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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.10.2017 BES.2017.119 (AG.2017.779)

20 ottobre 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,932 parole·~10 min·4

Riassunto

Abweisung des Gesuchs um Anordnung einer amtlichen Verteidigung (6B_259/2018 vom 19. April 2018)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.119

ENTSCHEID

vom 20. Oktober 2017 

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 24. Juli 2017

betreffend Abweisung des Gesuchs um Anordnung der amtlichen Verteidigung

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) wurde am 11. Juli 2017 um 6.20 Uhr an seinem Wohnort festgenommen und ins Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt verbracht. Dort wurde er ab 10.18 Uhr einvernommen und um 13.00 Uhr wieder entlassen. Er wurde beschuldigt, am 15. Juni 2017 als Autolenker mit einem Überholmanöver in Oberwil einen anderen Autolenker zum Anhalten gezwungen und ihn bedroht zu haben. Er habe dessen Beifahrerin zu sich ins Fahrzeug gezerrt, sie an den Haaren gerissen, mit dem Tod bedroht, geschlagen, als „Nutte“ beschimpft und ihr das Handy weggenommen. Bei der Beifahrerin handelt es sich um B____, die Ex-Freundin des Beschwerdeführers und Mutter seiner damals bald 4-jährigen Tochter C____. C____ und ein weiteres Kind sassen während des Vorfalls im Auto des Beschwerdeführers.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt die Bewilligung der amtlichen Verteidigung beantragen. Dieses Gesuch wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Juli 2017 abgewiesen, da nicht mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen sei, die die Dauer von vier Monaten übersteige.

Nachdem gegen den Beschwerdeführer eine weitere Strafanzeige erstattet wurde, mit der er weiterer Straftaten zum Nachteil seiner Ex-Freundin beschuldigt wird, bewilligte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. August 2017 die amtliche Verteidigung per 19. August 2017.  

Gegen die erste Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2017 richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer deren kostenfällige Aufhebung und die Bewilligung der amtlichen Verteidigung in der Person seines Rechtsvertreters beantragt. Überdies ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 24. August 2017, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, da dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung inzwischen bewilligt worden sei. Der Beschwerdeführer weist mit Replik vom 29. August 2017 darauf hin, dass die amtliche Verteidigung bereits früher – nämlich per 20. Juli 2017 und nicht erst per 19. August 2017 – hätte bewilligt werden müssen. Er hält an seinen Rechtsbegehren unverändert fest.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Auch wenn inzwischen wegen neuer Vorwürfe die amtliche Verteidigung per 19. August 2017 bewilligt worden ist, entfällt das Anfechtungsobjekt nicht vollständig, da sich der Beschwerdeführer ab dem 20. Juli 2017 amtlich verteidigen lassen wollte. Unter dem Vorbehalt, dass der Verteidiger im hier massgeblichen Zeitraum Tätigkeiten bezüglich der Vorfälle vom 15. Juni 2017 nachweisen kann, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO seien erfüllt. Seine finanzielle Bedürftigkeit sei mit einer Bestätigung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 20. Juni 2017 nachgewiesen worden. Überdies sei die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten. Die Höhe der zu erwartenden Strafe im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO müsse aufgrund der Annahme beurteilt werden, dass er wegen sämtlicher ihm vorgehaltener strafrechtlicher Vorwürfe schuldig gesprochen werden sollte. Die strafrechtlichen Vorwürfe der Staatsanwaltschaft führten unter dieser Annahme zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten (bzw. einer Geldstrafe von über 120 Tagessätzen oder gemeinnütziger Arbeit von mehr als 480 Stunden); daher liege kein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO mehr vor. Zudem werfe dieser Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Probleme auf, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre. Die Vorwürfe bezögen sich auf dynamische Geschehensabläufe, als Beweismittel stünden nur Aussagen zur Verfügung, es müssten weitere Einvernahmen vorgenommen und die Verteidigungsrechte gewahrt werden. Der Beschwerdeführer benötige die anwaltliche Unterstützung insbesondere wegen der Fragestellung und der Protokollierung in den Einvernahmen und wegen seines Rechts, Ergänzungsfragen zu stellen. Es würden sich zudem heikle Abgrenzungsfragen bezüglich der Straftatbestände stellen; so sei dem Einvernahmeprotokoll nicht zweifelsfrei zu entnehmen, welche Straftatbestände dem Beschwerdeführer vorgeworfen würden.

