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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.05.2024 BES.2023.136 (AG.2024.641)

30 maggio 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·11,131 parole·~56 min·1

Riassunto

Änderung der Massnahme, amtliche Verteidigung, Versetzung im Vollzug, Entschädigung für Freiheitsentzug

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BES.2023.136

BES.2023.72

BES.2023.116

BES.2024.71

ENTSCHEID

vom 30. Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch C____, Advokat,

[...]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                           Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss des Jugendgerichts vom 29. Juni

2023 ([...]), zwei Verfügungen der Jugendanwaltschaft vom 25. April

2023 und 3. August 2023 sowie einen Entscheid des Jugendgerichts vom

14. März 2024 ([...])

betreffend Änderung der Massnahme, amtliche Verteidigung, Versetzung

im Vollzug, Entschädigung für Freiheitsentzug

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am [...], wurde mit Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 30. September 2022 (Dossiernummer Jugendanwaltschaft [...], Dossiernummer Jugendgericht [...]) des mehrfachen, teilweise versuchten, Raubes, des mehrfachen Angriffs, der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Diebstahls, der Nötigung, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung sowie der Diensterschwerung schuldig erklärt. Das Jugendgericht ordnete für den Beschwerdeführer eine offene Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes sowie eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes an. Der Vollzug erfolge durch die Jugendanwaltschaft. Von einer Bestrafung des Beschwerdeführers sah das Jugendgericht ab. Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat B____, mit Eingabe vom 10. Januar 2023 Berufung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eingelegt und erklärt, das Urteil werde in Teilen angefochten (Dossiernummer Appellationsgericht [...]). Mit der teilweisen Berufung nicht angefochten wurden insbesondere die mit dem Jugendgerichtsurteil ausgesprochenen Sanktionen. Der – mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 7. Mai 2021 zunächst vorläufig angeordnete und später gestützt auf das insoweit rechtskräftige Jugendgerichtsurteil vom 30. September 2022 durchgeführte – Vollzug der offenen Unterbringung und ambulanten Behandlung war geprägt von zahlreichen Entweichungen des Beschwerdeführers aus den jeweiligen Institutionen. Nach seiner Entweichung aus [...] am 8. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 in Basel von der Polizei angehalten und tags darauf zwecks Findung einer geeigneten Anschlusslösung vorübergehend in die Jugendstation des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt Waaghof (nachfolgend UG BS) verbracht.

BES.2023.72

Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 gelangte Advokat C____ an die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn kontaktiert, ihm mitgeteilt, dass ihr Sohn inhaftiert sei, und ihn gebeten, die amtliche Verteidigung ihres Sohnes zu übernehmen. Daher gebe der Unterzeichnete der Jugendanwaltschaft bekannt, dass er die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers übernehmen würde. Die Jugendanwaltschaft antwortete hierauf mit Schreiben vom 10. März 2023 zusammengefasst, der Jugendliche werde seit Mai 2020 ununterbrochen durch den gleichen Advokaten (B____) verteidigt und es bestünden keine Gründe, welche für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung sprechen würden. Mit Eingabe vom 17. April 2023 ersuchte Advokat C____ um Wiedererwägung der Einsetzung der amtlichen Verteidigung von Advokat B____ vom 21. März 2023 und um Einsetzung des Unterzeichneten als amtlichen Verteidiger. Mit Verfügung vom 25. April 2023 wies die Jugendanwaltschaft dieses Gesuch ab. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Advokat C____, mit Eingabe vom 2. Mai 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Jugendanwaltschaft anzuweisen, den Unterzeichneten als amtlichen Verteidiger im Verfahren [...] einzusetzen, eventualiter sei der Unterzeichnete durch das Appellationsgericht als amtlicher Verteidiger einzusetzen; alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen sei. Dieses Beschwerdeverfahren wird beim Appellationsgericht unter der Dossiernummer BES.2023.72 geführt. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 hat die Jugendanwaltschaft ihre Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht. Darin beantragt sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 ist dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bewilligt worden.

BES.2023.116

Die Jugendanwaltschaft beantragte mit Gesuch vom 20. Januar 2023 beim Massnahmenzentrum Uitikon (nachfolgend MZU) eine Sonderbewilligung für die Aufnahme des Beschwerdeführers. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: JuWe ZH) erteilte mit Verfügung vom 21. April 2023 der Direktion des MZU die Bewilligung, den Beschwerdeführer zwecks Vollzugs der Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes und im Falle einer nachträglich gerichtlich angeordneten Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes in das MZU aufzunehmen. Mit Versetzungsverfügung im Vollzug der Jugendanwaltschaft vom 4. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer per 8. Mai 2023, 9:30 Uhr, auf unbestimmte Dauer in das MZU versetzt. Der Beschwerdeführer, abermals vertreten durch Advokat C____, beantragte bei der Jugendanwaltschaft mit Gesuch vom 30. Juni 2023, er sei per sofort aus dem MZU zu entlassen. Weiter seien ihm eine Entschädigung für ungerechtfertigte Haft von CHF 200.– pro Tag nebst Zins zu 5% seit dem mittleren Verfall zuzusprechen. Mit Verfügung vom 3. August 2023 stellte die Jugendanwaltschaft fest, dass das Entlassungsgesuch mit der zwischenzeitlichen Flucht des Beschwerdeführers am 2. Juli 2023 aus dem MZU hinfällig geworden sei. Den Antrag auf Ausrichtung einer Haftentschädigung wies die Jugendanwaltschaft ab. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat C____, mit Eingabe vom 17. August 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Jugendanwaltschaft zu einer Genugtuung für ungerechtfertigte bzw. widerrechtliche Haft vom 8. Mai 2023 bis zum 2. Juli 2023 in Höhe von mindestens CHF 11'200.– nebst Zins zu 5% seit dem 4. Juni 2023 zu verurteilen; unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen sei. Dieses Beschwerdeverfahren wird beim Appellationsgericht unter der Dossiernummer BES.2023.116 geführt. Mit Eingabe vom 18. September 2023 hat die Jugendanwaltschaft ihre Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht. Darin beantragt sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 27. September 2023 hat der Beschwerdeführer innert Frist hierzu repliziert.

BES.2023.136

Am 5. Mai 2023 stellte die Jugendanwaltschaft beim Jugendgericht Antrag auf Änderung der mit Urteil des Jugendgerichts vom 30. September 2022 ausgesprochenen (und mangels Anfechtung rechtskräftigen) offenen Unterbringung des Beschwerdeführers in eine geschlossene Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes. Im Anschluss erstatteten Dr. med. D____ sowie Dr. med. E____, gestützt auf eine Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 8. März 2023, das jugendforensisch-psychiatrische Ergänzungsgutachten vom 25. Mai 2023 über den Beschwerdeführer. Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 hiess das Jugendgericht den Antrag der Jugendanwaltschaft auf Massnahmenänderung gut. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer, auch in diesem Zusammenhang vertreten durch Advokat C____ (nachdem er nach Erhalt des Dispositivs zunächst mit Eingabe vom 30. Juni 2023 Berufung beim Jugendgericht angemeldet hatte), mit Eingabe vom 20. September 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt er, es sei der Beschluss des Jugendgerichts vom 29. Juni 2023 aufzuheben, der Antrag der Jugendanwaltschaft auf Massnahmenänderung abzuweisen und keine geschlossene Unterbringung anzuordnen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als amtlichen Verteidiger per 28. Februar 2023 zu bewilligen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung für ungerechtfertigte bzw. widerrechtliche Haft vom 8. Mai 2023 bis zum 2. Juli 2023 in Höhe von mindestens CHF 11'200.– nebst Zins zu 5% seit dem 4. Juni 2023 auszurichten. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als amtlichen Rechtsbeistand zu bewilligen sei. Sodann stellte der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, diese Beschwerde vom 20. September 2023 – welche beim Appellationsgericht unter der Dossiernummer BES.2023.136 geführt wird – mit den bereits hängigen Beschwerdeverfahren BES.2023.116 und eventuell auch BES.2023.72 zu vereinigen. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 hat die Jugendanwaltschaft ihre Stellungnahme zur Beschwerde vom 20. September 2023 eingereicht. Darin beantragt sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit dem Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung der hängigen Beschwerdeverfahren hat sich die Jugendanwaltschaft hingegen einverstanden erklärt. Mit Eingabe vom 6. November 2023 hat der Beschwerdeführer innert Frist hierzu repliziert.

Mit Antrag vom 8. November 2023 haben die das Berufungsverfahren SB.2023.4 instruierende Appellationsgerichtspräsidentin sowie der das Beschwerdeverfahren BES.2023.136 führende Appellationsgerichtspräsident beim Vorsitzenden der Strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts Antrag auf Umteilung des Verfahrens BES.2023.136 an die Verfahrensleiterin des Berufungsverfahrens SB.2023.4 gestellt. Die Jugendanwaltschaft hat mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 dazu Stellung genommen und sich hierbei unter der Voraussetzung, dass die Zusammenlegung zu einer Beschleunigung der Verfahren führe, nachdrücklich für eine Verfahrensvereinigung ausgesprochen. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, eine Zusammenlegung der Verfahren erscheine sinnvoll. Zugleich hat er an seinem Antrag festgehalten, auch die Beschwerdeverfahren BES.2023.72 und BES.2023.116 seien mit dem Verfahren BES.2023.136 zusammenzulegen. In der Folge sind mit Verfügung des Vorsitzenden der Strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts vom 5. Februar 2024 die Verfahren BES.2023.136, BES.2023.72 und BES.2023.116 an die das Berufungsverfahren SB.2023.4 instruierende Appellationsgerichtspräsidentin umgeteilt worden. Gleichentags hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin verfügt, im Rahmen der an die Verhandlung betreffend SB.2023.4 (Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts vom 10. Januar 2023) anschliessenden Verhandlung betreffend BES.2023.136 (Änderung der Massnahme) werde nicht nur über das Beschwerdeverfahren BES.2023.136, sondern auch über die Beschwerdeverfahren BES.2023.72 (amtliche Verteidigung) und BES.2023.116 (Entschädigung für Freiheitsentzug) entschieden. Gegen dieses geplante Vorgehen sind innert gesetzter Frist von keiner Partei Einwände geltend gemacht worden.

BES.2024.71

Am 8. Januar 2024 erliess die Jugendanwaltschaft gestützt auf die bereits in Rechtskraft erwachsene offene Unterbringung gemäss Urteil des Jugendgerichts vom 30. September 2022 eine «Versetzungsverfügung im Vollzug». Darin wurde der Beschwerdeführer per 10. Januar 2024 von zu Hause aus (und zum zweiten Mal) in das MZU versetzt. Hierfür hatte der Beschwerdeführer am 10. Januar 2024, um 09:30 Uhr, bei der Jugendanwaltschaft zu erscheinen. Die Unterbringung wurde auf unbestimmte Zeit angeordnet, sollte aber mit einer geschlossenen Eintrittsphase von längstens 6 Monaten eingeleitet werden. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, auch in diesem Zusammenhang vertreten durch Advokat C____, beim Jugendgericht Beschwerde vom 19. Januar 2024. Er beantragte die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter o/e-Kostenfolge sowie unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 reichte die Jugendanwaltschaft eine Stellungnahme hierzu ein. In der Zwischenzeit liess die Jugendanwaltschaft den Beschwerdeführer, der am 10. Januar 2024 nicht wie angeordnet erschienen war, ausschreiben. Am 10. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer in Basel von der Polizei aufgegriffen und in das UG BS verbracht. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Advokat C____, mit Eingabe vom 12. Februar 2024 an die Leitende Jugendanwältin seine sofortige Entlassung aus der Festnahme bzw. der Haft bzw. der Unterbringung im MZU. Die Jugendanwaltschaft übermittelte dieses Haftentlassungsgesuch zunächst mit Antrag vom 14. Februar 2024 auf Abweisung dem Zwangsmassnahmengericht in Jugendstrafverfahren. Hierauf bat das Jugendgericht (sic) mit Schreiben vom 20. Februar 2024 den Verteidiger darum, darzulegen, worauf sich dessen Gesuch beziehe. Dem kam der Verteidiger mit Eingabe vom 21. Februar 2024 nach. In der Zwischenzeit wies die Jugendanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers (ungeachtet ihrer vorherigen Übermittlung an das Zwangsmassnahmengericht in Jugendstrafsachen) mit Verfügung vom 19. Februar 2024 selbst ab. Gegen diese Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 19. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer, abermals vertreten durch Advokat C____, mit Eingabe vom 23. Februar 2024 Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 1. März 2024 wurde die Beschwerde vom 23. Februar 2024 zuständigkeitshalber an das Jugendgericht weitergeleitet. Das Jugendgericht wies die beiden Beschwerden des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2024 sowie vom 23. Februar 2024 mit Entscheid vom 14. März 2024 ab. Dem Verteidiger wurde eine reduzierte Entschädigung ausgerichtet und die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wurde in solidarischer Haftung mit seiner Mutter eine Beschlussgebühr von CHF 500.– auferlegt. Gegen diesen Entscheid des Jugendgerichts vom 14. März 2024 erhob der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Advokat C____, mit Eingabe vom 10. April 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht. Er beantragte darin die Aufhebung des Entscheids des Jugendgerichts sowie die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem MZU, die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Freiheit ab dem 12. Februar 2024, eventualiter ab dem 17. Februar 2024 bis zum Tag der Entlassung bzw. zum Erreichen seines 17. Geburtstags, widerrechtlich entzogen worden sei. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an die Vor­instanz zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu bewilligen sei. Mit Urteil BGer 7B_434/2024 vom 21. Mai 2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und hat die Sache stattdessen an das Appellationsgericht überwiesen. Das Bundesgericht erhob keine Gerichtskosten und verfügte, dass der Kanton Basel-Stadt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit CHF 1'500.– zu entschädigen habe. Am Appellationsgericht ist dieses Verfahren unter der Dossiernummer BES.2024.71 eröffnet und ebenfalls der Instruktionsrichterin der Beschwerdeverfahren BES.2023.72, BES.2023.116 und BES.2023.136 zugeteilt worden.

