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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.10.2017 BES.2017.97 (AG.2017.833)

9 ottobre 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,154 parole·~6 min·3

Riassunto

Verfügung der Kantonspolizei BS

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.97

ENTSCHEID

vom 9. Oktober 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt                                        Beschwerdegegnerin

Verkehrsabteilung

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Kantonspolizei Basel-Stadt

vom 23. Juni 2017

betreffend Anordnung einer Blutprobe sowie vorläufiges Fahrverbot für Fahrräder

Sachverhalt

Am 23. Juni 2017 um 01:56 Uhr wurde der Fahrradlenker A____ (Beschwerdeführer) anlässlich einer stationären Verkehrskontrolle von der Kantonspolizei an der Rittergasse angehalten und kontrolliert. Da dieser einen Alco-Blow Vortest und eine Atemalkoholprobe verweigerte, wurde von der Polizei die Abnahme einer Blutprobe verfügt, welche gleichentags im Universitätsspital Basel durchgeführt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer an Ort und Stelle vorläufig verboten, Fahrräder zu fahren. Die entsprechenden Formulare (Verfügung betreffend Anordnung der Blutprobe [mit Rechtsmittelbelehrung] und vorläufiges Fahrverbot für Fahrräder) wurden ausgefüllt. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 hob die Kantonspolizei das vorläufige Fahrverbot für Fahrräder per sofort wieder auf.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 (Postaufgabe am 27. Juni 2017) hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die beiden Verfügungen erhoben. Die Beschwerde wurde von der Verfahrensleiterin des Beschwerdegerichts der Kantonspolizei zur Vernehmlassung zugestellt. Diese hat sich am 14. Juli 2017 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Ihre Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Frist bis 21. August 2017 zur fakultativen Stellungnahme zugestellt, worauf dieser indessen verzichtet hat. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Verfügungen der Polizei sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Es urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht innert 10 Tagen nach Eröffnung der Verfügungen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer als von den angefochtenen Verfügungen Betroffener hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung und ist somit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; AGE BES.2017.55 vom 31. Juli 2017 E. 1.1).

1.2      Das vorläufige Fahrradfahrverbot wurde am 12. Juli 2017 per sofort, also nach der Beschwerdeerhebung, während der Vernehmlassungsfrist und noch vor Vorliegen der Blutauswertung, durch die Kantonspolizei aufgehoben (act. 5). Es stellt sich daher die Frage, ob diesbezüglich noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers besteht (vgl. dazu Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 13; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 2; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1 f.). Dies ist zu bejahen. Nach ständiger Gerichtspraxis ist vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 136 II 101 E. 1.1 S. 103, 135 I 79 E. 1.1 S. 81; BGer 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2; AGE BES.2016.146 vom 1. Februar 2017 E. 1.3; vgl. dazu Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13, mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da es sich beim Fahrradfahrverbot um eine vorläufige Massnahme handelt, deren rechtzeitige Überprüfung durch das Gericht kaum je möglich wäre. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist daher unabhängig davon, ob bezüglich des vorläufigen Fahrradfahrverbots noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht, zu bejahen. Auf die Beschwerde gegen beide Verfügungen der Polizei ist daher einzutreten.

2.

Die Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Anordnung einer Blutprobe, andererseits gegen das vorläufige Fahrverbot für Fahrräder.

