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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.06.2017 BES.2016.170 (AG.2017.575)

23 giugno 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·3,354 parole·~17 min·3

Riassunto

Verlängerung der stationären Massnahme

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BES.2016.170

ENTSCHEID

vom 23. Juni 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

c/o Justizvollzugsanstalt [...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[…]

gegen

Amt für Justizvollzug Basel-Stadt                               Beschwerdegegner

Abteilung Strafvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafgerichts

vom 19. September 2016

betreffend Verlängerung der stationären Massnahme

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. November 1998 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen mehrfacher versuchter, teilweise qualifizierter Vergewaltigung, mehrfacher versuchter und vollendeter, teilweise qualifizierter sexueller Nötigung sowie mehrfacher versuchter Nötigung zu einer Zuchthausstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt. Die Strafe wurde zufolge der Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt aufgeschoben. Am 11. Juli 1999 flüchtete der Beschwerdeführer aus dem stationären Massnahmenvollzug nach Spanien.

Mit Urteil der Audiencia Provincial Barcelona vom 17. Juli 2000, bestätigt durch Urteil des Tribunal Supremo Madrid vom 15. Juni 2001, wurde der Beschwerdeführer wegen qualifizierten sexuellen Angriffs (mit einem Messer erzwungener Oralverkehr und Vergewaltigung) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe endete am 1. September 2011. Danach wurde der Beschwerdeführer in die Schweiz ausgeliefert.

Das Strafgericht Basel-Stadt verlängerte mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 die am 12. November 1998 angeordnete Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt als stationäre Massnahme um 5 Jahre.

Mit Beschluss der Kammer des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. September 2016 wurde die über den Beschwerdeführer angeordnete stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches um weitere 5 Jahre verlängert.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 6. Oktober 2016 eingereichte Beschwerde von A____, mit der er dessen kostenfällige Aufhebung und die Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug beantragt, wobei eine ambulante Behandlung mit Bewährungshilfe anzuordnen sowie allfällige Weisungen zu erteilen seien. Eventualiter sei die stationäre Massnahme um ein Jahr zu verlängern, und in dieser Zeit sei der Beschwerdeführer strukturiert und zielorientiert auf die bedingte Entlassung vorzubereiten.

Das Amt für Justizvollzug Basel-Stadt beantragt mit Vernehmlassung vom 21. November 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 30. Dezember 2016 repliziert. Er befindet sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...]. Zur dortigen Entwicklung haben die Forensische Psychiatrie des Kantons Solothurn (Therapieverlaufsbericht vom 18. Mai 2017) und das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn (Führungsbericht vom 9. Juni 2017 und Vollzugsplan vom 20. Juni 2017) Stellung genommen.

Anlässlich der heutigen mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer befragt worden. Seine Anwältin und die Vertreterin des Basler Amtes für Justizvollzug sind zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte Beschwerde erhoben werden. Der angefochtene Beschluss betrifft die Verlängerung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Auch wenn die ursprüngliche Anordnung der Massnahme in einem Urteil erfolgte, handelt es sich bei der Massnahmenverlängerung gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um ein selbständiges nachträgliches Verfahren im Sinne von Art. 363 ff. StPO (vgl. Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 363 N 2). Entsprechende Entscheide ergehen in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses, weshalb die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel bildet (BGE 141 IV 396 E. 3 und 4 S. 398 ff.; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 393 N 21; AGE BES.2016.1 vom 7. März 2016 E. 1.1).

1.2      Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Die Beschwerdeinstanz kann im Falle einer Gutheissung selber entscheiden oder die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Sie urteilt als Dreiergericht über Beschwerden gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Strafgerichts betreffend die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100, in der seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung).

1.3      Beschwerden werden üblicherweise in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung kann jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Im vorliegenden Verfahren wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers (Schreiben vom 20. April 2017) eine Verhandlung durchgeführt.

