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Basel-Stadt Appellationsgericht 15.05.2017 BES.2017.43 (AG.2017.457)

15 maggio 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,977 parole·~15 min·3

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.43

ENTSCHEID

vom 15. Mai 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

a.o. Staatsanwalt [...]

c/o Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich   

B____                                                                                  Beschwerdegegner

c/o Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,                                         Beschuldigter

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 6. März 2017

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

In der Zeit ab dem 4. August 2010 initiierte A____ (Beschwerdeführer) eine Vielzahl von Strafanzeigen gegen verschiedene im weitesten Sinn in der Basler Strafjustiz tätige Personen, mit deren Handlungen oder Entscheiden er nicht einverstanden war.

Mit Beschluss des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde der im Kanton Zürich als leitender Staatsanwalt tätige [...] als ausserordentlicher Staatsanwalt für die Behandlung von 15 Anzeigen eingesetzt. Im Rahmen dieses Auftrages wurden ihm auch weitere, später durch den Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeigen übermittelt, am 1. September 2011 jene vom 25. August 2011 gegen B____ (Beschwerdegegner) wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung. Der ausserordentliche Staatsanwalt befragte den Beschwerdeführer am 22. Februar 2012 als Zeugen und den Beschwerdegegner am 1. April 2015 als Beschuldigten. Der ausserordentliche Staatsanwalt verfügte am 6. März 2017 gestützt auf Art. 319 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Einstellung des Strafverfahrens.

Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21. März 2017. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat am 30. März 2017 die Akten eingereicht und der eingesetzte Staatsanwalt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 2. Mai 2017 repliziert.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben.

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3      Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 2.1).

2.2      Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 21. März 2017 geltend, der Beschwerdegegner habe [...] befragt, obwohl er nicht zuständig gewesen sei, da der Tatort im Kanton Basel-Landschaft liege. Überdies bemängelt der Beschwerdeführer die Qualität der Einvernahme. “mangels der erforderlichen Qualität“ habe die Einvernahme wiederholt werden müssen. Auch die Lügen in den Telefonnotizen des Beschwerdegegners würden den Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllen. Die Telefonnotizen würden vermitteln, dass er nach bestem Wissen und Gewissen und entsprechender Sorgfalt den Amtsstandard ausgeübt habe, was vorliegend aber nicht der Fall gewesen sei, weshalb der Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB erfüllt sei. Es herrsche „kein Larifari-Standard, wo straflose Lügen erlaubt“ seien. Ausserdem habe der Beschwerdegegner in seiner Einvernahme vom 1. April 2015 mehrmals die Aussage verweigert, was zu seinem Nachteil ausgelegt werden solle. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung (Beschwerde Ziff. A und B.I.2. ff. S. 1 ff.).

2.3      Die Staatsanwaltschaft hält hierzu in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2017 fest, dass der Beschwerdeführer (recte: [...]) vorerst nur rudimentär einvernommen worden sei, wie der Beschwerdeführer geltend mache, im Lichte der Lehre und Rechtsprechung mit strafrechtlich relevantem Amtsmissbrauch nichts zu tun habe, da diesbezüglich die Komponente Zwang/Machtausübung gänzlich fehle. Irgendein Beweisverlust sei nicht eingetreten, zumal der Beschwerdeführer (recte: [...]) später einlässlich habe Stellung nehmen und seine (recte: ihre) Sicht der Dinge ausführlich habe darlegen können. Auf Anzeige hin dürften erste Abklärungen vorgenommen werden. Ausserdem seien Telefonnotizen gewöhnliche schriftliche Äusserungen, denen keine erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukomme, wie das für die Falschbeurkundung verlangt werde. Die Staatsanwaltschaft weist zuletzt darauf hin, dass die Aussageverweigerung beweismässig nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden dürfe. Aus den Akten hätten sich keinerlei Hinweise auf ein strafrechtliches Verhalten des Beschwerdegegners ergeben, so dass die Verfahrenseinstellung logische Konsequenz gewesen sei (Beschwerdeantwort Ziff. 4.2 f. S. 2 f.).

