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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.02.2017 BES.2016.159 (AG.2017.149)

1 febbraio 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,770 parole·~14 min·7

Riassunto

Nichtanhandnahme mit Kostenauflage

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.159

ENTSCHEID

vom 1. Februar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Plozza

Beteiligte

A____, [...]                                                                          Beschwerdeführer 1

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch B____ und C____

[...]

B____                                                                             Beschwerdeführerin 2

[...]

C____                                                                                Beschwerdeführer 3

[...]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 22. Juli 2016

betreffend Nichtanhandnahme mit Kostenauflage

Sachverhalt

Am 6. Juni 2016 kam es auf der Brennerstrasse in 4054 Basel zwischen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) und D____ zu einem Verkehrsunfall. Der Beschwerdeführer 1 überquerte von der Seite des Sportplatzes Schützenmatte teils zu Fuss und teils mit dem Tretroller fahrend die Brennerstrasse nicht auf dem Fussgängerstreifen. Auf der Höhe der Recyclingstation (vgl. Strassenübersicht Unfallaufnahmeprotokoll S. 2) wurde der Beschwerdeführer 1 durch die vom Bundesplatzkreisel kommende Fahrzeuglenkerin mit dem Auto erfasst. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer 1 Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) gestellt. Der Beschwerdeführer 1 wurde am 17. Juni 2016 sowie am 19. Juli 2016 zur vorliegenden Sache befragt. Am 22. Juli 2016 erliess die Jugendanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung, mit der Begründung, der Beschwerdeführer 1 sei zum Tatzeitpunkt erst 8 Jahre alt und folglich nicht strafmündig gewesen. In selbiger Verfügung wurden den Eltern B____ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) und C____ (nachfolgend Beschwerdeführer 3) unter solidarischer Haftung die reduzierten Kosten in der Höhe von CHF 300.– auferlegt.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer 1, vertreten durch die Beschwerdeführerin 2 und den Beschwerdeführer 3, sowie letztere für sich in eigenem Namen mit Postaufgabe vom 5. September 2016 Beschwerde erhoben. In der begründeten Beschwerde wird beantragt, Ziff. 2 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Juli 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die verfügte Kostenauflage inklusive Begründung zu Unrecht erfolgt sei. Eventualiter wird beantragt, dass Ziff. 2 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Juli 2016 aufzuheben sei und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die Jugendanwaltschaft hat sich am 27. September 2016 dahingehend vernehmen lassen, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.        

1.1      Gemäss Art. 3 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) anwendbar, sofern das Jugendstrafprozessrecht keine besondere Regelung enthält. Gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sind Nichtanhandnahmeverfügungen analog zu Einstellungsverfügungen zu behandeln und unterliegen somit der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (Art. 393 ff. StPO; vgl. Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 26). Für deren Beurteilung ist im Kanton Basel-Stadt das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und somit nicht auf Willkür beschränkt.

1.2      Eine weitere Eintretensvoraussetzung ist die Beschwerdelegitimation, welche im Folgenden näher zu prüfen ist.

1.2.1   Zur Beschwerde legitimiert ist im Jugendstrafverfahren gemäss Art. 38 Abs. 1 JStPO der urteilsfähige Jugendliche sowie dessen gesetzliche Vertretung bzw. die zuständige Behörde. Der Beschwerdeführer 1 steht unter der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3. Als gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers 1 sind sie somit zur Beschwerde in dessen Namen legitimiert. Gestützt auf Art. 38 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO bedarf es darüber hinaus eines rechtlich geschützten Interesses des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert wird, das heisst wer selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 382 StPO N 1 ff.). Der Beschwerdeführer 1 ist zur Beschwerde legitimiert, da er durch die Kostenauferlegung beschwert ist und somit im Sinne von Art. 38 Abs. 3 JStPO i. V. m. Art. 382 Abs. 1 StPO ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Änderung der angefochtenen Verfügung hat.

