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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.06.2017 BES.2017.84 (AG.2017.479)

19 giugno 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,698 parole·~8 min·3

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.84

ENTSCHEID

vom 19. Juni 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin 1

a.o. Staatsanwalt [...]

c/o Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich

B____                                                                           Beschwerdegegnerin 2

c/o Appellationsgericht Basel-Stadt,                                      Beschuldigte 1

Bäumleingasse 1, 4051 Basel   

C____                                                                               Beschwerdegegner 3

[...]                                                                                                Beschuldigter 2

D____                                                                           Beschwerdegegnerin 4

c/o Appellationsgericht Basel-Stadt,                                      Beschuldigte 3

Bäumleingasse 1, 4051 Basel   

E____                                                                           Beschwerdegegnerin 5

c/o Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,                        Beschuldigte 4

Birsigstrasse 45, 4002 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 9. Mai 2017

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

In der Zeit vom 4. August 2010 bis zum 23. Mai 2011 initiierte A____ (Beschwerdeführer) eine Vielzahl von Strafanzeigen gegen verschiedene im weitesten Sinn in der Basler Strafjustiz tätige Personen, mit deren Handlungen oder Entscheiden er nicht einverstanden war.

Mit Beschluss des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde der im Kanton Zürich als leitender Staatsanwalt tätige [...] als ausserordentlicher Staatsanwalt für die Behandlung der 15 Anzeigen eingesetzt, darunter jener vom 4. März 2011 gegen B____ (Beschwerdegegnerin 2), C____ (Beschwerdegegner 3), D____ (Beschwerdegegnerin 4) und E____ (Beschwerdegegnerin 5) wegen Amtsmissbrauchs. Die Anzeigen wurden am 10. Juni 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Dieser befragte den Beschwerdeführer am 1. November 2011 als Zeugen und verfügte am 9. Mai 2017 gestützt auf Art. 310 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Nichtanhandnahme der Strafanzeige.

Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29. April (recte: wohl Mai) 2017. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Zürich zurückzuweisen. Subeventualiter sei der „Auftrag zu stoppen zwecks anderweitig zu erteilendem Auftrag an eine ordentliche Behörde, was [...] offenbar nicht mehr zu erfüllen bzw. gewähren vermag“. Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat am 13. Juni 2017 die Akten eingereicht und der eingesetzte Staatsanwalt auf eine Stellungnahme verzichtet.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben. Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sind gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO analog zu behandeln (vgl. Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 26).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2017.27 vom 11. April 2017 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahme grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das angezeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3      Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht-anhandnahme, sofern aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn der Fall allein aufgrund der Akten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht klar und bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen – die Vorschrift hat zwingenden Charakter (AGE BES.2017.27 vom 11. April 2017 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 6 ff.).

2.2      Am 27. April 2010 erstattete der Beschwerdeführer gegen [...] eine Strafanzeige wegen „Amts- und Zeugenmissbrauchs“ bezüglich eines unter dessen Vorsitz gefällten Urteils (AGE AS.2009.344 vom 23. April 2010). In einem an [...] gerichteten Ausstandsbegehren vom 26. Oktober 2010 im Verfahren AS.2010.121 vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt nahm der Beschwerdeführer auf diese Strafanzeige Bezug (act. 6/9; angefochtene Verfügung Ziff. 4.1 f. S. 2). Der Ausschuss des Appellationsgerichts in der Besetzung B____ (Beschwerdegegnerin 2), C____ (Beschwerdegegner 3) und D____ (Beschwerdegegnerin 4) als Richter/-innen und E____ (Beschwerdegegnerin 5) als Gerichtsschreiberin wies dieses Ausstandsbegehren mit ausführlicher Begründung ab (AGE AS.2010.121 vom 8. Dezember 2010). Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid nicht an (angefochtene Verfügung Ziff. 5.2 S. 4), sondern erstattete ein paar Monate später Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner/-innen 2, 3, 4 und 5 (act. 6/1).

