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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.10.2017 BES.2017.95 (AG.2017.771)

20 ottobre 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,201 parole·~6 min·3

Riassunto

Nichtanhandnahme (BGer 6B_1446/2017 vom 9. April 2018)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.95

ENTSCHEID

vom 20. Oktober 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____                                                                                     Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4051 Basel   

B____                                                                           Beschwerdegegnerin 2

c/o Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,                                          Beschuldigte

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 9. Juni 2017

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) ist der Bruder von †C____, gegen welchen Staatsanwältin B____ (Beschuldigte) ab Frühling 2006 ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie versuchter Nötigung führte. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Oktober 2007 wurde †C____ der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeit und der versuchten Nötigung schuldig erklärt, von der Anklage der mehrfachen Vergewaltigung jedoch freigesprochen. Dieses Urteil wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt am 27. Mai 2009 bestätigt und ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

Mit Eingabe vom 11. März 2017 erstattete der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte Strafanzeige mutmasslich wegen falscher Anschuldigung und Amtsmissbrauchs. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juni 2017 trat der Erste Staatsanwalt nicht auf die Strafanzeige ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Juni 2017 Beschwerde an das Appellationsgericht und beantragt die „Abweisung“ der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juni 2017. Es sei zudem der wiederholt verweigerte Polizeirapport respektive die „Drohklage“ von C____ gegen seine Frau vom 6. bzw. 7. März 2006 herauszugeben. Im Weiteren sei eine ausserkantonale Instanz einzusetzen, welche die erhobenen Vorwürfe gegen die Beschuldigte und andere in den Fall involvierte Personen untersuche und die erforderlichen rechtlichen Schritte gegen die fehlbaren Personen einleite. Für die Beurteilung der Ermittlungsergebnisse sei darüber hinaus ein ausserkantonales Gericht einzusetzen. Ferner werden die Revision des „skandalösen Fehlurteils“, eine vollständige „posthume Rehabilitierung des bedauernswerten Opfers“ sowie eine „Entschädigung von weiteren Opfern in Form einer finanziellen Wiedergutmachung“ gefordert. Schliesslich wird eine „Justizverfahrensanalyse bezüglich aller bisher vergeblich unternommenen Schritte zur Aufdeckung des Justizskandals“ verlangt, d.h. die „Aufdeckung von behördenspezifischen Unrechtmässigkeiten, welche das bisherige Rechtsverfahren scheitern liessen (Vertuschungs- und Abwiegelungsmanöver von verschiedenen Institutionen)“.

Der Erste Staatsanwalt teilte dem Appellationsgericht am 4. Juli 2017 mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer vom Verfahrensleiter aufgefordert, bis zum 9. August 2017 einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, woraufhin selbiger am 14. Juli 2017 bezahlt wurde. Die Akten des Strafverfahrens gegen †C____ (insgesamt drei Bände) wurden beigezogen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.; BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3.1; AGE BES.2015.79 vom 20. Juli 2015 E. 1.3; KGer LU, in: CAN 2016, S. 51 f. sowie CAN 2017, S. 118 ff.).

1.2      Die durch den Beschwerdeführer mutmasslich beanzeigten Delikte des Amtsmissbrauchs (Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) stellen (Offizial)Delikte gegen die Allgemeinheit dar. Um bezüglich solcher Delikte im Rechtsmittelverfahren beschwerdelegitimiert zu sein, müsste der Anzeigesteller direkt in seinen eigenen Interessen (mit)betroffen sein, was von ihm darzutun ist (Schmid, a.a.O., Art. 382 N 2).

1.3      †C____ ist am 25. März 2010 verstorben. Der Beschwerdeführer als Bruder des Verstorbenen ist damit im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO nicht direkt in seinen eigenen Interessen betroffen, da die beanzeigten Rechtspflegedelikte nicht in einem Verfahren gegen ihn selber, sondern vielmehr im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen seinen Bruder begangen worden sein sollen (Schmid, a.a.O., Art. 115 N 3). Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls aus seiner Eigenschaft als Angehöriger bzw. Hinterbliebener eine Beschwerdelegitimation ableiten kann.

