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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.09.2016 BES.2016.90 (AG.2016.665)

12 settembre 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,274 parole·~6 min·6

Riassunto

zwei Nichtanhandnahmeverfügungen vom 20. April 2016

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.90

ENTSCHEID

vom 12. September 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid

Beteiligte

A____ , geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                  Anzeigesteller

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel  

B____                                                                           Beschwerdegegnerin 2

Staatsanwältin                                                                               Beschuldigte

C____                                                                                  Beschwerdegegner

Erster Staatsanwalt                                                                     Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

20. April 2016

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Am 25. Januar 2016 erstattete A____ Anzeige gegen Staatsanwältin B____ wegen „Verhinderung einer Strafuntersuchung, Unterschlagung der Beweismittel, Amtsmissbrauch und Mithilfe einer Zermürbungstaktik“. Am 17. Februar 2016 reagierte der Anzeigesteller auf ein Schreiben des Ersten Staatsanwalts C____ in welchem dieser um weitere Informationen bezüglich der Anzeige gegen Staatsanwältin B____ ersuchte, mit einer Strafanzeigen gegen diesen selbst.

Mit Entscheid vom 20. April 2016 verfügte der aufgrund der weitgehend selbständigen Stellung der Jugendanwaltschaft unabhängige Leitende Jugendanwalt – welcher gemäss 7 Abs. 4 der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft (SG.257.120) auch die Funktion eines Staatsanwalts ausübt und demzufolge befugt ist, in der vorliegenden Sache tätig zu werden – , dass auf die beiden Strafanzeigen nicht eingetreten werde. In der Folge reichte A____ eine vom 5. Mai 2016 datierende Strafanzeige gegen den Leitenden Jugendanwalt ein, welche der Erste Staatsanwalt am 13. Mai 2016 als sinngemässe Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiterleitete.

Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident die betreffende Eingabe als Beschwerde entgegengenommen und dem Leitenden Jugendanwalt, dem Ersten Staatsanwalt sowie der Staatsanwältin zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Mit Eingaben vom 27. Mai bzw. 2. Juni 2016 haben sich der Erste Staatsanwalt und die Staatsanwältin vernehmen lassen und ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mitgeteilt. Die Jugendanwaltschaft hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. Mit Eingabe vom 8. September 2016 hat sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens erkundigt.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss den §§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1 und 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung vom 1. Juli 2016 (GOG, SG.154.100)  das Appellationsgericht als Einzelgericht.

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern diese Person sich am vorangehenden Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 StPO N 1 f.). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die beanzeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen.  Er ist damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. statt vieler: AGE BES.2012.112 vom 7. Februar 2013, E. 1).

1.3      Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.        

2.1      Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, dass  „nichts eingestellt“ und die „Straftaten aufgeklärt“ werden sollten. Damit wendet er sich – soweit verständlich – gegen die Einstellungsverfügungen, in denen auf seine Strafanzeigen nicht eingetreten wird, weil die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien.

2.2      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Ver-fahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012, a.a.O.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (AGE BES.2012.94 vom 7. Februar 2013 E. 2.1; AGE BES.2012.8 vom 7. November 2012 E. 2.1).

2.3      Vorliegend wird in den beiden Nichtanhandnahmeverfügungen festgehalten, der Beschwerdeführer habe es trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen, der Staatsanwaltschaft bzw. dem Leitenden Jugendanwalt die von ihm behaupteten Beweismittel in den beiden Verfahren zwecks Untermauerung seiner Vorwürfe zuzustellen. Da er seine Mitwirkung bei der Beweiserhebung konstant verweigere, werde eine Prüfung auf allenfalls strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der Staatsanwältin B____ und des Ersten Staatsanwalts gestützt auf die Akten vorgenommen. Aus diesen lasse sich jedoch kein Fehlverhalten der beiden genannten Personen erkennen, so dass auf die Strafanzeigen nicht einzutreten sei.

2.4     

Wie der Leitende Jugendanwalt zu Recht ausführt, lässt  sich zum einen anhand der Akten des der Anzeige zu Grunde liegenden Verfahrens kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Staatsanwältin B____ erkennen. Insbesondere ist der Beschluss vom 31. März 2005, in welchem diese ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten wegen sexueller Belästigung an unbekannten Geschädigten eingestellt, die Akten aber zur Prüfung einer Verzeigung wegen Diensterschwerung an die Kantonspolizei Basel-Stadt überwiesen hat, nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für eine Verfügung vom 24. Juni 2005, mit welchem sie auf eine Anzeige des Beschwerdeführers gegen die bei seiner Festnahme beteiligten Beamten nicht eintrat. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, auf das ausführliche Schreiben des Leitenden Jugendanwalts vom 23. März 2016, mit welchem dieser ihm mitteilte, dass seine Angaben nicht genügten und ihn zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung aufforderte, zu reagieren.

In Bezug auf die Anzeige des Beschwerdeführers gegen den Ersten Staatsanwalt ist sodann festzuhalten, dass diese offensichtlich nur erfolgte, weil der Erste Staatsanwalt den Beschwerdeführer im Verfahren gegen Staatsanwältin B____ darauf hinwies, dass seine Ausführungen in keiner Art und Weise den Anforderungen an eine Strafanzeige genügten und insbesondere die abstrakte Auflistung von Tatbeständen, versehen mit Hinweisen auf bestimmte Personen, nicht zu erklären vermöge, wann und wo auf welche Weise strafbare Handlungen vorgenommen worden seien. Abschliessend wurde ihm nahelegt, für den Fall, dass er an einer Anzeige festhalte, einen Anwalt beizuziehen. Als Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte die genannte Anzeige des Beschwerdeführers, notabene unter Rücksendung des Briefes mit ungehörigen Kommentaren wie „schwachsinnige Methodik“. Dass sich somit aus den vorliegenden Akten auch kein Fehlverhalten und schon gar keine strafbare Handlung durch den Ersten Staatsanwalt ergibt, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen.

2.5      Zusammenfassend hat somit der Leitende Jugendanwalt in seiner Funktion als a.o. Staatsanwalt die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen zu Recht erlassen, so dass die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

-       C___, Erster Staatsanwalt

-       B___, Staatsanwältin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Patrizia Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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