2.1.     Nach Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) kann die Polizei zur Feststellung des Alkoholkonsums einen Vortest auch ohne diesbezüglichen Verdacht durchführen. Verzichtet sie auf einen solchen Vortest, führt sie eine Atemalkoholprobe durch (Art. 10 Abs. 5 SKV). Widersetzt sich die betroffene Person, wie im vorliegenden Fall (act. 5), der Durchführung einer Atemalkoholprobe, ist gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c SKV eine Blutprobe zum Nachweis von Alkohol anzuordnen. Diese Bestimmung enthält anders als Art. 10 SKV allerdings keine Anordnungskompetenz der Polizei (vgl. Art. 198 Abs. 1 lit. c StPO; BGer 6B_563/2017 vom 11. September 2017 E. 1.5). So hat das Bundesgericht in mehreren kürzlich ergangenen Urteilen festgehalten, dass zur Anordnung von Blutproben nicht die Polizei, sondern einzig die Staatsanwaltschaft zuständig ist (Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO; BGer 6B_563/2017 vom 11. September 2017 E. 1.5, mit Hinweis, 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 5.2; vgl. AGE BES.2017.55 vom 31. Juli 2017 E. 2.3.5 und 2.3.7). Eine solche Anordnung kann gemäss Art. 241 Abs. 1 Satz 2 StPO auch zunächst mündlich, mithin telefonisch, durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen (BGer 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 5.2, mit Hinweisen; AGE BES.2017.55 vom 31. Juli 2017 E. 2.3.7). Bei der Blutentnahme handelt es sich um eine Zwangsmassnahme nach Art. 196 StPO, welche selbst dann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden muss, wenn der Betroffene in diese einwilligt (BGer 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 5.2). Ob der Beschwerdeführer mit der Abnahme der Blutprobe einverstanden war, was die Kantonspolizei in ihrer Vernehmlassung geltend macht (act. 4), ist deshalb irrelevant (siehe auch AGE BES.2017.55 vom 31. Juli 2017 E. 2.3.6).

Die Polizei ordnete die Blutprobe ohne Zutun der Staatsanwaltschaft und damit gesetzeswidrig an (act. 1). Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

2.2      Das vorläufige Fahrverbot für Fahrräder wurde in der Verfügung vom 23. Juni 2017 mit der Verweigerung des Beschwerdeführers, einen Alco-Blow Vortest und eine Atemalkoholprobe durchzuführen, begründet, allerdings ohne Hinweis auf einen Gesetzesartikel (act. 5). Gemäss Art. 30 lit. b SKV verhindert die Polizei die Weiterfahrt mit einem Fahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, wenn der Führer oder die Führerin in einem die sichere Führung ausschliessenden Zustand ist. Laut den Rapporten der Kantonspolizei vom 23. Juni 2017 (act. 5) zeigte der Beschwerdeführer bei der Verkehrskontrolle jedoch keine Alkoholsymptome (und auch keine Drogen- oder Medikamentensymptome). Andere Hinweise, die auf einen fahruntüchtigen Zustand hinweisen würden, sind nicht protokolliert. Die Verweigerung, einen Alco-Blow Vortest und eine Atemalkoholprobe durchzuführen, wird in Art. 30 lit. b SKV nicht als Grund für eine polizeiliche Verhinderung der Weiterfahrt genannt. Eine andere rechtliche Grundlage für das vorläufige Fahrradfahrverbot wird von der Kantonspolizei auch in ihrer Vernehmlassung nicht genannt (act. 4), da keine solche existiert (vgl. Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 19 SVG N 3, wonach regelmässig nur das Fahren eines Fahrrads in sehr stark angetrunkenem Zustand und im Wiederholungsfall ein Fahrradfahrverbot überhaupt rechtfertigen können).

Die rechtliche Konsequenz bei Verweigerung einer Atemalkoholprobe ist die Anordnung einer Blutprobe (Art. 12 Abs. 1 lit. c SKV), welche, wie gezeigt (siehe oben E. 2.1), durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen ist. Die Sanktionierung mit einem vorläufigen Fahrradfahrverbot ist nicht vorgesehen. Die Beschwerde ist somit auch in dieser Hinsicht gutzuheissen.

3.

Die Beschwerde gegen die Anordnung der Blutprobe ist insofern gutzuheissen, als festzustellen ist, dass diese Zwangsmassnahme von unzuständiger Stelle angeordnet worden ist. Die Beschwerde gegen das vorläufige Fahrverbot für Fahrräder ist gutzuheissen.

Bei diesem Ergebnis sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde gegen die Anordnung einer Blutprobe wird festgestellt, dass die Anordnung dieser Zwangsmassnahme durch die Polizei unrechtmässig war.

            Die Beschwerde gegen das vorläufige Fahrverbot für Fahrräder wird gutgeheissen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kantonspolizei Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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