Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 12.09.2017 BES.2017.79 (AG.2017.685)

12 settembre 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,578 parole·~13 min·3

Riassunto

Rechtsverweigerung

Testo integrale

...

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.79

ENTSCHEID

vom 12. September 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Beteiligte

A____, [...]                                                                             Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft

betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) erstattete am 27. April 2014 Strafanzeige gegen verschiedene Mitglieder der Geschäftsleitung und Mitarbeitende der Arztpraxis B____ wegen Betrugs und aller ansonsten „in Betracht kommender Straftatbestände“ im Zusammenhang mit seiner dortigen Behandlung im Jahre 2004. Als Vermögensschaden machte er CHF 108.25 zuviel bezahlter Selbstbehalte, die direkt durch die Arztpraxis erhoben worden waren, sowie entgangene Vergütungen seitens des Amts für Sozialbeiträge aufgrund fehlender Leistungsabrechnungen der Krankenkasse geltend. In dieser Sache beschritt der Beschwerdeführer auch den Zivilweg.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen C____, Gesellschafterin des Unternehmens B____, wegen „Dokumentenbetrugs“, Verleumdung, „betrügerischer Büroführung“ und „aller in Betracht kommender Straftatbestände“ im Zusammenhang mit Eingaben der Genannten vom 1. April 2014 sowie vom 17. Februar 2014 an die Staatsanwaltschaft sowie Eingaben an das Zivilgericht vom 14. April 2014 (Verfahren V.2014.327) und vom 30. Januar 2014 (Verfahren SB.2013.1261).

Am 25. August 2014 erstattete der Beschwerdeführer wiederum gegen C____ Strafanzeige, da sich anlässlich von gerichtlichen Hauptverhandlungen (Verfahren V.2014.327 sowie SB.2013..478) „zwei verschiedene Personen je als die Geschäftsführerin von B____ aus[gaben]“.

Mit Schreiben vom 1. September 2014 bat der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft um „Bestätigung einer Kenntnisnahme betreffend die Strafanzeigen vom 27.4.2014, 30.6.2014, 25.8.2014 gegen B____, beziehungsweise die Geschäftsführerin C____“. Die Staatsanwaltschaft erteilte dem Beschwerdeführer am 3. September 2014 die Antwort, diese Eingaben erhalten zu haben, vor der weiteren Bearbeitung jedoch noch ein Urteil des Appellationsgerichts abwarten zu wollen, das für das weitere Vorgehen wegweisend sei. Am 16. Dezember 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft nach dem aktuellen Stand der drei Strafanzeigen, nachdem der abzuwartende Appellationsgerichtsentscheid am 25. November 2014 (AGE BES.2014.60) eröffnet worden sei. Am 12. Februar 2015 sollte der Beschwerdeführer als Geschädigter von der Staatsanwaltschaft befragt werden. Diese Einvernahme wurde durch den befragenden Beamten aufgrund grosser Schwierigkeiten bei deren Durchführung abgebrochen. Ein in diesem Zusammenhang gegen den befragenden Beamten auf Strafanzeige des Beschwerdeführers hin geführtes Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs wurde mittels Nichtanhandnahmeverfügung beendet; die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Appellationsgericht mit Entscheid BES.2015.43 vom 24. April 2015 ab. Mit Schreiben vom 22. Februar 2015 erbat der Beschwerdeführer die Bekanntgabe eines Termins für eine zweite Einvernahme, da „[e]ine Befragung durch D____ (…) nicht möglich [war].“ Am 27. Februar 2015 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass noch nicht klar sei, ob eine weitere Einvernahme mit ihm nötig sei, und er wieder von der Staatsanwaltschaft hören werde. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2015 erinnerte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft daran, dass er noch immer ohne Bescheid bezüglich der drei Strafanzeigen sei.

Am 29. Mai 2017 (Datum Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer ans Appellationsgericht gelangt mit dem Antrag, die Staatsanwaltschaft sei bezüglich der genannten drei Strafanzeigen zu verpflichten, die nötigen Ermittlungshandlungen an die Hand zu nehmen oder eine anfechtbare Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Der seit dem 26. Juni 2017 durch einen Rechtsbeistand vertretene Beschwerdeführer hat am 21. Juli 2017 von seinem fakultativen Replikrecht Gebrauch gemacht und lässt die folgenden Anträge stellen:

„1.     Es sei die Beschwerde gutzuheissen.