In der Zwischenzeit wurde der Beschwerdeführer am 18. März 2024 vom UG BS (zum zweiten Mal) ins MZU verbracht, aus dem er allerdings am 8. Mai 2024 erneut ausbrach. Noch in der Nacht vom 9. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer wieder aufgegriffen, verhaftet und am nächsten Morgen ins MZU zurückgeführt, wo er bis zum 14. Mai 2024 in Disziplinararrest genommen wurde. Mit Versetzungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 15. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer schliesslich per 15. Mai 2024 und mindestens bis zur Verhandlung vor dem Appellationsgericht in die Jugendstation des UG BS versetzt, wo er sich bis heute befindet.

Im Instruktionsverfahren vor Appellationsgericht sind ausserdem – unter anderem – eine Stellungnahme der Mutter des Beschwerdeführers vom 29. Februar 2024 zu den über den Beschwerdeführer zu verhängenden möglichen Massnahmen, eine Eingabe von Advokat C____ vom 5. April 2024 mit Unterlagen zum Verfahren betreffend die Anfechtung der Verfügung des JuWe ZH vom 21. April 2023, die Vollzugsakten der Jugendanwaltschaft in elektronischer Form, eine Übersicht der Jugendanwaltschaft vom 12. April 2024 zu den diversen Platzierungen des Beschwerdeführers und den vorgenommenen ambulanten Massnahmen im Rahmen des jugendstrafrechtlichen Verfahrens, eine Eingabe von Advokat C____ vom 17. April 2024 mit weiteren Unterlagen (darunter insbesondere ein Bericht der Schulleitung der vom Beschwerdeführer besuchten Schule F____, Frau G____, sowie ein Kurzbericht 2023 von H____, Psychologin, über die psychologische Begleitung des Beschwerdeführers vom 27. August bis 25. Dezember 2023), ein aktueller Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2024, die schriftliche Stellungnahme der zuständigen Betreuungs- bzw. Fachpersonen des MZU vom 13. Mai 2024 zum Fragenkatalog gemäss instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. April 2024 sowie eine von der Jugendanwaltschaft eingereichte Dokumentation vom 28. Mai 2023 zum laufenden Strafverfahren, zur letzten Flucht des Beschwerdeführers sowie zu aktuellen Bemühungen der Jugendanwaltschaft um Unterbringungsmöglichkeiten samt Beilagen (Auszug des Vollzugsjournals seit 27. März 2024) eingegangen und zu den Akten genommen worden. Für sämtliche Unterlagen und Verfügungen wird auf die Akten verwiesen.

Der Beschwerdeführer hat des Weiteren, vertreten durch Advokat C____, mit Eingabe vom 13. Mai 2024 bei der Verfahrensleitung ein Gesuch gestellt um Entschädigung seiner Freiheitsentzüge für die Zeit vom 29. November 2022 bis 3. Dezember 2022, 17. Dezember 2022 bis 20. Dezember 2022, 26. Dezember 2022 bis 30. Dezember 2022, 5. Januar 2023, 11. Januar 2023 bis 7. Februar 2023, 1. März 2023 bis 7. Mai 2023, 8. Mai 2023 bis 2. Juli 2023, 7. Juli 2023 bis 24. August 2023, 15. Februar 2024 bis 17. März 2024 sowie 18. März 2024 bis voraussichtlich mindestens 31. Mai 2024, jeweils nebst Zins zu 5 % seit dem Datum des mittleren Verfalls; Mehrforderung vorbehalten; unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Entschädigungsverfahren.

Mit Vorladung vom 11. April 2024 sind die beteiligten Personen zur Verhandlung am 29. und 30. Mai 2024 geladen worden. Anlässlich des ersten Verhandlungstages vor Appellationsgericht, dem 29. Mai 2024, ist im Rahmen der Beschwerdeverfahren zunächst der Beschwerdeführer zur Person und zum Vollzug befragt worden. Weiter sind Herr I____ (Sozialpädagoge, MZU) als Zeuge sowie Dr. med. D____ (Gutachter) als Sachverständiger befragt worden. Sodann ist die Mutter des Beschwerdeführers, Frau J____, zu Wort gekommen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind Advokat C____ (nachfolgend gelegentlich: Verteidiger) sowie die Jugendanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Der Verteidiger hat daraufhin repliziert. Dem Beschwerdeführer ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Der Verteidiger hat im Rahmen seines Plädoyers grundsätzlich auf seine schriftlichen Eingaben verwiesen und an den darin gestellten Rechtsbegehren festgehalten. Weiter beantragt der Verteidiger eine Entlassung des Beschwerdeführers per sofort aus dem UG BS. Demgegenüber beantragt die Jugendanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde BES.2023.136 und eine Bestätigung des Beschlusses des Jugendgerichts vom 29. Juni 2023, mithin die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes. Die Kosten seien zu Lasten des Beschwerdeführers zu verhängen. Weiter beantragt die Jugendanwaltschaft mit Blick auf BES.2023.72 eine Einsetzung der amtlichen Verteidigung ab dem 5. Mai 2023 und eine Abweisung der darüber hinaus gehenden Anträge des Beschwerdeführers. Sodann beantragt die Jugendanwaltschaft die Abweisung sämtlicher Anträge des Beschwerdeführers auf Haftentschädigung resp. Genugtuung aufgrund unrechtmässigen Freiheitsentzugs; eventualiter die Zusprache einer Entschädigung von höchstens CHF 30.– pro Tag sowie die vollumfängliche Überweisung einer allfälligen Entschädigung auf ein Sperrkonto zur vorgängigen Begleichung aller offenen Verfahrenskosten, Gebühren, Anwaltshonorare, Beteiligungen an Unterbringungen, offenen Schadenersatzforderungen etc. Schliesslich beantragt die Jugendanwaltschaft die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Haftentlassung. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Prozessuale Grundlagen

Vorliegend geht es um die Beurteilung mehrerer Beschwerden im Zusammenhang mit dem Vollzug jugendstrafrechtlicher Massnahmen durch die Jugendanwaltschaft. Im Jugendstrafprozess sind vorbehältlich besonderer Bestimmungen in der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Regeln der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Vorliegend ist keine der in Art. 3 Abs. 2 JStPO aufgeführten Besonderheiten gegeben, sodass ergänzend zur JStPO grundsätzlich auch die StPO zur Anwendung kommt.

1.2      Mündliche Verhandlung

Beschwerden werden gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Gemäss Art. 309 Abs. 5 StPO kann die Rechtsmittelinstanz in schriftlichen Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen. Da es vorliegend unter anderem um die Änderung einer jugendstrafrechtlichen Massnahme (Unterbringung) geht, wurde den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie zur Ermöglichung einer aktuellen und unmittelbaren Einschätzung der Situation mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Februar 2024 eine mündliche Verhandlung der Beschwerdeverfahren BES.2023.136, BES.2023.72 und BES.2023.116 anlässlich bzw. im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 29./30. Mai 2024 (Berufungsverhandlung im Verfahren SB.2023.4) in Aussicht gestellt (Akten BES.2023.136 S. 126). Gegen dieses Vorgehen sind innert gesetzter Frist von keiner Partei Einwände geltend gemacht worden. Wenige Tage vor dem Verhandlungstermin ist sodann das konnexe Beschwerdeverfahren BES.2024.71 eröffnet worden, welches ebenfalls an der Verhandlung vom 29./30. Mai 2024 behandelt worden ist.

1.3      Dreiergericht als Beschlusskörper

Für die Beurteilung der Beschwerde – auch in Jugendstrafsachen – ist grundsätzlich das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; für gewisse Beschwerdeobjekte sieht § 20 Abs. 1 und 2 des kantonalen Jugendstrafvollzugsgesetzes [JStVG, SG 258.400] eine – erstinstanzliche – Zuständigkeit des Jugendgerichts vor). Allerdings kann die Verfahrensleitung in Fällen von besonderer Tragweite anordnen, dass das Dreiergericht entscheidet (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 GOG). Vorliegend geht es unter anderem um grundsätzliche Fragen zum Vollzug jugendstrafrechtlicher Unterbringungen, namentlich die Frage, unter welchen Voraussetzungen diese in welchen Institutionen vollzogen werden dürfen, sowie Fragen zum Rechtsmittelweg diesbezüglicher Verfügungen der Jugendanwaltschaft. Die Rechtslage hierzu mit den sich teils widersprechenden kantonalen und bundesrechtlichen Normen ist als ausgesprochen undurchsichtig zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der wiederholten und auch aktuellen Unterbringung des 16-jährigen Beschwerdeführers auf der Jugendstation des UG BS liegt ein Fall von besonderer Tragweite vor. Infolgedessen ist den Parteien der Vorschlag unterbreitet worden, dass die Dreiergerichtsbesetzung, welche anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 29./30. Mai 2024 über die Berufung SB.2023.4 des Beschwerdeführers entscheidet, an dieser Verhandlung auch über die Beschwerden BES.2023.136, BES.2023.72, BES.2023.116 und BES.2024.71 verhandelt und entscheidet. Die Jugendanwaltschaft hat hiergegen keine Einwände erhoben, während die Verteidigung sich damit explizit einverstanden erklärt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 29./30. Mai 2024, Akten BES.2023.136 S. 343 f., 366 f., 378; zur Umteilung des Beschwerdeverfahrens BES.2023.136 auf die Verfahrensleiterin des Berufungsverfahrens SB.2023.4 siehe auch Akten BES.2023.136 S. 118 ff.).

1.4      Verfahrensvereinigung

Da ein enger sachlicher Konnex zwischen den Beschwerden BES.2023.136, BES.2023.72, BES.2023.116 und BES.2024.71 vorliegt – sämtliche Rügen stehen im Zusammenhang mit dem Vollzug der mit Jugendgerichtsurteil vom 30. September 2022 über den Beschwerdeführer verhängten Massnahmen (insbesondere die Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes [JStG, SR 311.1]) – und diesbezüglich (soweit darauf einzutreten ist) auch die gleiche sachliche Zuständigkeit besteht (siehe hierzu oben E. 1.3 und unten E. 1.6), rechtfertigt es sich sodann, die Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 30 StPO zu vereinigen und darüber in einem einzigen Entscheid zu befinden – zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 20. September 2023 explizit den Verfahrensantrag gestellt hat, das Verfahren BES.2023.136 sei mit den bereits hängigen Beschwerdeverfahren BES.2023.116 und eventuell auch BES.2023.72 zu vereinigen (Akten BES.2023.136 S. 15).

1.5      Form und Frist

Die vorliegenden Beschwerden sind nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden.

1.6      Beschwerdeobjekt und Beschwerdelegitimation

1.6.1   Grundlagen

Nachfolgend ist allerdings zu prüfen, ob die einzelnen Beschwerden zulässige Anfechtungsobjekte betreffen. Soweit dies der Fall ist, ist im Anschluss zu prüfen, ob auch die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu bejahen ist.

Im Zusammenhang mit dem Vollzug jugendstrafrechtlicher Massnahmen können nach dem Wortlaut des Jugendstrafgesetzes nur die Änderung der Massnahme, die Überweisung an eine andere Einrichtung, die Verweigerung oder der Widerruf der bedingten Entlassung sowie die Beendigung der Massnahme mittels Beschwerde angefochten werden (Art. 43 JStPO, BGer 6B_282/2015 vom 18. März 2015 E. 2).

