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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.09.2017 BES.2017.76 (AG.2017.806)

22 settembre 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·3,731 parole·~19 min·4

Riassunto

Verfahrenseinstellung und Genugtuung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.76

ENTSCHEID

vom 22. September 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]vertreten durch [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                           Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                                    Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 12. Mai 2017 sowie vom 16. Mai 2017

betreffend Verfahrenseinstellung und Genugtuung

Sachverhalt

Gegen A____ (Beschwerdeführer) wurde auf Anzeige von B____ (Beschwerdegegnerin 2) vom 11. Juli 2016 hin u.a. wegen versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Erpressung und Veruntreuung ermittelt. Bezüglich des Vorwurfs der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung erfolgte eine Teileinstellung des Verfahrens mangels Beweises der Tatbestände. Im Übrigen wurde Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben, und dieser wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 19. September 2017 der Veruntreuung und der versuchten Anstiftung zum Diebstahl schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Vom Vorwurf der mehrfachen Erpressung wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 20. September 2016 seinerseits Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen falscher Anschuldigung ein und konstituierte sich als Privatkläger. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdeführer Ende März 2017 mit, dass beabsichtigt sei, das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 einzustellen. Mit Eingabe vom 24. April 2017 gelangte der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft mit den Anträgen, es sei das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 zu eröffnen bzw. weiterzuführen und es sei dem Beschwerdegegner eine Genugtuung von CHF 2‘000.– zuzusprechen, Mehrforderung vorbehalten. Wie angekündigt stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen falscher Anschuldigung mit Verfügung vom 12. Mai 2017 mangels Beweises des Tatbestands ein. Weiter wies sie mit Verfügung vom 16. Mai 2017 die Anträge des Beschwerdeführers vom 24. April 2017 ab.

Gegen diese beiden Verfügungen richtet sich die Beschwerde vom 24. Mai 2017, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt, die Einstellungsverfügung vom 12. Mai 2017 sowie die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2017 seien aufzuheben und das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 sei weiterzuführen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der Beizug der Akten der Strafverfahren V160712 061 sowie VT.2017.003322 beantragt. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2017 auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt sinngemäss ebenfalls Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2017. Replicando hält der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2017 vollumfänglich an seinen Beschwerdeanträgen fest. Gleichzeitig reicht der Vertreter des Beschwerdeführers die Honorarnote für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren ein. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Beschwerde richtet sich gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft. Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 wurde das Verfahren gegen B____ wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil des Beschwerdeführers aus Mangel an Beweisen eingestellt. Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft steht den Parteien und anderen von der Verfügung unmittelbar betroffenen Verfahrensbeteiligten ein Beschwerderecht zu. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 321 f. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] i.V.m. Art. 393 ff. StPO). Der Beschwerdeführer ist von der Einstellungsverfügung berührt, da die angezeigte Straftat zu seinem Nachteil begangen worden sein soll und er sich überdies als Privatkläger konstituiert hat. Er ist daher diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 392 Abs. 1 StPO).

1.2      Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 hat die Staatsanwaltschaft zum einen den Antrag auf Weiterführung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 2 und weiter den Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren abgewiesen. Beim Antrag des Beschwerdeführers vom 24. April 2017 auf Weiterführung des Strafverfahrens handelt es sich um eine Anfechtung der Mitteilung der Staatsanwaltschaft betreffend den Abschluss des Strafverfahrens, diesfalls der beabsichtigten Verfahrenseinstellung, gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO. Gemäss Abs. 3 der Bestimmung sind solche Mitteilungen jedoch nicht anfechtbar. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2017 ist daher, soweit sie sich auf diese Anfechtung bezieht, kein mögliches Anfechtungsobjekt der Beschwerde, weshalb insoweit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. Gemäss dem Wortlaut der Beschwerdeantragsziffer 1 soll die Verfügung vollumfänglich aufgehoben werden. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer äussert sich in der nachfolgenden Begründung jedoch mit keinem Wort zur Abweisung seines Genugtuungsanspruchs durch die Staatsanwaltschaft. Damit kommt er diesbezüglich seiner Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht nach, weshalb diesbezüglich auf das Rechtsmittel ebenfalls nicht einzutreten ist.