2.4      Der Beschwerdeführer hat am 2. Mai 2017 seine Replik eingereicht. Hierin führt er aus, der Beschwerdegegner habe die unzutreffenden Angaben von [...], welche diese in ihrer Einvernahme gemacht habe, nicht überprüft. Der Beschwerdeführer erhebt sodann den Verdacht, „auch hinsichtlich einmischende Befragung der [...], als ob der Anzuklagende ein Verhältnis hätte“. Ausserdem könne die massive Rechtsverzögerung nicht straflos bleiben. Die Telefonnotizen des Beschwerdegegners seien polizeiliche Feststellungen, welche keine Nachlässigkeiten erlauben würden. Seine wiederholte Aussageverweigerung in der Einvernahme vom 1. April 2015 bestätige, dass die Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers wahr sei. In dieser Einvernahme habe der ausserordentliche Staatsanwalt als Verfahrensleiter nichts gegen folgende Frage des Beschwerdeführers eingewendet: „Obwohl der Fall nicht in der Zuständigkeit von Basel-Stadt stand, haben Sie sich eingemischt und eine Partei einvernommen. Weshalb?“. [...] sei also offensichtlich von einer Kompetenzüberschreitung ausgegangen. Dass er diese nun verharmlose sei widersprüchlich.

3.

Hierzu ist Folgendes zu erwägen:

3.1      Am 2. April 2010 erstattete der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Basel-Stadt bezüglich zweier Vorfälle, die sich im Kanton Basel-Stadt zugetragen haben sollen, Strafanzeigen gegen [...]. Am 7. April 2010 wurden diese dem Kriminalkommissariat zur Bearbeitung überwiesen (act. 5/31 S. 91, 93, 95, 97, 115, 117 und 119). In diesem Zusammenhang rief der Beschwerdegegner am 14. April 2010 den Beschwerdeführer an, um sich danach zu erkundigen, ob er an den beiden Strafanzeigen festhalte. In einer Telefonnotiz hielt der Beschwerdegegner u.a. fest, dass der Beschwerdeführer wortlaut geworden und mit ihm kein Dialog möglich gewesen sei, weshalb der Beschwerdegegner das Telefongespräch höflich beendet habe (act. 5/9). Gleichentags lud der Beschwerdegegner die Beschuldigte auf den 22. April 2010 zu einer Einvernahme betreffend der Strafanzeigen des Beschwerdeführers vor (act. 5/31 S. 23). Am 19. April 2010 rief der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner an und erkundigte sich nach dem Stand seiner Strafanzeigen. In einer weiteren Telefonnotiz hielt der Beschwerdegegner u.a. fest, der Beschwerdeführer habe ausführlich seinen Unmut gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt geäussert. Er sei aufgebracht beziehungsweise in Rage gewesen und habe den Beschwerdegegner nicht antworten lassen, sondern sei ihm immer wieder ins Wort gefallen (act. 5/10). Gleichentags erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bezüglich eines Vorfalls, der sich im Kanton Basel-Landschaft („Spielplatz Birskopf beim Rhein ( Birsfelden Seite )“) zugetragen haben soll, eine weitere Strafanzeige gegen [...]. Diese wurde am 20. April 2010 dem Beschwerdegegner zur Bearbeitung zugeteilt (act. 5/31 S. 75). Im Rahmen der bereits terminierten Einvernahme der Beschuldigten am 22. April 2010 brachte er auch die Anzeige vom 19. April 2010 zur Sprache (act. 5/8 S. 2). Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Mai 2010 wurde dieses Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft abgetreten (act. 5/31 S. 141). Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde [...] am 31. Mai 2010 befragt (act. 5/31 S. 87 und 89).

3.2      Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die Partei das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen. Das Fragerecht besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr kann die Verfahrensleitung bestimmte Fragen nicht zulassen, etwa ungebührliche oder solche, die nicht den Verfahrensgegenstand betreffen (Botschaft Strafprozessrecht, in: BBl 2006 S. 1085, 1187). Fragen, mit denen die Frageberechtigten ihre – möglicherweise von der Sichtweise der Verfahrensleitung abweichende oder dieser sogar diametral entgegengesetzte – Sachverhaltshypothese untermauern wollen, sind hingegen zuzulassen (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 147 N 6). Der Beschwerdeführer kann deshalb nichts aus der Tatsache ableiten, dass der ausserordentliche Staatsanwalt seine Fragen zuliess.