Sodann sieht § 20 Abs. 1 JStVG vor, dass gewisse Verfügungen über den Vollzug mit Beschwerde an das Jugendgericht angefochten werden können. Die Aufzählung der möglichen Anfechtungsobjekte umfasst (a) die Änderung oder Nichtänderung der Schutzmassnahme, (b) die Versetzung in eine andere Einrichtung, (c) die Verweigerung oder den Widerruf der bedingten Entlassung, (d) die Beendigung oder Weiterführung der Schutzmassnahme, (e) die Auferlegung von Vollzugskosten von mehr als CHF 3'000, (f) die Anordnung der Sicherheitshaft im Vollzug gemäss § 13 Abs. 1 JStVG, (g) die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft, (h) vergleichbare Verfügungen im Rahmen einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme, (i) die Bewilligung von Disziplinarmassnahmen gemäss § 15 Abs. 2 JStVG, (j) die Anordnung einer stationären Beobachtung gemäss § 16 JStVG sowie (k) die vorsorgliche Änderung einer Schutzmassnahme gemäss § 17 Abs. 4 JStVG. Nach § 20 Abs. 2 JStVG kann über Beschwerden nach Abs. 1 lit. e bis k ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums als Einzelgericht entscheiden. § 20 Abs. 3 JStVG sieht sodann vor, dass Verfügungen des Jugendgerichts oder eines Mitglieds des Jugendgerichtspräsidiums mittels Beschwerde an das Appellationsgericht angefochten werden können. Schliesslich sieht § 20 Abs. 5 JStVG vor, dass Entscheide über Beschwerden im Vollzug endgültig sind.

Nach Art. 38 Abs. 1 JStPO sind im Jugendstrafprozess unter anderem die oder der urteilsfähige Jugendliche, die gesetzliche Vertretung oder, wo diese fehlt, die Behörde des Zivilrechts zum Ergreifen von Rechtsmitteln legitimiert. Im Übrigen ist Art. 382 StPO anwendbar (Art. 38 Abs. 3 JStPO). Dementsprechend kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

1.6.2   Anträge auf Genugtuung bzw. Entschädigung für Freiheitsentzug (BES.2023.116, BES.2023.136, Eingabe vom 13. Mai 2024)

Der Beschwerdeführer hat zunächst mehrere Anträge auf Genugtuung bzw. Entschädigung für ungerechtfertigte bzw. widerrechtliche Haft gestellt, so im Beschwerdeverfahren BES.2023.116 (Rechtsbegehren Ziff. 1) sowie BES.2023.136 (Rechtsbegehren Ziff. 1 drittes Lemma), jeweils für den Zeitraum vom 8. Mai 2023 bis zum 2. Juli 2023. Diese Anträge des Beschwerdeführers auf Entschädigung für Freiheitsentzug gehen wiederum in der umfassenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2024 (von Advokat C____ eingereicht unter Verweis auf die Dossiernummer des Berufungsverfahrens SB.2023.4, daher abgelegt unter Akten SB.2023.4 Schlussfaszikel S. 210 ff.) auf, auf welche er auch in seinem Plädoyer vor Appellationsgericht verweist (Akten BES.2023.136, 393). In der Eingabe vom 13. Mai 2024 verlangt der Beschwerdeführer Genugtuung für ungerechtfertigten bzw. widerrechtlichen Freiheitsentzug während 10 verschiedenen Zeiträumen zwischen dem 29. November 2022 und dem 31. Mai 2024 (Näheres oben im Sachverhalt).

Bezüglich dieser Entschädigungsbegehren fehlt es allerdings an einem gültigen Anfechtungsobjekt der Beschwerde im Sinne der Aufzählung gemäss Art. 43 JStPO. Es liegt auch kein Anfechtungsobjekt im Sinne der Aufzählung in § 20 Abs. 1 oder 3 JStVG vor (siehe oben E. 1.6.1).

Der Beschwerdeführer stützt seine Entschädigungsansprüche zwar auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bzw. Art. 431 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO (so etwa Beschwerde vom 17. August 2023 Rz. 7 und 13, Akten BES.2023.116 S. 9 und 11; Beschwerde vom 20. September 2023 Rz. 88 und 90, Akten BES.2023.136 S. 40 f.; Eingabe vom 13. Mai 2024, Akten SB.2023.4 Schlussfaszikel S. 210 ff.; Plädoyer 2. Instanz, Akten BES.2023.136, 393). Diese Normen sind aber in der vorliegenden Konstellation eines Freiheitsentzuges im Rahmen bzw. zur Sicherung des Massnahmenvollzugs nicht einschlägig. So regelt Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Fälle, in denen zum Zeitpunkt der Anordnung einer Zwangsmassnahme deren Voraussetzungen gegeben waren, aber erst im Nachhinein festgestellt wird, dass die Zwangsmassnahme ungerechtfertigt war, weil die beschuldigte Person freigesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird (BGer 7B_459/2023 vom 23. August 2024 E. 3.2.2, 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, der angefochtene Freiheitsentzug erweise sich infolge eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung im Nachhinein als rechtswidrig. Vielmehr macht er geltend, die rechtlichen Voraussetzungen für seine Unterbringung im MZU seien nicht vorgelegen bzw. seine geschlossenen Unterbringungen in Massnahmeninstitutionen und seine Inhaftierungen in Untersuchungsgefängnissen seien ohne Hafttitel erfolgt. Art. 431 StPO wiederum regelt die Entschädigung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen oder Überhaft. Unter den Begriff der Zwangsmassnahme nach Art. 196 und 431 StPO fällt jede Art von Freiheitsentzug bis zur Rechtskraft einer Verurteilung (BGer 7B_459/2023 vom 23. August 2024 E. 3.2.2, 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.3 mit weiteren Hinweisen). Nach einer rechtskräftigen Verurteilung wird Freiheitsentzug indessen zur Sanktion (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 431 StPO N 3 und 4). Vorliegend geht es um Freiheitsentzüge, welche gestützt auf eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer offenen Massnahme (siehe hierzu unten E. 2.3 und 3.5) im Rahmen des – nach dem eigentlichen Strafprozess gelagerten – Jugendstrafvollzugs durch die hierfür zuständige Jugendanwaltschaft verfügt wurden und mithin keine strafprozessualen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 und 431 StPO darstellen. Auch ein Fall von Überhaft liegt vorliegend klar nicht vor, da der im Zusammenhang mit einem solchen Vollzug erfolgende Freiheitsentzug nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu entschädigungspflichtiger Überhaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO führen kann (BGE 148 IV 419 E. 1.6 mit weiteren Hinweisen) und der Beschwerdeführer vorliegend ohnehin nicht zu einem Freiheitsentzug verurteilt wurde. Dementsprechend sind Art. 429 ff. StPO vorliegend nicht anwendbar.

Auf die Entschädigungsanträge des Beschwerdeführers ist daher mangels zulässigen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass allenfalls in Betracht kommende Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers aus Staatshaftung (vgl. etwa § 3 ff. des Haftungsgesetzes Basel-Stadt [HG, SG 161.100]) im Kanton Basel-Stadt auf dem Weg des Zivilprozesses geltend zu machen wären (vgl. § 6 Abs. 1 HG).

1.6.3   Aufhebung der geschlossenen Unterbringung (BES.2023.136)

Was das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Jugendgerichts auf Massnahmenänderung vom 29. Juni 2023 bzw. die damit angeordnete geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers angeht (BES.2023.136, Beschwerde vom 20. September 2023, Rechtsbegehren Ziff. 1 erstes Lemma), so ist Folgendes zu beachten: Zwar sieht § 21 Abs. 1 JStVG vor, gegen die Änderung einer offenen in eine geschlossene Unterbringung könnten die verurteilte Person und deren gesetzliche Vertretung Berufung einlegen. Diese kantonale Norm steht allerdings in direktem Widerspruch zum bereits erwähnten, bundesrechtlichen Art. 43 JStPO, dessen lit. a. vorsieht, die Änderung der Massnahme sei mittels Beschwerde anzufechten (siehe oben E. 1.6.1). Bei Art. 43 JStPO handelt es sich um eine bundesrechtliche Schutzbestimmung, die für die Kantone bei der Regelung des Vollzugsverfahrens verbindlich ist (Rae/Hebeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 43 JStPO N 1). Mit Blick auf Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), wonach Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem Recht vorgeht, ist es den Kantonen mithin verwehrt, für solche Fälle die Berufung als Rechtsmittel vorzusehen. Das korrekte Rechtsmittel ist vielmehr die Beschwerde (zur Zuständigkeit des Appellationsgerichts siehe oben E. 1.3).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer, vertreten durch C____, nach Erhalt des Dispositivs des Beschlusses des Jugendgerichts vom 29. Juni 2023, welches eine (falsche) Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf § 21 JStVG und die Berufung als Rechtsmittel enthielt (Dispositiv des Beschlusses vom 29. Juni 2023, unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]) zunächst Berufung angemeldet (Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2023, unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]), dann aber mit Eingabe vom 20. September 2023 in Übereinstimmung mit Art. 43 lit. a JStPO Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben (Akten BES.2023.136 S. 14 ff.).

Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung, betreffend das Vollzugsverfahren, insbesondere das Verfahren auf Änderung der Massnahme (BES.2023.136, Beschwerde vom 20. September 2023, Rechtsbegehren Ziff. 1 zweites Lemma), ist gestützt auf Art. 135 Abs. 3 StPO ebenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BES.2023.136 zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer ist durch die verfügte Änderung der ihm auferlegten Massnahme von einer offenen in eine geschlossene Unterbringung und die abgelehnte Bewilligung der amtlichen Verteidigung per 28. Februar 2023 unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung, womit diesbezüglich auch seine Beschwerdelegitimation (siehe oben E. 1.6.1) gegeben ist.

Auf die Beschwerde vom 20. September 2023 (BES.2023.136) ist mithin – abgesehen von der in diesem Verfahren ebenfalls gestellten Entschädigungsforderung (BES.2023.136, Beschwerde vom 20. September 2023, Rechtsbegehren Ziff. 1 drittes Lemma, vgl. dazu oben E. 1.6.2) – einzutreten.

1.6.4   Bewilligung der amtlichen Verteidigung per 28. Februar 2023 (BES.2023.72)

Da bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BES.2023.136 über die Einsetzung und Entschädigung der amtlichen Verteidigung betreffend das Verfahren rund um die Änderung der Massnahme zu entscheiden ist (siehe oben E. 1.6.3 und unten E. 5.2.1), ist das diesbezügliche separate Beschwerdeverfahren BES.2023.72 als gegenstandslos abzuschreiben.

1.6.5   Aufhebung des Jugendgerichtsentscheides vom 14. März 2024 (BES.2024.71)

1.6.5.1 Das Beschwerdeverfahren BES.2024.71 hat die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10. April 2024 zum Gegenstand (Akten BES.2024.71 S. 9 ff.). Darin begehrt er die Aufhebung des Entscheids des Jugendgerichts vom 14. März 2024, die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem MZU sowie die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Freiheit ab dem 12. Februar 2024, eventualiter ab dem 17. Februar 2024 bis zum Tag der Entlassung bzw. zum Erreichen seines 17. Geburtstags, widerrechtlich entzogen worden sei. Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Jugendgerichts vom 14. März 2024 waren wiederum einerseits die Beschwerde vom 19. Januar 2024 betreffend die Versetzungsverfügung der Jugendanwaltschaft im Vollzug vom 8. Januar 2024, mit welcher der Beschwerdeführer per 10. Januar 2024 in das MZU versetzt wurde (Akten BES.2024.71 S. 57 ff.), sowie andererseits die Beschwerde vom 23. Februar 2024 betreffend die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 19. Februar 2024, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf sofortige Entlassung aus der Haft bzw. der vorsorglichen Unterbringung im MZU abgewiesen wurde, sowie betreffend das oben erwähnte Feststellungsbegehren (Akten BES.2024.71 S. 73 ff.).

Seine Beschwerde vom 10. April 2024 gegen den Entscheid des Jugendgerichts vom 14. März 2024 richtete der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der im Entscheid des Jugendgerichts vom 14. März 2024 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung (Akten BES.2024.71 S. 34) an das Schweizerische Bundesgericht. Diese Rechtsmittelbelehrung stützt sich wohl auf § 20 Abs. 1 und 5 JStVG, wonach explizit aufgezählte Verfügungen über den Vollzug mit Beschwerde beim Jugendgericht angefochten werden können (Abs. 1) und der Entscheid über Beschwerden im Vollzug «endgültig» ist (Abs. 5, siehe auch oben E. 1.6.1). Das Bundesgericht hat indessen in BGer 7B_434/2024 vom 21. Mai 2024 E. 1.3–1.6 und 2.1 festgehalten, soweit die kantonale Bestimmung von § 20 Abs. 5 JStVG generell und damit auch für das unterinstanzliche Jugendgericht vorschreibe, dass dessen Entscheide über Beschwerden im Vollzug «endgültig» seien, stehe sie im Widerspruch zu Art. 80 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110). Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erweise sich mithin als unzulässig und die Sache sei vielmehr an das Appellationsgericht weiterzuleiten (Akten BES.2024.71 S. 2 ff.). Dementsprechend hat (zunächst) das Appellationsgericht als zulässige Vor­instanz des Bundesgerichts im Sinne von Art. 80 Abs. 2 BGG über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10. April 2024 in formeller sowie gegebenenfalls materieller Hinsicht zu befinden.