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er befinde sich seit rund 5 ½ Jahren im Massnahmenvollzug, womit die gesetzlich geregelte Höchstdauer von 5 Jahren überschritten sei. Seine psychische Störung habe nachgelassen und die Rückfallgefahr sei nicht mehr gegeben. Eine Verlängerung der Massnahme sei zudem nicht verhältnismässig: Der Beschwerdeführer befindet sich in der Schweiz seit rund 8 Jahren in Haft bzw. im Massnahmenvollzug. Die Dauer des Freiheitsentzugs überschreite die Grundstrafe von 5 ½ Jahre deutlich. Die schuldangemessene Strafe sei längst verbüsst. Seit dem letzten Delikt in Spanien von 1999 seien nahezu 20 Jahre vergangen.

Bei der eingetretenen Besserung des Zustands des Beschwerdeführers sei die bedingte Entlassung anzuordnen und er sei mit einer ambulanten Behandlung und einer Bewährungshilfe zu unterstützen. Falls die Massnahme fortgeführt werde, müsse die Verlängerung möglichst kurz – maximal ein Jahr – ausfallen und mit dem Ziel verbunden werden, auf die bedingte Entlassung hinzuarbeiten, sei es mittels Verlegung in eine offene Vollzugsanstalt oder im Rahmen des Stufenkonzepts der JVA [...]. Die Verteidigung kritisiert den bisherigen Massnahmenverlauf im Plädoyer als „katastrophal“ und „träge“. Das Training für Sexualstraftäter, das der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten wiederholen müsse, sei seit der Verlegung des Beschwerdeführers in die JVA [...] vom 11. November 2015 gar nicht angeboten worden. Erst 2 ½ Jahre nachdem die Gutachterin die Notwendigkeit von Vollzugsöffnungen betont habe, habe der erste Ausgang des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2017 stattgefunden. Die Vollzugsöffnungen seien in casu dringend geboten. Immerhin räumt die Verteidigung ein, dass in der JVA [...] mit dem Beschwerdeführer „seit November 2015 weiter intensiv störungs- und deliktsorientiert gearbeitet“ werde (Beschwerde S. 22).

3.

Das Amt für Justizvollzug Basel-Stadt (als Beschwerdegegner) verweist zur Frage der schweren psychischen Störung auf die Ausführungen des Strafgerichts, wonach zum einen nicht gesichert sei, dass die positive Persönlichkeitsentwicklung (Persönlichkeitsnachreifung und Abschwächung der Pseudologia phantastica [pathologisches Lügen]) des Beschwerdeführers die nötige Stabilität aufweise, um auch unter stressbelasteten Alltagsbedingungen zu bestehen. Die Gutachterin habe die Diagnosen der narzisstischen Persönlichkeitsstörung und der Pseudologia phantastica (in abgeschwächter Form) be­stätigt. Zum anderen handle es sich bei der im Gutachten geäusserten Verdachtsdiagnose einer sexuell devianten Vergewaltigungsneigung ebenfalls um eine schwere psychische Störung. Anlässlich der Strafgerichtsverhandlung habe der Chefarzt der Solothurnischen Forensischen Psychiatrie, Dr. med. B____, als Sachverständiger ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ein „Hochrisikotäter“ sei, bei dem die Pseudologia phantastica nach wie vor bestehe. Die Einschätzung der Rückfallgefahr durch die Gutachterin auf ein in „mittlerem Masse erhöhtes Niveau“ beziehe sich lediglich auf die psychisch-dynamischen Faktoren und dürfe nicht für sich alleine betrachtet werden. Zudem werde im Gutachten für den Fall, dass der Verdacht der sexuellen Devianz be­stätigt würde, die Frage einer antiandrogenen Behandlung aufgeworfen. Eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers wäre erst möglich, wenn sie Schritt für Schritt mit Vollzugslockerungen vorbereitet werden könne. Neben dem erneuten Durchlaufen des Trainings für Sexualstraftäter setze die Gutachterin eine berufliche Ausbildung und weiteres Training von sozialer Kompetenz, Ausdauer und Durchhaltevermögen voraus. Der soziale Empfangsraum – mit dem arbeitstätigen Vater, der schwer pflegebedürftigen Mutter und einer Freundin in England – sei zu wenig stabil, und die Vorstellungen des Beschwerdeführers diesbezüglich nicht realistisch.

