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Basel-Stadt Appellationsgericht 02.10.2017 BES.2017.133 (AG.2017.698)

2 ottobre 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·743 parole·~4 min·4

Riassunto

Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17. Juli 2017 infolge Verspätung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.133

ENTSCHEID

vom 2. Oktober 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...], [...]                                                                                            Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. August 2017

betreffend Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17. Juli 2017 infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 17. Juli 2017 wurde A____ wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (ungenügender Schalldämpfer an einem Motorrad bei einer Fahrt am 25. August 2016) mit CHF 200.– gebüsst. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 920.– auferlegt. Dagegen erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 1. August 2017 (Postaufgabe: 8. August 2017) Einsprache. Mit Verfügung vom 11. August 2017 trat das Einzelgericht in Strafsachen wegen Verspätung nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 21. August 2017 zugestellt.

Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. August 2017 (Postaufgabe: 29. August 2017) beim Appellationsgericht Beschwerde ein. Darin bringt er – wie schon in der Einspracheschrift – vor, er habe das Motorrad am Tag der Kontrolle gekauft und davon ausgehen dürfen, dass dieses gesetzeskonform ausgerüstet sei. Somit beantragt er zumindest sinngemäss einen Freispruch. Er nimmt in seiner Eingabe jedoch keinen Bezug auf die Verspätung seiner Einsprache als Grund für den Nichteintretensentscheid.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. August 2017 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Die Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. August 2017, welcher dem Beschwerdeführer am 21. August 2017 zugestellt worden war, wurde der Schweizerischen Post am 29. August 2017 übergeben. Somit ist die 10-tägige Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO im Beschwerdeverfahren gewahrt worden und auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1StPO).

1.3      Gegenstand des Verfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist, beziehungsweise ob sie zu Recht festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer die 10-tägige Einsprachefrist versäumt hat.

2.

2.1      Gegen einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache gegen den Strafbefehl wegen deren Verspätung nicht eingetreten. Der Strafbefehl vom 17. Juli 2017 sei dem Beschwerdeführer nachweislich am 25. Juli 2017 zugestellt worden, womit die Einsprachefrist am 26. Juli 2017 zu laufen begonnen habe und am 4. August 2017 abgelaufen sei (Art. 90 Abs. 1, 91 Abs. 2 StPO). Dies ist korrekt (vgl. Sendungsinformationen Akten S. 14). Das Einspracheschreiben des Beschwerdeführers datiert zwar vom 1. August 2017, wurde jedoch erst am 8. August 2017 der Schweizerischen Post übergeben (Poststempel Couvert, Akten S. 16). Da die zehntägige Frist am 4. August 2017 abgelaufen war, erfolgte die Einsprache somit verspätet. Das Einzelgericht in Strafsachen ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten.

2.2      In der Beschwerde vom 28. August 2017 geht der Beschwerdeführer nicht auf die Verspätung seiner Einsprache als Grund für das Nichteintreten des Einzelgerichts in Strafsachen ein. Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen lediglich seinen Standpunkt, er habe davon ausgehen dürfen, dass das Motorrad korrekt ausgerüstet gewesen sei. Diesen Standpunkt hätte er innert Frist mit seiner Einsprache geltend machen müssen. Indem er dies versäumt hat, kann er damit nun auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr angehört werden. Der Beschwerdeführer argumentiert weder in der verspäteten Einsprache an die Staatsanwaltschaft bzw. das Einzelgericht noch in der Beschwerde an das Appellationsgericht mit einer unverschuldeten Säumnis, die zu einer Wiederherstellung der verpassten Frist hätte führen können (Art. 94 StPO). Derartige Gründe sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentlichen Kosten zu tragen. Die Gebühr ist vorliegend auf CHF 300.– zu bemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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