strafbefehl vom 19. Oktober 2023 im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden (Art. 354 Abs. 3 StPO).

Die Einsprache bezog sich demnach nur auf die Verfahrenskosten. In diesen Fällen entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, sofern nicht ausdrücklich eine mündliche Gerichtsverhandlung verlangt wird. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 208.60 im schriftlichen Verfahren auferlegte.

2.3      Der Beschwerdeführer bestreitet die Kostenauflage auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Wesentlichen mit der Begründung, er sei vor Erlass des Strafbefehls über die Busse nicht orientiert worden. Bei den Vorakten befinden sich die Übertretungsanzeige vom 15. Juni 2023 (Vorakten, S. 19) sowie die Zahlungserinnerung vom 27. Juli 2023 (Vorakten, S. 21), beide korrekt adressiert an die Adresse, welche der Beschwerdeführer in der Einsprache angegeben hatte und an welche auch weitere Korrespondenz zugestellt werden konnte. Art. 7 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.1] erlaubt es, Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen der Schweiz an in den Niederlanden wohnhafte Personen unmittelbar auf dem Postweg zu übermitteln (AGE BES.2024.38 vom 17. April 2024 E. 2.3). Daraus geht die Berechtigung der Kantonspolizei, der Staatsanwaltschaft wie auch des Strafgerichts hervor, ihre Verfügungen und Schreiben dem Beschwerdeführer direkt an dessen Wohnadresse in den Niederlanden zuzustellen. Gestützt auf die vom Bundesgericht bestätigten Rechtsprechung des Appellationsgerichts (BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8; AGE BES.2018.174 vom 1. November 2018 E. 2.3.1, BES.2018.113 vom 19. Juli 2018 E. 2.3) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entweder die Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung erhalten hat. Dies, da die Wahrscheinlichkeit, dass zwei zu unterschiedlichen Zeiten an eine korrekte und funktionsfähige Adresse versandte Schreiben aufgrund eines doppelten Zustellungsfehlers nicht ankommen, vernachlässigbar klein ist. In beiden Schreiben der Kantonspolizei wurde der Beschwerdeführer auf die Folgen der Nichtbezahlung der Busse hingewiesen.

2.4      Da der Beschwerdeführer weder auf die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung innert Frist reagierte, wurde das Verfahren zu Recht von der Kantonspolizei zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 2'000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung betreffend Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Im vorliegenden Fall wurde somit der Mindestansatz angewandt. Die Auferlegung der Mindestgebühr erfolgte demnach zu Recht. Hinzu kamen die Auslagen in Höhe von CHF 8.60. Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf Niederländisch)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Stephanie Vögtli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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