4.

4.1      Die bisherige stationäre Massnahme ist am 11. November 2016 abgelaufen, bevor die mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. September 2016 angeordnete Verlängerung der Massnahme rechtskräftig wurde. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 10. November 2016 wurde über den Beschwerdeführer (gestützt auf Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) Sicherheitshaft bis zum Beschwerdeentscheid verfügt. Sein Freiheitsentzug beruht demnach für die Zeit des Beschwerdeverfahrens, welche über die bewilligte Massnahmendauer von 5 Jahren hinausreicht, auf einem gültigen Rechtstitel (BGE 139 IV 175 E. 1; BGer 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 1.3, je mit Hinweisen).

4.2      Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu entscheiden, ob und gegebenenfalls für welche Dauer die stationäre Massnahme des Beschwerdeführers zu verlängern ist. Nach Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben (Zustand des Betroffenen und dessen Bewährungsaussichten in Sinne von Art. 62 StGB) und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Dabei ist – über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme hinaus – dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der Verlängerung der Massnahme Ausnahmecharakter zukommt und diese besonders zu begründen ist. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen ist nicht zwingend erforderlich, wenn ein früheres Gutachten vorliegt, das hinreichend aktuell ist (Art. 56 Abs. 3 StGB). Es können sich aber unter Umständen ergänzende gutachterliche Feststellungen aufdrängen (BGE 135 IV 139 E 2.1; Heer, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 59 N 126; Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Kommentar StGB, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 59 N 15). Eine Massnahme nach Art. 59 StGB wird im Unterschied zu einer Strafe unabhängig vom Verschulden angeordnet und sie ist zeitlich nicht absolut limitiert. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis und der Erfolgsaussicht der Massnahme, letztlich also von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab. Die stationäre Massnahme kann – im Gegensatz zur Verwahrung – nur angeordnet oder verlängert werden, wenn die Behandlung im Hinblick auf die Deliktsprävention Erfolg verspricht (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; 141 IV 236 E. 3.7 S. 242; 137 IV 201 E. 1.3 S. 204; BGer 6B_963/2016 vom 6. April 2017 E. 2.1; Heer, a.a.O., Art. 59 N 66).

4.3      Die Anlasstaten ergeben sich aus dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. November 1998 (versuchte qualifizierte sexuelle Nötigung mit Messer vom 26. Februar 1997 in Langenthal, mehrfache versuchte sexuelle Nötigung vom 27. Januar 1997 [gemeint: Februar, Urteil S. 12] in [… Kanton Bern], versuchte qualifizierte Vergewaltigung, mehrfache qualifizierte sexuelle Nötigung und versuchte Nötigung mit Messer vom 16. August 1997 in Basel, versuchte qualifizierte Vergewaltigung, qualifizierte sexuelle Nötigung und versuchte Nötigung mit Messer vom 28. August 1997 in Basel) und aus dem Urteil der Audiencia Provincial Barcelona vom 17. Juli 2000, bestätigt durch Urteil des Tribunal Supremo Madrid vom 15. Juni 2001 (qualifizierter sexueller Angriff durch mit Messer erzwungenem Oralverkehr und Vergewaltigung vom 5. September 1999 in Barcelona).

