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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.02.2018 BES.2017.155 (AG.2018.151)

23 febbraio 2018·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·713 parole·~4 min·2

Riassunto

Einleitung eines Strafuntersuchungsverfahrens (BGer 1B_161/2018 vom 27. März 2018)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.155

ENTSCHEID

vom 23. Februar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o JVA Lenzburg,                                                                       Beschuldigter

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Staatsanwalt B____

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft

vom 12. Oktober 2017

betreffend Einleitung eines Strafuntersuchungsverfahrens

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Dezember 2015 wurde A____ der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Gefährdung des Lebens, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 12. November 2014. Zudem wurde er zu CHF 5'000.– Genugtuung an den Geschädigten C____ verurteilt. Gegen dieses Urteil meldeten A____ und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt Berufung an, welche derzeit beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt unter der Verfahrensnummer SB.2016.35 hängig ist.

Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 moniert A____ (Beschwerdeführer), die Staatsanwaltschaft habe seit der Eröffnung des gegen ihn geführten Strafverfahrens die Hintergründe seiner Tat nicht gründlich aufgeklärt und beantragt, es sei „einem Untersuch statt zu geben“. Als Beilage reichte er ein mit „Aufsichtsbeschwerde“ betiteltes und an den Staatsanwalt B____ adressiertes Schreiben vom 22. September 2017 ein, wozu B____ am 12. Oktober 2017 schriftlich Stellung nahm. Am 8. November 2017 liess sich B____ mit dem Antrag, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2017 sei als Beschwerde entgegenzunehmen und die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, vernehmen. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Mit der Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist von der von ihm gerügten Verfahrenshandlung unmittelbar berührt und somit zur Beschwerde legitimiert. Sein Schreiben vom 12. Oktober 2017 (Posteingang: 18. Oktober 2017) ist als Beschwerde entgegenzunehmen (Art. 385 Abs. 3 StPO). Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer hat im hängigen Berufungsverfahren SB.2016.35 zahlreiche Beweisanträge gestellt, über welche gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts vom 7. November 2017 erst nach Eingang eines in Auftrag gegebenen forensisch-psychiatrischen Gutachtens entschieden wird. Das Beschwerdegericht hat sich nicht gleichzeitig mit diesen Anträgen des Beschwerdeführers zu befassen, weshalb darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist.

2.2      Was sonst noch alles untersucht werden soll, wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert. Insbesondere ist nicht ersichtlich, was er gegen das Schreiben des Staatsanwalts B____ vom 12. Oktober 2017 (Beilage zur Beschwerde vom 12. Oktober 2017, act. 5) einzuwenden hat. Darin hat dieser festgestellt, es gebe keine Hinweise für eine unsachgemässe Verfahrensführung oder Unterlassung durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt oder Ermittler. Diese hätten sich im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung und Zuständigkeiten korrekt verhalten und sich an die strafprozessrechtlichen Vorgaben gehalten mit der Begründung, die bisherigen wechselhaften Angaben des Beschwerdeführers zum Tathintergrund (zunächst sagte dieser aus, er sei vom Geschädigten erpresst worden, was schlussendlich zu mehreren Revolverschüssen auf ihn geführt habe, später stellte er sich auf den Standpunkt, er sei von einer anderen Person und deren kriminellem Umfeld im Betäubungsmittelhandel bedroht worden) enthielten keine objektivierbaren Hinweise, die den hinreichenden Verdacht einer strafbaren Handlung von Drittpersonen zu erwecken vermögen. Deshalb sei auch ein gegen den Geschädigten C____ auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen eröffnetes Vorverfahren wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit rechtskräftiger Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2017 eingestellt worden. Der Beschwerdeführer unterlässt es aufzuzeigen, was an dieser Feststellung falsch sein soll und inwiefern die Staatsanwaltschaft seine Verfahrensrechte verletzt hat. Auf die Beschwerde ist somit auch mangels Begründung nicht einzutreten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen von B____ in seiner Stellungnahme vom 8. November 2017 verwiesen werden (act. 6).

3.

Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird jedoch umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Staatsanwalt B____

-       [...], Strafverteidiger im Verfahren SB.2016.35

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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