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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.03.2016 BES.2016.20 (AG.2016.169)

3 marzo 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·735 parole·~4 min·5

Riassunto

Kosten des Strafbefehls (BGer 6B_404/2016 vom 26. Mai 2016)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.20

ENTSCHEID

vom 3. März 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Michael Weissen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. Januar 2016

betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Kosten

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2015 wurde A____ (Beschwerdeführer) der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 60.– sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 215.30 verurteilt.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2015 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen stellte mit Verfügung vom 13. Januar 2016 fest, dass sich die Einsprache ausschliesslich auf die Kosten beziehe und der Strafbefehl vom 26. Oktober 2015 im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei. Unter Hinweis darauf, dass das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet worden sei, da der Beschwerdeführer den mehrmaligen Aufforderungen zur Zahlung der Bussen nicht nachgekommen sei, wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 215.30 bestätigt. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2016, welche sich weiterhin einzig auf die auferlegten Verfahrenskosten bezieht und mit welcher er wiederholt geltend macht, er habe die Bussen nicht erhalten. Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 bekräftigte der Beschwerdeführer, dass sein Schreiben vom 17. Januar 2016 als Beschwerde zu behandeln sei, woraufhin diese zuständigkeitshalber ans Appellationsgericht überwiesen wurde.

Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die auferlegten Verfahrenskosten von CHF 215.30, weshalb gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung kommt (Botschaft StPO, BBl 2006, S. 1085; Riklin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 356 N 3).

1.2      Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; § 17 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer unmittelbar berührt und er hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist überdies form- und fristgerecht gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO eingereicht und begründet worden, weshalb auf das Rechtsmittel einzutreten ist. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, die unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Die Beschwerde richtet sich gegen die auferlegten Verfahrenskosten von CHF 215.30. Diese sind in Form von Auslagen der Staatsanwaltschaft (CHF 5.30) und einer Abschlussgebühr im Strafbefehlsverfahren zustande gekommen, welches in die Wege geleitet wurde, nachdem die beiden Bussen nach jeweils zweimaligem Versand an die Postadresse des Beschwerdeführers nicht innert Frist beglichen worden waren.

2.2      Der Beschwerdeführer bestreitet, die Ordnungsbussen zugestellt bekommen zu haben. Bei einer getrennten Zustellung von Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung an dieselbe Adresse hat das Appellationsgericht jedoch wiederholt festgehalten, dass zwar im Falle einer einmaligen Zustellung mit gewöhnlicher Post nicht auszuschliessen sei, dass die Sendung nicht ankomme, etwa weil sie verloren gegangen oder nicht korrekt adressiert worden sei. Die Möglichkeit, dass zwei Zustellungsfehler aufgetreten seien, müsse jedoch als vernachlässigbar klein bezeichnet werden. Dies aufgrund der auch für den vorliegenden Fall geltenden Tatsache, dass sich die Adresse der betroffenen Personen als richtig und funktionstüchtig erwiesen hatte, indem weitere postalische Zustellungen an die nämlichen Adressen problemlos möglich waren (vgl. AGE BES.2014.70 vom 18. September 2014 E. 3; BES.2014.54 vom 20. August 2014 E. 2.2; BES.2014.23 vom 13. Juni 2014 E. 2.3.3; zu ähnlichen Konstellationen siehe AGE BES.2014.44 vom 28. Juli 2014 E. 3.1 ff.; 937-939/2006 vom 11. September 2006 E. 3.3.2).

2.3      Es ist nach dem Gesagten erstellt, dass der Beschwerdeführer über die Bussen in Kenntnis gesetzt worden ist und diese nicht innert Frist beglichen hat, weshalb nach Art. 6 Abs. 3 des Ordnungsbussengesetzes anstelle des kostenlosen Ordnungsbussenverfahrens das ordentliche Strafverfahren einzuleiten war, welches mit Strafbefehl abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen, die er durch sein Verhalten selbst ausgelöst hat.

2.4      Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist demnach zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten in der Höhe von CHF 200.–.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

            Mitteilung an:

            – Beschwerdeführer

            – Strafgericht Basel-Stadt

            – Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        BLaw Michael Weissen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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