Zur Beurteilung der Beschwerde in formeller Hinsicht ist Folgendes zu bemerken:

1.6.5.2 Die Versetzungsverfügung im Vollzug der Jugendanwaltschaft vom 8. Januar 2024 stellt ein Anfechtungsobjekt im Sinne von § 20 Abs. 1 lit. b JStVG («Versetzung in eine andere Einrichtung») dar, wobei die Beschwerde an das Jugendgericht und entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in zweiter Instanz an das Appellationsgericht zu richten ist. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die «Überweisung an eine andere Einrichtung» (wie hier die Versetzung in das MZU gemäss der beim Jugendgericht angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2024) zugleich ein Anfechtungsobjekt gemäss Art. 43 lit. b JStPO darstellt, welches als solches der Beschwerde an das Appellationsgericht (vgl. § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [EG JStPO, SG 257.500] sowie § 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG) unterliegt. Damit steht § 20 Abs. 1 lit. b des Jugendstrafvollzugsgesetzes im Widerspruch zum EG JStPO und GOG in Verbindung mit Art. 43 lit. b JStPO). Ob das Jugendgericht vor diesem Hintergrund überhaupt zuständig war, erstinstanzlich über die Anfechtung der Versetzungsverfügung zu entscheiden und nicht direkt das Appellationsgericht hätte entscheiden müssen, kann vorliegend offenbleiben, da der Entscheid des Jugendgerichts vom 14. März 2024 in diesem Punkt ohnehin aufzuheben ist (siehe unten E. 3).

Die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 19. Februar 2024 (Ablehnung der Entlassung aus der Haft, wobei der Beschwerdeführer sich damals im UG BS befand, siehe unten E. 2.3.2) kann im weitesten Sinne unter § 20 Abs. 1 lit. f JStVG («Anordnung der Sicherheitshaft im Vollzug gemäss § 13 Abs. 1 [JStVG]»), eventualiter unter § 20 Abs. 1 lit. h («vergleichbare Verfügungen im Rahmen einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme») subsumiert werden, zumal der Beschwerdeführer damals keine andere Verfügung in diesem Zusammenhang hätte anfechten können, weil die Jugendanwaltschaft sich nicht an den gesetzlichen Ablauf gemäss § 13 JStVG gehalten hat (siehe hierzu unten E. 4) und es dem Beschwerdeführer möglich sein muss, seine Verbringung in das UG BS anzufechten. Nach § 20 Abs. 1 lit. f bzw. h JStVG ist auch hier die Beschwerde an das Jugendgericht und entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in zweiter Instanz an das Appellationsgericht zu richten. Das Appellationsgericht hat mithin in diesem Rahmen über die Zulässigkeit der Unterbringung des Beschwerdeführers im UG BS zu befinden. Mit seiner (vom Bundesgericht an das Appellationsgericht weitergeleiteten) Beschwerde vom 10. April 2024 verlangte der Beschwerdeführer zwar seine sofortige Entlassung aus dem MZU. Dieses Begehren ist infolge der (mehrfachen) Flucht des Beschwerdeführers aus dem MZU und seiner zwischenzeitlichen Platzierung im UG BS allerdings gegenstandslos geworden. An dessen Stelle ist das anlässlich des Plädoyers zur Verhandlung gestellte Gesuch, der Beschwerdeführer sei per sofort aus dem UG BS zu entlassen, getreten (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten BES.2023.136 S. 375). Bei einer Beurteilung der Zulässigkeit des Freiheitsentzugs muss dem befassten Gericht auch die Zuständigkeit zukommen, eine Entlassung aus einer allenfalls fortbestehenden Haft zu verfügen. Auf das Gesuch ist mithin einzutreten.

Was allerdings das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend Widerrechtlichkeit des Freiheitsentzuges angeht, fehlt es wiederum an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 43 JStPO oder § 20 Abs. 1 oder 3 JStVG. Ohnehin wird bereits im Rahmen der Beschwerde betreffend den Jugendgerichtsentscheid vom 14. März 2024 über die Rechtmässigkeit des entsprechenden Freiheitsentzugs befunden (siehe unten E. 4). Auf dieses Begehren ist mithin nicht einzutreten.

Sein Gesuch um Genugtuung für rechtswidrige Haft (so noch die Beschwerde an das Jugendgericht vom 23. Februar 2024, [Akten BES.2024.71 S. 74 ff.]) hat der Beschwerdeführer in seiner vom Appellationsgericht zu beurteilenden Beschwerde vom 10. April 2024 so nicht mehr gestellt, sondern offenbar durch seine Anträge in der umfassenden Eingabe vom 13. Mai 2024 ersetzt (vgl. Plädoyer, Akten BES.2023.136 S. 393; siehe dazu oben E. 1.6.2).

1.6.5.3 Sodann ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers mit Blick auf die Verfügungen der Jugendanwaltschaft vom 8. Januar 2024 und vom 19. Februar 2024 sowie sein Haftentlassungsgesuch zu prüfen. Hinsichtlich der Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar aktuell nicht mehr gestützt auf diese Verfügung im MZU untergebracht ist (sondern im UG BS, gestützt auf die Verfügung vom 15. Mai 2024, siehe Akten BES.2023.136 S. 247 f.). Dennoch hat der Beschwerdeführer ein legitimes Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Verfügung, um damit beispielweise in einem Staatshaftungsprozess eine allfällige Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung im MZU sowie allfällige Entschädigungsforderungen für den damit zusammenhängenden Freiheitsentzug untermauern zu können. Diesbezüglich ist also auf die Beschwerde einzutreten.

Mit Blick auf die Verfügung vom 19. Februar 2024 bzw. die Inhaftierung des Beschwerdeführers im UG BS ist Folgendes zu bemerken: Das darin abgewiesene Gesuch des Beschwerdeführers auf Entlassung aus dem UG BS ist nicht etwa obsolet, weil der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ins MZU versetzt, geflohen, aufgegriffen und hierauf erneut ins UG BS versetzt wurde. Massgeblich erscheint vielmehr, dass er sich aktuell immer noch (bzw. wieder) im UG BS befindet und nach wie vor gerichtlich über die Rechtmässigkeit seiner Haft zu befinden ist. Weiter hat der Beschwerdeführer auch diesbezüglich ein legitimes Rechtsschutzinteresse, etwa mit Blick auf einen allfälligen Staatshaftungsprozess. Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.6.5.4 Zusammengefasst ist auf die Beschwerde vom 10. April 2024 – mit Ausnahme des Feststellungsbegehrens (Rechtsbegehren Ziff. 1 zweites Lemma) – einzutreten.

1.7      Kognition

Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.         Änderung der Massnahme (BES.2023.136)

Zunächst ist die angefochtene Änderung der dem Beschwerdeführer auferlegten Schutzmassnahme von einer offenen in eine geschlossene Unterbringung zu behandeln (BES.2023.136).

2.1      Beschluss des Jugendgerichts vom 29. Juni 2023

Das Jugendgericht hat in seinem Beschluss vom 29. Juni 2023 im Wesentlichen erwogen, dass die in seinem (Sach-)Urteil vom 30. September 2022 festgehaltenen Anstrengungen und positiven Entwicklungen des Beschwerdeführers zu Beginn seines Aufenthalts in [...] bedauerlicherweise nicht von langfristiger Natur gewesen seien und er schon bald nach der Hauptverhandlung in altbekannte Verhaltensmuster mit Kurvengängen und Regelverstössen verfallen sei. Es sei deutlich geworden, dass die damals festgestellten Anstrengungen lediglich auf einer kurzfristigen Anpassungsleistung in Hinblick auf die Hauptverhandlung gründeten. So habe er neu gewonnene Freiheiten nach seinem Wechsel in die offene Durchgangsgruppe [...] am 17. Oktober 2022 sogleich ausgenutzt und sei nach dem darauffolgenden Wochenende, zunächst belegt durch Arztzeugnisse, danach unerlaubt nicht mehr in [...] zurückgekehrt. Nach weiteren Kurvengängen und einer Versetzung ins UG BS habe sich die Situation weiter zugespitzt und sei am 30. Dezember 2022 eskaliert, als der Beschwerdeführer versucht habe, einen Mitarbeiter mit einem Besen tätlich anzugehen. Diese Entwicklung mache deutlich, dass der Beschwerdeführer zwingend auf professionelle Unterstützung und enge sowie haltgebende, klare Strukturen angewiesen wäre, um die bereits bestehende beeinträchtigte Entwicklung günstig zu beeinflussen, weitere Entwicklungsgefährdungen abzuwenden und die ungünstige Legalprognose zu verbessern. Das Jugendgericht kam vor diesem Hintergrund und unter Berufung auf das Gutachten vom 25. März 2023 zum Ergebnis, dass die zum Beschlusszeitpunkt aktuelle Unterbringungsform in einer geschlossenen Einrichtung die aktuell einzige geeignete Schutzmassnahme darstelle, um die notwendige Erziehung und Betreuung des Beschwerdeführers gewährleisten und einer fortschreitend problematischen Persönlichkeitsentwicklung wie auch der ungünstigen Legalprognose entgegenwirken zu können. Dem Gutachten vom 25. März 2023 folgend sei die Rückfallgefahr mindestens für Gewaltdelikte ohne geschlossene Unterbringung als hoch einzuschätzen. Die Risikofaktoren würden die wenigen Schutzfaktoren bei Weitem überwiegen. Die Vordelikte seien massiv und würden Dritte sowohl in ihrer körperlichen aber insbesondere auch in ihrer psychischen Gesundheit gefährden. Eine Auseinandersetzung damit werde durch Schuldzuweisungen an alle möglichen Personen verhindert. Der soziale Empfangsraum sei sehr ungünstig, da selbst die Mutter ihren Sohn als zu schwierig empfinde und nicht zuhause haben wolle, während der abwesende Vater keine positive Vorbildfunktion ausüben könne. Mit zunehmendem Alter werde sich die bereits jetzt in Ansätzen erkennbare Machtumkehr zuhause mit grösster Wahrscheinlichkeit noch verstärken. Als Zukunftsperspektive könne der Beschwerdeführer lediglich angeben, dass er nicht so viel arbeiten, sondern eher die Freizeit geniessen wolle. Als Ressourcen seien beim Beschwerdeführer zu nennen, dass er dem erwachsenen Gegenüber grundsätzlich freundlich entgegenkomme und grundsätzlich vom Intellekt her nicht minderbegabt sei. Die zuvor angeordnete offene Unterbringung erweise sich als offensichtlich zu niederschwellig, sodass der Beschwerdeführer ihm gewährte Freiheiten jeweils sofort auszunutzen und sich dem offenen Setting zu entziehen gewusst habe. Wie die Vergangenheit aufzeige, seien alle bisherigen Massnahmen der letzten rund eineinhalb Jahren an fehlender Kooperation, der Anspruchshaltung und der ablehnenden Haltung gegenüber behördlichen Massnahmen, sowohl von Seiten des Beschwerdeführers, insbesondere aber auch seitens seiner Mutter gescheitert. Stets wohlwollend unterstützende Personen seien von Mutter und Sohn selbst bei kleinsten negativen Entscheiden abgewertet, beschimpft und angeschrien worden. Eine geschlossene Unterbringung scheine daher in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Einschätzung aktuell der einzige Weg, um zu verhindern, dass sich der Beschwerdeführer unter Einflussnahme der Mutter immer wieder der erforderlichen Betreuung und Behandlung zu entziehen vermöge und damit in Hinblick auf die ungünstige Persönlichkeitsentwicklung und sehr ungünstige Legalprognose nicht mehr aus der Abwärtsspirale herausfinde. Unter diesen Umständen sei die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG zum Schutz Dritter und auch zum Schutz des Beschwerdeführers selbst als geeignet, notwendig und auch verhältnismässig zu beurteilen. In der Folge hiess das Jugendgericht die von der Jugendanwaltschaft beantragte Massnahmenänderung vom 5. Mai 2023 gut und ordnete eine geschlossene Unterbringung nach Art. 15 Abs. 2 JStG an (Akten BES.2023.136 S. 54 ff.).