3.3      Nach Art. 113 Abs. 1 Satz 2 StPO hat die beschuldigte Person das Recht, die Aussage im Strafverfahren zu verweigern. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält (Beschwerdeantwort Ziff. 4.2 S. 3), kann die Aussageverweigerung beweismässig nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden (Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 113 N 2). Der Beschwerdeführer kann daraus also nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.4

3.4.1   Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB begeht, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen. Dieser hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein gehaltene Tatbestand erfährt durch die höchstrichterliche Praxis eine einschränkende Auslegung, wonach nur diejenige Person ihr Amt missbraucht, welche die ihr verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem sie kraft ihres Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, das heisst, dass sich der Täter über seine Sondereigenschaft im Klaren sein und bewusst seine Amtsgewalt missbrauchen muss. Daran fehlt es, wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln. Zusätzlich muss eine Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht vorliegen (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 312 N 7).

3.4.2   Nach Art. 39 Abs. 1 StPO prüfen die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit obliegt hauptsächlich der Staatsanwaltschaft. Diese hat von der Entgegennahme der Anzeige an alle Erhebungen für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit vorzunehmen. Solche können beispielsweise polizeiliche Einvernahmen der beschuldigten Person sein. Die Prüfung soll summarisch und beschleunigt erfolgen, um eine Verzögerung oder Unterbrechung der Strafverfolgung zu vermeiden (Kuhn, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 39 StPO N 2 und 6 f.). Wie bereits erwähnt (siehe oben E. 3.1), teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Strafanzeige vom 19. April 2010 am 20. April 2010 dem Beschwerdegegner zur Bearbeitung zu. Zu diesem Zeitpunkt war die Einvernahme der Beschuldigten am 22. April 2010 zu zwei anderen Strafanzeigen des Beschwerdeführers bereits festgesetzt. Da der Beschwerdeführer die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt adressiert hat, beim darin angegeben Tatort (Birskopf) die Grenze zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft verläuft, der Beschwerdegegner für die weitere Bearbeitung zuständig war und eine beschleunigte Prüfung der örtlichen Zuständigkeit erfolgen soll, kann dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, in der bereits terminierten Einvernahme der Beschuldigten auch die Strafanzeige vom 19. April 2010 angesprochen zu haben. Nachdem die örtliche Zuständigkeit im Kanton Basel-Landschaft feststand, eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 27. April 2010 das Gerichtsstandsverfahren mit dem Kanton Basel-Landschaft (act. 5/31 S. 135). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält (angefochtene Verfügung Ziff. 6.2 S. 5), lässt sich hier keine Form von Amtsmissbrauch ausmachen.

Ausserdem erscheint es widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer sich einerseits darüber beschwert, dass der Beschwerdegegner [...] überhaupt, andererseits aber auch nur oberflächlich einvernahm (act. 5/6 S. 3). Wie vorstehend erwähnt, erfolgt lediglich eine summarische Prüfung der örtlichen Zuständigkeit. In der Einvernahme vom 22. April 2010 bestätigte die Beschuldigte den Tatort im Kanton Basel-Landschaft („Ich habe ihn [den Beschwerdeführer] dort gesehen“; act. 5/8 S. 2), weshalb sich weitere Fragen erübrigten. Eine ausführliche Einvernahme der Beschuldigten erfolgte am 31. Mai 2010. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält (angefochtene Verfügung Ziff. 6.2 S. 5), liegt auch hier kein Amtsmissbrauch vor, da es nicht um eine Ausübung staatlichen Zwangs geht. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Vorwurfs des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe ihn mit seinen Telefonnotizen bei einer anderen Behörde schlecht gemacht (act. 5/6 S. 4).

Auch keinen Amtsmissbrauch würde es darstellen, wenn der Beschwerdegegner die Angaben von [...] aus ihrer Einvernahme nicht überprüft haben sollte, da durch eine Unterlassung ein Amtsmissbrauch ohnehin nicht möglich ist. Durch Passivität kann grundsätzlich kein Zwang ausgeübt werden (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 312 StGB N 18, mit Hinweisen). Deshalb begründet auch die massive Rechtsverzögerung (siehe unten E. 4) keinen Amtsmissbrauch (AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 3.2.2).