2.      Es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren zu einer Rechtsverweigerung- und Rechtsverzögerung gekommen ist.

3.      Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren sofort an die Hand zu nehmen und das Verfahren zügig zu einem Abschluss zu bringen.

4.      Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zuzüglich MwSt. von 8% auszurichten.

5.      Abgesehen von Ziffer 4 und Ziffer 6 gelten im Zweifelsfall die bisherigen Anträge des Beschwerdeführers.

6.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 19. Juli 2017 um Einsicht in die Beilage der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ersucht und am 7. August 2017 auf der Kanzlei des Appellationsgerichts entsprechende Akteneinsicht genommen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und –verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wie die vorliegende sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, Basler Kommentar StPO JStPO [nachfolgend: Basler Kommentar], 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 17 f.). Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2

1.2.1   Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). In Fällen, in denen die Anzeige stellende Person geltend macht, die Strafverfolgungsbehörde sei ihrer Informationspflicht gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO nicht nachgekommen, ergibt sich dieses Interesse aus der genannten Norm (Riedo/Boner, Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 301 StPO N 36). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die letzte Anfrage des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2015 anders als die früheren Anfragen betreffend den zu erwartenden Verfahrensgang nicht beantwortet. Der Beschwerdeführer leitet seine Legitimation jedoch nicht aus seinem Informationsrecht als Anzeigesteller ab; er macht vielmehr eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) geltend. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es primär zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (Summers, Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage 2014 Art. 5 StPO N 1). Das Beschleunigungsgebot ist von den Behörden deshalb erst ab dem Zeitpunkt zu beachten, in dem die beschuldigte Person Kenntnis vom Verfahren hat und davon beeinträchtigt werden kann (Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 2). Da bis zum jetzigen Zeitpunkt die vom Beschwerdeführer beschuldigten Personen nicht über die sie belastenden Anzeigen informiert wurden, kann aber auch keine Verletzung des Beschleunigungsverbots moniert werden. Somit kann die weitere Frage, ob auch eine Anzeige stellende Person zur Anrufung von Art. 5 Abs. 1 StPO befugt ist, offen gelassen werden.

Hingegen können die Parteien eines Strafverfahrens eine Verletzung des prozessualen Legalitätsprinzips (Art. 7 Abs. 1 StPO) sowie des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 1 StPO) vorbringen und mittels Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde eine fehlende Strafverfolgung bzw. Abklärung des Sachverhalts rügen (Riedo/Fiolka, Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 7 StPO N 32; vgl. nachstehend E. 2.2). Zwar hat der geschädigte Beschwerdeführer sich weder mit Anzeigestellung noch seitdem als Privatkläger konstituiert, weshalb ihm grundsätzlich keine Parteistellung gemäss Art. 104 StPO zukommt. Da er aufgrund des Verfahrensstands noch keinen Anlass hatte, sich zur Frage der Konstituierung als Privatkläger zu äussern, und er dies noch bis zum Abschluss des Vorverfahrens nachholen könnte (vgl. Art. 118 Abs. 3 StPO), sind ihm aber dennoch diejenigen Parteirechte einzuräumen, die zur Wahrung seiner Interessen notwendig sind (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 104 N 7). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das erforderliche rechtlich geschützte Interesse sich aus einer möglichen Verletzung des prozessualen Legalitätsprinzips und des Untersuchungsgrundsatzes ergibt.