2.2      Vorbringen der Parteien

2.2.1   Beschwerde vom 20. September 2023

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 20. September 2023 zunächst geltend, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG vorliegend nicht gegeben seien. So habe die therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers seit dem 24. August 2023 auch in Freiheit funktioniert, wobei der Beschwerdeführer und seine Mutter diese Möglichkeit erfolgreich aufgegleist hätten. Der Beschwerdeführer arbeite mit der Jugendanwaltschaft zusammen, habe etwa im Hinblick auf eine allfällige Strafe in einem noch laufenden Verfahren vorab eine persönliche Leistung erbracht. Er sei für die Jugendanwaltschaft erreichbar, arbeite daran, eine nachhaltige Tagesstruktur zu installieren und habe keine weiteren Delikte mehr begangen, womit die für eine geschlossene Unterbringung erforderliche Abwärtsspirale zu verneinen sei (Beschwerde vom 20. September 2023, Akten BES.2023.136 S. 20 f.). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Anordnung der geschlossenen Unterbringung stelle eine unzulässige Gesetzesumgehung dar. So habe die Jugendanwaltschaft vor der erstinstanzlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 keine Anstrengungen unternommen, den Beschwerdeführer anderswo als im MZU zu platzieren. Die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung bedeute damit konkret die Anordnung einer Unterbringung im MZU, welche jedoch zu diesem Zeitpunkt widerrechtlich sei. Es stelle eine unzulässige Gesetzesumgehung dar, wenn der Beschwerdeführer ein Jahr lang – davon grösstenteils in Freiheitsentzug, welcher zusätzlich noch teilweise widerrechtlich gewesen sei – auf eine Massnahme warten müsse, wenn die Massnahme im Zeitpunkt ihrer vorsorglichen Anordnung widerrechtlich gewesen sei und von Gesetzes wegen ansonsten eine andere Lösung für den Beschwerdeführer hätte gefunden werden müssen (Beschwerde vom 20. September 2023, Akten BES.2023.136 S. 21 ff.). Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung erweise sich als unverhältnismässig, da sie in Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung vom 24. August 2023 nicht mehr erforderlich sei. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr delinquiert, freiwillig und vorab seine mutmassliche Sanktion (persönliche Leistung) abgeleistet und habe sich bemüht, einen strukturierten Tagesablauf zu erhalten. Die Anordnung einer Unterbringung im MZU hätte ausserdem einen mehrjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Folge. So erfolge die Entlassung aus dem MZU in der Regel mit einem Lehrabschluss, wobei der Beschwerdeführer nicht über das schulische Niveau hierfür verfüge. Er müsste daher zuerst eine Anlehre o.Ä. absolvieren, was seinen Aufenthalt verlängern würde. Damit bestehe ein Missverhältnis zwischen dem angestrebten Ziel (der Erziehung des Beschwerdeführers) und seinem langen Freiheitsentzug, insbesondere auch im Hinblick auf die Anlasstaten, welche keine gravierenden Auswirkungen auf die Geschädigten gezeitigt hätten. Diese Unverhältnismässigkeit müsse in Anbetracht der vorgängigen widerrechtlichen Platzierung im MZU und dem mehr als 7-monatigen Freiheitsentzug umso mehr gelten (Beschwerde vom 20. September 2023, Akten BES.2023.136 S. 23 ff.).

2.2.2   Stellungnahme der Jugendanwaltschaft vom 24. Oktober 2023

Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2023 hat die Jugendanwaltschaft dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe von der persönlichen Leistung von 20 Stunden zwar immerhin 16 Stunden erbracht. Am letzten Tag habe sich der Arbeitgeber aber gemeldet und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die letzten vier Stunden wegen Verspätungen und Unzuverlässigkeit nicht mehr bei ihm erbringen könne. Eine von der Jugendanwaltschaft angebotene Unterstützung zur Teilnahme am Berufstraining des [...] sei gescheitert, weil der Beschwerdeführer insgesamt drei Mal die Vorstellungstermine verpasst habe. Mit seiner Entlassung am 24. August 2023 seien die Verantwortung für Ausbildung und Therapie an den Beschwerdeführer und seine Mutter übergeben worden, wobei zwei Monate später weder Therapie noch geregelte Tagesstruktur aufgegleist seien. Die Kindsmutter melde zwar, dass sie einen Schulplatz organisiere, teile aber nicht mit, um welche Schule es sich handle, eine Kooperation finde nicht statt. Zwar habe der Beschwerdeführer sich seit seiner Entlassung am 24. August 2023 insofern wohlverhalten, als er nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten sei, es sei aber keine überzeugende Verbesserung seiner persönlichen Verhältnisse feststellbar. Die hohe Massnahmenbedürftigkeit bei fehlender Massnahmenwilligkeit würden keine andere Lösung als eine geschlossene Unterbringung zulassen (Stellungnahme vom 24. Oktober 2023, Akten BES.2023.136 S. 76 f.).

2.2.3   Replik AV vom 6. November 2023

In seiner Replik vom 6. November 2023 hält der Beschwerdeführer dem entgegen, die freiwillige Vorab-Leistung einer noch nicht einmal festgesetzten Sanktion dürfe nicht als negative Verhaltensweise des Jugendlichen herangezogen werden. Das Berufstraining des [...] wiederum sei nicht als die richtige Tagesstruktur angesehen worden, weil der Beschwerdeführer erst seine Schulausbildung abschliessen wolle, die in den letzten Jahren zu kurz gekommen sei. Er habe mittlerweile einen Schulplatz gefunden und gehe einer geregelten Tagesstruktur nach. Die Verantwortung für eine Therapie könne nicht der Mutter «übergeben» werden, sondern liege nach wie bei der Jugendanwaltschaft, welche erst auf den 16. November 2023 einen Ersttermin bei einem Therapeuten habe anbieten können. Vor allem aber sei der wesentliche Punkt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung am 24. August 2023 nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten sei. Die geschlossene Unterbringung sei massgeblich wegen der Gefahr weiterer Delikte angeordnet worden. Der Beschwerdeführer habe indes aufgezeigt, dass er aus dem langen Freiheitsentzug gelernt habe und deliktisch nicht mehr in Erscheinung treten wolle (Replik vom 6. November 2023, Akten BES.2023.136 S. 112 ff.)

2.2.4   Stellungnahme der Kindsmutter vom 29. Februar 2024

Die Mutter des Beschwerdeführers, Frau J____, erklärt sich in ihrer Stellungnahme vom 29. Februar 2024 nicht damit einverstanden, dass ihr Sohn erneut für so eine lange Zeit eingesperrt werden solle. Es habe sich gezeigt, dass dies nichts bewirke, vielmehr werde der Beschwerdeführer nur zusätzlich kriminalisiert, indem er sich an Mitgefangenen als Peers orientiere. Aufgrund des ADHS und diverser Traumata beim Beschwerdeführer brauche es andere Massnahmen, ein Programm, in dem seine besonderen Bedürfnisse berücksichtigt würden und er auch psychiatrisch/psychologisch behandelt würde. Ihr Sohn habe die letzten zwei Wochen stark an Gewicht verloren und über starke Schlafstörungen geklagt, weshalb sie sich grosse Sorgen um seinen Gesundheitszustand mache (Stellungnahme vom 29. Februar 2024, Akten BES.2023.136 S. 132).

2.2.5   Plädoyer AV

In seinem Plädoyer anlässlich der Verhandlung vom 29. Mai 2024 bringt der amtliche Verteidiger vor, der Jugendanwalt habe scheinbar entschieden, dass der Beschwerdeführer in das MZU kommen solle, die entsprechenden Termine abgemacht und danach ein Gutachten bestellt, bei dem das erwartete Resultat wohl auch kommuniziert bzw. dazu bestellt worden sei. Gemäss dem Gutachten sei eine geschlossene Unterbringung zum Schutz des Jugendlichen und seiner Persönlichkeitsentwicklung angezeigt. Allerdings habe der Beschwerdeführer die erforderliche psychotherapeutische Behandlung auch ausserhalb der Massnahme erhalten, wie der Bericht von Frau H____ zeige. Der Beschwerdeführer sei also nicht therapeutisch-erzieherisch unerreichbar. Zudem habe er trotz wiedererlangter Freiheit nach der Freilassung im August 2023 keine weiteren schweren Delikte begangen, insbesondere keine Delikte, welche die persönliche Integrität Dritter in Mitleidenschaft gezogen hätten. Die gutachterliche Legalprognose habe die längere Freiheitsphase ohne Delikte gegen die physische Integrität nicht berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund lägen die Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nicht vor. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Eintritt in das MZU gemäss § 12 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung ZH (JVV ZH, LS 331.1) noch nicht erfülle. Sodann wäre die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme nicht verhältnismässig. An der Erforderlichkeit fehle es etwa, weil die Therapie auch in Freiheit erfolgt sei und es nach der Entlassung keine schwerwiegenden Delikte zum Nachteil hochwertiger Rechtsgüter Dritter gegeben habe. Zudem sei die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung nach dem bereits erfolgten zweimaligen, widerrechtlichen Freiheitsentzug nicht mehr verhältnismässig im engeren Sinn. Es fehle an einer vernünftigen Relation zum angestrebten Zweck, unter anderem zu den Anlasstaten, bei denen schlussendlich keine schwerwiegenden Verletzungen bei den Opfern verursacht worden seien. Während der fast 7-monatigen Phase der Freiheit sei es zu keinen weiteren Delikten gegen die körperliche Integrität Dritter gekommen. Im November 2023 sei zwar wieder etwas vorgefallen, aber dennoch keine Delikte, welche eine geschlossene Unterbringung erfordern würden. Es sei bei der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu berücksichtigen, dass eine geschlossene Unterbringung im MZU einen mehrjährigen bzw. sehr langen Freiheitsentzug bis zu einem Lehrabschluss darstelle. Ohnehin könne der Beschwerdeführer wahrscheinlich im MZU gar keine Lehre machen, weil er jahrelang in keine Schule gegangen sei. Daher sei das MZU auch aus faktischen Gründen nicht das Richtige. Auch vor dem Hintergrund ihrer beschränkten Erfolgsaussichten sei die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme als nicht verhältnismässig im engeren Sinn zu bezeichnen (Plädoyer AV, Akten BES.2023.136 S. 374 f., 389 ff.).

2.2.6   Plädoyer JugA

Demgegenüber macht die Jugendanwaltschaft in ihrem Plädoyer anlässlich der Verhandlung vom 29. Mai 2024 geltend, die beiden jugendforensisch-psychiatrischen Gutachten, die Beobachtungsberichte, der Bericht des MZU vom 13. Mai 2024 sowie die Einschätzung von Dr. med. D____ an der Verhandlung belegten, dass der Beschwerdeführer höchst massnahmenbedürftig sei und ohne Unterstützung mit einem hohen Rückfallrisiko zu rechnen sei. Bei ihm bestehe aber eine ausserordentlich hohe Massnahmenunwilligkeit, wobei seine negative Haltung durch das ambivalent verstrickte Verhalten seiner Mutter beeinflusst werde. Eine Entlassung des Beschwerdeführers würde sein weiteres Abdriften in das kriminelle Milieu bedeuten, weil er sich ambulanten und offenen Massnahmen bislang entzogen habe und nicht davon auszugehen sei, dass sich dies ändern werde. Die Zeit auf freiem Fuss vom 24. August 2023 bis 12. Februar 2024 habe gezeigt, dass er sich nicht an die elementarsten Vereinbarungen halten könne (keine Schule, keine Therapie, keine Tagesstruktur) und stattdessen für eine unbekannte Zeitspanne mit einem gestohlenen 125er-Motorrad mit gestohlenem Kontrollschild unterwegs gewesen sei, ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises zu sein. Als sich im Frühjahr 2023 aufgrund der ständigen Entweichungen des Beschwerdeführers ein Abbruch der Unterbringung in [...] abgezeichnet habe und habe festgestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer im offenen Rahmen keine Fortschritte erzielen könne, habe die Jugendanwaltschaft rechtzeitig einen Plan B einleiten müssen und daher beim MZU angefragt sowie die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung beantragt. Das Jugendgericht habe letztere mit Entscheid vom 29. Juni 2023 angeordnet. Da das dagegen eingelegte Rechtsmittel eine Beschwerde sei, habe diese keine aufschiebende Wirkung, sodass bereits die geschlossene Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG greife. Neben dem MZU bestünden keine geeigneten, alternativen Unterbringungsorte, weil der Beschwerdeführer ausserordentlich schwer zu führen und selbst aus dem MZU zwei Mal ausgebrochen und geflüchtet sei. Unterbringungsanfragen der Jugendanwaltschaft bei den alternativen Institutionen seien allesamt negativ beantwortet worden. Erkundigungen hätten ergeben, dass etwa auch in Zürich Unterbringungen von 16-Jährigen nach Art. 15 Abs. 1 JStG im MZU angeordnet würden. Man sei aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings auf 3-6 Monate limitiert. Da beim Beschwerdeführer die 6 Monate nicht gereicht hätten, sei die geschlossene Unterbringung beantragt worden. Die Eskalation habe sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, wobei das Verhalten der Mutter, deren vordergründige Kooperation bei kleinsten Schwierigkeiten in Schuldexternalisierung umschlage, sicher dazu beigetragen habe. Die Jugendanwaltschaft räumt ein, dass es vorliegend nicht um eine geschlossene Unterbringung aufgrund eines besonders schweren Delikts gehe. Vielmehr könne mit dem Beschwerdeführer vorerst nur in einem geschlossenen Rahmen gearbeitet werden, weil er sich ansonsten entziehe, wie er mit seinen andauernden Entweichungen bewiesen habe. Es sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer es ambulant bzw. zuhause meistern solle. Das Ergänzungsgutachten und der an der Verhandlung konsultierte Sachverständige hätten ausdrücklich eine Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG empfohlen. Eine Massnahme im MZU sei eine staatlich finanzierte Investition in die Zukunft des Beschwerdeführers mit der Möglichkeit einer Ausbildung (Plädoyer JugA, Akten BES.2023.136 S. 382 ff.).

