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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.03.2016 BES.2016.23 (AG.2016.179)

7 marzo 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·997 parole·~5 min·6

Riassunto

Gesuch um Wiederherstellung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.23

ENTSCHEID

vom 7. März 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Michael Weissen

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 22. Januar 2016

betreffend Wiederherstellung der Einsprachefrist

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 2. Juli 2015 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 210.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise Freiheitsstrafe von 1 Tag) verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens von CHF 401.– auferlegt. Da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht in Erfahrung gebracht werden konnte, erachtete die Staatsanwaltschaft den Entscheid gemäss Art. 88 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) als zugestellt.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss die Wiederherstellung der Einsprachefrist. Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2016, mit welcher sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Wiederherstellung der Einsprachefrist beantragt wird. Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 hat die Staatsanwaltschaft Stellung genommen. Die Akten wurden beigezogen.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2016, mit welcher das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist betreffend den Strafbefehl vom 2. Juli 2015 im Sinne von Art. 94 StPO abgewiesen worden ist. Gegen die Abweisung dieses Wiederherstellungsgesuches durch die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Im Sinne von Art. 396 StPO ist die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht und begründet worden, weshalb darauf einzutreten ist. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, deren Wiederherstellung verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie glaubhaft darlegen kann, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet zu stellen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).

2.2      Mit einer rechtzeitigen Einsprache hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, seine Einwände gegen den Strafbefehl vom 2. Juli 2015 anzubringen. Der Strafbefehl stellt einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung des Straffalles bzw. ein Angebot zur summarischen Verfahrenserledigung dar. Er entfaltet nach Art. 354 Abs. 3 StPO erst rechtliche Wirkung und wird zum rechtskräftigen Urteil, wenn dagegen keine gültige Einsprache erhoben wird. Das nicht rechtzeitige Erheben der Einsprache führt zu einem vollständigen Rechtsverlust. Eine weitere Untersuchung findet nicht statt und der Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung der im Strafbefehlsverfahren erhobenen Vorwürfe entfällt. Das Erfordernis des Vorliegens eines erheblichen und unersetzlichen Rechtsnachteils ist demzufolge erfüllt.

2.3      Für das Gewähren einer Wiederherstellung der Frist wird jedoch klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo, in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2015.17 vom 23. April 2015 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der rechtsgenügende Beweis gelingt, dass ihm an der Säumnis der Einsprachefrist kein Verschulden zukommt.

3.

3.1      Der Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet einen Beschuldigten im Strafverfahren, dafür Sorge zu tragen, dass ihm behördliche Akte zugestellt werden können. Das gilt prinzipiell aber nur unter der Voraussetzung, dass der Beschuldigte über das hängige Strafverfahren Bescheid weiss und eine Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten muss. Unter diesen Voraussetzungen kann von einem Verfahrensbeteiligten etwa verlangt werden, dass er seine Post regelmässig kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter benennt.

3.1.1   Die Staatsanwaltschaft führt in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, es sei aufgrund der Kontrolle, bei welcher das Fahrzeug des Beschwerdeführers sichergestellt wurde, ein Prozessverhältnis begründet worden. Dadurch habe der Beschwerdeführer gewusst, dass ein Strafverfahren gegen ihn geführt wird und deshalb mit Zustellungen der zuständigen Behörde rechnen müssen. Noch in der Sicherstellungsverfügung vom 2. August 2014, welche vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde, ist seine alte Adresse in B____ angegeben. Bei einem Wohnortswechsel wäre es die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, der Strafverfolgungsbehörde eine Adresse anzugeben, unter welcher er erreichbar gewesen wäre. Die zumutbaren Nachforschungen der Polizei haben jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits am 20. August 2014 nicht mehr in B____ wohnhaft war. Auch unter den bei den Behörden gemeldeten Adressen in C____ und D____ war der Beschwerdeführer nicht erreichbar. Da sein Aufenthaltsort trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte, erfolgte die Zustellung des Strafbefehls gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO.

3.1.2   Demgegenüber vermag der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass anlässlich der Sicherstellung seines Fahrzeugs am 2. August 2014 ein Prozessverhältnis begründet worden sei, nicht zu überzeugen. Aus der Überweisung der Kantonspolizei an die Staatsanwaltschaft geht hervor, dass der Beschwerdeführer davon Kenntnis erhalten hat, dass gegen ihn ein Vorverfahren eingeleitet wurde und er mit Postzustellungen zu rechnen hatte. Auch aus den Umständen, namentlich aus der Sicherstellung seines Fahrzeugs mit der Begründung des fehlenden Versicherungsschutzes, musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass ein Strafprozessrechtsverhältnis begründet wurde.

3.2      Der Beschwerdeführer wusste somit, dass ein Strafverfahren gegen ihn geführt wird und musste mit Postzustellungen der Strafverfolgungsbehörde rechnen. Er hätte deshalb Adressänderungen ohne Verzug melden müssen. Durch sein diesbezügliches Unterlassen hat er pflichtwidrig gehandelt und seine Säumnis selbst verschuldet. Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten in der Höhe von CHF 500.–.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Mitteilung an:

            – Beschwerdeführer

            – Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        BLaw Michael Weissen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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