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Basel-Stadt Appellationsgericht 25.06.2024 BES.2024.29 (AG.2024.401)

25 giugno 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,692 parole·~8 min·2

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.29

ENTSCHEID

vom 25. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                        Beschwerdegegner 2

[...]                                                                                          Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 22. Februar 2024

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Am 6. Oktober 2020 erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend Beschwerdegegner). Dabei warf sie ihm vor, ihren Schrebergarten in St. Louis/Frankreich seit dem 18. August 2020 mehrfach betreten und ihre Pflanzen, Blumen und Sträucher abgeschnitten zu haben. Zudem soll er sie wiederholt mit dem Tode bedroht und als «böse alte Hexe» beschimpft haben. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das gestützt auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner eröffnete Strafverfahren betreffend mehrfache Drohung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Beschimpfung mangels Zuständigkeit ein.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2024 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben, mit welcher sie sinngemäss beantragt, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2024 wurde der Post am 28. Februar 2024 und damit innerhalb der zehntägigen Frist aufgegeben. Ihr ist sinngemäss zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den staatsanwaltschaftlichen Entscheid als falsch erachtet, weil sie der Ansicht ist, dass es hinreichende Beweise und eine Schweizer Zuständigkeit für die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Delikte gebe. Damit ist den Anforderungen an eine Laienbeschwerde Genüge getan. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Strittig ist, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt hat.

2.1      In ihrer Verfügung vom 22. Februar 2024 führte die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Verfahrenseinstellung an, dass keine ausreichenden Beweise vorlägen. Weitere Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungshandlungen, welche rechtshilfeweise erhoben werden müssten, erschienen als unverhältnismässig. Da der Tatort in Frankreich liege, sei ausserdem fraglich, ob überhaupt eine Schweizer Zuständigkeit bestehe (E. 2).

2.2      Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass es «neuerdings eine Zuständigkeit zwischen der französischen und der schweizerischen Polizei» gebe. Auch sei die Staatsanwaltschaft im Besitz von mehreren Aufnahmen, die zeigen würden, wie der Beschwerdegegner ihren Garten betrete (Beschwerde vom 28. Februar 2024).

3.

3.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Einstellungsverfügung ist nur anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Entscheidung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1).

3.2

3.2.1   Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren gemäss Verfügungsdispositiv (Ziff. 1) wegen fehlender Zuständigkeit eingestellt. Zur Begründung wurde angeführt, die angezeigten Delikte hätten sich in Frankreich ereignet (Einstellungsverfügung vom 22. Februar 2024, E. 2).

Für die Verfolgung und Beurteilung von Auslandstaten sind gemäss Art. 32 Abs. 1 StPO die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdegegner in Basel-Stadt wohnhaft ist. Damit ist die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ohne weiteres zur Untersuchung der ihm vorgeworfenen Taten zuständig. Eine andere Frage ist, ob diese überhaupt der schweizerischen Strafhoheit unterliegen. Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Behörden (Art. 31 ff. StPO) und jene über den räumlichen Geltungsbereich (Art. 3 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) sind strikt auseinanderzuhalten (Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023, N 440). Während erstere prozessualer Natur sind, betreffen die Art. 3 ff. StGB materielle Voraussetzungen der Strafbarkeit: Sie grenzen die Tatbestandsmässigkeit räumlich ein. So ist zum Beispiel der Tatbestand von Art. 180 StGB derart zu lesen, dass er nur die Drohung in der Schweiz (Art. 3 StGB) sowie die Drohung im Ausland durch oder gegen einen Schweizer (Art. 7 Abs. 1 und 2 StGB) erfasst (Popp/Keshelava, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Vor Art. 3 StGB N 4, 8). Kommt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass das StGB auf einen bestimmten Fall nicht anwendbar ist, kann sie das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einstellen. Bei fehlender Zuständigkeit hingegen kann sie sich der Sache nicht durch Nichteintreten entschlagen (Jositsch/Schmid, a.a.O., N 399): Der Fall muss von Amtes wegen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet werden (Art. 39 Abs. 1 StPO).

Auf Auslandstaten ist das StGB nur ausnahmsweise anwendbar. Dies betrifft zunächst Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat (Staatsschutzprinzip, Art. 4 StGB), bestimmte Straftaten gegen Minderjährige sowie Taten, zu deren Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat (Weltrechtsprinzip, Art. 5 f. StGB). Daneben untersteht dem StGB auch, wer im Ausland als Schweizer oder gegen einen Schweizer (Art. 7 Abs. 2 StGB e contrario) eine Straftat begeht, die auch am Begehungsort strafbar ist, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Tat nach schweizerischem Recht die Auslieferung zulassen würde (Personalitätsprinzip, Art. 7 Abs. 1 StGB). Da weder das Staatsschutz- (Art. 4 StGB) noch das Weltrechtsprinzip (Art. 5 f. StGB) auf die vorliegend in Frage stehenden Delikte anwendbar sind, ist zu prüfen, ob das Personalitätsprinzip (Art. 7 Abs. 1 StGB) einschlägig ist.