1.3      Vorbehaltlich dessen ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der vorliegende Entscheid ergeht schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO). Da sich dem Beschwerdegericht der Sachverhalt bereits aus den Vorakten in ausreichender Weise erschliesst, muss auf den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden.

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder kein Straftatbestand erfüllt ist. Im Kontext mit dem Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) lässt sich aus diesen Bestimmungen der in der StPO nicht explizit aufgeführte Grundsatz „in dubio pro duriore“ ableiten, wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifelsfall Anklage zu erheben hat (vgl. etwa BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 , 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Allgemein geht es bei den Gründen für eine Verfahrenseinstellung darum, dass ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint. Im Stadium der Anklageerhebung spielt somit nicht das Prinzip „in dubio pro reo“, welches das Sachgericht bei der Entscheidfindung als Beweiswürdigungsregel zu beachten hat. Praktisch bedeutet dies, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Dabei darf, wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, wenn es um ein schweres Delikt geht. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190).

Das Prinzip „in dubio pro duriore" gibt demnach Anweisungen, wie die Wertung der Staatsanwaltschaft im Falle von Zweifeln ausfallen muss – nämlich grundsätzlich zugunsten einer Anklage, sofern die Möglichkeit eines Schuldspruchs nicht bloss als sehr gering erscheint. Nicht statthaft wäre es, wenn die Staatsanwaltschaft selbst die Beweise abschliessend würdigen würde, mit dem Fokus darauf, ob noch Zweifel an der Schuld des potentiell Anzuklagenden bestehen, um bei Bejahung solcher Zweifel von der Anklage abzusehen. Das würde bedeuten, der Beweiswürdigung durch das Sachgericht vorzugreifen, was nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde ist; insoweit trifft es zu, dass im Zweifelsfalle anzuklagen und damit die Zuständigkeit des Sachgerichtes zu respektieren ist. Umgekehrt soll die Staatsanwaltschaft aber auch nicht beim leisesten Zweifel an der Unschuld bzw. Straflosigkeit eines Beschuldigten die Angelegenheit „sicherheitshalber" zur Beurteilung an das Sachgericht überweisen. Vielmehr fällt es in den Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft, die zur Sachverhaltsabklärung notwendigen Beweise zu erheben, was auch den Auftrag beinhaltet, die Beweislage darauf zu untersuchen, ob gestützt auf die beschaffbaren Beweismittel und Indizien ein Schuldspruch einigermassen im Bereich des Denkbaren liegt. In diesem Umfang ist eine summarische Sichtung und Wertung der Beweise unumgänglich. Hier kann es sich zeigen, dass zwar der relevante Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt ist, dass aber keine weiteren Beweiserhebungen ersichtlich sind, die zur abschliessenden Klärung beitragen könnten. Die Staatsanwaltschaft kann so zum Schluss kommen, dass die bestehenden Zweifel auch durch weitere Beweiserhebungen nicht zu beheben sind und dass aufgrund der nachweisbaren Fakten eine Verurteilung praktisch ausgeschlossen ist. Sieht die Staatsanwaltschaft diesfalls von einer Anklageerhebung ab, so hat sie damit nicht eine – unzulässige – richterliche Beweiswürdigung vorgenommen, sondern lediglich die Feststellung getroffen, dass im konkreten Fall keine Beweise vorhanden sind und auch keine weiteren Beweise erhoben werden können, die den Sachverhalt so weit erhärten, dass im Falle der Anklage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch erfolgen könnte (vgl. AGE BES.2013.120 vom 21. Juli 2014 E. 2.2; BES.2013.76 vom 6. Mai 2014 E. 2.2).