4.4      Die Gutachterin, Prof. em. Dr. med. C____, hat über den Beschwerdeführer am 29. November 2011 und am 23. September 2015 je ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstattet. Darin be­stätigt sie das Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und einer Pseudologia phantastica. Im Vergleich mit dem Gutachten von 2011 sei heute eine sexuell deviante Komponente (Vergewaltigungsneigung, Paraphilie) als in hohem Masse wahrscheinlich anzunehmen, müsse aber noch als Verdachtsdiagnose (ICD-10 F 65.8; sonstige Störung der Sexualpräferenz) formuliert werden (Gutachten 2015, S. 30 f., 42). Das Risiko erneuter Sexualdelikte sei weiterhin als hoch zu erachten. Seit dem Gutachten von 2011 habe sich die störungs- und deliktsorientierte Behandlung positiv auf die psychisch-dynamischen Risikofaktoren ausgewirkt, so dass das Risiko für Sexualstraftaten (im Sinne von Vergewaltigung) gesunken und auf mittlerem Masse erhöhtem Niveau anzusiedeln sein dürfte. Bei der Lockerung der hoch gesicherten Unterbringung sei mit besonderer Umsicht vorzugehen und jeder Lockerungsschritt sei gründlich vor- und nachzubereiten (Gutachten 2015, S. 40). Der bisherige Therapieverlauf mache deutlich, dass der Beschwerdeführer – vor allem im Bereich des Narzissmus und des Lügens – profitiert und sichtbare Fortschritte gemacht habe. Die Fortsetzung der Massnahme sei zweckmässig, um die Legalprognose zu bessern. Wenn sich die paraphile Komponente be­stätige, müsse auch eine medikamentöse antiandrogene Behandlung diskutiert werden. Grundlegende Vollzugsöffnungen seien dann zu vertreten, wenn sich auch in der deliktsorientierten Arbeit die bisher erzielten Fortschritte nach erneutem Durchlaufen des Trainings für Sexualstraftäter vertieft und erweitert hätten. In der therapeutischen Vertiefungs- und Erweiterungsphase seien auch begleitete Ausgänge, die vom Behandlungsteam als zweckmässig erachtet würden, aus gutachterlicher Sicht zu unterstützen. Die Gutachterin formuliert zudem konkreten Empfehlungen von Strategien für den Umgang mit dem Risiko für sexuelle Gewalt (Gutachten 2015, S. 39).

4.5      Gemäss dem Therapieverlaufsbericht der Forensischen Psychiatrie des Kantons Solothurn vom 18. Mai 2017 ist der Beschwerdeführer in der JVA [...] in psychotherapeutischer Behandlung. Als Diagnose wird neben einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung auch eine „sehr tiefe Intelligenz“ genannt. So sei am 4. April 2016 eine IQ-Testung durchgeführt worden, deren Gesamtresultat von 71 IQ-Punkten im Bereich „Lernbehinderung“, auf der Grenze zur „leichten Intelligenzminderung“ nach ICD 10 einzuordnen sei. Das Sprachverständnis liege im unterdurchschnittlichen Bereich, aber auch der Wert für das Arbeitsgedächtnis sei auffällig tief. Die objektivierten neuropsychologischen Befunde der Testuntersuchung vom 2. Mai 2017 entsprächen einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung. Seit Januar 2017 nehme der Beschwerdeführer an der Gruppentherapie für Sexualstraftäter (ASAT) teil. Der Einstieg sei grundsätzlich gut gelungen, wobei weiter noch eine tiefere Auseinandersetzung geleistet werden könne. Im weiteren Verlauf des ASAT-Gruppenprogrammes und bei zunehmender Beanspruchung werde sich zeigen, ob der Beschwerdeführer ausreichend über die notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten verfüge, um die vermittelten Modelle zu verstehen und das (theoretisch) Gelernte in die Praxis zu transferieren. Das Engagement des Beschwerdeführers in der Therapie sei gut, die Erfolge allerdings begrenzt. Die ergänzenden Untersuchungen (IQ und neuropsychologische Testung) hätten zeigen können, dass grundsätzliche Limitierungen der psychotherapeutischen Behandelbarkeit bestünden, die nicht durch „Motivation“ überwunden werden könnten.

4.6      Gemäss dem Führungsbericht der JVA [...] vom 9. Juni 2017 ist am 17. Mai 2016 (gemeint: 2017, vgl. Beschwerdeakten act. 14 und 16) der erste gesicherte Ausgang durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe seine (nach einem Hirnschlag schwer pflegebedürftige) Mutter im Pflegeheim besucht und seinen Stiefvater getroffen. Der Ausgang sei problemlos verlaufen. Der zweite Ausgang sei für den 26. Juli 2017 geplant.

