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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.06.2017 BES.2017.49 (AG.2017.459)

11 giugno 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,657 parole·~8 min·3

Riassunto

Aufhebung der Meldepflicht

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.49

ENTSCHEID

vom 11. Juni 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt, [...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 17. März 2017

betreffend Aufhebung der Meldepflicht

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Verfahren wegen Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Körperverletzung sowie Sachbeschädigung. A____ wurde am 24. Juni 2016 festgenommen. Am 28. Juni 2016 verfügte das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 5 Wochen, d.h. bis zum 2. August 2016, Untersuchungshaft. Mit Eingabe vom 21. Juli 2016 stellte A____, damals vertreten durch Rechtsanwältin [...], ein Haftentlassungsgesuch. Mit ebenfalls vom 21. Juli 2016 datierendem Gesuch beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 3 Monaten, während der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 27. Juli 2016 verlangte, das Haftverlängerungsgesuch sei abzuweisen, das Haftentlassungsgesuch gutzuheissen und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 2. August 2016 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 13. September 2016. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 19. August 2016 gut und ordnete die sofortige Haftentlassung von A____ an mit der Auflage, er habe sich wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt persönlich zu melden und sicherzustellen, dass ihm Post zugestellt werden könne, wobei er bei Verletzung dieser Auflagen mit einer erneuten Verhaftung zu rechnen habe. Mit Schreiben vom 13. März 2017 stellte A____, vertreten durch Rechtsanwalt  [...], einen Antrag auf vollumfängliche Aufhebung dieser Ersatzmassnahme, den die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 17. März 2017 insofern guthiess, als die persönliche Meldepflicht bei der Staatsanwaltschaft in eine solche auf dem Polizeihauptposten am Wohnort von A____ modifiziert wurde.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 23. März 2017, mit welcher A____ (Beschwerdeführer) beantragt, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2017 aufzuheben, auf die Meldepflicht als Ersatzmassnahme sei per sofort zu verzichten und diese sei ersatzlos aufzuheben, alles unter o/e- Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er die Genehmigung der amtlichen Verteidigung mit Rechtsanwalt [...]. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 21. April 2017 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat keine Replik eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2017. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 1 ff.). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angeordneten Ersatzmassnahme zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3      Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen schriftlich und ausreichend begründet eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seiner Pflicht zur persönlichen Meldung bei der Staatsanwaltschaft stets nachgekommen. Seit dem Urteil des Appellationsgerichts vom 19. August 2017 habe die Staatsanwaltschaft jedoch keine Untersuchungshandlungen mehr vorgenommen. Ernsthafte Beweise, die ihn belasten würden, seien auch nicht vorhanden, weshalb davon auszugehen sei, das Verfahren werde mit einer Einstellung oder einem Freispruch enden. Die „wenig beförderliche Untersuchung“ sei daher nicht nur ärgerlich, sondern bestrafe ihn auch faktisch. Zudem erschwere die Meldepflicht das berufliche Fortkommen sowie die Möglichkeit der Alltagsgestaltung von Ferien bis hin zur Planung einer Woche und sei mit erheblichem Aufwand verbunden. Demnach erweise sich die Zwangsmassnahme als nicht mehr notwendig und aufgrund der langen Zeitdauer auch als unverhältnismässig, weshalb sie aufzuheben sei.

2.2      Dagegen wendet die Staatsanwaltschaft ein, die Voraussetzungen für die An-ordnung der Ersatzmassnahme in Form einer regelmässigen Meldepflicht, namentlich das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und der Fluchtgefahr als besonderen Haftgrund, seien nach wie vor gegeben. Der Beschwerdeführer habe es bis heute unterlassen, nähere Angaben zu seiner Wohnsituation zu machen. Mit der am 17. März 2017 verfügten Milderung der Meldepflicht auf dem Polizeihauptposten am Meldeort des Beschwerdeführers sei die Verhältnismässigkeit dieser Ersatzmassnahme erst recht gegeben. Im Übrigen könne den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich im Verfahren [...] seit Mitte August 2016 keine Neuigkeiten ergeben hätten, unter Verweis auf die Verfahrensakten und insbesondere die Akten zur Sache nicht gefolgt werden. Der Verfahrensabschluss werde im Rahmen des Möglichen weiter vorangetrieben, wobei in diesem Zusammenhang auch die Komplexität des Verfahrens mit diversen Mitbeschuldigten mitzuberücksichtigen sei. Wie der Beschwerdeführer zum Schluss kommen könne, dass aufgrund der Gesamtumstände vorliegend davon auszugehen sei, das Verfahren werde mit einer Einstellung oder einem Freispruch enden, sei angesichts seiner inflagranti-Anhaltung auf der Flucht aus der Zusammenrottung heraus sowie der von ihm mitgeführten schwarzen Kleidung und der Verpackung von Arbeitshandschuhen nicht nachvollziehbar.

