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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.01.2017 BES.2016.194 (AG.2017.31)

11 gennaio 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,874 parole·~9 min·7

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.194

ENTSCHEID

vom 11. Januar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Babst

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]                                                                                                   Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 23. November 2016

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

A____ erstattete am 4. September 2013 Strafanzeige gegen B____, da dieser ihn am 31. August 2013 in einem Club grundlos bedroht und geschlagen haben soll. Da sich A____ allerdings gebückt habe, soll B____ mit dem Unterarm gegen dessen Kopf gestossen sein, wobei sich B____ den Unterarm gebrochen haben soll. Mangels Beweises stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person mit Verfügung vom 23. November 2016 ein.

Gegen die Einstellungsverfügung hat A____ am 1. Dezember 2016 Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht. Er verlangt sinngemäss, das Verfahren sei fortzuführen, und wehrt sich gegen die Unterstellung einer illegalen Handlung. Zudem verweist er auf ein Schreiben von C____, das als integrierender Bestandteil der Beschwerde zu beachten sei, worin unter anderem gerügt wird, dass das Verfahren zu lange gedauert habe. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. B____ reichte am 21. Dezember 2016 eine Stellungnahme ein. Die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff "Partei" ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung dafür ist, dass sich diese Person am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2).

Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3      Da die Beschwerde auch innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet worden ist, ist darauf einzutreten.

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a–e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und ans Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2015.160 vom 7. März 2016 E. 2.2).

2.2      Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellungsverfügung damit, dass Aussage gegen Aussage stehe. Der Beschwerdeführer habe sich zwar am 1. September 2013 im Universitätsspital untersuchen lassen, wo allerdings ausser einem Schlag auf den Kopf "Kontusio Kapitis" ohne erkennbare Zeichen einer Gehirnerschütterung "ohne Kommotio Zeichen" sowie einer „Muskelhartspannung" keinerlei Symptome oder erkennbaren Verletzungen festgestellt worden seien. Die Begleiterin des Beschwerdeführers, C____, habe zudem den angeblichen Schlag selbst nicht gesehen. Der Beschwerdeführer könne auch keine nachvollziehbaren oder überprüfbaren Angaben über die Motive dieses Angriffs nennen, erwähne einzig diffuse Frauengeschichten, etwa dass er zwei Freundinnen gehabt habe, die ihm erklärt hätten, der Beschwerdegegner hätte mit ihnen eine Beziehung gewünscht. Dagegen habe der Beschwerdegegner zum Vorfall ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ihn gestossen habe, weshalb er zu Boden gefallen sei, wobei er sich den Arm gebrochen habe.

Die Staatsanwaltschaft schloss daraus, dass der Beschwerdeführer wenig glaubwürdig erscheine, wenn er weder Motive noch konkrete und überprüfbare Namen nenne. Weiter sei es auch fragwürdig, wenn er den Beschuldigten kaum kennen wolle, zugleich aber zahlreiche Angelegenheiten als Motiv für den Schlag angebe. Die von ihm nachträglich eingereichte ergänzende Anzeige wegen eines Droh-SMS von einer französischen Mobiltelefonnummer sei über fünf Tage nach dem angeblichen Angriff erfolgt, wobei sowohl der Inhalt als auch der Urheber dieser SMS objektiv nicht erstellt seien. Beide Beteiligten würden sich über die wahren Hintergründe ihres Streites offensichtlich ausschweigen, oder nur wenig glaubhafte Motive zu Protokoll geben. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Motive des Streits sich aus einem Konkurrenzverhältnis mit illegalem Hintergrund ergeben könnten. Zudem habe der Sicherheitsangestellte des Clubs nicht namentlich identifiziert werden können und unabhängige Drittzeugen seien keine bekannt. Weitere Erhebungen nach mittlerweile drei Jahren würden aussichtslos erscheinen, und es seien auch keine weiteren ermittlerischen Ansatzpunkte zu erkennen, denen man nachgehen könne.

2.3      Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, dass ihm eine illegale Handlung unterstellt werde. Es handle sich dabei um "racial profiling". Er habe auch nicht zwei Freundinnen und werde nie kriminell sein. Es würde ja keinen Sinn machen, dass er eine Strafanzeige stellen würde, wenn er selbst den Beschwerdegegner angegriffen hätte. Als Opfer müsse er die Motive des Angreifers nicht kennen. Im Schreiben von C____ wird zudem beanstandet, dass sie nie als Zeugin befragt worden sei und nichts unternommen worden sei, um den Sicherheitsangestellten des Clubs ausfindig zu machen, obwohl das einfach gewesen wäre. Die Untersuchungsbeamten hätten sich rascher um den Fall kümmern müssen.

2.4     

2.4.1   Zum Zeitpunkt der Einstellungsverfügung – über drei Jahre nach dem Vorfall im Club – kann nicht verneint werden, dass keine unbefangenen Zeugen mehr aufzutreiben sein dürften. Vorliegend steht tatsächlich Aussage gegen Aussage. Aufgrund des dünnen Beweismaterials ist demnach mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch des Beschuldigten zu rechnen. Inhaltlich ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft davon ausging, dass im Fall einer Anklage das Gericht den Beschuldigten freisprechen würde, und sie daher das Verfahren mangels Beweises einstellte.