2.2      Die Staatsanwaltschaft erinnert in der Vernehmlassung daran, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft sei und auch deshalb nach der herrschenden Strafzumessungspraxis nicht eine Strafe zu erwarten gewesen sei, die länger als vier Monate gedauert hätte. Bei den damaligen Vorwürfen seien die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO eindeutig nicht erfüllt gewesen. Es gehe nicht an, einen aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden „alltäglichen Fall“ als kompliziertes Verfahren in Richtung eines Kapitaldeliktes hochzuschaukeln. 

3.

3.1      Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass für die angeklagten Delikte keine Freiheitsstrafe über vier Monaten auszusprechen wäre, selbst wenn sie alle durch den Vorgang vom 15. Juni 2017 begangen worden wären. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen (vgl. den Urteilssachverhalt hiervor) werden von den Strafbehörden als mutmassliche Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung betrachtet (Polizeirapport vom 15. Juni 2017, S. 1). Im Zusammenhang mit der Behinderung des anderen Autolenkers kommt der Vorwurf der Nötigung dazu (Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 11. Juli 2017, S. 2). Diese Straftatbestände werden in den Akten ausdrücklich genannt.

3.2      Die von der Anzeigestellerin geschilderten Handlungen sollen sich innerhalb einer Beziehung im sozialen Nahbereich abgespielt haben. Auch wenn es gesellschaftspolitisch nachdenklich zu stimmen vermag, dass solche Vorwürfe als Bagatelldelikte angesehen werden, wäre eine Überschreitung der angekündigten Strafhöhe nicht zu erwarten gewesen, wenn es beim Vorfall vom 15. Juni 2017 geblieben wäre. Der Strafrahmen der beiden schwersten vorgeworfenen Straftaten – Drohung und Nötigung gemäss Art. 180 und 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) – reicht von einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 34 StGB, Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 34 N 5; Dolge, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2013, Art. 34 N 38) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Für die Beurteilung der Gebotenheit einer amtlichen Verteidigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Würdigung der Komplexität des konkreten Falls und der gesamten Umstände ausschlaggebend; eine „abstrakte Betrachtungsweise“, d.h. das isolierte und theoretische Abstellen auf die Höchststrafe wäre nicht sachgerecht (BGE 143 I 164 E. 3.3 S. 173). Die konkreten Vorwürfe bewegen sich im unteren Bereich denkbarer derartiger Verstösse. Im Falle eines Schuldspruchs wäre keine Freiheitsstrafe von über vier Monaten bzw. eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten. Bei dieser mutmasslichen Strafhöhe liegt ein Bagatelldelikt im Sinn von Art. 132 Abs. 3 StPO vor.

3.3      Aber selbst wenn die Strafhöhe den Bagatellbereich überschreiten würde, wäre für die Delikte, die am 15. Juni 2017 vorgefallen sein sollen, keine amtliche Verteidigung zu bewilligen, da der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten bietet. Die Einvernahme vom 11. Juli 2017 zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer eloquent ist, sich selber bestens zu verteidigen weiss und über ein beträchtliches Selbstbewusstsein verfügt. Der Umstand, dass Zusatzfragen der Verteidigung bei der Würdigung von Zeugenaussagen Bedeutung haben könnten, gebietet noch nicht die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Es obliegt dem Sachgericht, die verschiedenen Zeugenaussagen, namentlich diejenige der Geschädigten, zu würdigen (BGE 143 I 164 E 3.7.2 S. 176).

Die im Gesetz namentlich genannten Gründe für die amtliche Verteidigung (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten) sind nicht erfüllt. Daneben lassen sich im vorliegenden Fall auch keine weiteren Gesichtspunkte erkennen, die eine amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers für die Zeit vor dem 19. August 2017 nahelegen würden (BGE 143 I 164 E. 3.5/3.6 S. 174 f.). Solche Auffälligkeiten sind nicht ersichtlich, und in der Beschwerdeschrift wird auch nicht vorgebracht, es seien andere als die gesetzlich genannten Gründe für eine amtliche Verteidigung gegeben.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.  

