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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.10.2017 BES.2017.67 (AG.2017.820)

20 ottobre 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,775 parole·~9 min·4

Riassunto

Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.67

BES.2017.107

ENTSCHEID

vom 20. Oktober 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...],

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel  

Gegenstand

Beschwerden gegen eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom

19. April 2017, eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2017 und eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2017

betreffend Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung und Verfahrenstrennung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Nötigung, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Vergewaltigung, begangen zum Nachteil von B____ (V140606 059 / SW 2002 12 36). Mit Schreiben vom 19. April 2017 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei, kündigte an, dass sie beabsichtige, Anklage zu erheben und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Stellung von Beweisanträgen. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 20. April 2017 beantragt hatte, die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung sei vollumfänglich aufzuheben, wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. April 2017 den entsprechenden Antrag ab.

Hiergegen richtet sich die am 5. Mai 2017 eingereichte Beschwerde im Verfahren BES.2017.67, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin [...], beantragt, es seien die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2017 sowie die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom 19. April 2017 aufzuheben. Ausserdem stellt er den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2017 hat die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers beantragt. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 19. Mai 2017 ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden. Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer repliziert.

Nachdem dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BES.2017.67 am 21. Juni 2017 Akteneinsicht gewährt worden war, richtete sich dessen Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 23. Juni 2017 an die Staatsanwaltschaft. Dabei nahm sie Bezug auf eine Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2017, der zufolge die Untersuchungen betreffend mutmassliche Straftaten des Beschwerdeführers zum Nachteil von C____ abgetrennt und separat weitergeführt würden, und stellte unter anderem den Antrag, jenes Verfahren (V161123 108 / SW 2009 12 1804) sei entweder mit dem Verfahren V140606 059 zu vereinen oder einzustellen. In Ziff. 2 der Verfügung vom 27. Juni 2017 wies die Staatsanwaltschaft diesen Antrag ab.

Gegen diese Verfügung richtet sich die am 10. Juli 2017 eingereichte Beschwerde im Verfahren BES.2017.107, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin [...], beantragt, Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2017 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Verfahren V 140606 059 und V161123 108 wieder zu vereinen. Ausserdem stellt er den Antrag, die Beschwerdeverfahren BES.2017.67 und BES.2017.107 seien zu vereinen. Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2017 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers beantragt und als Beilage in Kopie die Akten des Verfahrens betreffend die mutmasslichen Straftaten zum Nachteil von C____ eingereicht. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 12. September 2017 repliziert.

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Wie erwähnt beantragt der Beschwerdeführer die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen mit der Begründung, die Beschwerdeverfahren würden keine sich tangierenden materiellen Gesichtspunkte beschlagen und eine Vereinigung würde zu einer weiteren unnötigen Verfahrensverzögerung führen.

Beide Beschwerdeverfahren betreffen dasselbe Strafverfahren V140606 059 betreffend mutmassliche Delikte zum Nachteil von B____. Auch stehen sie insofern in einem sachlichen Zusammenhang, als bei Anordnung einer Vereinigung der getrennt geführten Strafverfahren von vornherein eine erneute Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung zu ergehen hätte. Da überdies beide Beschwerdeverfahren gleichzeitig entscheidreif sind, führt die Behandlung der Beschwerden in einem Entscheid auch nicht zu zusätzlichen Verfahrensverzögerungen. Die beiden Beschwerdeverfahren sind somit antragsgemäss zu vereinigen.

1.2      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde grundsätzlich zulässig. Artikel 318 Abs. 3 StPO statuiert jedoch, dass Mitteilungen im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO betreffend Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung nicht anfechtbar sind. Bei der entsprechenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2017 handelt es sich demnach nicht um ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Dasselbe muss auch für die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2017 gelten, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. April 2017, bei dem es sich materiell um ein Wiedererwägungsgesuch handelt, abgelehnt wird. Andernfalls würde qua Anfechtbarkeit des wiedererwägungsweise getroffenen Entscheids mittelbar die ursprüngliche Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung beschwerdefähig, was wie dargelegt von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Unerheblich ist insoweit, dass der Verfügung vom 21. April 2017 eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt wurde, vermag eine solche doch nicht ein inexistentes Rechtsmittel zu schaffen (BGE 129 IV 197 E. 1.5 S. 200 f.; Schmid/Jositisch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 92). Auf die Beschwerde im Verfahren BES.2017.67 ist demnach nicht einzutreten.