Im Vollzugsplan des Solothurnischen Amtes für Justizvollzug vom 20. Juni 2017 (S. 8) wird in Aussicht gestellt, dass im September 2017 bei weiterem positivem Verlauf über eine Erweiterung der Ausgänge diskutiert werde.

4.7      Mit Prof. C____ wurde der Beschwerdeführer von einer erfahrenen Fachperson begutachtet, welche aufgrund ihrer Vorkenntnisse dessen Entwicklung über mehrere Jahre angemessen beurteilen kann. So hat die Gutachterin bereits 2011 ein erstes forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer erarbeitet. Das Gericht würdigt ihre Schlüsse als überzeugend. Die Vorbehalte bezüglich der Gefährlichkeit werden durch die Befunde des im Massnahmenvollzug absolvierten ASAT-Programms bestätigt. Wenn das Nichtbestehen des Trainings für Sexualstraftäter dem Vernehmen nach auch nur knapp war, so bleiben aufgrund dieses konkreten Befunds bezüglich der Rückfallgefahr doch begründete Vorbehalte. Diese müssen angesichts der Vorgeschichte, die von Lügen, Flucht aus dem Massnahmenvollzug und daran anschliessendem schweren Rückfall geprägt ist, sehr ernst genommen werden. Immerhin lässt das Gutachten keinen Zweifel daran, dass durch die Behandlung des Beschwerdeführers Fortschritte erzielt worden sind und Aussichten für eine weitere positive Entwicklung bestehen.

Durch den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingeholten Therapieverlaufsbericht vom 18. Mai 2017 werden die vor­instanzlichen Aussagen des als Sachverständigen befragten Chefarztes der Solothurnischen Forensischen Psychiatrie differenziert und präzisiert. Der Bericht wurde von der Therapeutin des Beschwerdeführers erstattet und vom Chefarzt mitunterzeichnet. Zur darin erstmals gestellten Diagnose bezüglich der Intelligenz fällt auf, dass der aktuell ermittelte Intelligenzquotient von 71 IQ-Punkten („Lernbehinderung“) deutlich unter dem früheren, in den Akten dokumentierten Wert von 92 bis 95 IQ-Punkten liegt („knapp durchschnittliche Intelligenz“, Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Basel vom 2. Juni 1998, S. 23). Diese unterschiedlichen Werte bzw. die darin möglicherweise zum Ausdruck kommende Entwicklung wirft gewisse Fragen auf. Ausschlaggebend sind für die gerichtliche Gesamtbeurteilung jedoch die positiven Aussichten gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten, der Neustart des Trainings für Sexualstraftäter und die – mit Sicherheitsauflagen – begonnene Vollzugsöffnung. Diese Vollzugsöffnung beruht u.a. auch auf der Einschätzung der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 20. Februar 2017, welche für den Fall des Beschwerdeführers begleitete Vollzugsöffnungen mit doppelter Begleitung und GPS-Monitoring für möglich hält (Beschwerdeakten act. 16).

4.8      Nach Einschätzung des Gerichts ist der Beschwerdeführer noch nicht bereit, sich in der Freiheit zu bewähren. Zum einen konnte das Training für Sexualstraftäter bisher nicht erfolgreich abgeschlossen werden. Zum anderen wird ihm seitens der Gutachterin, die ihn bereits im Jahr 2011 begutachtet hat, eine erhöhte Rückfallgefahr attestiert. Diese Einschätzung wird durch das im Gutachten 2015 (S. 31 ff.) beigezogene Prognoseinstrument RSVP (Risk for Sexual Violence Protocol) untermauert. Das Gericht anerkennt, dass dem Beschwerdeführer im Strafvollzug eine gute Führung attestiert wird. Es ist jedoch auf deliktsspezifische Fortschritte zu insistieren, das heisst, es müssen Fortschritte für die Bewährung im Bereich der Sexualdelikte erkennbar werden. Hinzu kommt, dass nach solch langem Freiheitsetzung die schrittweise Gewöhnung durch Lockerungsversuche massgeblich zur Steigerung der Erfolgsaussichten beitragen würde. Der Beschwerdeführer befand sich schon einmal wegen Sexualstraftaten in einer Massnahme, aus der er geflüchtet ist, bevor es dann in Spanien zur bisher brutalsten Tat gekommen ist. 

