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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.08.2024 BES.2024.19 (AG.2024.469)

7 agosto 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,540 parole·~8 min·2

Riassunto

Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.19

ENTSCHEID

vom 7. August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Andrea Meyer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 25. Januar 2024

betreffend Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Am 28. November 2023 stellte B____ bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafantrag gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Sachentziehung durch das Zurückbehalten eines Holzdaches, welches er dem Beschwerdeführer für die Verkleidung mit Kupfer übergeben hatte. Am 5. Dezember 2023 nahm der zuständige Kriminalkommisär der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf und informierte ihn über die Strafanzeige wegen Sachentziehung. Mit E-Mail vom 8. Dezember 2023 bot der Beschwerdeführer B____ die Abholung des Holzdaches bei ihm an, sobald die Strafanzeige zurückgezogen werde. Der Kriminalkommisär machte ihn daraufhin darauf aufmerksam, dass er die Rückgabe des Holzdaches nicht an eine Bedingung knüpfen dürfe und eine zeitnahe Aushändigung angebracht sei. Mit erneutem E-Mail vom 8. Dezember 2023 erklärte der Beschwerdeführer, dass das Holzdach jederzeit bei ihm abholbereit sei. Am 4. Januar 2024 erkundigte sich der Kriminalkommisär sodann bei B____, ob die Rückgabe bereits erfolgt sei. Dieser bestätigte ihm, dass die Rückgabe des Holzdaches bereits per 11. Dezember 2023 erfolgt sei. Gleichtags eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Sachentziehung.

Am 12. Januar 2024 kündigte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem Beschwerdeführer den Abschluss der Untersuchung mittels Einstellungsverfügung unter Auferlegung der Verfahrenskosten an. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Januar 2024 bestritt der Beschwerdeführer sinngemäss die Rechtmässigkeit der Auferlegung der Verfahrenskosten. Am 2. Februar 2024 erfolgte sodann die definitive Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Darin auferlegte sie dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in Höhe von CHF 55.80 sowie eine Verfahrensgebühr in Höhe von CHF 200.–, gesamthaft also CHF 255.80, da er die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe.

Gegen diese Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2024 Einsprache beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben und geltend gemacht, er habe die Abholung des Holzdaches mehrfach angeboten und sei daher nicht bereit, ohne einen Fehler seinerseits irgendwelche Kosten zu tragen. Mit Stellungnahme vom 12. März 2024 hat die Staatsanwaltschaft an ihrer Einstellungsverfügung sowie der Kostenauferlegung festgehalten und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Verfügung vom 13. März 2024 hat der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer eine Frist bis spätestens 15. April 2024 gesetzt, um auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu replizieren. Der Beschwerdeführer hat innert Frist nicht repliziert.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und erfolgte mithin rechtzeitig.

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes und aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Angefochten ist vorliegend nicht die Einstellungsverfügung vom 2. Februar 2024 selbst, sondern die damit verbundene Auferlegung der Verfahrenskosten. Durch die Kostenauflage gemäss Ziff. 2 der Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer beschwert und hat insoweit ein rechtlich geschütztes und aktuelles Interesse an der Abänderung der Einstellungsverfügung dahingehend, dass die Kostenauflage aufgehoben wird.

1.3

1.3.1   Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 6; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).

1.3.2   Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer betitelt seine Eingabe vom 25. Juni 2022 mit «Einspruch» und nimmt insofern auf die Kostenauflage Bezug, als er ausführt, dass er nach Angabe des Kriminalkomissärs das Holzdach nicht draussen deponieren durfte und dem Geschädigten mehrmals die Abholung des Holzdaches angeboten habe. Da er keinen Fehler gemacht habe, sehe er nicht ein, «irgendwelche Kosten zu bezahlen». Aus diesem Grund könnten ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Trotz der Bezeichnung «Einspruch» kann vorliegend von einer Beschwerde gegen die Kostenauflage gemäss Einstellungsverfügung vom 2. Februar 2024 an das Appellationsgericht ausgegangen werden.

1.4      Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1      Am 2. Februar 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Einstellungsverfügung für das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren VT.[...], da dem Geschädigten kein erheblicher Nachteil entstanden ist und daher der Tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) nicht erfüllt war. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die ihm auferlegten Verfahrenskosten sowie die Verfahrensgebühren, da diese nicht gerechtfertigt seien. Er macht geltend, dass er den Geschädigten B____ mehrmals darauf hingewiesen habe, das Holzdach bei ihm abzuholen. Dieser habe das Holzdach jedoch nicht von sich aus beim Beschwerdeführer abholen wollen. Zudem habe ihm der zuständige Kriminalkomissär während dem Verfahren mitgeteilt, dass er das Holzdach nicht draussen deponieren dürfe. Daraufhin habe er dem Geschädigten mitgeteilt, er solle das Holzdach bei ihm abholen. Aus diesem Grund akzeptiere er es nicht, «irgendwelche Kosten zu bezahlen ohne in irgendeiner Form einen Fehler gemacht zu haben».