2.2.7   Plädoyer Replik AV

Replicando bringt der amtliche Verteidiger vor, da es um eine Vollzugssache gehe, müsse der Beschwerde gegen die Anordnung der geschlossenen Unterbringung wegen Art. 103 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) a fortiori auch vor der kantonalen Instanz von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukommen (Plädoyer AV, Akten BES.2023.136 S. 378 f.).

2.3      Ausgangslage

2.3.1   Ausgangslage bis zum Jugendgerichtsbeschluss vom 29. Juni 2023

Zur Lebensgeschichte des Beschwerdeführers, dem zur Massnahme führenden Strafverfahren und dem Vollzugsverlauf der offenen Unterbringung bis und mit der erstinstanzlichen Verhandlung am 29. Juni 2023 kann grundsätzlich auf die unangefochten gebliebenen Feststellungen des Jugendgerichts in dessen Beschluss vom 29. Juni 2023 (Akten BES.2023.136 S. 47 ff.) und die diesbezüglichen Akten (siehe insbesondere die Jugendpersonalakten A3.2020.13, die unpaginierten Jugendgerichtsakten [...] sowie die Vollzugsakten der Jugendanwaltschaft [...] [letztere auf einem USB-Stick, abgelegt unter Akten SB.2023.4 Schlussfaszikel S. 182; dem amtlichen Verteidiger C____ zugestellt mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. April 2024, siehe SB.2023.4 S. 184; nachfolgend: USB-Stick Vollzugsakten] sowie die Anamnese des MZU vom 4. April 2023, Akten BES.2023.136 S. 165  ff.) verwiesen werden. Der Übersicht halber sollen diese Umstände vorliegend nochmals dargelegt und wo nötig ergänzt werden:

2.3.1.1 Lebensgeschichte des Beschwerdeführers, Strafverfahren und Vollzugsverlauf bis zum 29. Juni 2023

Das Jugendgericht befand in seinem (Sach-)Urteil vom 30. September 2022 in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Jugendforensik der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 10. November 2020 und dem ergänzenden Gutachten vom 20. September 2022 die Anordnung einer offenen Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG zum Zeitpunkt der Urteilsfällung als angezeigt und verhältnismässig. Diese offene Unterbringung ist mangels diesbezüglicher Berufung in Rechtskraft erwachsen (siehe Urteil des Jugendgerichts vom 30. September 2022, abgelegt z.B. unter Akten BES.2024.71 Aktenkopien Jugendgericht S. 5 f. und 22; siehe weiter Berufungserklärung vom 10. Januar 2023, unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]). Zur Begründung erwog das Jugendgericht zusammengefasst, dass die bisherige Jugend des Beschwerdeführers mit verschiedenen Heimaufenthalten und wiederkehrenden Wechseln von Beziehungsabbrüchen geprägt war. Der Versuch, den Beschwerdeführer wieder zu Hause bei seiner Mutter leben zu lassen und mit ambulanten Massnahmen die notwendige Unterstützung zu gewährleisten, sei insbesondere auch daran gescheitert, das der Beschwerdeführer neue Delikte begangen habe. Die (vorsorgliche, siehe Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 7. Mai 2021, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 1, PDF-S. 479 ff.) Unterbringung im [...] habe wegen zahlreicher Regelverstösse, aggressiven Auftretens und wiederholter Kurvengänge abgebrochen werden müssen. Es habe sich – auch bei der (zunächst ebenfalls vorsorglichen, siehe Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 20. Mai 2022, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 1, PDF-S. 435 f.) Unterbringung in [...] – gezeigt, dass der Beschwerdeführer einen enger strukturierten Rahmen benötige und dringend einer Unterbringung bedürfe, um eine schulische und berufliche Ausbildung abschliessen und deliktfrei leben zu können (Jugendgerichtsurteil vom 30. September 2022, Akten SB.2023.4 Jugendgerichtsakten S. 2057 ff.; siehe zum Ganzen auch USB-Stick Vollzugsakten, Ordner JPA sowie Teil 1–4).

Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 28.–30. September 2022 wurden dem damals in [...] untergebrachten Beschwerdeführer zwei Wochen Herbstferien bei seiner Mutter gewährt. Aus den Vollzugsakten und dem Verlaufsbericht der [...] vom 28. Februar 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2022 nach seinen Ferien zunächst wie vereinbart in die geschlossene Gruppe zurückkehrte und tags darauf in die offen geführte Übergangsgruppe übertrat. Nach kurzer Zeit fiel der Beschwerdeführer jedoch wie schon in der Vergangenheit mit wiederholten Kurvengängen, Regelverstössen und fremdaggressivem Verhalten auf. Nach einem Wochenendaufenthalt zuhause verweigerte er am 24. Oktober 2022 eine Rückkehr in die [...] und meldete sich länger krank, wobei seine Mutter für diese Zeit teilweise Arztzeugnisse einreichte. Erst am 14. November 2022 konnte der Beschwerdeführer nach polizeilicher Fahndung aufgegriffen und in die offen geführte Übergangsgruppe zurückgebracht werden. Nach erneuter Entweichung am 17. November 2022 wurde der Beschwerdeführer wenige Tage später (per 22. November 2022) in die geschlossen geführte Durchgangsgruppe der [...] rückversetzt. Laut dem Verlaufsbericht machte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr sogleich deutlich, dass er keinerlei Kooperation an den Tag legen werde. In der Folge habe er Mitarbeiter bedroht und bespuckt sowie Zimmer- und Sachschäden verursacht. Am 3. Dezember 2022 folgte ein weiterer Kurvengang mit Verhaftung am 12. Dezember 2022 und anschliessender Versetzung in die Jugendstation des UG BS bis zum 20. Dezember 2022 (Versetzungsverfügung vom 13. Dezember 2022, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 4, PDF-S. 272 f.). Wieder zurück in der [...] soll es am 30. Dezember 2022 erneut zu einer Krisensituation gekommen sein, anlässlich derer der Beschwerdeführer eine Disziplinarmassnahme nicht habe akzeptieren wollen und mit einem Besen bewaffnet auf einen Mitarbeiter losgegangen sei. Als Sicherheitsmassnahme wurde der Beschwerdeführer daraufhin kurzzeitig in die Jugendabteilung des Regionalgefängnisses [...] versetzt und am 5. Januar 2023 wieder in die [...] entlassen (siehe etwa USB-Stick Vollzugsakten, Teil 4, PDF-S. 20, 166 ff., 175). Den Vollzugsjournaleinträgen sind vermehrt Meldungen zu entnehmen, in welchen der Beschwerdeführer seine fehlende Motivation betreffend die Unterbringung in der [...] zum Ausdruck brachte. In der Folge beantragte die Jugendanwaltschaft mit Eingabe vom 20. Januar 2023 eine Sonderbewilligung für eine Aufnahme des Beschwerdeführers im MZU vor Beendigung seines 16. Lebensjahres (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 4, PDF-S. 151). Am 07. Februar 2023 erfolgte ein interner Wechsel in die Offene Gruppe der [...], um dem Beschwerdeführer eine Perspektive zu ermöglichen. Gleichentags gegen Mitternacht soll der Beschwerdeführer den Feueralarm ausgelöst haben, da er in seinem Zimmer THC konsumiert habe. Die Disziplinarsanktion am Folgetag verweigerte er anzutreten und entwich am 8. Februar 2023. Entgegen seiner Zusage kehrte der Beschwerdeführer schliesslich bis zum 12. Februar 2023 nicht in [...] zurück. Hierauf wurde die Unterbringung in [...] am 13. Februar 2023 mangels Aussicht auf Erfolg formell abgebrochen (siehe zum Ganzen Vollzugsjournal sowie Verlaufsbericht vom 28. Februar 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 4, PDF-S. 2 ff. sowie 119 ff.).

Der zuständige Psychotherapeut der [...] berichtete, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in [...] regelmässig psycho- und körpertherapeutische sowie mehrere gruppentherapeutische Sitzungen wahrgenommen habe. Zweimal sei zwecks Verbesserung der Ein- und Durchschlafproblematik ein Termin mit dem Konsiliarpsychiater durchgeführt und eine pflanzliche Medikation verordnet worden. Der Beschwerdeführer habe sich im Kontakt meist freundlich und offen gezeigt, sich jedoch rasch ungerecht behandelt gefühlt. Er sei durch Schuldzuweisungen aufgefallen, wobei er oftmals die Verantwortung jeweils bei den anderen Jugendlichen oder den diensthabenden Mitarbeitenden gesehen habe. Er habe sich durchgehend fasziniert von delinquentem Verhalten gezeigt und sei mit Gangster-Gehabe aufgefallen. Im Hintergrund sei sein Wunsch nach Anerkennung und Gehaltenwerden durch die Kindsmutter, aber auch durch seinen abwesenden Kindsvater wahrnehmbar gewesen. Ihm fehle eine positiv wirkende, stets anwesende, männliche Vaterfigur. Obwohl im Gutachten eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens diagnostiziert worden sei, habe der Beschwerdeführer – wenn der Berichterstattende sich recht erinnere – auch aufgrund der ablehnenden Haltung der Kindsmutter eine Medikation mit Methylphenidat verweigert. Gegen Ende der Platzierung sei es aufgrund der Abwesenheiten und Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers immer schwieriger geworden die therapeutischen Beziehungen aufrecht zu erhalten (Mail vom 22. Juni 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 6 bzw. unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]).

Nach seiner Entweichung wurde der Beschwerdeführer schliesslich am 24. Februar 2023 in Basel von der Polizei angehalten und tags darauf zwecks Findung einer geeigneten Anschlusslösung vorübergehend in die Jugendstation des UG BS verbracht (Versetzungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 25. Februar 2023 sowie Vollzugsjournaleintrag vom 28. Februar 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 4, PDF-S. 279 f. sowie 13). Mit Verfügung vom 8. März 2023 beauftragte die Jugendanwaltschaft Dr. med. D____, das bestehende Ergänzungsgutachten vom 20. September 2022 nach den neuesten Entwicklungen zu ergänzen. In der Zwischenzeit veranlasste die Jugendanwaltschaft ein Vorstellungsgespräch im MZU für den 4. April 2023 (siehe E-Mail vom 18. Januar 2023 sowie Vorstellungsbericht MZU vom 6. April 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 4, PDF-S. 153 sowie 89 ff.). Am 10. März 2023 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Mutter über die geplante Platzierung im MZU informiert. Dem betreffenden Journaleintrag der Jugendanwaltschaft ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer äusserst impulsiv und aggressiv auf den Entscheid reagiert habe, während sich seine Mutter hoch emotional, schreiend und weinend gezeigt habe. So habe der Beschwerdeführer mehrfach gegen die Wand geschlagen, gespuckt und sich vehement gegen die anwesenden Polizisten gewehrt, welche ihn vergeblich versucht hätten zu beruhigen. Nach diversen Drohungen sei der Beschwerdeführer wieder ins UG BS gebracht und es sei Anzeige wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte gegen ihn erstattet worden. Am 24. April 2023 soll es zu einem Vorfall im UG BS gekommen sein, bei welchem der Beschwerdeführer laut Stationsrapport eine Aufsichtsperson zum Zweikampf herausgefordert, beschimpft und bedroht sowie einen Möbelkasten, Plastikhocker und Ventilator in seiner Zelle beschädigt habe (vgl. USB-Stick Vollzugsakten, Teil 4, PDF-S.  142 ff.).

Mit Verfügung des JuWe ZH vom 21. April 2023 (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 5, PDF-S. 39 ff. bzw. Akten BES.2023.136 S. 194 ff.) wurde dem Antrag der Jugendanwaltschaft auf Erteilung einer Sonderbewilligung für die vorzeitige Aufnahme des Beschwerdeführers im MZU stattgegeben. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 stellte die Jugendanwaltschaft Antrag auf Massnahmenänderung von der offenen in eine geschlossene Unterbringung. Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 5. Mai 2023 (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 5, PDF-S. 119 ff.) wurde ausserdem B____, Advokat, in Bezug auf das Vollzugsverfahren [...] aus der amtlichen Verteidigung entlassen und gleichzeitig C____, Advokat, als notwendige amtliche Verteidigung mit Wirkung ab 5. Mai 2023 bestellt. Am 8. Mai 2023 erfolgte – gestützt auf die Versetzungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 4. Mai 2023 (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 5, PDF-S. 122 f.) – die Versetzung des Beschwerdeführers vom UG BS in das MZU, wo er im Rahmen der offenen Unterbringung im Sicherheitsdispositiv («Stufenmodell Sicherheit» mit stufenweise steigender Einbindung in Alltagsstrukturen und –aufgaben) eintrat.