2.4.2   Allerdings hat die Staatsanwaltschaft den Beweisverlust zu verantworten, indem sie nicht rechtzeitig ermittelt hat. Immerhin liegt ein Arztzeugnis der Notfallsta-tion betreffend den Beschwerdeführer vor, und der Armbruch des Beschwerdegegners ist ebenfalls nachgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Bedrohungs-SMS nicht fotografiert und ordnungsgemäss durch einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin übersetzt wurde. Weiter rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass eine Befragung des Sicherheitsmitarbeiters des Clubs zeitnah möglich gewesen wäre. Die Kriminalpolizei hätte die Beweismittel zu sichern und die Zeugen einzuvernehmen, was vorliegend nicht rechtzeitig geschehen ist.

2.4.3   Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht, insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots (Häfelin/Mül­ler/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 1046; BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273). Nach Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Was als angemessene Verfahrensdauer betrachtet werden kann, ist im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu bestimmen (BGer 5A_383/2014 vom 25. Juli 2014 E. 4.1). Eine Rechtsverzögerung liegt vor allem dann vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, wenn mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt bei objektiver Betrachtung innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; Summers, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 7 ff.; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage Zürich 2014, Art. 5 N 9; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, Rz. 147). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273; BGer 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2).

2.4.4   Der zuständige Staatsanwalt gibt an, das Verfahren am 31. Oktober 2016 zur Bearbeitung erhalten und mit Einstellungsverfügung vom 23. November 2016 erledigt zu haben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Verfahren erst drei Jahre nach Anzeigeerstattung vom 4. September 2013 behandelt wurde. Nach der E-Mail der Kriminalpolizei vom 17. September 2013 zur Abklärung der französischen Mobiltelefonnummer, die kein Ergebnis herbeiführte, sind keine weiteren Untersuchungshandlungen in den Akten ersichtlich. Am 25. Juni 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Dienststelle nach dem Stand des Verfahrens. Mit Schreiben vom 11. April 2016 fragte sodann die damalige Vertreterin des Beschwerdeführers nach dem Stand des Verfahrens. Die Kriminalpolizei teilte ihr am 12. April 2016 mit, dass sich das Verfahren im Stadium der polizeilichen Ermittlung befinde. Die eingehenden Verfahren würden nach vorhandenen Ressourcen sowie nach den gesetzlichen Vorgaben und Prioritäten bearbeitet. Erst am 24. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer zur Befragung vom 10. August 2016 vorgeladen; am 17. Oktober 2016 wurde schliesslich der Beschwerdegegner einvernommen.

Das Verfahren wurde damit zwischen September 2013 und Juni 2016 nicht vorangetrieben. Der vom Beschwerdeführer erhobene Tatvorwurf ist zwar eher leicht, ein besonderes Interesse des Beschwerdeführers an einer raschen Beurteilung ist objektiv nicht erkennbar und der Beschwerdegegner hat sich nicht in Haft befunden (vgl. dazu Art. 5 Abs. 2 StPO), weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft den vorliegenden Fall nicht im oberen Bereich ihrer Prioritätenliste eingeordnet hat. Die aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen sind jedoch von geringer Komplexität und mit relativ wenig Aufwand zu beantworten. Auch wenn der Fall nicht vorrangig zu behandeln gewesen ist, erscheint es deshalb stossend, dass die Staatsanwaltschaft das Dossier beinahe drei Jahre lang hat ruhen lassen. Angesichts der Rechtsprechung, wonach im Untersuchungsverfahren eine Untätigkeit von 13 bzw. 14 Monaten als unangemessen gilt, ist das Beschleunigungsgebot vorliegend verletzt (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f., 124 I 139 E. 2c S. 142 ff.; AGE BES.2012.94 E. 4.2). Eine unzureichende personelle Ausstattung einer Behörde oder auch ein vorübergehender Anstieg der Arbeitslast vermag eine Rechtsverzögerung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332, 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Somit ist von einer nicht zu rechtfertigenden Bearbeitungslücke auszugehen, woraus schliesslich die mangelnde Beweislage resultierte. Demnach hat die Staatsanwaltschaft es zu verantworten, dass hier "Aussage gegen Aussage" vorliegt. Ihre in der Einstellungsverfügung getroffene Spekulation über ein "Konkurrenzverhältnis mit illegalem Hintergrund" ist sodann völlig unangebracht und nicht auf die Akten gestützt.

2.5      Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Die formelle Feststellung der Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots im Dispositiv des vorliegenden Entscheids und die dem Beschwerdeführer dadurch verschaffte Genugtuung genügt vorliegend zur Sanktionierung der Verletzung des Beschleunigungsgebots, da diese dem Beschwerdeführer keine besondere Belastung verursacht hat (vgl. BGer 6B_801/2008 vom 12. März 2009 E. 3.5, 1P.784/2003 vom 5. November 2004 E. 5.5 und BGer 1P.338/2000 vom 23. Oktober 2000 E. 4d f.). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Aufgrund der festgestellten Rechtsverzögerung rechtfertigt es sich vorliegend, die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.– der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft bei ihrer Einstellungsverfügungen vom 23. November 2016 das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat.

            Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Die Staatsanwaltschaft trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Michèle Babst

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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