1.2.2   Die von Art. 382 Abs. 1 StPO verlangte Betroffenheit muss in der Regel eine aktuelle sein, d.h. im Zeitpunkt des Entscheids noch vorliegen, ansonsten das Rechtsmittel abzuschreiben ist. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen es andernfalls nie zu einer Beurteilung käme (vgl. Ziegler/Keller, Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2). Das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses gilt auch für Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden; zudem kann eine späte Beschwerdeerhebung gegen Treu und Glauben verstossen (Guidon, Basler Kommentar, Art. 396 StPO N 19). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, sie habe das Verfahren vorderhand zurückgestellt „zumal der Hauptvorwurf, der (…) mehrfache geringfügige Betrug, (…) verjährt sein dürfte“. Der Umstand, dass eine Strafverfolgung möglicherweise zum Teil an der eingetretenen Verjährung scheitert, führt jedoch nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Rahmen einer Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde, da weiterhin ein Interesse an einer (Teil-)Einstellung bzw. Nichtanhandnahme des Strafverfahrens besteht.

1.2.3   Anträge und Rügen, die ein Beschwerdeführer bereits in der ersten Rechtsschrift hätte erheben können, sind nach Ablauf der Beschwerdefrist in der Replik nur zuzulassen, wenn sie sich auf Noven oder wesentliche Argumente in der Stellungnahme beziehen (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung [nachfolgend: Die Beschwerde], Zürich 2011, N 390). Der Beschwerdeführer lässt erstmals replicando und damit verspätet beantragen, es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren zu einer Rechtsverweigerung und –verzögerung gekommen sei. Darüberhinaus fehlt es an einem entsprechenden Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers; dass ein Fall von Rechtsverweigerung bzw. –verzögerung vorliegt, ergibt sich bei Gutheissen der Beschwerde aus der Begründung des Entscheids der Beschwerdeinstanz. Dieser Fall ist auch nicht zu vergleichen mit Fällen der Verletzung des Beschleunigungsgebots, wo die beschuldigte Person Anspruch auf eine entsprechende Feststellung im Entscheiddispositiv hat. Dieser Anspruch erklärt sich daraus, dass an den Verletzungstatbestand verschiedene mögliche für die beschuldigte Person relevante Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. dazu Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 16). Auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist demnach nicht einzutreten.

2.

2.1      Jede Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde. Unter die Rechtsverzögerung sind Fälle zu subsumieren, in denen sich die Behörde zwar bereit zeigt, das Geschäft zu behandeln, den Entscheid jedoch nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (vgl. zu beiden Begriffen Guidon, Basler Kommentar, Art. 396 StPO N 17 m.w.H. sowie N 18 mit FN 118; statt vieler AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1). Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft vorliegend zum Handeln verpflichtet war und diese Pflicht verletzt hat.

2.2      Wie bereits dargelegt (E. 1.2.1) kann der Beschwerdeführer sich im derzeitigen Verfahrensstadium nicht auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) berufen, wonach die Strafbehörden ein Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen haben, nachdem die betroffene Person von diesem Kenntnis erhalten hat. Hingegen gilt ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige die Pflicht der Strafverfolgungsbehörde, die Strafanzeige nach Massgabe der anwendbaren Vorschriften zu bearbeiten und bei Bestehen eines genügenden Anfangsverdachts ein Vorverfahren einzuleiten (Art. 300 StPO) und dieses allenfalls auch fortzusetzen (Art. 309 StPO) bzw. die Nichtanhandnahme zu verfügen, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO) (Riedo/Boner, a.a.O., Art. 301 StPO N 18; Riedo/Fiolka, a.a.O., Art. 7 StPO N 1, 20-23). In diesem Zusammenhang hat die Strafverfolgungsbehörde auch den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO zu beachten. Kommt die Staatsanwaltschaft ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung und Strafverfolgung über lange Zeit hinweg nicht nach, so kann die Anzeige stellende Person dieses Untätigbleiben mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde rügen. Mit dem Legalitätsprinzip und dem Untersuchungsgrundsatz vereinbar ist jedoch, dass die Strafverfolgungsbehörde aus taktischen oder verfahrensrechtlichen Gründen, namentlich auch, um den Verfahrensausgang eines anderen Verfahrens abzuwarten, ein Eingreifen hinauszögert. Der Strafverfolgungsbehörde kommt somit ein weites Ermessen darüber zu, ob und wann sie eine bestimmte Ermittlungshandlung vornimmt (Riedo/Fiolka, a.a.O., Art. 7 StPO N 31-33). Für die Frage, ob ein Zuwarten der Strafverfolgungsbehörde in zeitlicher Hinsicht noch vertretbar ist, kann auf die bundesgerichtliche Praxis zur Verletzung des Beschleunigungsgebots zurückgegriffen werden. Demnach erweist sich ein Untätigwerden als übermässig, wenn entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu lange dauert oder aber einzelne Verfahrensabschnitte. Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörde sind auch weitere Faktoren, wie der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen und die Schwere der zu untersuchenden Delikte, zu berücksichtigen (Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Strafverfolgungsbehörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre oder dies hätte sein müssen, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist insbesondere in Fällen zu bejahen, in denen die Behörde über mehrere Monate untätig geblieben ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat (Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1, BES.2017.46 vom 11. April 2017 E. 4.1).