2.2      Die Staatsanwaltschaft führt in den zwei angefochtenen Verfügungen gleichlautend aus, aufgrund des Ermittlungsergebnisses könne der Beschwerdegegnerin 2 nicht nachgewiesen werden, ihre Tatvorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer wider besseres Wissen erhoben zu haben. Vielmehr folge hinsichtlich des gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwurfs der mehrfachen Erpressung und der versuchten Anstiftung zum Diebstahl eine Anklage, woraus sich das Vorhandensein eines dringenden Tatverdachts ableiten lasse. Zwar erfolge bezüglich des Tatvorwurfs der versuchten Vergewaltigung eine Verfahrenseinstellung; diese gründe jedoch auf dem mangelnden Beweis des Tatbestandes und nicht auf erwiesener Unschuld, weshalb auch diesbezüglich eine falsche Anschuldigung durch die Beschwerdegegnerin 2 von vornherein ausscheide.

2.3      Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich im Zuge der Ermittlungen in widersprüchliche Aussagen verstrickt. Bezüglich der angezeigten Vergewaltigung habe sie am 11. Juli 2016 zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe sie an Hals und Armen gepackt und versucht, sie zu vergewaltigen. Sie habe sich aber losreissen und flüchten können. Anlässlich der Einvernahme vom 12. Juli 2016 habe sie hingegen ausgesagt, der Beschwerdeführer habe sich auf sie legen und mit ihr in ein Hotel gehen wollen. Nach dem Vorfall habe er sie mit dem Auto nach Hause gebracht (Beschwerde S. 3). Weiter habe sie anlässlich der Einvernahmen vom 11. Juli und vom 13. Juli 2016 unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt des Kennenlernens gemacht; auf diesen Widerspruch angesprochen habe sie erklärt, durcheinander gekommen zu sein (Beschwerde, S. 4). Sodann gehe aus dem Chatverlauf zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdeführer hervor, dass der Beschwerdeführer mehrfach geraten habe, die Beschwerdegegnerin 2 solle alles ihrer Mutter erzählen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Aufforderung keinen Sinn machen würde, sollte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 tatsächlich geschlagen, ihr gedroht und versucht haben, sie zu vergewaltigen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe anlässlich der Einvernahme vom 1. September 2016 nicht erklären können, weshalb der Beschwerdeführer dies geschrieben habe (Beschwerde S. 5). Der Beschwerdeführer argumentiert, die Whatsapp-Nachrichten vermöchten auch ein mögliches Motiv der Beschwerdegegnerin 2, ihren ehemaligen Freund fälschlicherweise zu beschuldigen, aufzuzeigen: Die Beschwerdegegnerin habe grosse Angst davor gehabt, ihren Eltern zu offenbaren, dass sie in einer Beziehung zum Beschwerdeführer gestanden und die Kreditkarte ihrer Eltern für Geldbezüge entwendet hatte. Sie habe versucht, sich durch den Vergewaltigungsvorwurf in eine Opferrolle zu bringen, sodass die befürchtete Enttäuschung der Eltern über ihr Verhalten sich in Mitleid und Verständnis für ihre angeblich schwierige Lage hätte wandeln können (Beschwerde S. 5).

2.4      Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin 2 wegen falscher Anschuldigung angezeigt bezüglich ihrer Aussagen gegenüber den Basler Strafverfolgungsbehörden, der Beschwerdeführer habe unter anderem versucht, sie zu vergewaltigen, er habe sie sexuell genötigt, ihr gedroht und sie erpresst. Der objektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) setzt voraus, dass eine unschuldige Person bei einer Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt wird. In subjektiver Hinsicht ist das Handeln wider besseres Wissen, somit dolus directus, erforderlich sowie die Absicht, eine Strafverfolgung in Gang zu setzen. Was das Erfordernis der fehlenden Schuld des Angeschuldigten angeht, führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme aus, als nicht schuldig gelte (lediglich), wer wegen erwiesener Unschuld freigesprochen oder dessen Strafverfahren mit derselben Begründung oder mangels Beweises des subjektiven Tatbestands eingestellt worden sei. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer habe in Bezug auf die angezeigten Sexualdelikte hingegen wegen Fehlens objektiver Beweise oder anderer beweiskräftiger Indizien bei nicht in allen Teilen überzeugenden Aussagen der Belastungszeugin B____ ergehen müssen. Der Tatbestandsnachweis sei nicht alleine auf der Grundlage der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu erbringen gewesen; die diesbezüglich erfolgte Einstellung vermöge deshalb aber auch nicht die Unschuld des Beschwerdeführers nachzuweisen. Vorliegend sei es bei dieser Ausgangslage nicht möglich, den Nachweis der Unwahrheit der Behauptungen der Beschwerdegegnerin 2 zu erbringen, weshalb das Verfahren gegen sie zu Recht eingestellt worden sei.