2.3.1.2 Ergänzungsgutachten vom 25. Mai 2023

Das Ergänzungsgutachten vom 25. Mai 2023 von Dr. med. D____ (mitunterzeichnet von Dr. med. E____) stützt sich auf die von der Jugendanwaltschaft zur Verfügung gestellten Vorakten, ein 90-minütiges Gespräch mit dem Beschwerdeführer im UG BS vom 15. März 2023, ein 20-minütiges Telefonat mit der zuständigen Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft sowie das Erstgutachten vom 10. November 2020 und dessen Ergänzung vom 19. September 2022. Der Gutachter hält in seinem Bericht fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Gespräch im UG BS weitere Gespräche wie auch das Ausstellen jeglicher Schweigepflichtentbindungen verweigert habe.

Im Rahmen der entwicklungspsychologischen Gesamtbeurteilung führt der Gutachter aus, es scheine der Mutter wiederholt nicht zu gelingen, ihrem Sohn adäquate Grenzen zu setzen oder die Zusammenarbeit mit der Jugendanwaltschaft und den jeweiligen Institutionen und Behörden günstig zu beeinflussen. Die Beziehung zwischen Sohn und Mutter erscheine hoch ambivalent und instabil, wobei insgesamt der Eindruck entstehe, dass der Beschwerdeführer seine Mutter inzwischen deutlich manipulativ für seine Zwecke einspanne. Es zeige sich, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen drei Jahren selbst ausgebaute, intensive Unterstützungssettings nicht für eine günstige Entwicklung habe nutzen können. Zusammengefasst zeige sich eine stabil ungünstige Entwicklung mit weiterhin beeinträchtigter Persönlichkeitsentwicklung und deren Verfestigung bei ausgeprägt regellosem und bedürfnisorientiertem Verhalten und zunehmend dissozialer Identifikation bei fehlenden prosozialen Bewältigungsstrategien.

Im Erstgutachten sei beim Beschwerdeführer eine hyperkinetische Störung des Sozial­verhaltens F90.1, d.h. eine Doppeldiagnose bestehend aus einem Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) sowie einer Störung des Sozialverhaltens, diagnostiziert worden. Es habe zwar keine neuerliche diagnostische Abklärung durchgeführt werden können, es sei jedoch als nahezu sicher anzunehmen, dass das ADHS nicht einfach verschwunden sei. Anhand der Akten bestünden ausserdem ausgiebige Hinweise, dass weiterhin eine Störung des Sozialverhaltens bestehe. Zudem zeigten sich bei Beschwerdeführer Beeinträchtigungen, die auf eine mindestens leichte Persönlichkeitsstörung hinweisen würden und es sei weiter eine substanzbezogene Störung in Bezug auf Cannabis in Erwägung zu ziehen.

Zur Legalprognose führt das Gutachten aus, es bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer erneut strafbare Handlungen begehen könnte, wobei dem mit geeigneten Massnahmen begegnet werden könne. Ohne jegliche Unterstützung müsse davon ausgegangen werden, dass das Risiko für Gewaltdelikte (konkret verbale Gewalt, Drohungen, Nötigung, Tätlichkeiten, Körperverletzung) sowohl kurz- als auch mittel- und langfristig hoch sei. Selbst mit Unterstützung in einem entsprechend eng begleiteten, hochstrukturierten Setting müsse das Risiko für Gewaltdelikte kurzfristig als mittelgradig erhöht sowie mittel- und langfristig als mittel- bis hochgradig erhöht angesehen werden.

Der Beschwerdeführer sei eindeutig massnahmenbedürftig, jedoch nur eingeschränkt massnahmenfähig und nicht massnahmenwillig. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass jegliche installierten Massnahmen der vergangenen eineinhalb Jahre gescheitert seien. Die Entwicklung des Beschwerdeführers verlaufe weiterhin und zunehmend gefestigt ungünstig. Ungünstige Verhaltensweisen, Gewaltlegitimation und eine dissoziale Identität hätten sich zuungunsten prosozialer Einstellungen und allgemeiner Lebenskompetenzen weiter ausgeprägt und verfestigt. Trotz viel Geduld und dem Versuch, die Kooperationsbasis des Jugendlichen und der Mutter zu sichern, scheine der Beschwerdeführer jegliche Energie in den Kampf gegen die Massnahmen investiert zu haben. Der Beschwerdeführer sei mehr denn je auf umfassende Massnahmen angewiesen, wobei grundsätzlich zwei Wege denkbar seien: Erstens eine Rückplatzierung nach Hause zur Mutter mit einem ausgebauten ambulanten Unterstützungssetting, welche allerdings vor zweieinhalb Jahren bereits gescheitert sei. Es sei seine ungünstige Entwicklung seither zu berücksichtigen sowie, dass der Beschwerdeführer sich erzieherischer Einflussnahme zusehends entziehe und über wenige lebenspraktische Kompetenzen für ein Bestehen im schulischen oder beruflichen Kontext verfüge. Hinzu komme, dass es in den vergangenen Monaten zunehmend Hinweise auf eine Hierarchie-Umkehr zwischen Mutter und Sohn gegeben habe. Mit einem Setting zu Hause sei auch dem erhöhten Risiko für die Gefährdung Dritter nicht adäquat Rechnung getragen. Daher dränge sich die zweite Möglichkeit, eine geschlossene Unterbringung, auf. Dies auf Basis der ungünstigen legalprognostischen Einschätzung mit potenzieller Schädigung Dritter und der ausgeprägten weiteren Entwicklungsgefährdung. Auch weil der Beschwerdeführer sich infolge ausgeprägt dysfunktionaler Bewältigungsstrategien durch wiederholte Entweichungen erzieherischer Einflussnahme entziehe, erscheine aktuell eine geschlossene Unterbringung notwendig, um die weitere Entwicklung sowie die Legalprognose günstig zu beeinflussen. Eine geschlossene Unterbringung könnte zudem den ungünstigen Einfluss der hochambivalent-verstrickten Beziehung zur Kindsmutter kompensieren. Es sei davon auszugehen, dass nach einer anfänglichen Boykottierungsphase mittel- und langfristig die Massnahmenmotivation beim Beschwerdeführer gesteigert werden könne, sodass Massnahmen auch gegen seinen zu Beginn geäusserten Willen erfolgsversprechend durchgeführt werden könnten. (USB-Stick Vollzugsakten, Ergänzungsgutachten vom 25. Mai 2023, PDF-S. 4, 27 ff., 30 ff., 40 ff., 46 ff.; siehe ausserdem die vom Gutachter eingereichten Unterlagen und Testresultate zu den bei der Begutachtung angewandten Prognoseinstrumenten, unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]).

2.3.1.3 Erstinstanzliche Verhandlung vom 29. Juni 2023

Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 betreffend Änderung der offenen in eine geschlossene Unterbringung gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm derzeit nicht gut gehe und er sich im MZU nicht wohl fühle. In der Jugendgruppe seien alle Klienten so 17–18 Jahre alt und hätten teils gravierendere Delikte als er begangen. Der Alltag im MZU sei streng strukturiert und beginne jeweils um 6:30 Uhr morgens. Nach dem Duschen und Essen gehe er um 07:30 Uhr bis 11:45 Uhr und wiederum von 12:50 bis 16:30 Uhr arbeiten. Anschliessend verbringe er seine Freizeit bis 20:00 Uhr am liebsten mit Kollegen. Mit seiner dortigen Bezugsperson habe er bisher noch nicht viel gesprochen, grundsätzlich komme er aber gut mit ihr aus. Es treffe zu, dass er während des jetzigen Aufenthalts immer wieder Cannabis geraucht habe, zuletzt habe er allerdings nicht mehr viel konsumiert. Befragt zu den positiven Rückmeldungen aus dem MZU versicherte er, dies werde so bleiben; er habe um die Gerichtsverhandlung gewusst und zeigen wollen, dass er es könne. Sein Ziel sei es künftig, frei zu sein und einen Beruf zu haben, irgendetwas im Verkauf, im Detailhandel. Er wolle nicht zu viel arbeiten, sondern viel Freizeit haben und viel unternehmen (HV-Prot. S. 2-5, unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]).

Die zuständige Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft, Frau K____, berichtete an der Jugendgerichtsverhandlung vom 29. Juni 2023, dass seit der Hauptverhandlung in der Sache im September 2022 eine gewisse Resignation beim Beschwerdeführer festzustellen gewesen sei. Es habe viele Abwesenheiten und Konflikte gegeben. Im Januar nach dem Aufenthalt im UG BS sei es besser gegangen. Allerdings habe der Beschwerdeführer sich anschliessend in [...] gegen die Tagesstruktur gesperrt und einfach seine Zeit abgesessen. Vom MZU habe die Jugendanwaltschaft bisher bis auf die einzelnen Cannabisvorfälle gute Rückmeldungen erhalten (HV-Prot. S. 3-4, unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]).

Die zuständige Psychotherapeutin im MZU, Frau Dr. L____, bestätigte anlässlich der Jugendgerichtsverhandlung vom 29. Juni 2023, dass der (damals noch laufende) Aufenthalt im MZU vielversprechend gestartet sei. Der Beschwerdeführer werde in der Institution bislang in allen Bereichen als kooperativ und motiviert erlebt, sei interessiert und halte sich an die Strukturen. Er sei der Jüngste im MZU. Die Therapie stehe noch am Anfang (HV-Prot. S. 4-5, unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]).

Der Sachverständige, Dr. med. D____, begründete die Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung entsprechend den Empfehlungen im Ergänzungsgutachten auch an der Jugendgerichtsverhandlung vom 29. Juni 2023 damit, dass auf diesem Wege eine weitere Entwicklungsgefährdung verhindert und eine positive Beeinflussung der Persönlichkeitsentwicklung erreicht werden könne. Ansonsten bestünde ein hohes Rückfallrisiko in verschiedenen Deliktskategorien, im Besonderen im Bereich der Gewalt gegen andere Personen. Um diesem Rückfallrisiko zu begegnen, sehe er zum aktuellen Zeitpunkt keine andere Möglichkeit als eine geschlossene Unterbringung (HV-Prot. S. 5, unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]).

2.3.2   Vollzugsverlauf seit dem Jugendgerichtsbeschluss vom 29. Juni 2023

Am 2. Juli 2023 – d.h. wenige Tage nach der erstinstanzlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 betreffend Massnahmenänderung – um ca. 19:30 Uhr entwich der Beschwerdeführer mit einem Mitinsassen aus dem MZU. Aus den Vollzugsakten geht hervor, die beiden hätten bei ihrer Flucht Gewalt angedroht und massive Sachbeschädigungen im Wohn- und Essbereich der Gruppe begangen; es habe die Polizei aufgeboten werden müssen. Der Beschwerdeführer sei gleichentags vor der Liegenschaft seiner Mutter in Basel von der Polizei aufgegriffen, verhaftet und in das Gefängnis [...] verbracht worden (siehe Vollzugsjournal, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1; Verfügungen der Jugendanwaltschaft vom 4. Juli 2023 sowie 3. August 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9).

