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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.06.2016 BES.2016.98 (AG.2016.604)

24 giugno 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,060 parole·~5 min·7

Riassunto

Amtliche Verteidigung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.98

ENTSCHEID

vom 24. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 18. Mai 2016

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch von A____ um Anordnung einer amtlichen Verteidigung ab. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde. B____ machte am 30. Mai 2016 im Namen von A____ geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 6. Juli 2015 angeordnete Wunschverteidigung mit dem Unterzeichneten auf das in Basel-Stadt geführte Strafverfahren zu erstrecken. Der von der Beschwerdegegnerin eingesetzte amtliche Verteidiger C____ sei aus der amtlichen Verteidigung zu entlassen. Es sei der Unterzeichnete vorsorglich als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen. Alles unter o/e-Kostenfolge der Beschwerdegegnerin. Im Falle des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als dessen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2016 schliesst die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde, wobei der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Der mit Verfügung vom 10. Mai 2016 eingesetzte Advokat C____ habe den Beschwerdeführer bislang professionell vertreten. Gemäss Aktennotiz vom 17. Mai 2016 habe der Beschwerdeführer erklärt, im baselstädtischen Strafverfahren weiterhin von diesem vertreten zu werden. Somit sei das Vertrauensverhältnis nicht gestört und eine wirksame Verteidigung weiterhin gewährleistet. Eine einheitliche Verteidigungsstrategie könne durch Absprache der Beteiligten gleichwohl verfolgt werden, zumal auch Advokat B____ über eine Besuchsbewilligung verfüge. Wie diesem kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung mitgeteilt worden sei, werde es in Kürze im Rahmen einer Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Basel-Landschaft ohnehin zu einer Vereinigung der Verfahren und damit auch der amtlichen Verteidigung kommen. Mit Übernahme des Verfahrens am 7. Juni 2016 habe die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihre Zuständigkeit anerkannt und die Regelung der Verteidigung in Aussicht gestellt. B____ hat mit Replik vom 17. Juni 2016 an seinen Anträgen festgehalten.

Erwägungen

1.

1.1      Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer verlangt die Erstreckung der amtlichen Wunschverteidigung durch B____ auf die im Kanton Basel-Stadt geführten Strafverfahren. Nachdem das basel-städtische Strafverfahren indes mit Verfügung vom 7. Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft übernommen worden ist, fehlt bezüglich dieses Antrags ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Appellationsgerichts als auch des Bundesgerichts ist vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses dann abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige richterliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BES.2012.131 vom 8. Januar 2013; BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81; BGer 1B_326/2010 vom 23. März 2011 E. 3.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dass das Rechtsschutzinteresse kurz nach Erhebung der Beschwerde weggefallen ist, ist den Umständen des vorliegenden Einzelfalls geschuldet und in ähnlich gelagerten Situationen nicht notwendigerweise der Fall.

1.3      Da im vorliegenden Fall das aktuelle Rechtsschutzinteresse zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde am 30. Mai 2016 noch gegeben war und erst nachträglich weggefallen ist, ergeht kein Nichteintretensentscheid, sondern ist das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit als dahingefallen zu erklären (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.).

2.

2.1      Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2013.50 vom 6. August 2013 E. 2.1; HB.2012.25 vom 29. August 2012 E. 3.1; Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14).

2.2      Die von der Staatsanwaltschaft geschilderte Versicherung des Beschwerdeführers, den von ihr eingesetzten amtlichen Verteidiger behalten zu wollen, widerspricht diametral den Angaben von Dr. B____ und den handschriftlichen Schreiben seines Mandanten. Ohne umfassendes Aktenstudium und allenfalls die Befragung der Beteiligten zum Zustandekommen der Einsetzung des amtlichen Verteidigers C____, mithin ohne die Verursachung weiterer Umtriebe, ist der mutmassliche Prozessausgang nicht zu eruieren. Es sind daher allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (Domeisen, a.a.O). Nach Angaben der Staatsanwaltschaft wurde Advokat B____ zwar eine baldige Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Basel-Landschaft in Aussicht gestellt, dass es in der Folge tatsächlich zu einer Verfahrensabtretung kommen würde, stand damit aber noch nicht fest. Da der Beschwerdeführer den Grund für den nachträglichen Wegfall des aktuellen Rechtsschutzinteressens somit nicht zu verantworten hat, trägt er keine Verfahrenskosten.

2.3      Aus den oben dargelegten Gründen war die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Dass die weiteren Erfordernisse für die Beigabe eines amtlichen Verteidigers vorliegen, ist unbestritten. Die amtliche Verteidigung mit Dr. B____ ist daher für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, und er wird für die in Rechnung gestellten Aufwendungen aus der Gerichtskasse entschädigt. Die eingereichte Kostennote ist insofern zu korrigieren, als das Honorar der amtlichen Verteidigung anstatt der veranschlagten CHF 220.‒/Stunde CHF 200.‒/Stunde beträgt. Eine Kopie wird zudem praxisgemäss mit CHF 0,25 entschädigt (bei 39 Kopien CHF 9.75 statt CHF 58.50). Für die weiteren Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

            Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘437.35 (inklusive Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 115.‒, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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