2.5      Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Als unschuldig im Sinne der Bestimmung hat nicht nur diejenige Person zu gelten, die wegen Fehlens des subjektiven Tatbestands freigesprochen bzw. gegen die aus demselben Grund das Verfahren eingestellt wurde; a fortiori handelt es sich um einen Nichtschuldigen, wenn nicht einmal der Nachweis des objektiven Tatbestands gelingt, somit nicht erstellt ist, dass überhaupt eine strafbare Handlung begangen wurde (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 303 StGB N 10). Der Staatsanwaltschaft ist aber insoweit beizupflichten, als dass Einstellungsbeschlüsse und Freisprüche, die aufgrund des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ergehen, sich nicht zu Ungunsten des Bezichtigenden auswirken sollten (ebenso Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 303 StGB N 11). Das Gericht hat in solchen Fällen besonders sorgfältig zu prüfen, ob der subjektive Tatbestand erfüllt ist; dass in objektiver Hinsicht der Tatbestand der falschen Anschuldigung einer nichtschuldigen Person gegeben ist, präjudiziert nicht das Vorliegen des subjektiven Tatbestands (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 303 N 2). Von der Lehre wird darauf hingewiesen, dass Einstellungen aus Opportunitätsgründen (Art. 52-54 sowie 55a StGB) nicht wie Freisprüche behandelt werden können. Die Staatsanwaltschaft macht aber nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass es sich vorliegend um einen solchen Anwendungsfall handelt. Dem Beschwerdegericht liegt der Einstellungsbeschluss bezüglich der angezeigten Sexualdelikte nicht vor; den angefochtenen Verfügungen der Staatsanwaltschaft sowie deren Stellungnahme ist jedoch zu entnehmen, dass die Einstellung wegen des fehlenden Nachweises des objektiven Tatbestands erfolgte. Zwischenzeitlich ist bezüglich der angeklagten Tatbestände am 19. September 2017 das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt ergangen. Darin wurde der Beschwerdeführer der Veruntreuung und der versuchten Anstiftung zum Diebstahl schuldig erklärt und vom Vorwurf der mehrfachen Erpressung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 freigesprochen. In summarischer Prüfung des Sachverhalts kann nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass das Vorliegen des objektiven Tatbestands der falschen Anschuldigung, und insbesondere des Kriteriums der Bezichtigung eines Nichtschuldigen, in Bezug auf die angezeigten Delikte, für die eine Einstellung bzw. ein Freispruch erging, vom Sachgericht bejaht würde. Dies unter der Prämisse, dass das Sachgericht sich konform mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich als an den Einstellungsentscheid bzw. Freispruch gebunden erachtet (vgl. dazu Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 303 StGB N 11).