2.2      Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2024 aus, dass der Beschwerdeführer durch die anfängliche Verweigerung der Rückgabe des Holzdaches unrechtmässig vom Retentionsrecht nach Art. 895 ZGB Gebrauch gemacht habe. Es habe der in Art. 895 Abs. 1 ZGB für die Retention vorausgesetzte innere Zusammenhang (Konnexität) zwischen dem zurückbehaltenen Holzdach und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderung gefehlt. Ohne die verlangte Konnexität zwischen dem Holzdach und der geltend gemachten Forderung des Beschwerdeführers sei die Zurückbehaltung des Holzdaches zivilrechtlich nicht rechtmässig erfolgt, weshalb der Beschwerdeführer rechtswidrig bzw. schuldhaft die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens bewirkt habe. Es wäre dem Beschwerdeführer demnach nicht zugestanden, die Rückgabe des Holzdaches an den Anzeigesteller zu verweigern, nur weil dieser eine Rechnung aus einem anderen Auftragsverhältnis nicht habe begleichen wollen. Demnach sei die Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO rechtmässig erfolgt und die Beschwerde abzuweisen.

2.3      Wird ein Verfahren eingestellt, so können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Diese Bestimmung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_734/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2; Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 II 1326; Bundi, Einführung einer Halterhaftung im schweizerischen Strassenverkehr – Zulässigkeit und Grenzen, in: AJP 4/2006 S. 501 ff., 502). Bei der Auferlegung der Kosten aufgrund von zivilrechtlich unrechtmässigem bzw. widerrechtlichen Verhalten wird ein in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstossendes Verhalten der beschuldigten Person vorausgesetzt. Ein widerrechtliches Verhalten reicht aber für die Kostenhaftung der beschuldigten Person nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass es die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Hat die Behörde jedoch aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet, fällt eine Auferlegung von Kosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ausser Betracht (vgl. Domeisen, in: Basler Kommentar, Art. 426 StPO N 29).

2.4

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass der Beschuldigte sich zivilrechtlich widerrechtlich verhalten habe, indem er unrechtmässig vom Retentionsrecht gestützt auf Art. 895 ZGB Gebrauch gemacht habe, jedoch die Retentionsforderung mit dem Retentionsgegenstand nicht in genügendem Konnex gestanden habe.

Es kann offen bleiben, ob der Beschuldigte das Retentionsrecht gestützt auf Art. 895 Abs. 1 ZGB unrechtmässig ausgeübt und sich damit zivilrechtlich widerrechtlich verhalten hat. Die Strafanzeige des Geschädigten erfolgte am 29. November 2023. Bereits am 8. Dezember 2023 hat der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 8. Dezember 2023 erklärt, dass das Holzdach jederzeit abholbereit wäre. Der Beschuldigte hat demnach die Rückgabe des Holzdaches zeitnah offeriert. Die effektive Rückgabe des Holzdaches erfolgte am 11. Dezember 2023. Erst am 4. Januar 2024 erkundigte sich die Staatsanwaltschaft beim Geschädigten über die erfolgte Rückgabe. Trotz erfolgter Rückgabe wurde am 4. Januar 2024 das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erfolgte indes erst am 2. Februar 2024 und damit mehr als 1,5 Monate nach der effektiven Rückgabe des Holzdaches. Ein widerrechtliches Verhalten reicht für die Kostenhaftung der beschuldigten Person nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass es die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Da die Eröffnung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft 24 Tage nach erfolgter und zeitnaher Rückgabe des Holzdaches erfolgte, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zurückbehaltung des Holzdaches die adäquate Ursache für die Einleitung oder eine Erschwerung des Strafverfahrens hätte darstellen sollen. Bereits vorab war ersichtlich, dass der erforderliche «erhebliche Nachteil» beim Geschädigten, als Tatbestandsvoraussetzung der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB, nicht vorlag und das Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit in einer Einstellungsverfügung enden würde. Die Auferlegung von Verfahrenskosten fällt daher in casu ausser Betracht.

3.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. In Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2024 (Aktenzeichen VT.[...]) gehen die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 55.80 sowie die vorinstanzliche Verfahrensgebühr von CHF 200.– zulasten der Staatskasse. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden hierfür keine Kosten erhoben (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen.

In Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2024 (Aktenzeichen VT.[...]) gehen die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 55.80 sowie die vorinstanzlichen Verfahrensgebühren von CHF 200.– zulasten der Staatskasse.

Es werden keine ordentlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Andrea Meyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2024.19 — Basel-Stadt Appellationsgericht 07.08.2024 BES.2024.19 (AG.2024.469) — Swissrulings