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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.05.2017 BES.2017.15 (AG.2017.336)

10 maggio 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·643 parole·~3 min·2

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.15

ENTSCHEID

vom 10. Mai 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____                                                                                     Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                                   Beschwerdegegner

[…]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[…]   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 30. Januar 2017

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Der Polizist B____ feuerte im Rahmen eines Einsatzes anlässlich eines Fussballspiels aus geringer Entfernung Gummischrot gegen Personen ab, von denen er annahm, dass sie weitere anwesende Polizisten unmittelbar an Leib und Leben bedrohten. A____, der nicht den gewaltbereiten Personen zuzurechnen ist, wurde getroffen und schwer am Auge verletzt.

Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung gegen den Polizisten B____ ein. Sie stellte fest, es lägen Rechtsfertigungsgründe vor, womit die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen rechtmässig gewesen seien. Da bei dieser Sach- und Beweislage im Falle einer gerichtlichen Beurteilung mit Sicherheit ein Freispruch erfolgen würde, sei das Verfahren einzustellen.

Gegen diese Einstellungsbeschwerde erhob A____ mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 10. Februar 2017 Beschwerde. Er beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung weiterzuführen und mit Anklage oder Strafbefehl zum Abschluss  zu bringen. Unter o/e-Kostenfolge.

Die Staatsanwaltschaft hielt mit Vernehmlassung vom 14. März 2017 an der Verfahrenseinstellung fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zog die Beschwerde mit Eingabe vom 11. April 2017 namens seines Mandanten zurück. Der Vertreter des Beschwerdegegners beantragte mit Schreiben vom 12. April 2017, das Beschwerdeverfahren sei zufolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben. Es seien dem Beschwerdegegner keine ordentlichen Kosten aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner sei aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung gemäss Kostennote zuzusprechen und an dessen Vertreter auszurichten.

Erwägungen

1.

Gegen die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Der Beschwerdeführer war als Privatkläger durch die Verfahrenseinstellung beschwert und zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit dem Rückzug der Beschwerden ist das Beschwerdeverfahren nun allerdings als gegenstandslos abzuschreiben.

2.

2.1      Die Strafprozessordnung sieht zwar in Art. 319 Abs. 1 lit. c vor, dass die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens verfügt, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, allerdings stellen Rechtfertigungsgründe die Ausnahme von der Norm dar, und die Anklageerhebung muss in diesen Fällen wohl die Regel darstellen. Eine Einstellung kommt in diesen Fällen nur infrage, wenn bei Anklageerhebung mit Sicherheit ein Freispruch anzunehmen ist (vgl. Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 22). Es ist dem Beschwerdeführer insbesondere angesichts der Tragweite der erlittenen Augenverletzung nicht zum Vorwurf zu machen, dass er die Einstellung des Verfahrens zunächst nicht akzeptierte.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien im Rechtsmittelverfahren dessen Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt grundsätzlich auch jene Partei, welche das Rechtsmittel zurückzieht. Im vorliegenden Fall erschiene eine Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers indes stossend. Dass er seine Beschwerde schliesslich noch innerhalb des laufenden Schriftenwechsels wieder zurückzog, soll ihm unter den speziellen Umständen des vorliegenden Falles nicht zum Nachteil gereichen. Auch wenn der Rückzug der Beschwerde vorbehaltlos und nicht etwa protestando Kosten erfolgte, werden keine ordentlichen Kosten erhoben und der Verteidiger der Beschwerdegegnerin wird ‒ wie von diesem beantragt ‒ aus der Gerichtskasse entschädigt.

2.2      Die von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners in Rechnung gestellten Bemühungen sind nicht zu beanstanden. Praxisgemäss wird der Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 250.‒ vergütet und Fotokopien mit CHF 0.25/Stück. Mit diesen Korrekturen ist dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 842.05 (zzgl. MWST) auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 842.05, inklusive Auslagen und zuzüglich 8 % MWST von CHF 62.15 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                              Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                                                    lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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