2.6      In subjektiver Hinsicht gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin 2 ihre Anzeige wider besseres Wissen gestellt hat, d.h. ob sie den Beschwerdeführer in positiver Kenntnis um die Unwahrheit der Bezichtigung belastet hat. Die Beschwerdegegnerin 2 hat Vorfälle zur Anzeige gebracht, die bei Fehlen von objektiven Beweisen und sich widersprechenden Aussagen der Beteiligten in dubio pro reo von den Strafverfolgungsbehörden nicht weiterverfolgt werden konnten, sei es, dass der objektive oder auch nur der subjektive Tatbestand verneint werden musste. Denkbar wär nun, dass die Beschwerdegegnerin 2 tatsächlich stattgefundene – strafrechtlich nicht relevante – Vorfälle falsch gedeutet hätte, so dass ihr diesbezüglich kein Vorwurf des Handelns wider besseres Wissen gemacht werden könnte. Das weitere subjektive Tatbestandselement, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit ihrer Anzeige bei der Polizei beabsichtigte, eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen, kann hingegen auf der Grundlage der Ermittlungsakten nicht angezweifelt werden.

2.7

2.7.1   Die Staatsanwaltschaft muss sich vorliegend den Vorwurf gefallen lassen, dass sie Widersprüchlichkeiten in den Ermittlungsakten nicht das richtige Gewicht beigemessen und vorschnell das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 eingestellt hat. Der Beschwerdeführer macht grundsätzlich zu Recht geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe bereits zum Zeitpunkt des Kennenlernens in kurzem zeitlichem Abstand widersprechende Aussagen gemacht (vgl. Vorakten S. 90, 95, 112, 154). Allerdings ist ein „Durcheinanderkommen“ mit den Daten, wie die Beschwerdegegnerin 2 erklärt (Vorakten S. 233), ein durchaus häufiges Phänomen und lässt sich daraus nicht allgemein ableiten, die Aussagen der Beschwerdegegnerin gegenüber den Strafverfolgungsbehörden entsprächen nicht der Wahrheit.

2.7.2   Im vorliegenden Zusammenhang interessant sind vor allem die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zur dem Beschwerdeführer vorgeworfenen versuchten Vergewaltigung und sexuellen Nötigung. Sie erzählt dazu in der Vernehmung vom 12. Juli 2016, der Vorfall habe Anfang Juli im Schützenmattpark stattgefunden: „Er wollte sich auf mich legen. (…) Ich wollte dann gehen und zog meine Hosen wieder hoch. Ich begann zu weinen. (…) Als ich ging, zog er auch seine Hosen hoch. (…) Er sagte, wir sollen zum Arzt fahren. Er machte sich Sorgen. Mir wird dann schwindlig.“ (Vorakten S. 117 f.). In der Anzeige tags zuvor hatte sie hingegen geschildert, er habe sie gepackt, um sie zu vergewaltigen, sie habe sich aber losreissen und wegrennen können. Sie habe den Tathergang ihrer Freundin C____ erzählt, die auch die Hämatome an Hals und Arm von dieser Auseinandersetzung gesehen habe (Vorakten S. 91). Bezüglich der vorgeworfenen anderen Angriffe auf ihre körperliche Integrität gibt sie an, verschiedentlich vom Beschwerdeführer geschlagen und geohrfeigt worden zu sein. Sie habe davon ein geschwollenes Gesicht und Hämatome davongetragen. Auch hierüber habe sie einer Freundin berichtet (Vorakten S. 114). Er habe sie geschlagen, „nicht nur Kläpper, sondern dramatisch. So geboxt. (…) In der Schule haben sie mich darauf angesprochen. Zu Hause haben sie es auch gesehen und ich sagte immer Ausreden. Mit der Zeit hatte ich nonstop blaue Flecken. Im Gesicht merkte man es doch. Meine Mutter sagte, wie kannst du dir so viele blaue Flecken beschaffen“ (Vorakten S. 230). Es ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft es unternommen hätte, diese Aussagen der Beschwerdeführerin durch Befragung der teils angegebenen ZeugInnen (vgl. die Angaben in den Vorakten S. 232) objektivieren zu lassen. So aber sprechen für die Hypothese der seitens des Beschwerdeführers ausgeübten Gewalt gegen die Beschwerdegegnerin 2 einzig deren durch den Beschwerdeführer bestrittene Aussagen. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass im Chatverlauf zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdeführer keine Drohungen, keine sprachlichen Grobheiten und auch keine Bezugnahmen auf die angezeigten Sexualdelikte zu finden sind. Bei dessen Lektüre entsteht auch keinesfalls der Eindruck, dass die Beschwerdegegnerin 2 vom Beschwerdeführer eingeschüchtert wäre oder vor ihm Angst hätte, wie sie dies in Befragungen mehrfach aussagte (vgl. z.B. Vorakten S. 114, 118). Auch bezüglich des sich in den Vorakten befindlichen Fotomaterials klaffen das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2, sie habe die Fotos gezwungenermassen geschickt aus Angst, sie würde das nächste Mal wieder geschlagen, wenn sie es nicht mache, und die Bilddarstellung weit auseinander (vgl. Vorakten S. 224, 255 f.).