Es ist zutreffend, dass dem Beschwerdeführer im Gutachten positive Entwicklungen im Bereich der Kognitionen und des Verhaltens, weniger im emotionalen Bereich attestiert werden. Allerdings wird auf die Notwendigkeit der Stabilisierung auf Dauer und unter stressbelasteten Alltagsbedingungen hingewiesen. Die Einschätzungen der Fachleute decken sich insoweit, als ein erneutes Durchlaufen des Trainings für Sexualstraftäter versucht werden soll. Auch der Beschwerdeführer hat sich dazu motiviert gezeigt („Zum Durchkommen im ASAT sind die Chancen schlecht. Aber ich gebe mir trotzdem Mühe, ich möchte durchkommen“, Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 5). Als weitere Massnahme erwähnt die Gutachterin eine antiandrogene Behandlung, wozu der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegericht Bereitschaft signalisiert hat („Wenn ich draussen ein GPS oder eine Injektion haben muss, … geben Sie mir doch das. Ich kooperiere gern, wenn ich draussen und selbständig sein kann“, Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 5). Insgesamt ist daher weiterhin von intakten Behandlungsaussichten auszugehen.

Es wurde bisher ein erster Lockerungsversuch durchgeführt. Gemäss dem Vollzugsplan sind, je nach Entwicklung, weitere Lockerungsversuche möglich. Eine sofortige Entlassung des Beschwerdeführers in die Freiheit würde sich ungünstig auf die Rückfallprognose auswirken und wäre eine Überforderung. Einzige Bezugsperson ist der arbeitstätige Stiefvater. Die pflegebedürftige Mutter des Beschwerdeführers ist seit einem Hirnschlag nicht mehr ansprechbar, zudem besteht eine Bekanntschaft zu einer Freundin im Ausland, deren Tragfähigkeit unter den heutigen Umständen schwer einzuschätzen ist. Es geht jetzt darum, den Beschwerdeführer nach Möglichkeit langsam auf die Freiheit vorzubereiten und sich um seinen sozialen Empfangsraum zu kümmern. Daneben ist die Therapie fortzusetzen und mit geeigneten Mitteln an der Problematik der Sexualstraftaten zu arbeiten. Derzeit fehlt es auch an einer beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers. Es ist daher Wert darauf zu legen, dass der Beschwerdeführer einer regelmässigen Beschäftigung nachgeht. Der Beschwerdeführer hat in der Gerichtsverhandlung gesagt, er besuche einen Informatikkurs. Dieser Kursbesuch ist positiv zu werten, wobei für eine erfolgreiche berufliche Integration viele weitere Schritte folgen müssen.

4.9      Insgesamt sind beim ermittelten Zustand des Beschwerdeführers die Bewährungsaussichten noch zu unsicher, so dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (im Sinne von Art. 62 StGB) nicht erfüllt sind. Demgegenüber sind die Erfolgs­aussichten der Behandlung hinsichtlich der (in Art. 59 Abs. 4 StGB beschriebenen) Rückfallgefahr für Verbrechen oder Vergehen, die in Zusammenhang mit der psychischen Störung des Beschwerdeführers stehen, in ausreichendem Masse gegeben. 

5.

