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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.10.2017 BES.2017.122 (AG.2017.720)

12 ottobre 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,707 parole·~9 min·3

Riassunto

Entnahme einer DNA Probe

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.122

URTEIL

vom 12. Oktober 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 28. Juli 2017

betreffend Anordnung eines Wangenschleimhautabstrichs zwecks Erstellung eines DNA-Profils

Sachverhalt

Am 28. Juli 2017 um 09.29 Uhr requirierte ein vom Amt für Umwelt und Energie (AUE) als Abfallkontrolleur angestellter Mitarbeiter, der zusätzlich die Einhaltung der Leinenpflicht rund um den Matthäuskirchplatz zu kontrollieren hatte, die Polizei, da A____ (Beschwerdeführerin) trotz signalisiertem Leinenzwang mit ihrem nicht angeleinten Hund auf erwähntem Platz unterwegs war und sich trotz Aufforderung durch den Mitarbeiter des AUE weigerte, ihren Hund anzuleinen. Wenig später erschienen zwei uniformierte Polizistinnen und verlangten von der Beschwerdeführerin, dass sie ihren Hund unverzüglich anleinen solle. Diese weigerte sich indessen, der Aufforderung nachzukommen. Zudem widersetzte sie sich der mehrfachen polizeilichen Aufforderung, sich auszuweisen.

Als eine der Polizistinnen die Beschwerdeführerin infolge der Weigerung darüber informierte, dass sie nun selbst im Rucksack nach einem Ausweis suchen werde und sich anschickte, denselben zu kontrollieren, schlug diese der Polizistin die Hand zur Seite. Zudem trat sie gegen deren Schienbein und riss ihr den Rucksack wieder aus der Hand. Als sich die Polizistinnen aufgrund des renitenten Verhaltens der Beschwerdeführerin entschieden, dieselbe in Handschellen zu legen und ihr eröffneten, dass sie nun zwecks Kontrolle und Überprüfung der Personalien auf die Polizeiwache mitgenommen werde, trat die Beschwerdeführerin erneut und mehrmals gegen das Schienbein der Polizistin. Zudem wehrte sie sich heftig gegen die Arretierung. Obwohl sie mehrfach aufgefordert wurde, mit den Fussschlägen aufzuhören, machte sie weiter und traktierte die Beine der einen Polizistin fortlaufend mit einem ihrer Füsse. Erst als ein zweites Alarmpikett vor Ort erschien, beruhigte sich die Situation und die Beschwerdeführerin konnte zum Polizeifahrzeug geführt und auf die Clara-Wache gebracht werden. In Bezug auf die durch die Tritte der Beschwerdeführerin bei der einen Polizistin verursachten Verletzungen liegt ein Arztzeugnis vor, welches ein faustgrosses Hämatom am linken Unterschenkel distal oberhalb des Sprunggelenks belegt.

Im nun gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren wegen des Verdachts auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Diensterschwerung sowie Tätlichkeit, erliess die Staatsanwaltschaft gleichentags einen Befehl zur Abnahme eines Wagenschleimhautabstrichs (WSA) zwecks Erstellung eines DNA-Profils. Dieser Befehl wurde der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2017 eröffnet und gleichentags vollzogen.

Gegen diese Anordnung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. August 2017 Beschwerde erhoben. Sie fordert, dass die DNA-Probe „sofort vernichtet wird“. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2017 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. September 2017 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zur Replik innert Frist bis 29. September 2017, einmal erstreckbar, zugestellt. Genannte Frist verstrich jedoch unbenutzt. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Mit Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden angefochten werden. Die Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden (an die Begründung von Eingaben juristischer Laien werden praxisgemäss keine allzu hohen Anforderungen gestellt [vgl. AGE BES.2016.109 vom 19. Juli 2016 E. 1.2; BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 3]). Die Beschwerdeführerin ist vom Befehl zur WSA-Abnahme zwecks DNA-Analyse unmittelbar betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Es ist deshalb auf die Beschwerde einzutreten. Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Von einer beschuldigten Person kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Unter den Begriff der beschuldigten Person fällt bereits, wer in einer Strafanzeige oder einem Strafantrag einer Straftat verdächtigt wird. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung von Daten stellen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) dar (BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.3; 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.2). Grundrechtseinschränkungen müssen gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein.

2.2      Für den vorliegenden Bereich wird dies durch Art. 197 StPO konkretisiert, wonach Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden können, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

2.3      Für die Entnahme von DNA-Proben und deren Auswertung sind nach Art. 198 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Staatsanwaltschaft und die Gerichte zuständig. Wegen der geringen Eingriffsintensität kann die nicht invasive Probenahme aber auch durch die Polizei angeordnet und durchgeführt werden (Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO). Dies betrifft insbesondere – wie hier – die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs. Eine schriftliche Anordnung ist nicht erforderlich (BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 2.2). Es genügt somit, dass der Beschwerdeführerin ein Merkblatt ausgehändigt worden ist, welches mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war und ihr ermöglichte, innert Frist beim Appellationsgericht Beschwerde zu erheben.

3.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Anordnung eines Wangenschleimhautabstrichs zwecks Erstellung eines DNA-Profils nicht erfüllt seien und verlangt die sofortige Vernichtung der Probe. Sinngemäss führt sie aus, dass es sich beim Vorfall vom 28. Juli 2017 um eine Bagatelle gehandelt habe. Ferner sei die Abnahme für die Aufklärung der Anlasstat weder notwendig gewesen, noch komme ihr ein präventiver Charakter zu. Überdies sei die Massnahme auch völlig unverhältnismässig gewesen.

