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Basel-Stadt Appellationsgericht 08.07.2016 BES.2016.75 (AG.2016.577)

8 luglio 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,418 parole·~7 min·7

Riassunto

Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.75

ENTSCHEID

vom 8. Juli 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anouk Fricker

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

21. April 2016

betreffend Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 8. Januar 2016 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug) zu einer Busse von CHF 510.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise Freiheitsstrafe von 6 Tagen) verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens von CHF 265.30 auferlegt. Der per Einschreiben versandte Strafbefehl wurde vom Beschwerdeführer nicht innert Frist bis zum 18. Januar 2016 abgeholt und in der Folge an die Staatsanwaltschaft retourniert.

Nach Erhalt einer ersten Mahnung für den ausstehenden Betrag von CHF 775.30 wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben, datiert auf den 30. März 2016, an die Staatsanwaltschaft, wies auf seinen Auslandsaufenthalt vom 1. Januar 2016 bis zum 16. Februar 2016 hin und bat um erneute Zustellung des Strafbefehls. Nachdem die Staatsanwaltschaft seinem Begehren nachgekommen und ihm eine Kopie desselben zugesendet hatte, beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. April 2016 (Postaufgabe 20. April 2016) sinngemäss die Wiederherstellung der Einsprachefrist. Mit Verfügung vom 21. April 2016 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. April 2016, mit welcher die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Wiederherstellung der Einsprachefrist beantragt wird. Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 hat die Staatsanwaltschaft Stellung genommen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2016, mit welcher das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist betreffend den Strafbefehl vom 8. Januar 2016 im Sinne von Art. 94 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) abgewiesen worden ist. Gegen die Abweisung dieses Wiederherstellungsgesuches durch die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 393 StPO N 10). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Im Sinne von Art. 396 StPO ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht und begründet worden, weshalb darauf einzutreten ist. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Der Beschwerdeführer hat die zehntägige Frist zur Einreichung einer Einsprache gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO gegen den Strafbefehl vom 8. Januar 2016 unbestrittenermassen nicht wahrgenommen. In seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 18. April 2016, Postaufgabe 20. April 2016, stellt er sich auf den Standpunkt, der Strafbefehl vom 8. Januar 2016 sei ihm noch gar nicht rechtsgültig eröffnet worden. Angesichts seines Auslandsaufenthalts vom 1. Januar 2016 bis zum 16. Februar 2016 habe er das Schreiben der Staatsanwaltschaft nicht abholen können. Erst am 29. März 2016 (vgl. act. 5, Schreiben vom 30. März 2016) resp. am 21. März 2016 (vgl. act. 2, Beschwerde vom 28. April 2016) habe er durch eine erste Mahnung vom entsprechenden Zustellungsversuch erfahren. Im Übrigen führt der Beschwerdeführer aus, dass er auch vor dem Hintergrund der langen Zeitdauer von sechs Monaten ohne Mitteilungen oder Kontaktaufnahme durch die Staatsanwaltschaft nicht mehr mit einer Zustellung habe rechnen müssen. In einem ersten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob der Strafbefehl unter den gegebenen Umständen als zugestellt zu gelten hat.

2.2      Nach Art. 85 Abs. 2 StPO haben die Strafbehörden ihre Mitteilungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der angeschriebenen Person oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen worden ist. Kann eine eingeschriebene Sendung nicht dem Adressaten oder einer der genannten Personen gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so wird der Adressat mit einer Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste.

Die Zustellfiktion rechtfertigt sich deshalb, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Dies gilt während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Unter diesen Voraussetzungen kann von einem Verfahrensbeteiligten etwa verlangt werden, dass er seine Post regelmässig kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (AGE BES 2012.103 vom 8. November 2012, E. 3 mit weiteren Hinweisen). Bei lang andauernder Untätigkeit der Behörde kann dies allerdings nicht gelten. Als Zeitraum, während dem die Zustellfiktion aufrecht erhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörden erfolgen, werden in der Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt (vgl. Brüschweiler, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 85 N 6). Das Bundesgericht hat einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung der Behörde noch als vertretbar erachtet (BGer 2P.120/2005 vom 23. März 2006, E. 4.2, publiziert in ZBl 108/2007 S. 46; zum Ganzen: AGE BES 2012.59 vom 3. Januar 2013, E. 3.1; AGE BE.2011.198 vom 5. Februar 2013, E. 2.2).

2.3      Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Kontrolle am 8. Juli 2015 darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein Vorverfahren eingeleitet wurde und er infolgedessen mit einer Postzusendung zu rechnen hat (vgl. Strafakten, Überweisung mit Antrag vom 8. Juli 2015). Der Beschwerdeführer musste damit zweifellos von einer Zustellung seitens der Staatsanwaltschaft ausgehen, und zwar gemäss der vorstehend zitierten Praxis auch noch im Januar 2016. Dennoch hat es der Beschwerdeführer unterlassen, die Behörden über seine eineinhalbmonatige Ortsabwesenheit zu informieren oder einen Stellvertreter zu ernennen. Demnach gilt der Strafbefehl vom 8. Januar 2016, der gleichentags aufgegeben und am darauffolgenden Montag zur Abholung gemeldet worden ist, im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als zugestellt, so dass der Lauf der Einsprachefrist am siebten Tag nach dem erfolgten Zustellungsversuch ausgelöst worden ist. Da innert der zehntägigen Frist keine Einsprache gegen den Strafbefehl erfolgt ist, ist dieser in Rechtskraft erwachsen, es sei denn, die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer beantragte Fristwiederherstellung wären gegeben.

3.

3.1      Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, deren Wiederherstellung verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie glaubhaft darlegen kann, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet zu stellen. In einem zweiten Schritt ist somit zu klären, ob diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer gegeben sind.

3.2      Mit einer rechtzeitigen Einsprache hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, seine Einwände gegen den Strafbefehl vom 8. Januar 2016 anzubringen. Der Strafbefehl stellt einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung des Straffalles bzw. ein Angebot zur summarischen Verfahrenserledigung dar. Er entfaltet nach Art. 354 Abs. 3 StPO erst rechtliche Wirkung und wird zum rechtskräftigen Urteil, wenn dagegen keine gültige Einsprache erhoben wird. Das nicht rechtzeitige Erheben der Einsprache führt zu einem vollständigen Rechtsverlust. Eine weitere Untersuchung findet nicht statt und der Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung der im Strafbefehlsverfahren erhobenen Vorwürfe entfällt. Das Erfordernis des Vorliegens eines erheblichen und unersetzlichen Rechtsnachteils ist demzufolge erfüllt.

3.3

3.3.1   Für das Gewähren einer Wiederherstellung der Frist wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2015.17 vom 23. April 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Fraglich ist daher, ob dem Beschwerdeführer der rechtsgenügende Beweis gelingt, dass ihm an der Säumnis der Einsprachefrist kein Verschulden zukommt.

3.3.2   Vorliegend stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe den Strafbefehl zufolge Auslandsaufenthalts vom 1. Januar 2016 bis 16. Februar 2016 nicht erhalten. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen (E. 2.3) wird deutlich, dass der Beschwerdeführer auch im Januar 2016 noch mit einer Postzustellung rechnen musste und infolgedessen dafür zu sorgen hatte, dass ihm behördliche Akte – sei es durch behördliche Mitteilung seiner Ortsabwesenheit oder durch Benennung eines Stellvertreters – zugestellt werden können. Damit misslingt dem Beschwerdeführer der rechtsgenügende Beweis, dass ihm an der Säumnis kein Verschulden zukommt.

4.

Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen, mit einer Gebühr von CHF 500.– (vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Anouk Fricker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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