5.1      Die Verlängerung der Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB muss überdies verhältnismässig sein. Bei der gerichtlichen Verlängerungsprüfung ist dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der Verlängerung der Massnahme Ausnahmecharakter zukommt bzw. diese besonders zu begründen ist (BGE 135 IV 139 E. 2.1 S. 141; Heer, a.a.O., Art. 59 N 128). Im Einzelfall kann auch eine Verlängerung von weniger als fünf Jahren in Frage kommen (BGE 135 IV 139 E. 2.4 S. 144; Heer, a.a.O., Art. 59 N 126a; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 59 N 15). Der im gesamten Massnahmenrecht geltende Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Die Freiheit darf dem Betroffenen nur so lange entzogen werden, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; 135 IV 139 E. 2.2.1; 134 IV 315 E. 3.4.1; 109 IV 73 E. 3). Die Bedeutung der gerichtlichen Verhältnismässigkeitsprüfung wird auch von der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) hervorgehoben. In ihrem Gesamtbericht über die stationären therapeutischen Massnahmen vom 18. Mai 2017, auf den sich die Verteidigung beruft, wird unter anderem empfohlen, eine sorgfältige Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen und Vollzugsalternativen zu prüfen (S. 7). Zudem wird die Wichtigkeit von Vollzugsöffnungen betont (S. 9, 39).

5.2      Der Beschwerdeführer hat gravierende Anlasstaten begangen, wobei sein Vorgehen von Mal zu Mal gewalttätiger wurde (hiervor E. 4.3). Er hat die Erwartungen mit seiner Flucht aus [… dem Massnahmenvollzug] bereits einmal enttäuscht und in der Folge die bisher schwerste Tat in Spanien begangen. Der weitere Freiheitsentzug des Beschwerdeführers stützt sich auf dessen Behandlungsbedürftigkeit und das Bedürfnis der Öffentlichkeit, von einem konkret befürchteten Rückfall im Bereich der Sexualdelikte geschützt zu werden.

Das Gericht würdigt aber auch, dass die letzte Tat bald 18 Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer seither in geschlossenen Institutionen lebt. Seine Strafe ist vollständig verbüsst; der weitere Freiheitsentzug in Form der Massnahme liegt im psychischen Zustand und der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers begründet. Der Beschwerdeführer nimmt wieder am ASAT-Programm teil und scheint motiviert zu sein, wenn er auch an intellektuelle Grenzen stösst. Eine Entlassung im jetzigen Zeitpunkt kommt nicht in Frage. Die Verlängerung um die Maximaldauer von 5 Jahren darf aber nicht zum Automatismus werden. Wenn Aussichten auf einen Therapieerfolg bestehen, ist eine Verlängerung nach Massgabe des Therapiefortschrittes festzulegen. Auch wenn der Gesamtbericht der NKVF sich nicht zu Einzelfällen, sondern zur allgemeinen Massnahmensituation äussert, so ist es gerechtfertigt, dessen Empfehlungen im konkreten Fall hinsichtlich der Verlängerungsdauer Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall erwiese sich eine Verlängerung der Massnahme um die Maximaldauer als unverhältnismässig und für den Beschwerdeführer demotivierend. Falls sich inskünftig ein konkret zu begründender Verlängerungsbedarf zeigen sollte, kann das Amt für Justizvollzug immer noch einen entsprechenden Antrag beim Strafgericht stellen. Den vorliegenden Umständen ist eine Verlängerung um die halbe Maximaldauer von 2 ½ Jahren angemessen.

6.

Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Dauer der Massnahmenverlängerung auf 2 ½ Jahre herabzusetzen.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer (im Umfang seines teilweisen Unterliegens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO) eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen, wobei diese zufolge Uneinbringlichkeit abgeschrieben wird. Die amtliche Verteidigung wird für den angemessenen Aufwand gemäss ihrer Honorarnote vom 23. Juni 2017 entschädigt (28:50 Stunden zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.–). Dazuzurechnen sind eine Entschädigung von 3 Stunden für die Beschwerdeverhandlung, der Ersatz für die geltend gemachten Auslagen sowie 8 Prozent Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. November 1998 über A____ angeordnete und mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Dezember 2011 verlängerte stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches um 2 ½ Jahre verlängert.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Uneinbringlichkeit abgeschrieben.

            Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 6‘440.50, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 515.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Gutachterin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                          Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                     Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

BES.2016.170 — Basel-Stadt Appellationsgericht 23.06.2017 BES.2016.170 (AG.2017.575) — Swissrulings