4.

4.1      Die Beschwerdeführerin wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), der Tätlichkeit (Art. 126 StGB) sowie der Diensterschwerung (§ 16 des basel-städtischen Übertretungsstrafgesetzes [SG 253.100]), also eines Vergehens und Übertretungen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB), beschuldigt. Ein hinreichender Tatverdacht bezüglich dieser Delikte ist aufgrund der aktenkundigen Aussagen der geschädigten Polizistin (B____), der Erklärungen der Auskunftspersonen C____, D____ und E____ (Polizeirapport vom 28. Juli 2017) sowie des die Verletzung der Polizistin dokumentierenden Arztzeugnisses erstellt.

4.2      Aufgrund der erwähnten Hinweise ist die Täterschaft der Beschwerdeführerin eindeutig erstellt, zumal diese ihr Verhalten nicht in Abrede stellt (Einvernahmeprotokoll vom 28. Juli 2017). Demgemäss besteht in Bezug auf die abzuklärende Straftat kein Raum für die Erstellung eines DNA-Profils (Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz, SR 363]).

5.

5.1      Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen die Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils nicht nur zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten in Betracht. Wie aus Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch (spezial)präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2; 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2.3; Hansjakob, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 255 N 11).

5.2      Dient die Erstellung eines DNA-Profils nicht der Aufklärung eines laufenden Strafverfahrens, ist sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschuldigte in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte gewisser Schwere handeln (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1 S. 90 ff.; BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.3; 6B_1100/2015 vom 23. Juni 2016 E. 1.3).

5.3      Die Staatsanwaltschaft begründet die Verhältnismässigkeit der Massnahme mit einem [...] in [...] Zeitung erschienen Beitrag über die Beschwerdeführerin, in welchem sie sich als [...] zitiert wird. Nun zeige sie sich im aktuellen Fall absolut uneinsichtig und nicht bereit, die für sie als Hundehalterin geltenden Regeln zu beachten. Zusätzlich sei ihr vorzuwerfen, dass sie aus rein egoistischen Motiven gegenüber zwei kantonalen Angestellten jeglichen Respekt vermissen und sich schliesslich sogar noch zu gewalttätigem Verhalten hinreissen liess. Bei dieser Ausgangslage sei zu befürchten, dass jedes weitere – noch so bedächtige – Ansprechen der Beschuldigten durch Amtspersonen, eine ähnliche, wenn nicht sogar heftigere Eskalation zur Folge hätte. Ausserdem seien bei der gegebenen Renitenz Distanzdelikte wie Drohungen gegenüber Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung nicht ausgeschlossen.

5.4     

5.4.1   Die gut 75-jährige Beschwerdeführerin ist bisher im Strafregister nicht verzeichnet (Stand 3. August 2017). In den Akten findet sich zwar ein Strafbefehl vom […] wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Diensterschwerung und Widerhandlungen gegen Vorschriften über das Halten von Hunden). Dass diese Delikte die vom Bundesgericht geforderte Schwere nicht erreichen, dürfte jedoch ausser Frage stehen. Nichtsdestotrotz fällt die Beschwerdeführerin seit Jahren als vehemente Gegnerin jeglicher Form verordneten Leinenzwangs auf, sodass weitere Konfrontationen mit Privatpersonen, insbesondere aber mit Behördenmitgliedern und Beamten vorprogrammiert sind.

5.4.2   Beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte handelt es sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – eindeutig nicht mehr um ein Delikt im Bagatellbereich, zumal seit längerer Zeit darüber diskutiert wird, die diesbezügliche Strafdrohung zu erhöhen bzw. zu verschärfen (vgl. dazu Hadorn, Gesetzgebung, in: forumpoenale 3/2017, S. 200). Zudem hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 28. Juli 2017 nach Ansicht des Appellationsgerichts des gleichen Tatbestandes erneut schuldig gemacht, indem sie sich in bisher nicht gekannter Schärfe dahingehend geäussert hat, dass sie explodiere, wenn sie auf die Anleinung ihrer Hunde angesprochen werde oder dass sie die sie kontrollierende Polizistin erschossen hätte, wenn sie eine Schusswaffe gehabt hätte. Diese Aussagen stellen eine Eskalation der Situation dar, sodass mit Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass es die Beschwerdeführerin in Zukunft nicht mehr bloss bei Streitgesprächen über Hundehaltung und das Zusammenleben der Menschen belassen wird, sondern dass sie in andere bzw. künftige Delikte, insbesondere Drohungen oder Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, verwickelt sein könnte. Dazu kommt, dass es sich bei erkennungsdienstlichen Massnahmen und der Aufbewahrung von Daten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu schon E. 2.1) bloss um einen leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit, auf informationelle Selbstbestimmung und auf Familienleben handelt, der auch mit der Menschenwürde und der Unschuldsvermutung vereinbar ist. Vor dem Hintergrund des soeben Referierten und der Tatsache, dass die Anforderungen an die Zumutbarkeit der Massnahme nicht allzu hoch angesetzt sind, erscheint die angeordnete Massnahme als verhältnismässig.

6.

Insgesamt bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in andere bzw. künftige Delikte verwickelt sein könnte, weshalb die Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig und ihre Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                  Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                                        Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.