4.

4.1      Im Strafprozess werden der unterliegenden Partei praxisgemäss auch bei bewilligter amtlicher Verteidigung bzw. unentgeltlicher Rechtspflege Kosten auferlegt. Nach der Rechtsprechung ist die Verfassungsgarantie der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) zwar auf den Strafprozess anwendbar, sie führt aber nicht zu einer definitiven Kostenbefreiung. Wesentlich ist, dass kein Kostenvorschuss erhoben wird und der Rechtsschutz faktisch gewährleistet ist (BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 5, 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3, 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2, 1B_372/2014 vom 8. April 2015 E. 4.6; BGE 109 Ia 12 E. 3b S. 14; AGE BES.2017.82 vom 16. August 2017 E. 3). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt demnach gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

4.2      Der Beschwerdeführer ersucht um amtliche (unentgeltliche) Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Die Nichtgewährung der amtlichen Verteidigung im Strafverfahren führt nach der Rechtsprechung nicht automatisch dazu, dass die amtliche (unentgeltliche) Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren verweigert wird (AGE BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 3, BES.2012.118 vom 7. März 2013 E. 4, BES.2012.124 vom 21. Dezember 2012 E. 4). Das Gesuch zielt ausdrücklich auf die Verbeiständung im Beschwerdeverfahren ab und ist diesbezüglich autonom zu beurteilen.

In Frage kommt eine – auf das Beschwerdeverfahren bezogene – amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Gleich wie aus dem Recht auf unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 29 Abs. 3 BV, das als Minimalgarantie neben der StPO gilt (BGer 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3, 1B_103/2017 vom 27. April 2017 E. 4, 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012 E. 6, 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.3.1), ergibt sich aus Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO die Entschädigung des angemessenen Aufwands des Rechtsvertreters aus der Gerichtskasse. Zu Verwirrung führen kann einzig die terminologische Unschärfe des Begriffs „amtliche Verteidigung“, der nicht erkennen lässt, ob eine „notwendige Verteidigung“ nach Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO oder eine blosse „unentgeltliche Verteidigung“ bei Mittellosigkeit und Gebotenheit nach lit. b dieser Bestimmung vorliegt (Terminologie nach Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 132 N 19).

Anders als bei der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO und Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO, die für die gesetzlich genannten, hier nicht erfüllten Tatbestände konzipiert ist und eine zwingende und unverzichtbare Verteidigung verlangt (BGE 143 I 164 E. 2.2 S. 166, 131 I 350 E. 2.1 S. 352 f.) sowie nach einem Teil der Lehre für das gesamte Strafverfahren, einschliesslich der Nebenverfahren gilt (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 130 N 2; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 130 N 27; differenzierend Ruckstuhl, a.a.O., Art. 130 N 10), beansprucht die vorliegende amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht dieselbe Universalität (zutreffend Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N 9-11; anders, aber ohne Rücksicht auf den vorliegend wesentlichen Unterschied: Schmid, a.a.O., Art. 132 N 2). Sie kann daher auch dann für das Beschwerdeverfahren erwogen werden, wenn im Strafverfahren keine amtliche Verteidigung geboten ist. 

4.3      Die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren sind die Mittellosigkeit des Betroffenen und die Gebotenheit der Rechtswahrung. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist belegt. Beschwerdeverfahren bezüglich der Gewährung der amtlichen Verteidigung sind rechtlich anspruchsvoll, so dass Laien in der Regel juristischer Hilfe bedürfen. Die Beschwerde kann überdies nicht als aussichtslos bezeichnet werden.

Der Anwalt macht einen Zeitaufwand für die Beschwerde inklusive Replik ohne Detailangaben von 5 Stunden geltend. Da dies im Rahmen des Üblichen liegt, kann auf die Einholung einer Detaillierung des Aufwandes verzichtet und der geltend gemachte Aufwand zum Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt werden. Ebenfalls zu entschädigen sind die in der Honorarnote ausgewiesenen 15 Fotokopien zu CHF 0.25 und Portospesen von CHF 14.60, je zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. 

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Dem Verteidiger, […], werden für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’000.– und ein Auslagenersatz von CHF 18.35, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 81.45, ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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