1.4

1.4.1   Hinterbliebene können nur dann ein Rechtsmittel ergreifen, wenn sie in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen sind (Art. 382 Abs. 3 StPO). Eine (eigenständige) Legitimation des Beschwerdeführers zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juni 2017 könnte dann bejaht werden, wenn vorliegende Beschwerde direkte Auswirkungen auf die Vermögenssituation des Verstorbenen und damit dessen Erben hätte, wie dies praxisgemäss im Zivilpunkt, bei der Einziehung sowie bei Kosten- und Entschädigungsfragen der Fall ist (Schmid, a.a.O., Art. 382 N 7).

1.4.2   Auswirkungen auf die Vermögenssituation der Erben und damit auf den Beschwerdeführer, sind weder dargetan worden, noch sind solche ersichtlich, sodass auf vorliegende Beschwerde unter diesem Aspekt nicht eingetreten werden kann.

1.5

1.5.1   Eine eigenständige Legitimation des Beschwerdeführers könnte darüber hinaus allenfalls dann bejaht werden, wenn durch vorliegende Beschwerde im Verfahren gegen den verstorbenen †C____ eine Änderung im Straf- und/oder Schuldpunkt erreicht werden und dies zu dessen Rehabilitierung beitragen könnte (Schmid, a.a.O., Art. 382 N 8).

1.5.2   Mit seinen Ausführungen, die sich im Wesentlichen gegen die sowohl vom Straf- als auch vom Appellationsgericht sorgfältig vorgenommene Beweiswürdigung im Verfahren gegen †C____ richten, verkennt der Beschwerdeführer, dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des Ersten Staatsanwalts vom 9. Juni 2017 richtet und kein appellatorisches Rechtsmittel gegen die rechtskräftige Verurteilung seines verstorbenen Bruders darstellt. Vorliegendes Beschwerdeverfahren ist zum Vornherein nicht geeignet, eine Änderung im Strafund/oder Schuldpunkt im Verfahren gegen †C____ herbeizuführen, weshalb auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation auch unter diesem Gesichtspunkt nicht einzutreten ist.    

2.

2.1      Obwohl sich das Appellationsgericht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zur Sache äussern müsste, rechtfertigt es sich trotzdem, zum Materiellen summarisch Stellung zu beziehen.        

2.2      Die Voraussetzungen für eine Verurteilung der Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs werden in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung korrekt wiedergegeben (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen in Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Der diesbezügliche Vorwurf, die Beschuldigte habe Beweismittel manipuliert, ist absurd und geradezu ehrenrührig. Selbst wenn †C____ je zu Unrecht verurteilt worden wäre (was zufolge Rechtskraft – Revisionsgründe vorbehalten – ohnehin nicht mehr zu diskutieren ist), müsste der Beschuldigten das Bewusstsein, ihre Amtsgewalt zu missbrauchen, nachgewiesen werden. Dies erscheint, auch aufgrund des Grundsatzes von „in dubio pro duriore“, jedoch ausgeschlossen.

2.3      Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers auf Einsetzung eines ausserkantonalen Gerichts gilt es festzustellen, dass ganze Gerichte in der Regel nicht abgelehnt werden können. Vielmehr wären die Ausstandsgründe für jedes einzelne Mitglied des Appellationsgerichts substantiiert zu begründen gewesen. Da der Beschwerdeführer dies unterlässt, hätte der entsprechende Antrag nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend offensichtlich unbegründete Gesuche vom Appellationsgericht selbst abgewiesen werden können (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464 ff.; Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 59 StPO N 6).

3.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juni 2017 hat, da eine (Mit)betroffenheit in seinen eigenen Interessen nicht vorliegt. Im Ergebnis ist deshalb auf seine Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Die Gebühr wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–. Diese wird mit den bereits geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.– verrechnet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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