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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.06.2016 BES.2016.83 (AG.2016.465)

10 giugno 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·508 parole·~3 min·8

Riassunto

amtliche Verteidigung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.83

ENTSCHEID

vom 10. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____                                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch MLaw [...] Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

29. April 2016

betreffend amtliche Verteidigung

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass   die Rechtsvertreterin von A____ am 6. April 2016 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt hat, ihrem Mandanten sei die amtliche Verteidigung zu bewilligen,

dass   die Staatsanwaltschaft diesen Antrag mit Verfügung vom 29. April 2016 abgewiesen hat,

dass   A____ gegen diese Verfügung am 11. Mai 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben hat,

dass   die zuständige Staatsanwältin auf Anfrage der Beschwerdeinstanz mit Schreiben vom 17. Mai 2016 erklärt hat, dass das Verfahren per 10. Mai 2016 ans Strafgericht überwiesen worden ist,

dass   somit die Verfahrensherrschaft von der Staatsanwaltschaft auf das erstinstanzliche Gericht übergegangen ist und die Verfahrensleitung der ersten Instanz auch für die Bestellung der amtlichen Verteidigung zuständig ist,

dass   die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft daher keine Wirkung mehr entfalten könnte,

dass   die allfällige Abweisung des entsprechenden Antrags durch das erstinstanzliche Gericht wiederum mit Beschwerde angefochten werden kann,

dass   das Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist, wenn das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahinfällt, dass es hingegen einzustellen ist, wenn das schutzwürdige Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt hat (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.),

dass   im vorliegenden Fall die Verfahrensherrschaft zwar einen Tag vor Erhebung der Beschwerde an das erstinstanzliche Gericht übergegangen, das Rechtsschutzinteresse nach Kenntnisstand des Beschwerdeführers jedoch erst nach Erhebung der Beschwerde dahingefallen ist, so dass das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist,

dass   in derartigen Fällen aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit resp. des mutmasslichen Verfahrensausgangs über die Verfahrenskosten zu entscheiden wäre (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2015.112 vom 17. November 2015; Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14), die Bewilligung oder Abweisung des Gesuchs jedoch durch das erstinstanzliche Gericht vorzunehmen sein wird und die Beschwerdeinstanz diesen Entscheid nicht zu präjudizieren hat,

dass   für das Beschwerdeverfahren unter den vorliegenden Umständen keine Kosten zu erheben sind,

dass   die beantragte amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen ist und der Aufwand der Verteidigung auf drei Stunden geschätzt wird, welche zu einem Stundenansatz von CHF 200.‒ zu entschädigen sind (inkl. Spesen, zuzüglich 8% MWST)

und erkennt:

://:        Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

            Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Diese wird für ihre Aufwendungen mit CHF 600.‒ (inkl. Spesen, zzgl. CHF 32.‒ MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

-       Strafgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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