1.3      Demgegenüber erweist sich die Verfügung vom 27. Juni 2017, soweit diese in Ziff. 2 den Antrag auf (erneute) Vereinigung der beiden den Beschwerdeführer betreffenden Strafverfahren abweist, als zulässiges Anfechtungsobjekt. Zuständig für die Beurteilung der entsprechenden Beschwerde (im Verfahren BES.2017.107) ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Die in diesem Sinn erforderliche unmittelbare persönliche Betroffenheit der beschuldigten Person wird bezüglich der Frage, ob in Abweichung vom Prinzip der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO mehrere der gleichen Person zur Last gelegte Straftaten in getrennten Verfahren verfolgt werden können, bejaht (BGer 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.4). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde im Verfahren BES.2017.107 ist demnach einzutreten.

1.4      Der Beschwerdeführer rügt in der Replik (im Verfahren BES.2017.107) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Abtrennung des Verfahrens betreffend die mutmasslichen Delikte zum Nachteil von C____ lediglich in einer Aktennotiz festgehalten und dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden sei. Die Frage, ob die Verfahrenstrennung in Form einer begründeten Verfügung hätte ergehen müssen, kann jedoch offen bleiben, nachdem die Staatsanwaltschaft auf entsprechendes Gesuch hin die erneute Vereinigung der beiden Strafverfahren und damit auch die ursprüngliche Verfahrenstrennung in ihrer Verfügung vom 27. Juni 2017 bestätigt und begründet hat.

2.

2.1      Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO werden mehrere einer Person zur Last gelegte Straftaten in der Regel in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachliche Gründe gelten etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen, nicht aber organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219 m.w.H.).

2.2      Vorliegend beruft sich die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Verfahrenstrennung darauf, im Gegensatz zum Verfahren betreffend die mutmasslichen Delikte zum Nachteil von B____, in dem lediglich noch eine (mittlerweile erfolgte) rechthilfeweise Zeugenbefragung anstehe, befinde sich das Verfahren betreffend die mutmasslichen Delikte zum Nachteil von C____ erst im Anfangsstadium der Ermittlung, ohne dass abzusehen sei, ob das Verfahren zu einer Einstellung oder zur Anklage führen werde. Grund dafür sei der Umstand, dass C____ nach ihrer Erstbefragung vom 6. Juli 2016 trotz intensiver Bemühungen der Staatsanwaltschaft aus psychischen Gründen zu zwingend erforderlichen weiteren Befragungen nicht in der Lage gewesen sei bzw. kein Kontakt zu ihr habe hergestellt werden können, wobei die weitere Entwicklung derzeit nicht absehbar sei. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, beim Umstand, dass die Staatsanwaltschaft im Verfahren betreffend C____ bislang keine Untersuchungshandlungen vorgenommen habe, handle es sich um organisatorische Aspekte seitens der Staatsanwaltschaft. Allerdings hält der Beschwerdeführer in seiner Replik ausdrücklich fest, es sei nicht seine Absicht, der Staatsanwaltschaft eine Verfahrensverschleppung zu unterstellen.