2.3      Den Beilagen der Beschwerde und auch der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft lässt sich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich der drei Strafanzeigen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 27. April bis zum 25. August 2014 erste Sachverhaltsabklärungen vom zu erwartenden Entscheid des Appellationsgerichts im Verfahren BES.2014.60 abhängig machte, was sie dem Beschwerdeführer auf Anfrage hin am 3. September 2014 mitteilte. Der Entscheid in diesem Verfahren wurde Ende November 2014 eröffnet. Das Abwarten eines für die Untersuchung relevanten zweitinstanzlichen Entscheids und die Aufnahme erster Untersuchungshandlungen am 8. und 9. Januar 2015 („Abklärungen B____“ bzw. „Edition der Leistungsabrechnungen bei der E______ Krankenkasse“, vgl. Stellungnahme Staatsanwaltschaft S. 1) stehen im Einklang mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Legalitätsprinzip. Die Staatsanwaltschaft hat auch eine erste Einvernahme des Beschwerdeführers mit Datum vom 12. Februar 2015 zügig an die Hand genommen. Danach ist die Untersuchung jedoch offensichtlich ins Stocken geraten: Die nächste Untersuchungshandlung, der Beizug von Akten des Zivilgerichts am 13. Oktober 2015, erfolgte nach 9 Monaten, und seitdem bis zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vergingen weitere 19,5 Monate ohne jegliches Tätigwerden der Beschwerdegegnerin. Angesichts dieser letzten beachtlichen Zeitspanne ohne Initiative der Staatsanwaltschaft zur Untersuchung des Sachverhalts kann auch offen bleiben, ob die vorangegangenen 9 Monate zwischen der Einvernahme des Beschwerdeführers und dem Aktenbeizug bereits als Rechtsverzögerung angesehen werden müssen. Wenn der Staatsanwaltschaft diesbezüglich zugestanden werden muss, dass für diesen Aktenbeizug notwendigerweise das zivilrechtliche Verfahren abzuwarten war, so könnte dagegen eingewendet werden, dass in diesem Zeitraum andere Sachverhaltsabklärungen hätten vorgenommen werden können. Jedenfalls stellt das gänzliche Untätigbleiben seit dem Aktenbeizug eine unzulässige Rechtsverzögerung dar, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

2.4

2.4.1   Die Staatsanwaltschaft begründet die „vorläufige Zurückstellung“ des Verfahrens mit der „nötigen Prioritätensetzung“ angesichts der bestehenden Geschäftslast, mit der fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung vom 12. Februar 2015, der mutmasslich eingetretenen Verjährung bezüglich des angezeigten mehrfachen geringfügigen Betrugs sowie der Geringfügigkeit der übrigen zur Anzeige gebrachten Tatbestände (Stellungnahme Staatsanwaltschaft S. 2). Alle diese Vorbringen der Beschwerdegegnerin vermögen ihr Unterlassen jedoch nicht zu rechtfertigen.

