Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.160
ENTSCHEID
vom 3. Oktober 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft vom 15., 21. Juli und 10. August 2016
betreffend Hausdurchsuchung und Beschlagnahme
Sachverhalt
Gegen A____ (Beschwerdeführer) ist ein Strafverfahren wegen mehrfachen Diebstahls, Körperverletzung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig. Aufgrund der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juli 2016 befand er sich seit seiner Verhaftung am 15. Juli 2016 bis mindestens zum 26. September 2016 in Untersuchungshaft.
Am 21. Juli 2016 fand im Zimmer des Beschwerdeführers an der [...] eine Hausdurchsuchung statt. Von dieser Verfahrenshandlung erhielt er am 10. August 2016 Kenntnis sowie Kopien des Befehls und Verzeichnisses. Im Weiteren erteilte der zuständige Staatsanwalt am 10. August 2016 den Auftrag zur Beschlagnahme von CHF 100.– zur Kostensicherung. Dem Beschwerdeführer wurde dies am 1. September 2016 mitgeteilt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese beiden Verfügungen sowie weitere Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft am 5. September 2016 Beschwerde. Auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Der Beschwerdeführer ist von den Anordnungen der Staatsanwaltschaft unmittelbar in eigenen Interessen tangiert und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (GUIDON, Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N. 10 f.).
1.3 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Sie beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
1.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei seiner Verhaftung verlangt zu haben, dass seine Verletzungen dokumentiert werden, weil er geschädigt und angegriffen worden sei von dem Mann, der ihn beschuldige, ihn bestohlen zu haben. Damit sei ihm die Möglichkeit zur Gegenanzeige genommen worden, da der Arzt einen Bericht nur aufgrund eines Auftrages der Verfahrensleitung machen wollte, die Verletzungen nach 20 Tagen aber nur noch wenig sichtbar waren.
Zudem sei bei der Hausdurchsuchung niemand dabei gewesen. Nun solle er das beschlagnahmte Geld zur Kostensicherung bezahlen, obwohl zu seiner Verteidigung vor Gericht Beweise seiner Verletzungen und seines Angriffs verheilt seien und nichts getan wurde, um ihm zu helfen „diesen Betrüger zu entlarven und zu verurteilen“ für dessen Schläge gegen ihn. Im Weiteren fragt er, wozu die Kostensicherung von CHF 100.– nötig sei, habe er doch keinen Schaden verursacht und das Geld nicht gestohlen, sondern von der Sozialhilfe als Unterstützung bekommen.
1.3.2 Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen im Wesentlichen drei Punkte: Erstens sollen die Verletzungen, welche er sich kurz vor seiner Verhaftung am 15. Juli 2016 durch den Mann, der ihn beschuldige ihn bestohlen zu haben, zugezogen habe, nicht dokumentiert worden sein. Das Vorbringen erfolgt nach Ablauf der 10-Tages-Frist, wurde er doch schon am 15. Juli 2016 verhaftet. Im Weiteren sind im Polizeirapport vom 15. Juli 2016 keine Verletzungen beim Beschwerdeführer dokumentiert. Auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist aufgrund verspäteter Geltendmachung nicht einzutreten.
Zweitens ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2016 betreffend die Hausdurchsuchung dem Beschwerdeführer am 10. August 2016 zusammen mit dem Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände übergeben worden. Seine am 9. September 2016 der Post übergebene Beschwerde ist in diesem Punkt verspätet erfolgt, so dass darauf ebenso nicht einzutreten ist.
Der dritte Beschwerdepunkt betrifft die Beschlagnahme von CHF 100.– zur Kostensicherung. Der Beschlagnahmebefehl vom 10. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 1. September 2016 von der Staatsanwaltschaft übergeben. Damit ist seine am 9. September 2016 von der Post abgestempelte Beschwerde diesbezüglich fristgemäss erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit.c) oder einzuziehen sind (lit. d).
Die oben unter lit. b erwähnte Beschlagnahme zur Kostendeckung betrifft gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO das Vermögen der beschuldigten Person, wobei die Beschlagnahme die voraussichtliche Höhe der mutmasslichen Kosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen nicht überschreiten darf (Abs. 1) und auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen und dessen Familie Rücksicht zu nehmen ist (Abs. 2). Nach Art. 92–94 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG, SR 281.1) unpfändbare Vermögenswerte dürfen nicht beschlagnahmt werden (Abs. 3).
2.2 Aus dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. August 2016 geht hervor, dass die Beschlagnahme von CHF 100.– zur Kostensicherung gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b erfolgte. Dem Beschwerdeführer wurde die Beschlagnahme am 1. September 2016 zur Kenntnis gebracht.
2.3 Der Beschwerdeführer hat durch sein deliktisches Verhalten das Strafverfahren betreffend die Straftatbestände des mehrfachen Diebstahls, der Körperverletzung sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgelöst, in welchem bereits erhebliche Kosten entstanden sind.
In seiner Beschwerde macht er geltend, dass das beschlagnahmte Geld nicht deliktischen Ursprungs sei, sondern dass er dieses von der Sozialhilfe als Unterstützung bekommen habe. Dies lässt sich nicht widerlegen. Sozialhilfegelder sind gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG unpfändbare Vermögenswerte und dürfen damit nicht zur Kostensicherung beschlagnahmt werden.
3.
Die Beschwerde ist gemäss den vorstehenden Ausführungen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Beschlagnahme von CHF 100.– aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
- Dr. [...] (zur Kenntnisnahme)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.