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Basel-Stadt Appellationsgericht 15.01.2025 BES.2024.134 (AG.2025.32)

15 gennaio 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·949 parole·~5 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.134

ENTSCHEID

vom 15. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Natalie Noureddin

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 24. September 2024

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 28. August 2024 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 120.– verurteilt. Zudem wurden der Beschwerdeführerin eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 5.80 auferlegt.

Der per Einschreiben versandte Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 29. August 2024 an ihrem Wohnort zugestellt. Mit Eingabe vom 10. September 2024 erhob sie Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten am 11. September 2024 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie an dem Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte. Mit Verfügung vom 24. September 2024 fällte das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit einer vom 28. Oktober 2024 datierten Eingabe eine an das Appellationsgericht adressierte Beschwerde eingereicht. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. September 2024 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.4

1.4.1   Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

1.4.2   Da die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. September 2024 zunächst aus technischen Gründen nicht versandt werden konnte, wurde sie der Beschwerdeführerin erst am 25. Oktober 2024 zugestellt (vgl. Vorakten S. 36). Die Beschwerdeführerin gab ihre Beschwerde am 29. Oktober 2024 bei der Schweizerischen Post auf (vgl. Poststempel in den Beschwerdeakten S. 6), womit diese fristgerecht eingereicht worden ist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin macht in materieller Hinsicht geltend, nicht die fehlbare Lenkerin gewesen zu sein und dass die Busse bereits von der entsprechenden Lenkerin beglichen wurde. Es ist jedoch vorab zu prüfen, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin, datiert auf den 8. September 2024, nicht eingetreten ist. Zur Frage der Fristwahrung äussert sich die Beschwerdeführerin nicht.

2.2      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der am 28. August 2024 erlassene Strafbefehl der Beschwerdeführerin am 29. August 2024 zugestellt wurde (Vorakten S. 27). Der letzte Tag der 10-tägigen Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl fiel, da der 8. September 2024 ein Sonntag war, auf Montag, 9. September 2024. An diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingehen oder die Postsendung der Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Die Beschwerdeführerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung auf die Frist hingewiesen (Vorakten S. 4). Die Einsprache wurde von der Beschwerdeführerin zwar auf den 8. September 2024 datiert, jedoch der Schweizerischen Post erst am 10. September 2024 übergeben (vgl. Poststempel in den Vorakten S. 15), weshalb die Frist um einen Tag verpasst wurde. Das Einzelgericht in Strafsachen ist somit infolge Verspätung zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten.

2.3      Das Einzelgericht in Strafsachen führte zudem aus, dass eine Einsprache nur von der beschuldigten Person oder von Personen, die durch den Strafbefehl unmittelbar betroffen sind, erhoben werden kann. Da die Einsprache jedoch von B____ und nicht von der beschuldigten A____ eingereicht worden sei, könne nicht darauf eingetreten werden, da erstere nur indirekt betroffen sei. Diese Begründung ist jedoch unzutreffend, da die Einsprache tatsächlich von der beschuldigten A____ selbst unterzeichnet wurde. Die Beschwerdeführerin wies lediglich darauf hin, dass B____ das Fahrzeug geführt habe (vgl. Vorakten S. 5). Dies ändert jedoch nichts an der verpassten Frist.

3.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Natalie Noureddin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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