2.4.2   Zunächst sind die Behörden verpflichtet, sich und die Prozessabläufe dergestalt zu organisieren, dass die Verfahren in angemessener Frist durchgeführt werden können; Argumente der hohen Arbeitslast oder personeller Engpässe sind demnach als Rechtfertigung einer Verfahrensverzögerung nur zu hören, soweit es sich um vorübergehende Phänomene handelt. Diesfalls dürfen insbesondere Verfahren bezüglich „geringfügiger Tatbestände“ oder mit kleinen Deliktsummen wie vorliegend als weniger dringlich oder wichtig zwischenzeitlich mit geringerer Priorität behandelt werden (vgl. Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 14 m.w.H. auf die Gerichtspraxis; Guidon, Die Beschwerde, N 34). Bei fehlenden Untersuchungshandlungen von knapp 20 Monaten muss aber diese Argumentation als ins Leere zielend bezeichnet werden, da es sich bei dieser Verfahrenslänge nicht mehr um eine vorübergehende Priorisierung handelt, sondern eine allfällige chronische Arbeitsüberlastung hinter der behaupteten Prioritätensetzung steht, die eine überlange Verfahrensdauer gerade nicht zu rechtfertigen vermag. Gleiches gilt für Vorbringen der Art, ähnliche frühere Anzeigen des Beschwerdeführers hätten in eine formelle Nichtanhandnahme gemündet (Stellungnahme Staatsanwaltschaft S. 2).

2.4.3   Weiter trifft zwar zu, dass auch das Verhalten von Parteien des Strafverfahrens eine Verzögerung in der Sachverhaltsabklärung bewirken kann und dieser Umstand nicht der untersuchenden Behörde anzulasten ist. Vorliegend beruft sich die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang auf die fehlende Kooperation des Beschwerdeführers bei der Sachverhaltsabklärung. Eine erste Einvernahme des Beschwerdeführers als Geschädigter wurde sowohl auf Wunsch des Beschwerdeführers als auch auf Anordnung des befragenden Beamten abgebrochen. Diese Schwierigkeiten vermögen jedoch nicht zu rechtfertigen, dass keine weiteren Sachverhaltsabklärungen unternommen wurden. Entweder hätte der Anzeige unter Verzicht auf eine weitere Befragung des Beschwerdeführers weiter nachgegangen werden oder es hätte eine zweite Einvernahme anberaumt werden müssen. Diesbezüglich fehlte es auch nicht an der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers, der im Nachgang an die gescheiterte Befragung um einen neuen Einvernahmetermin ersucht hatte.

2.4.4   Zuletzt ist auch das Argument der möglicherweise eingetretenen Verjährung bezüglich eines der zu untersuchenden Sachverhalte als untauglicher Rechtfertigungsversuch zurückzuweisen. Erweist sich ein angezeigtes Verhalten in den Augen der Strafverfolgungsbehörde als verjährt, so hat sie diesbezüglich wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses die (teilweise) Nichtanhandnahme zu verfügen; fehlen der Behörde jedoch noch Sachverhaltselemente, um über die Verjährungsfrage zu entscheiden, so hat sie diese innert angemessener Zeit abzuklären.

2.4.5   Da die unverhältnismässig lange Dauer des bisherigen Verfahrens sich nicht durch zu berücksichtigende Kriterien des vorliegenden Falls rechtfertigen lässt, liegt ein Fall von Rechtsverzögerung vor und es wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, im Verfahren bezüglich der Strafanzeigen des Beschwerdeführers vom 27. April, vom 30. Juni sowie vom 25. August 2014 unverzüglich geeignete Ermittlungshandlungen an die Hand zu nehmen und ein Strafverfahren zu eröffnen bzw. die Nichtanhandnahme zu verfügen.

3.

Damit dringt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen mit Ausnahme seines Feststellungsbegehrens durch. Gemäss diesem Verfahrensausgang werden die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse genommen und hat der ab dem zweiten Schriftenwechsel anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Staatsanwaltschaft, die ihm antragsgemäss mit CHF 500.–, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, ausgerichtet wird.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, bezüglich der Strafanzeigen des Beschwerdeführers vom 27. April 2014, vom 30. Juni 2014 sowie vom 25. August 2014 ohne Verzug ein Strafverfahren zu eröffnen oder eine formelle Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen.

            Es werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

            Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 540.– (inkl. Auslagen und 8% MWST) zulasten der Staatsanwaltschaft zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2017.79 — Basel-Stadt Appellationsgericht 12.09.2017 BES.2017.79 (AG.2017.685) — Swissrulings