2.3      Aus den von der Staatsanwaltschaft als Beilage zur Stellungnahme im Verfahren BES.2017.107 eingereichten Akten des Verfahrens betreffend C____ ergibt sich, dass diese schon länger in psychotherapeutischer Behandlung ist (vgl. E-Mail Dr. […] vom 14. Juli 2016). Ihre Mühe, in einem Strafverfahren auszusagen, ist auf ihre psychische Befindlichkeit zurückzuführen, wie der (in den genannten Akten befindlichen) Notiz vom 15. Juli 2016 über das Telefonat mit dem Therapeuten entnommen werden kann. Da am 6. Juli 2016 eine Befragung noch möglich war, kann die Zeitspanne zwischen dem ersten Verdacht durch die Aussage von B____ in ihrer Einvernahme vom 4. Juni 2014 und der Befragung von C____ selber zwei Jahre später mit darauf folgender Anzeigeerstattung nicht als kausal für die aktuelle Unerreichbarkeit betrachtet werden. Damit kann die Frage offen gelassen werden, ob eine für die Unerreichbarkeit einer zu befragenden Person kausale, organisatorisch bedingte Verfahrensverschleppung ihrerseits als verpönter organisatorischer Trennungsgrund anzusehen wäre. Schliesslich ist im Verfahren betreffend C____ seit dessen Eröffnung keinerlei Verzögerung festzustellen, wobei eine solche im Übrigen (wie erwähnt) vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht gerügt wird.

Auch die vom Beschwerdeführer zusätzlich ins Feld geführte Tatsache, dass B____ und C____ im Verfahren der jeweils anderen je als Zeugin auftreten könnten, spricht nicht gegen eine Verfahrenstrennung. Der Verweis des Beschwerdeführers auf den Entscheid des Bundesgerichts 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E 1.5.3 ist unbehelflich, da es dort um den Fall mehrerer Beschuldigter geht, die bei einer Verfahrenstrennung im Prozess des jeweils anderen in anderer Funktion, nämlich nicht mehr als Beschuldigte sondern als Zeugen mit anderen Pflichten befragt werden könnten. Vorliegend geht es aber um zwei Verfahren mit zwei Geschädigten, die in beiden Verfahren in der identischen Rolle, nämlich als Zeugin zu befragen wären.

Zu vermeiden gilt es bei einer Verfahrenstrennung (oder Verfahrensvereinigung), dass grobe Verfahrensverzögerungen und ein unnötiger prozessualer Aufwand entstehen (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 204). Bei einer Aufteilung des Verfahrens stehen somit Zweckmässigkeitsgründe im Vordergrund. Die Tatsache, dass bezüglich des einen Deliktsvorwurfs die Untersuchung kurz vor dem Abschluss steht, sie sich bezüglich des anderen jedoch noch im Anfangsstadium befindet, gebietet im vorliegenden Fall die Verfahrenstrennung im Interesse des Beschleunigungsgebotes (vgl. Andreas Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Die Bestimmung des Gerichtsstands und das Gerichtsstandsverfahren, Diss. Zürich 2014, S. 406 f., 409).

Soweit schliesslich in der Replik ausgeführt wird, es befinde sich in den Akten eine Notiz der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2016, wonach das Verfahren in Sachen C____ wegen deren Desinteresse eingestellt werde, ist nicht ersichtlich, was hieraus zu Gunsten der Beschwerde gegen die Verfahrenstrennung abgeleitet werden soll. Im Gegenteil bekräftigt diese Notiz die Richtigkeit der Trennung der Verfahren und stimmt zudem mit dem Hinweis der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2017 überein, wonach nicht abzusehen sei, ob das Verfahren betreffend C____ weitergeführt oder eingestellt werde. Damit ergibt sich, dass der Fortgang des Verfahrens betreffend C____ noch sehr ungewiss ist, was gerade für die zügige Durchführung des fertig untersuchten Verfahrens betreffend B____ spricht.

3.

Bei diesem Ausgang der beiden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO deren Kosten zu tragen, wobei eine Gebühr von insgesamt CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerdeverfahren BES.2017.67 und BES.2017.107 werden vereinigt.

            Auf die Beschwerde im Verfahren BES.2017.67 wird nicht eingetreten.

            Die Beschwerde im Verfahren BES.2017.107 wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                               Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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