Zu diesem (ersten) Aufenthalt des Beschwerdeführers im MZU vom 8. Mai bis 2. Juli 2023 liegt ein Massnahmenverlaufsbericht vom 12. September 2023 vor. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 im Sicherheitsdispositiv ins MZU eingetreten sei. Anschliessend habe er wegen Krankheit, Arbeitsverweigerung und einem Sportunfall für 24 Tage bei der Arbeit gefehlt. Für 10 Tage sei er im Arbeitsbereich der Geschlossenen Abteilung in den Werkstätten erschienen und habe sich wenig motiviert gezeigt. Er habe sehr eng begleitet werden müssen, habe zunehmend Grenzen ausgelotet und Unruhe gestiftet. In den schulischen Abklärungen habe der Beschwerdeführer Leistungen auf Primarschulniveau gezeigt. Im Kontakt sei der Beschwerdeführer in der Regel freundlich aufgetreten, allerdings sei es im Unterricht häufig zu Auseinandersetzungen mit Lehrpersonen gekommen, wenn er an seine Leistungsgrenzen gelangt sei. Der zuständige Sozialpädagoge, Herr I____, berichtete, im Sicherheitsdispositiv habe der Beschwerdeführer sich sehr angepasst gezeigt und habe dieses daher in kürzest möglicher Zeit durchlaufen, bis das Sicherheitsdispositiv aufgehoben worden und der Beschwerdeführer normal auf der Wohngruppe der geschlossenen Abteilung geführt worden sei. Dabei habe er bis anhin unbekannte Verhaltensmuster gezeigt, etwa Schwierigkeiten, ein Nein zu akzeptieren, Verbreitung von Missstimmung in der Gruppe etwa gegen Pädagoginnen und Pädagogen, verstärkter Cannabiskonsum und aggressive Reaktionen gegenüber Mitarbeitenden. Nach der Verhandlung vom 29. Juni 2023 habe der Beschwerdeführer mehrmals gegenüber Mitklienten geäussert, dass er illegal im MZU sei und als Entschädigung pro Tag viel Geld bekommen werde. Zum therapeutischen Verlauf wurde berichtet, es hätten 13 Therapiesitzungen, ein Familiengespräch sowie eine Begleitung an die Gerichtsverhandlung und vier Konsultationen mit dem zuständigen Jugendpsychiater wegen Einschlafschwierigkeiten stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei von zwei Therapeuten regelmässig wöchentlich gesehen worden. Er sei zuverlässig zu den Therapiesitzungen gekommen, sei freundlich und anständig gewesen und habe sich zunehmend gesprächiger gezeigt. Er sei strukturell verbindlich gewesen, habe sich an Auflagen, Termine und Tagesstrukturen gehalten und habe sich abgesehen vom – wie sich später herausgestellt habe geplanten – Vorfall vom 2. Juli 2023 gut von destruktiven Dynamiken der Klientengruppe abgrenzen können. Bei den Therapieterminen sei es vor allem um ein erstes Kennenlernen gegangen. Es sei zu einer Disziplinierung des Beschwerdeführers mit Arrestaufenthalt nach einem Konflikt mit einem Mitarbeitenden gekommen, bei dem der Beschwerdeführer bedrohlich aufgetreten sei und in die Wand geschlagen habe (siehe hierzu auch Disziplinarverfügung vom 22. Juni 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9). Er habe sich im Anschluss offen gezeigt, Strategien im Umfang mit zukünftigen Situationen, in denen er sich – wie dort – unverstanden fühlen könnte, zu bearbeiten. Der Beschwerdeführer habe in der Therapie motiviert gewirkt, obwohl er stets angegeben habe, nicht im MZU sein zu wollen (siehe zum Ganzen Massnahmenverlaufsbericht vom 12. September 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 4 bzw. Akten BES.2023.136 S. 105 ff.).

Mit Versetzungsverfügung vom 4. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer per 4. Juli 2023 in die Jugendabteilung des UG BS versetzt (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9). Aus den Vollzugsakten ergibt sich, dass die Versetzung daher rührte, dass die Wohngruppe im MZU zur Wiederherstellung der vom Beschwerdeführer und seinem Mitinsassen bei der Flucht zerstörten Infrastruktur vorübergehend habe geschlossen und die Insassen auf andere Gruppen hätten verlegt werden müssen. Da es auf den anderen Gruppen keinen Platz für den Beschwerdeführer habe, wurde er bis zu einer möglichen Rückkehr ins MZU in die Jugendabteilung des UG Basel versetzt (Versetzungsverfügung vom 4. Juli 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9; vgl. auch Vollzugsprotokolleinträge vom 2. und 4. Juli 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1; siehe hierzu auch Massnahmenverlaufsbericht vom 12. September 2023, S. 2, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 4).

Gemäss dem Protokoll der Vollzugsbesprechung vom 13. Juli 2023 (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 3), äusserte der Beschwerdeführer, er fände das MZU nicht so gut, da man dort entweder arbeite oder eingesperrt sei. Andere geschlossene Institutionen seien viel besser. Er habe dort gar nicht anfangen wollen und gewusst, dass es dort nichts bringe. Wenn er es wirklich wolle, so wie das Aufbrechen des Fensters, dann würde er auch die Lehre dort schaffen, aber er wolle das nicht. Es seien auch alle älter dort. Auf die Frage, was bei den anderen Heimen nicht gut gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe es als eine Bestrafung angesehen, nicht als Chance. Er sei abgehauen, das sei seine Schuld gewesen. Der Beschwerdeführer führte später aus, er würde auch die Institutionen [...] und [...] nicht mitmachen, weil sie geschlossen seien und er darauf keine Lust sowie keine Kraft und Motivation habe – egal wofür, weder offen noch geschlossen. Er werde nicht mitmachen. Auf Bemerkung seiner Mutter, wenn er seine Strafe absitze, komme er hier auch mal raus, erwiderte der Beschwerdeführer, wenn er nicht wisse, wie lange es gehe, gehe das nicht.

Wenige Tage später hob die Leiterin des JuWe ZH mit Verfügung vom 19. Juli 2023 (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9 bzw. Akten BES.2023.136 S. 172 ff.) die Verfügung vom 21. April 2023 (Ausnahmebewilligung für die Aufnahme des Beschwerdeführers als Jugendlichen unter 16 Jahren in das MZU) auf, dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe zusammen mit einer anderen in das MZU eingewiesenen Person Drohungen gegenüber Mitarbeitenden ausgesprochen, Gegenstände durch den Raum geworfen und nachdem sich die Mitarbeitenden zum Eigenschutz ins Büro zurückgezogen hätten, die Flucht ergriffen, der Beschwerdeführer sei inzwischen wieder verhaftet und ins Gefängnis versetzt worden und der amtliche Verteidiger habe mit Rekurs die Nichtigkeit der Verfügung vom 21. April 2023 geltend gemacht. Daher könnten die Voraussetzungen für eine erneute ausnahmsweise Aufnahme des Beschwerdeführers vor der Erreichung des 16. Altersjahrs derzeit nicht mehr als gegeben erachtet werden. Gemäss dem Vollzugsprotokolleintrag vom 19. Juli 2023 teilte ein Mitarbeiter vom MZU der Jugendanwaltschaft telefonisch mit, infolge der Aufhebung der Sonderbewilligung könne der Beschwerdeführer erst nach seinem 16. Geburtstag (dem [...]) wieder in das MZU aufgenommen werden (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1). Dem Vollzugsprotokoll sind mehrfache Einträge zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer angab, er wolle auf keinen Fall mehr ins MZU und werde es notfalls mit Gewalt zu einem Abbruch kommen lassen (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1). Am 23. August 2023 verfügte die Jugendanwaltschaft die vorübergehende Sistierung des Vollzugs der offenen Unterbringung und die Entlassung des Beschwerdeführers per 24. August 2023 aus dem UG BS nach Hause, mit der Begründung, gemäss Bundesgericht sei ein geschlossener Rahmen bei einer offenen Unterbringung für maximal 6 Monate zulässig, der Beschwerdeführer sei inzwischen seit sechs Monaten im MZU bzw. UG BS geschlossen untergebracht und eine alternative angemessene Unterbringungsmöglichkeit habe bislang noch nicht gefunden werden können (Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 23. August 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9; vgl. auch Vollzugsprotolleinträge vom 26. Juli bis 24. August 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1). Am 23. August 2023 fand eine Vollzugsbesprechung statt (Protokoll der Vollzugsbesprechung vom 23. August 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 3 bzw. Akten BES.2023.136 S. 426). Tags drauf wurde der Beschwerdeführer aus dem UG BS entlassen (vgl. Vollzugsprotokolleintrag vom 24. August 2023 zum Entlassungsgespräch, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1).

Anschliessend war der Beschwerdeführer vom 24. August 2023 – 10. Februar 2024 auf freiem Fuss bzw. zu Hause bei seiner Mutter (siehe USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Dokument «Übersicht Unterbringungen und ambulante Massnahmen»). Gemäss den Akten konnte der Beschwerdeführer vom 27. August bis zum 25. Dezember 2023 bei Frau H____, [...], wöchentliche Coachinggespräche durchführen (Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1). Dem von der Verteidigung eingereichten «Kurzbericht psychologische Begleitung» von Frau H____ vom 14. April 2024 ist zu entnehmen, dass sie die Familie A____ während der Platzierung des Beschwerdeführers zwischen 2010 bis 2013 im [...] als Heimpsychologin kennengelernt und seither sporadisch Kontakt mit ihnen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Entlassung aus dem UG BS im August 2023 die von ihr angebotenen wöchentlichen einstündigen Beratungstermine freiwillig und zuverlässig wahrgenommen. Es hätten zwischen dem 27. August und dem 25. Dezember 2023 elf Termine realisiert werden können, zwei davon Familiengespräche mit der Kindsmutter. Betreffend Absagen (auch seitens der Psychologin) sei eine zuverlässige Kommunikation erfolgt. Es seien diverse Themen (z.B. Zeit im Gefängnis, Delinquenz, moralisches Urteilsvermögen, Empathie und Perspektivenübernahme, Zusammenarbeit mit der Jugendanwaltschaft, Verhältnis zur Familie inklusive traumatischer Erlebnisse, Motivationsarbeit zu Kooperation und Zukunftsgestaltung, Umgang mit ADHS, Umgang mit Peers, Selbstwertgefühl, Drogen, Grundbedürfnisse) besprochen worden. Der Beschwerdeführer sei stets auf die Minute genau erschienen (Akten BES.2023.136 S. 203 f.). Parallel zu den Gesprächen bei Frau H____ waren seitens der Jugendanwaltschaft ab dem 26. September 2023 zusätzliche Therapietermine bei [...], Facharzt für [...], sowie ein Einbezug des Beschwerdeführers in die Coaching-Termine der Mutter beim Institut für Gewaltberatung geplant, diese konnten soweit ersichtlich allerdings nicht aufgegleist werden (Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1, sowie den entsprechenden E-Mail-Verkehr, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 3). Die Jugendanwaltschaft organisierte in der Folge einen alternativen Therapeuten, Herrn M____ (recte wohl M____), [...]. Das Erstgespräch sagte die Mutter des Beschwerdeführers allerdings kurzfristig wegen einer akuten Erkrankung ab. Zum zweiten Termin erschien der Beschwerdeführer (allerdings verspätet, Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1).

Während seiner Zeit in Freiheit erbrachte der Beschwerdeführer sodann auf freiwilliger Basis vorab eine persönliche Leistung im Hinblick auf ein noch laufendes Strafverfahren (siehe E-Mail-Verkehr, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Order 3; Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1). Gemäss Aktennotiz der Jugendanwaltschaft vom 20. September 2023 arbeitete der Beschwerdeführer 16 von 20 Stunden ab. Nachdem der Beschwerdeführer zu einem vereinbarten Termin eine halbe Stunde lang nicht erschienen sei, habe der zuständige Betreuer der Jugendanwaltschaft mitgeteilt, er wolle den Beschwerdeführer nicht mehr; man habe ihn immer wieder suchen und schauen müssen, was er mache (Akten BES.2023.136 S. 77). Die Jugendanwaltschaft versuchte des Weiteren eine Arbeitsintegration über das [...] aufzugleisen. Dies kam allerdings nicht zustande, weil der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ein Mal verschlafen habe bzw. ein anderes Mal wegen eines geschwollenen Auges auf dem Notfall gewesen sei, worauf die Jugendanwaltschaft entschied, der Beschwerdeführer solle sich selbständig beim [...] melden. Dies tat der Beschwerdeführer zwar, erschien dann aber erneut nicht zum vereinbarten Termin. Später gab er an, mit seiner Therapeutin besprochen zu haben, dass er einen festen Platz und nichts Vorübergehendes brauche, daher sei er nicht zum Termin beim [...] erschienen (siehe Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1 bzw. Akten BES.2023.136 S. 78 ff.; E-Mail-Verkehr, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 3).

Gemäss dem Vollzugsprotokoll suchte die Mutter des Beschwerdeführers eigenen Angaben zufolge unter Hochdruck nach einem Schulplatz für den Beschwerdeführer. Ab Oktober 2023 besuchte der Beschwerdeführer (eigenen Angaben zufolge für circa ein bis anderthalb Monate, siehe Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten BES.2023.136 S. 346) die [...]schule F____, wobei die Jugendanwaltschaft entschied, die Kosten für diese Schule nicht zu übernehmen (siehe E-Mail Jugendanwaltschaft vom 1. November 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 3; vgl. auch Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1). Einer von der Verteidigung eingereichten Einschätzung zum Beschwerdeführer seitens der Schulleiterin, Frau G____, vom 9. Januar 2024 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei als offener, lerninteressierter Schüler in die Schule eingetreten. Er sei stets freundlich gewesen und habe sich bei Problemen mit dem Stoff gut instruieren und helfen lassen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht leichtgefallen, zur Schule zu kommen, da er unter Ängsten leide. Er habe aber jederzeit den Kontakt zur Schule aufrechtgehalten und versucht, sic

BES.2023.136 — Basel-Stadt Appellationsgericht 30.05.2024 BES.2023.136 (AG.2024.641) — Swissrulings