3.

Die Ersatzmassnahmen in Form einer Meldepflicht gemäss Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2017 schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101], Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und der Kerngehalt des Grundrechts gewahrt ist (Art. 36 BV).

3.1      Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Verhängung von Ersatzmassnahmen setzt damit ebenso wie die Anordnung von Untersuchungshaft voraus, dass ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt (BGE 142 IV 29 E. 3.1 S. 31).

Die Ersatzmassnahme der Meldepflicht wird vor allem zur Herabsetzung von Fluchtgefahr angeordnet (BGE 137 IV 122 E. 6.4 S. 133) und ist geeignet, die Erreichbarkeit der beschuldigten Person für das laufende Strafverfahren sicherzustellen, da hierdurch eine allfällige Flucht zumindest relativ rasch entdeckt würde (Sylvia Fisnar, Ersatzanordnungen für Untersuchungshaft und Sicherheitshaft im zürcherischen Strafprozess, Diss. Zürich 1997, S. 69). Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne respektive die Zumutbarkeit erschliesst sich über eine Abwägung der öffentlichen (Strafverfolgungs-)Interessen gegenüber der Beeinträchtigung der individuellen Grundrechte der von der Zwangsmassnahme betroffenen Person. Dabei ist für jeden Einzelfall abzuklären, ob das öffentliche Interesse an der Aufklärung der in Frage stehenden Straftat die individuellen Interessen des Betroffenen überwiegt. Bei dieser Abklärung ist jeweils auch die konkrete Ausgestaltung der Zwangsmassnahme und ebenso deren Zeitdauer zu berücksichtigen, was bedeutet, dass eine ursprünglich zumutbare Zwangsmassnahme nach einer gewissen Zeitdauer unzumutbar werden kann (Weber, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 11).

3.2      Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 19. August 2016 wurde festgehalten, dass zwar ein dringender Tatverdacht bezüglich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte zu bejahen sei, jedoch zumindest (im damaligen Zeitpunkt) weder Fortsetzungs- noch Kollusionsgefahr gegeben seien, und sich unter dem Titel der Fluchtgefahr die Untersuchungshaft nicht (mehr) als verhältnismässig erweise, da eine mildere Ersatzmassnahme den gleichen Zweck erfülle. Ein erhöhtes Risiko eines definitiven Untertauchens des Beschwerdeführers sei zwar zu verneinen, die Ersatzmassnahme der Meldepflicht sei jedoch erforderlich, da bezüglich der Wohnsituation des Beschwerdeführers Unklarheiten bestünden, indem lediglich dessen Meldeadresse, nicht jedoch sein tatsächlicher Wohn- und Aufenthaltsort bekannt seien. Vorliegend ist den Akten nicht zu entnehmen und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht (act. 4), dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit für die Behörden nicht erreichbar gewesen sei oder Zustellungen an ihn nicht hätten erfolgen können; es wird aus ihnen vielmehr ersichtlich, dass er sich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden kooperativ verhalten hat und seiner Meldepflicht ohne Beanstandungen nachgekommen ist (act. 2). Unter diesen Umständen kann die Fluchtgefahr nicht mehr bejaht werden. Im Übrigen wäre die Ersatzmassnahme ohnehin unverhältnismässig. Seit der mit Urteil des Appellationsgerichts vom 19. August 2016 angeordneten Ersatzmassnahme wurden, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend machen lässt, abgesehen von der letzten vom September 2016 datierten DNA-Auswertung keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen. Mit der seit fast einem Jahr andauernden Pflicht, sich wöchentlich zwischen 08:00 Uhr und 17:00 Uhr persönlich bei der Staatsanwaltschaft oder auf dem Polizeihauptposten am Wohnort zu melden, wird der Beschwerdeführer in seiner Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt, ohne dass dabei das Strafverfahren wirkungsvoll vorangetrieben wird. Die Ersatzmassnahme ist demnach aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich im laufenden Strafverfahren befindet und daher sicherzustellen hat, dass Zustellungen an ihn erfolgen können. Unterbleibt die Abholung einer durch eingeschriebene Postsendung verschickten Mitteilung der Strafverfolgungsbehörde, gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt.

4.

Daraus folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt [...] wird gutgeheissen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der diesbezügliche Aufwand der Verteidigung zu schätzen, wobei unter Berücksichtigung des im Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses 3 Stunden für die Beschwerdeschrift als angemessen erscheinen. Diese sind praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST, zu entschädigen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Ersatzmassnahme gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2017 aufgehoben.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], Rechtsanwalt, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 48.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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