Der Beschwerdegegner befindet sich in der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 lit. b StGB). Als Schweizer (vgl. Art. 7 Abs. 2 StGB e contrario) kann er nicht gegen seinen Willen ausgeliefert werden (Art. 25 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Ihm werden Drohung (Art. 180 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) vorgeworfen. Fraglich ist, ob diese Taten auslieferungsfähig sind (Art. 7 Abs. 1 lit. c StGB). Hierzu müssten sie sowohl nach schweizerischem Recht als auch nach dem Recht des Begehungsortes, also nach französischem Recht, mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht sein (vgl. Art. 35 Abs. 1 lit. a des Rechtshilfegesetzes [IRSG, SR 351.1]). Mit Ausnahme der Beschimpfung (Art. 177 StGB) sieht das schweizerische Recht für die dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Taten Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Nach französischem Recht werden «la menace de mort» und «la dégradation d'un bien appartenant à autrui» ebenfalls mit drei respektive zwei Jahren Gefängnis bestraft (Art. 222-17 und Art. 322-1 Code pénal). «L'introduction dans le domicile d'autrui» wird dagegen nur dann strafrechtlich erfasst, wenn das Eindringen mithilfe von Machenschaften, Drohungen, Tätlichkeiten oder Zwang geschieht (Art. 226-4 Code pénal), wofür es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gibt. Damit unterstehen nur – aber immerhin – die vorgeworfene Drohung und Sachbeschädigung der schweizerischen Strafgewalt. In Bezug auf alle anderen Vorwürfe ist die Verfahrenseinstellung nicht zu beanstanden.

3.2.2   Fraglich ist, ob das Verfahren wegen Drohung und Sachbeschädigung trotz bestehender schweizerischer Strafhoheit eingestellt werden durfte. Neben fehlender Zuständigkeit wurde in der Einstellungsverfügung vom 22. Februar 2024 angeführt, dass keine anklagegenügenden Beweise vorlägen. Es sei lediglich die Geschädigte, welche die erhobenen Vorwürfe behaupte. Weitere Ermittlungshandlungen, welche rechtshilfeweise vorzunehmen wären, erschienen aufgrund der Geringfügigkeit der vorgeworfenen Delikte als unverhältnismässig (E. 2). Indessen handelt es sich bei der Drohung und Sachbeschädigung um Vergehen und somit nicht um «geringfügige» Delikte; auch darf ein Verfahren nicht eingestellt werden, weil weitere Ermittlungshandlungen als «unverhältnismässig» erscheinen – die Einstellung eines Verfahrens setzt stets ein spruchreifes Beweisergebnis voraus (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 2). Jedenfalls zur Abklärung der vorgeworfenen Drohung wäre denn auch gar kein Rechtshilfeersuchen erforderlich, halten sich doch die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner und allfällige Zeugen allesamt in der Schweiz auf. In Bezug auf die Sachbeschädigung wiederum würde etwa eine rechtshilfeweise vorzunehmende Augenscheinnahme des angeblich beschädigten Gartens nichts bringen, da davon ausgegangen werden kann, dass der vermeintliche Schaden nicht mehr ersichtlich ist.

Die Staatsanwaltschaft hat bereits diverse Personen telefonisch zu den Vorwürfen befragt. Einige Befragte scheinen von einem Streit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner gehört zu haben, können aber nicht aus erster Hand berichten, was vorgefallen sein soll (vgl. Aktennotizen der Staatsanwaltschaft vom 29. November 2023 [Telefonat mit Herrn [...]], vom 30. November 2023 [Telefonate mit Herrn [...] und Herrn [...]] und vom 5. Dezember 2023 [Telefonat mit Herrn [...]]). Der Beschwerdegegner selbst hat in seiner Einvernahme bestätigt, «Probleme» mit der Beschwerdeführerin gehabt zu haben, bestreitet aber, sie mit dem Tode bedroht zu haben. Auch den Vorwurf der Sachbeschädigung lehnt er ab (Einvernahme vom 11. Dezember 2023, S. 2 f., 5). In einer solchen «Aussage gegen Aussage»-Situation darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nur eingestellt werden, wenn die belastenden Aussagen weniger glaubhaft sind oder eine Verurteilung aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). Ist es nicht möglich, einzelne Aussagen als mehr oder weniger glaubhaft zu bewerten, und liegen keine objektiven Beweise vor, darf ebenfalls auf eine Anklage verzichtet werden, sofern keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_918/2014 vom 2. April 2025 E. 2.1.2; AGE BES.2022.68 vom 14. April 2023 E. 4.1.3, BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2, mit Hinweisen).

Vorliegend steht fest und wird auch von keiner Seite dementiert, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner zu Konflikten gekommen ist. Der Beschwerdegegner bestreitet jedoch, die Beschwerdeführerin mit dem Tode bedroht oder ihre Pflanzen beschädigt zu haben. Objektive Beweise sind keine vorhanden; die durch die Beschwerdeführerin als Zeugen benannten Personen (vgl. Einvernahme vom 20. November 2023, S. 4) konnten ihre Aussagen nicht bestätigen, und der Staatsanwaltschaft liegen keine Fotos der beschädigten Pflanzen o.ä. vor. Die einzelnen Äusserungen der beiden können nicht abschliessend als mehr oder weniger glaubhaft bewertet werden, auch wenn die Tatsache, dass die vermeintlichen Zeugen die Angaben der Beschwerdeführerin nicht bestätigen konnten, Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen aufkommen lässt. Von zusätzlichen Ermittlungshandlungen sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Unter diesen Umständen erscheint eine Verurteilung als von vornherein unwahrscheinlich, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch in diesen Punkten einstellen durfte.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfahrenseinstellung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauflage ist aber umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner 2

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Tugce Fildir

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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