Sofern der Beschwerdeführer geltend machen sollte, der Beschwerdegegner und [...] hätten ein Verhältnis (gehabt), belegt er dieses in keiner Weise. Auf diesbezügliche Ausführungen des Beschwerdeführers wird deshalb nicht weiter eingegangen.

3.5

3.5.1   Eine qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB setzt voraus, dass dem fraglichen Schriftstück eine erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat desselben diesem daher besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der schriftlichen Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften, wie beispielsweise den Art. 958 ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220; betreffend Rechnungslegung), liegen, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt. Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und (strafrechtlich nicht relevanter) schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall nach den konkreten Umständen gezogen werden. Dabei ist der Urkundencharakter eines Schriftstücks relativ, da es mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundencharakter haben kann, dies hingegen mit Bezug auf andere Aspekte allenfalls verneint werden muss (BGer 6B_416&417/2013 vom 5. November 2013 E. 4.1; BGE 138 IV 130 E. 2.1 S. 134, 132 IV 12 E. 8.1 S. 14 f., 129 IV 130 E. 2.1 f. S. 133 f., je mit Hinweisen; AGE SB.2013.6 vom 29. Januar 2014 E. 4.3; Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 251 StGB N 71 f. und 84, je mit Hinweisen).

3.5.2   Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält (angefochtene Verfügung Ziff. 6.2 S. 5) und entsprechend der vorstehenden Erwägung, kommt einer Telefonnotiz weder erhöhte Überzeugungskraft noch Glaubwürdigkeit zu, weshalb vorliegend auch keine Urkundenfälschung vorliegt.

3.6      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt hat.

4.

4.1      Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Praxis, welche diesbezüglich auch unter der Geltung der eidgenössischen StPO massgeblich ist, Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt, oder aber einzelne Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern. Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 4.1). Nach aktuellster bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot, wenn sie während mehr als sechs Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund beziehungsweise mangels ausreichender behördlicher Ressourcen untätig bleibt (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4).

4.2      Mit Entscheid vom 7. Juni 2011 wurde [...] vom Regierungsrat Basel-Stadt mit der Aufgabe betraut, sämtliche vom Beschwerdeführer gegen Personen der Basler Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erstatteten Strafanzeigen als ausserordentlicher Staatsanwalt zu bearbeiten. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner wurde am 1. September 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Am 22. Februar 2012 fand zur Klärung des Anzeigesachverhaltes in Sachen B____ eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Weshalb es erst am 1. April 2015, und somit Jahre später, zu einer Befragung des Beschwerdegegners durch den Staatsanwalt kam, ergibt sich nicht aus den Akten und ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich beim betreffenden Sachverhalt nicht um ein komplexes Geschehen handelt. Hingegen wiegen die Tatvorwürfe des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung schwer, sodass bereits in der schleppenden Verfahrensführung eine Rechtsverzögerung festzustellen ist. Zudem bedeutet es für einen Beschuldigten – und dies muss erst recht für eine in der Strafverfolgung tätige Person gelten – eine nicht zu unterschätzende Belastung, wenn über Jahre ein Strafverfahren hängig ist (AGE BES.2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 4.2).

Als besonders stossend kommt hinzu, dass nach der am 1. April 2015 durchgeführten Befragung des Beschwerdegegners während knapp zwei Jahren keine konkreten Verfahrensschritte unternommen wurden. Erst am 6. März 2017 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Verfahrenseinstellung verfügt. Obwohl es gerichtsnotorisch ist, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit einer grossen Arbeitslast zu kämpfen haben, entschuldigt eine unzureichende personelle Ausstattung Verzögerungen bekanntlich nicht (Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 10). Sollte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit „eigenen“ Verfahren überlastet gewesen sein, so hätte er die Ernennung zum ausserordentlichen Staatsanwalt nicht annehmen dürfen (AGE BES.2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 4.2).

4.3      Nach dem Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Strafverfahren gegen B____ mehrfache, vermeidbare Verzögerungen, die schlussendlich zu einer überlangen Verfahrensdauer und somit zu einer Rechtsverzögerung geführt haben, festzustellen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Teilobsiegen) ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gebühr von CHF 250.– aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– auferlegt.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       a.o. Staatsanwalt [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2017.43 — Basel-Stadt Appellationsgericht 15.05.2017 BES.2017.43 (AG.2017.457) — Swissrulings