2.3      Die Vorinstanz erwägt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Mai 2017, es begründe keinen Amtsmissbrauch, wenn ein Beamter in Ausübung seiner Tätigkeit eine für den Betroffenen unliebsame Handlung vornehme. Nicht jede möglicherweise fehlerhafte Handlung, nicht jeder behördliche Fehler, stelle auch eine Straftat dar. Das Gesetz sanktioniere nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen, die der Täter in Ausübung hoheitlicher Gewalt treffe. Bei der Beurteilung von Voreingenommenheit oder Befangenheit eines Richters sei nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit müsse vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen [...] habe dessen Ausstand nicht zu begründen vermocht. Andernfalls wäre es einer Partei möglich, einen Richter einseitig in den Ausstand zu versetzen, indem sie gegen ihn eine Strafanzeige einreiche. Es bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der Möglichkeit, dass der Gesuchsteller mit einem derartigen Vorgehen in verfassungswidriger Weise und aus sachfremden Gründen seinen Richter gewissermassen auswählen könnte. Amtsmissbräuchliches Verhalten sei in keinerlei Hinsicht auszumachen (angefochtene Verfügung Ziff. 5.1 f. S. 3 ff.).

3.

Nur weil das Appellationsgericht sich nicht im Sinne des Beschwerdeführers entschied, impliziert das keineswegs amtsmissbräuchliches Verhalten, wie die Vor-instanz zutreffend erwägt (angefochtene Verfügung Ziff. 5.2 S. 5). Dieser unterlässt es, sich in seiner Beschwerde mit der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung zum Vorwurf des Amtsmissbrauchs auseinanderzusetzen. Es kann deshalb grundsätzlich vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (angefochtene Verfügung Ziff. 5.1 f. S. 3 ff.). Wie dem Beschwerdeführer inzwischen bestens bekannt sein sollte, vermag die Einreichung einer Strafanzeige für sich allein keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Andernfalls könnte eine Partei dadurch nach ihrem Dafürhalten unbequeme Personen einfach ausschalten (Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 56 StPO N 41, mit Hinweisen). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält (angefochtene Verfügung Ziff. 5.2 S. 5), gebietet auch die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern keine Ausstandspflicht. So blieb das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers mit Recht ohne Erfolg (siehe oben E. 2.2). Die Vorinstanz hat daher die Strafanzeige zu Recht nicht an die Hand genommen.

4.

4.1      Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Praxis, welche diesbezüglich auch unter der Geltung der eidgenössischen StPO massgeblich ist, Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt, oder aber einzelne Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern. Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 4.1). Nach aktuellster bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot, wenn sie während mehr als sechs Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund beziehungsweise mangels ausreichender behördlicher Ressourcen untätig bleibt (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4).

4.2      Mit Entscheid vom 7. Juni 2011 wurde [...] vom Regierungsrat Basel-Stadt mit der Aufgabe betraut, sämtliche vom Beschwerdeführer gegen Personen der Basler Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erstatteten Strafanzeigen als ausserordentlicher Staatsanwalt zu bearbeiten. Dabei handelt es sich um 15 Anzeigen, wobei es bei den diesen Personen vorgeworfenen Straftatbeständen vorwiegend um Amtsmissbrauch geht. Die Anzeigen wurden am 10. Juni 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Am 1. November 2011 fand zur Klärung des Anzeigesachverhaltes in Sachen B____, C____, D____ und E____ eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Erst am 9. Mai 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs.

4.3      Dass nach der am 1. November 2011 durchgeführten Befragung des Beschwerdeführers während fünfeinhalb Jahren keine konkreten Verfahrensschritte unternommen wurden, ist stossend. Weshalb die Staatsanwaltschaft erst am 9. Mai 2017 die Nichtanhandnahme verfügte, ergibt sich nicht aus den Akten und ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich beim betreffenden Sachverhalt nicht um ein komplexes Geschehen handelt. Obwohl es gerichtsnotorisch ist, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit einer grossen Arbeitslast zu kämpfen haben, entschuldigt eine unzureichende personelle Ausstattung Verzögerungen bekanntlich nicht (Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 10). Sollte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit „eigenen“ Verfahren überlastet gewesen sein, so hätte er die Ernennung zum ausserordentlichen Staatsanwalt nicht annehmen dürfen (AGE BES.2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 4.2). Es ist eine klare Rechtsverzögerung festzustellen.

4.4      Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Strafverfahren gegen B____, C____, D____ und E____ eine überlange Verfahrensdauer und somit eine Rechtsverzögerung festzustellen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Teilobsiegen) ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gebühr von CHF 250.– aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– auferlegt.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

a.o. Staatsanwalt [...]

-       Beschwerdegegnerin 2

-       Beschwerdegegner 3

-       Beschwerdegegnerin 4

-       Beschwerdegegnerin 5

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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