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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.06.2024 BES.2024.21 (AG.2024.351)

5 giugno 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,782 parole·~9 min·2

Riassunto

Nichtanhandnahme Urteil Bundesgericht vom 04.09.2024 (7B_700/2024)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.21

ENTSCHEID

vom 5. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                         Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

B____                                                                    Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                       Beschuldigte 1

C____ AG                                                              Beschwerdegegnerin 3

[...]                                                                                       Beschuldigte 2

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 31. Januar 2024

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen das B____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) und die C____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3) wegen Betrugs sowie betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Als Begründung führte er an, dass die bei der Beschwerdegegnerin 2 erfolgte Extraktion seines Weisheitszahns sowie die Zystenentfernung bereits im Jahr 2020 und nicht erst 2021 erfolgt sei. Ebenso sei die TP-Rechnung der Beschwerdegegnerin 2 vom 28. November 2022 im Nachgang betrügerisch erstellt worden und die darin aufgeführten Inhalte seien nicht korrekt. Insbesondere habe er in diesem Zusammenhang bei der Beschwerdegegnerin 2 bloss zwei Termine wahrgenommen (Extraktion Weisheitszahn und Zystenentfernung) sowie eine Nachkontrolle und nicht vier, wie diese festhält. Ausserdem wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 3 vor, bei der Beschwerdegegnerin 2 diesbezüglich keine sauberen Abklärungen getroffen zu haben. Ebenso seien die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin 2 rechtlich nicht tragbar.

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2024 entschied die Staatsanwaltschaft, nicht auf die Strafanzeige einzutreten. Zugleich verlegte sie die Kosten zu Lasten des Staates. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 2024 (Postaufgabe: 13. Februar 2024) Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 11. März 2024 ist dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Erklärung seiner Beschwerde und gesetzeskonformen Begründung gestellt worden. Das erneute Schreiben des Beschwerdeführers ist am 22. März 2024 beim Appellationsgericht eingegangen. Mit Stellungnahme vom 3. April 2024 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Am 5. April 2024 ist der Rechtsschriftenwechsel mit präsidialer Verfügung geschlossen worden. Zwei weitere Schreiben des Beschwerdeführers sind am 11. April 2024 und 16. Mai 2024 beim Appellationsgericht eingegangen.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. Auf die Formgerechtigkeit wird noch einzugehen sein. Zur Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Das ist beim Beschwerdeführer der Fall, zumal der beanzeigte Betrug wie auch der beanzeigte betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen.

1.3      Fraglich ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt. Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, welche einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist; zudem ist darzulegen, dass die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Schliesslich hat sich die Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c). In der Beschwerdeschrift ist darüber hinaus genau anzugeben, welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2021.68 vom 23. Juli 2021 E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli 2021 E. 2.1).

Auch nach gewährter Nachfrist geht aus der Beschwerde nicht genau hervor, welche Punkte der Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdeführer anficht und in welchem Sinne er die angefochtene Verfügung geändert haben möchte. Es ist kein Antrag ersichtlich, und der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Ausführungen kaum oder nur sehr schwer verständlich inhaltlich mit der Nichtanhandnahmeverfügung auseinander. Vielmehr wiederholt er seine ursprünglichen Vermutungen, welche durch die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft aber widerlegt wurden und kein strafbares Verhalten zu Tage gefördert haben. Insofern ist fraglich, ob überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Vorliegend kann dies allerdings offenbleiben, da die Beschwerde, wie nachfolgend noch dargelegt wird, ohnehin materiell abzuweisen ist.

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2024 aus (act. 1), dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse feststehe, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 5. Mai 2021 bis 19. Mai 2021 vier Mal im B____ in Behandlung gewesen sei. Es bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass die TP-Rechnung vom 28. November 2022 betrügerisch im Nachgang erstellt worden sei, zumal die ursprüngliche Rechnung vom 26. Oktober 2021 nach Vorlage sämtlicher Unterlagen durch die Beschwerdegegnerin 3 nochmals abschliessend geprüft worden sei. Gestützt auf die vorliegenden Akten sei kein Tatverdacht ersichtlich, der das Einleiten eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Weiter führt die Staatsanwaltschaft aus, dass allfällige Einwände im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und Kostenübernahme im dafür vorgesehenen Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahren vorzubringen seien und die Staatsanwaltschaft dafür nicht zuständig sei.

2.2      Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 12. Februar 2024 (act. 3) pauschal vor, dass er mit der Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden sei, und macht sinngemäss geltend, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt zu wenig abgeklärt habe (vgl. auch oben E. 1.3). Er stellt weder einen konkreten Antrag noch belegt er seine Behauptungen. In der ihm gesetzten Nachfrist führt er mit Schreiben vom 19. März 2024 aus (act. 38), dass die Angaben in der TP-Rechnung der Beschwerdeführerin 3 verwirrlich seien, er nur zwei Termine gehabt habe und er dafür bürgen könne, den Weisheitszahn und die Zyste bereits im Juli 2020 entfernt zu haben, wobei er sich auf Art. 146 Abs. 1 und Art. 147 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) bezieht.

2.3      In ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 51), da sich kein hinreichender Verdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 ergebe.

2.4      Nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels hat der Beschwerdeführer zwei weitere Schreiben eingereicht, in denen er sinngemäss beantragt, Röntgenbilder seiner Zahnstellung zu vergleichen sowie Videoaufnahmen des B____s einzuholen, um seine Anwesenheit an vier Terminen zu belegen.

3.

3.1      Eine Nichtanhandnahme verfügt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO dann, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 der Bundes-verfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).

Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, sodass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter; liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen.

Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7; Vogelsang, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 310 N 6 ff.; Bossard/Landshut, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 4).

3.2      Des Betrugs macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, bleibt unerfindlich, inwiefern der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise arglistig getäuscht worden sein sollte. Auch eine unter dem Einfluss eines täuschungsbedingten Irrtums erfolgte Vermögensdisposition ist nicht ersichtlich.

3.3      Den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt. Auch hier finden sich keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 Daten in unrichtiger, unvollständiger oder unbefugter Weise verwendet oder in vergleichbarer Weise gehandelt haben sollen. Des Weiteren kann keine dadurch bewirkte Vermögensverschiebung festgestellt werden.

3.4      Vorliegend sind aufgrund der Untersuchungen und der Aktenlage somit keine Hinweise auf eine strafbare Handlung seitens der Beschwerdegegnerinnen ersichtlich; es fehlt am konkreten Tatverdacht für die Annahme eines Betrugs oder eines betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Der Beschwerdeführer legt auch nicht genügend dar, welche weiteren Untersuchungshandlungen oder Beweiserhebungen an der rechtlichen Würdigung der vorgeworfenen Tatbestände etwas ändern könnten. Seine Behauptungen bleiben unbelegt. Derer beantragte Beizug der Videoaufnahmen ist, nach so langer Zeit nicht mehr möglich und wäre auch nicht geeignet, den beanzeigten Tatbestand zu untermauern. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, liegt der Strafanzeige des Beschwerdeführers sowie den vorgebrachten Rügen in materieller Hinsicht nicht ein strafrechtlicher, sondern – wenn überhaupt – ein versicherungsrechtlicher Tatbestand zugrunde.

3.5      Dem Gesagten zufolge hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs.  1 StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen. Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegnerin 2

-       Beschwerdegegnerin 3

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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