2.7.3   Der Chatverlauf offenbart sodann weiter, wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, zwei mögliche Motive, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer fälschlicherweise belastet haben könnte. Zum einen die Enttäuschung über die fehlende Hilfe des Beschwerdeführers in einer für die Beschwerdegegnerin 2 schwierigen privaten Situation, die vom Beschwerdeführer zumindest mitverursacht worden war und in der sie sich im Stich gelassen fühlte (Vorakten S. 285, 293, 294: „So ruinierst du mein Leben. Ich habe dir geholfen und du bist jetzt gegen mich. (…) Wenn es hart auf hart kommt, dann bin ich dir egal.“ S. 298, 307: „Ich wot mis Geld und fertig.“ S. 309: „Danke für dini gfäshti Liebi. Denn du hesh mi nur usgnutzt.“). Zum anderen die Angst vor der Reaktion der Eltern im Zusammenhang mit dem fehlenden Geldbetrag sowie bei Offenbarung, dass die Beteiligten eine Beziehung unterhielten (S. 280 f., 290, S. 312: „mini eltere werde mir das nie verzeihe.“ S. 326: „Oh gott gits eper wo sini eltere so stark entüscht hed wie ich wo so hintergange ish wie icj.“ S. 327 f.). Die Beschwerdegegnerin 2 erklärt die Schuldgefühle ihren Eltern gegenüber folgendermassen (Vorakten S. 229): „Ich habe meine Eltern noch nie enttäuscht vorher. (…) Dann greife ich noch auf das Ersparte meines Vaters. Erzwungenermassen. Niemand hat gedacht, dass ich mich bedrohen lasse. Ich bin selbstbewusst. (…) Ich habe mir selbst geschadet und meinen Eltern.“ Diese Sichtweise der Beschwerdegegnerin 2 offenbart eine vor allem selbstkritische Haltung; obwohl eine solche nicht völlig abwegig, sondern durchaus einfühlbar ist, schliesst sie aber auch nicht aus, dass neben den eher autodestruktiven Gefühlen auch Rachegefühle für denjenigen bestanden, der die Beschwerdegegnerin 2 in ihren Augen so abhängig und unselbständig gemacht hatte.

