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Basel-Stadt Appellationsgericht 25.07.2017 BES.2017.103 (AG.2017.567)

25 luglio 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,639 parole·~8 min·3

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.103

ENTSCHEID

vom 25. Juli 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin 1

a.o. Staatsanwalt [...]

c/o Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich   

B____                                                                               Beschwerdegegner 2

c/o Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt,           Beschuldigter

Spiegelgasse 6, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 15. Juni 2017

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Mit Beschluss des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde [...] [...] als ausserordentlicher Staatsanwalt für die Behandlung diverser durch A____ (Beschwerdeführer) gegen eine Vielzahl von im weitesten Sinn in der Basler Strafjustiz tätigen Personen, mit deren Handlungen oder Entscheiden er nicht einverstanden war, eingereichter Strafanzeigen eingesetzt.

Im Rahmen eines Strafverfahrens u.a. gegen den Beschwerdeführer rief die Untersuchungsbeauftragte am 9. Dezember 2011 das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt an. Zu diesem Telefonat hielt sie in einer Aktennotiz folgendes fest:

„Ich rief beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt an und wurde mit Herrn B____ verbunden, da Herr [...], [...], besetzt war. Gemäss telefonischer Auskunft von Herrn B____ erstatte Herr A____ bei ihnen immer wieder Strafanzeigen gegen Polizisten, Amtspersonen des Kantons Basel-Stadt und auch Private. Diese Anzeigen seien jeweils an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weiter geleitet worden und wenn diese befangen gewesen sei, dann seien jeweils ausserordentliche Staatsanwälte eingesetzt worden. Seines Wissens seien zurzeit ca. zwei bis drei ausserordentliche Staatsanwälte eingesetzt.“

Mit Eingabe vom 8. August 2012 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen B____ (Beschwerdegegner 2) wegen Amtsmissbrauchs und übler Nachrede. Diese Anzeige wurde am 16. August 2012 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Dieser befragte den Beschwerdeführer am 24. September 2012 als Zeugen und den Beschwerdegegner 2 am 4. Juni 2015 als Beschuldigten im Rathaus des Kantons Basel-Stadt. Der ausserordentliche Staatsanwalt verfügte am 15. Juni 2017 gestützt auf Art. 319 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Einstellung des Strafverfahrens.

Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2017. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Zürich zurückzuweisen. Ferner rügt der Beschwerdeführer in seiner zeitweise schwer verständlichen Beschwerde eine Rechtsverzögerung und sieht in der Verfahrenseinstellung eine Rechtsverweigerung. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat am 10. Juli 2017 die Akten eingereicht und der eingesetzte Staatsanwalt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben.

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2017.101 vom 17. Juli 2017 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3      Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2017.43 vom 15. Mai 2017 E. 2.1).

3.

3.1      Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 2 vor, er habe durch die falsche telefonische Auskunft einen Amtsmissbrauch und üble Nachrede begangen. Es hätten nie „zwei bis drei ausserordentliche Staatsanwälte“ agiert (act. 2 S. 4 f.).

3.2      Der ausserordentliche Staatsanwalt führt unter Ziff. 6 seiner Einstellungsverfügung nachvollziehbar und juristisch korrekt aus, weshalb dem Beschwerdegegner 2 der Vorwurf des Amtsmissbrauchs und der üblen Nachrede nicht ansatzweise gemacht werden kann und dass deshalb die Verfahrenseinstellung zu erfolgen hat (act. 1 S. 3). Dem gibt es weiter nichts beizufügen, zumal sich der Beschwerdeführer damit nicht ernsthaft auseinandersetzt.

3.3      Der Beschwerdeführer unterlässt es gänzlich, sich in seiner Beschwerde mit der Begründung der Einstellungsverfügung zum Vorwurf des Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit seiner Befragung in den Räumlichkeiten des Justiz- und Sicherheitsdepartements (Ziff. 7.1 f.) auseinanderzusetzen. Es kann deshalb vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (act. 1 S. 3 f.).

3.4      Entsprechend den vorstehenden Ausführungen hat die Vorinstanz das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 zu Recht eingestellt.

4.

4.1      Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung (act. 2 S. 1 und 5). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Praxis, welche diesbezüglich auch unter der Geltung der eidgenössischen StPO massgeblich ist, Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt, oder aber einzelne Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern. Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2017.101 vom 17. Juli 2017 E. 4.1). Nach aktuellster bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot, wenn sie während mehr als sechs Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund beziehungsweise mangels ausreichender behördlicher Ressourcen untätig bleibt (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4).

4.2      Mit Entscheid vom 7. Juni 2011 wurde [...] vom Regierungsrat mit der Aufgabe betraut, sämtliche vom Beschwerdeführer erstatteten Strafanzeigen als ausserordentlicher Staatsanwalt zu bearbeiten. Die Anzeige gegen den Beschwerdegegner 2 wurde am 16. August 2012 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Am 24. September 2012 fand zur Klärung des Anzeigesachverhaltes eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Weshalb es erst am 4. Juni 2015, und somit Jahre später, zu einer Befragung des Beschwerdegegners 2 durch den Staatsanwalt kam, ergibt sich nicht aus den Akten und ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich beim betreffenden Sachverhalt nicht um ein komplexes Geschehen handelt. Hingegen wiegen die Tatvorwürfe des Amtsmissbrauchs und der üblen Nachrede schwer, sodass bereits in der schleppenden Verfahrensführung eine Rechtsverzögerung festzustellen ist. Hinzu kommt, dass es für den Beschuldigten mit zunehmendem Abstand zur behaupteten Straftat immer schwieriger wird, sich überhaupt noch angemessen verteidigen zu können (AGE BES.2017.62 vom 2. Mai 2017 E. 4.2). Diesbezüglich kann exemplarisch auf das Befragungsprotokoll des Beschwerdegegners 2 (act. 4/23) verwiesen werden, der gemäss Seite 3 des Befragungsprotokolls aussagte: „an den Inhalt dieses Gesprächs vermag ich mich heute nicht mehr zu erinnern“. Zudem bedeutet es für einen Beschuldigten eine nicht zu unterschätzende Belastung, wenn über Jahre ein Strafverfahren hängig ist (AGE BES.2017.43 vom 15. Mai 2017 E. 4.2).

Als besonders stossend kommt hinzu, dass nach der am 4. Juni 2015 durchgeführten Befragung des Beschwerdegegners 2 während zwei Jahren keine konkreten Verfahrensschritte unternommen wurden. Erst am 15. Juni 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung. Obwohl es gerichtsnotorisch ist, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit einer grossen Arbeitslast zu kämpfen haben, entschuldigt eine unzureichende personelle Ausstattung Verzögerungen bekanntlich nicht (Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 10). Sollte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit „eigenen“ Verfahren überlastet gewesen sein, so hätte er die Ernennung zum ausserordentlichen Staatsanwalt nicht annehmen dürfen (AGE BES.2017.43 vom 15. Mai 2017 E. 4.2).

4.3      Nach dem Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 mehrfache, vermeidbare Verzögerungen, die schlussendlich zu einer überlangen Verfahrensdauer und somit zu einer Rechtsverzögerung geführt haben, festzustellen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Teilobsiegen) ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gebühr von CHF 250.– aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– auferlegt.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

a.o. Staatsanwalt [...]

-       Beschwerdegegner 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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