Der Beschwerdeführer weist auf einen Auszug des Chatverlaufs hin, der sich nur schwierig mit einer Vorgeschichte aus Vergewaltigung und anderer körperlicher Gewalt vereinbaren lasse. Der Beschwerdeführer schrieb der Beschwerdegegnerin 2 im Verlaufe eines längeren Chat-Abends (Vorakten S. 312): „Verzells dinere mueter. Red mit ihre.“ In den Zusammenhang des Chatverlaufs gestellt liesse sich aber auch der Schluss ziehen, dass diese Passage (lediglich) vom noch ausstehenden Geldbetrag handelt. Etwas später im Chatverlauf drängt der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 auf eine Absprache darüber, was sie gegenüber den Eltern der Beschwerdegegnerin 2 erzählen sollen, „ned dasi eppis anderes verzelle. Und du eppis anderes. (…) Ich regle das denn. Met ehm [dem Vater]. Ich verzell ehm. Wies gsi esh“ (Vorakten S. 315-317, 325 f.). Zwar könnte es sich auch hierbei nur um das Geständnis rund um den fehlenden Geldbetrag handeln; es ist jedoch auffällig, dass der Beschwerdeführer nicht Vorgaben dazu machen will, was die Beschwerdegegnerin 2 ihren Eltern preisgeben soll, sondern bereit ist, sich ihr anzupassen. Damit demontiert diese Gesprächspassage zumindest ebenfalls das von der Beschwerdegegnerin 2 gezeichnete Bild eines gewalttätigen und dominierenden Partners. Auf diese Passage in einer Einvernahme angesprochen erklärt die Beschwerdegegnerin 2 (Vorakten S. 233 f.): „Ich glaube am Anfang nicht, dass er es so meint. (…) Ich weiss nicht, wieso er das geschrieben hat. Er wollte sich selbst retten. Er wollte, dass ich die Schuld auf mich nehme. (…) Es hat keine Logik für mich.“ Abschliessend versucht sie die Aussagen im Chatverlauf wenig überzeugend grundsätzlich zu relativieren (Vorakten S. 235): „Das was im Chat steht, ist nicht so, wie ich es erlebt habe. (…) Wichtig ist für mich, dass das, was ich sage, passiert ist und nicht das, was im Chat steht.“

2.7.4   Zum jetzigen Ermittlungsstand präsentiert sich das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 insbesondere in den Kontext des Chat-Austauschs zwischen den Beteiligten gestellt als widersprüchlich und muss daher als wenig glaubhaft bezeichnet werden. Somit lässt entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft eine summarische Prüfung der bereits vorliegenden Ermittlungsakten die Möglichkeit einer Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 nicht als nur gering erscheinen. Ist die Beweislage aber zweifelhaft, so hat das Sachgericht über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden. Wie vorstehend aufgezeigt stehen auch noch weitere Beweiserhebungen im Raum, die zu einer Klärung des Sachverhalts beitragen und die Beweislage zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 verändern könnten. Damit hat die Staatsanwaltschaft in Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ zu Unrecht das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 mangels Beweises eingestellt.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdegegnerin 2 war im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tathandlung minderjährig. Für eine allfällige Anklageerhebung ist daher die Jugendstaatsanwaltschaft zuständig. Die Staatsanwaltschaft wird deshalb angewiesen, das gegen die Beschwerdegegnerin 2 geführte Strafverfahren an die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt abzugeben. Diese hat das Strafverfahren weiterzuführen und im Sinne der vorstehenden Erwägungen die Sachverhaltsabklärung abzuschliessen sowie abhängig von diesem Ergebnis Anklage wegen Art. 303 Ziff. 1 und Art. 183 Ziff. 1 StGB zu erheben.

4.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– auf die Staatskasse genommen und hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dem Beschwerdeführer wird indes die unentgeltliche Rechtspflege [...] bei aktenkundiger Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, fehlender Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens und der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung bewilligt und es wird daher dem Vertreter des Beschwerdeführers antragsgemäss ein Honorar von CHF 1‘531.10 für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Praxisgemäss werden Kopien in Kostenerlassverfahren mit 25 Rappen pro Kopie und nicht wie beantragt mit 50 Rappen entschädigt. Der Auslagenersatz beläuft sich somit auf CHF 115.10 anstatt der beantragten CHF 219.60. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer zu 8% von insgesamt CHF 131.70.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2017 wird aufgehoben.

            Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 an die Jugendanwaltschaft zur allfälligen weiteren Sachverhaltsermittlung und Anklageerhebung wegen Art. 303 Ziff. 1 und Art. 183 Ziff. 1 StGB zu übergeben.

            Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege [...] für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

            Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.– gehen zu Lasten des Staates.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘531.10 und ein Auslagenersatz von CHF 115.10, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 131.70, zu Lasten der Staatsanwaltschaft ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegnerin 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

BES.2017.76 — Basel-Stadt Appellationsgericht 22.09.2017 BES.2017.76 (AG.2017.806) — Swissrulings