1.2.2   Gestützt auf Art. 38 JStPO kann die gesetzliche Vertretung eines unmündigen Beschwerdeführers indessen nur dann Beschwerde in eigenem Namen ergreifen, wenn der Entscheid sie selbst beschwert (bspw. wegen einer Kostenauferlegung zu ihren Lasten, vgl. dazu: Bürgin/Biaggi, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 38 JStPO N 2 ff.; Grädel/Heininger, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 322 StPO N 6). Die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 werden von den ihnen unter solidarischer Haftung auferlegten Kosten der Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Juli 2016 der Jugendanwaltschaft beschwert. Durch die Kostenauflage sind sie selbst und unmittelbar in ihren eigenen Interessen tangiert. Entsprechend sind die Beschwerdeführerin 2 sowie der Beschwerdeführer 3 sowohl hinsichtlich der Kostenauflage als solcher als auch hinsichtlich der Frage der solidarischen Haftbarkeit zur Beschwerde in eigenem Namen legitimiert (Art. 38 Abs. 3 JStPO i.V.m. 382 StPO).

1.3      Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen schriftlich und ausreichend begründet durch die zur Beschwerde legitimierten Beschwerdeführenden eingereicht worden (Art. 3 JStPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Es ergibt sich somit, dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1      Die Beschwerdeführenden bringen verschiedene formelle Rügen vor, aufgrund derer die angefochtene Verfügung sowie die Kostenauflage aufzuheben seien. Dies zum einen in Folge Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Jugendanwaltschaft nur dem Beschwerdeführer 1 zugestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 sowie der Beschwerdeführer 3 wurden zwar als Adressaten aufgeführt, ihnen sei die Verfügung aber nicht zugestellt worden. Zudem hätten alle drei Beschwerdeführenden im Vorfeld nicht die Möglichkeit gehabt, sich zu der Kostenauflage zu äussern, was ebenfalls ihr rechtliches Gehör verletze.

2.2      Zutreffend ist, dass die Nichtanhandnahmeverfügung nicht an die Beschwerdeführerin 2 und den Beschwerdeführer 3, sondern lediglich an den Beschwerdeführer 1 zugestellt worden ist. Jedenfalls widerspricht die Vorinstanz diesem Vorwurf nicht und es ist auch keine Zustellungsbestätigung in den Akten vorhanden. Die Zustellung der Verfügung allein an den Beschwerdeführer 1 hat aber nicht dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 ihre Parteirechte im Beschwerdeverfahren nicht haben wahrnehmen können. Sie konnten als gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers 1 trotzdem Kenntnis von der Verfügung, deren Inhalt sowie der Rechtsmittelbelehrung nehmen. Zudem war es den Beschwerdeführenden möglich, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Sie haben aus der behaupteten mangelhaften Eröffnung der angefochtenen Verfügung keinen Rechtsnachteil erlitten, auch insofern sie als solidarisch Haftende mitbetroffen sind. Es erweist sich daher als ausreichend, im Dispositiv des vorliegenden Entscheids die aus der mangelhaften Zustellung resultierende Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen.

2.3      Wie erwähnt, rügen die Beschwerdeführenden, dass ihnen verwehrt wurde, sich zur Kostenauflage zu äussern. Vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung hat grundsätzlich keine Vorankündigung zu erfolgen (Omlin, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 310 StPO N 19). Demgegenüber ist bei einer Kostenauflage nach Art. 426 StPO vorgängig das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) zu gewähren (Domeisen, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 426 StPO N 33). Folglich wäre bei der Absicht, den Beschwerdeführenden die Kosten (in solidarischer Haftung) aufzuerlegen, vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen, auch wenn dies im Rahmen einer Nichtanhandnahmeverfügung erfolgt. Grundsätzlich führt die Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ausnahmsweise kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Dazu muss die betroffene Person die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197). Selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung kann von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Da es sich bei der vorliegenden Beschwerde um ein umfassendes Rechtsmittel handelt, kann eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise geheilt werden (Vest/Horber, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 107 StPO N 6; BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 136 V 117 E. 4.2.2.2 je mit Hinweisen). Es ist der Rüge der Beschwerdeführenden insofern zu folgen, als dass in der vorgängigen Verwehrung, sich zur geplanten Kostenauflage zu äussern, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist. Die Verletzung wiegt jedoch insofern nicht schwer, als dass die Teilnahmerechte der Beschwerdeführenden zwar von der Vorinstanz eingeschränkt wurden, diese jedoch im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit erhalten, sich zur Sache zu äussern. Die vorliegende Verletzung ist bei der Verlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen, führt jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Guidon, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 397 StPO N 6a).

2.4      Die Rügen zur Befragung des Beschwerdeführers 1 durch die Jugendanwaltschaft (vgl. Beschwerdebegründung vom 5. September 2016, Ziff. 1 und 5) sind nicht zu hören, da die Modalitäten der Befragung nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können, welches einzig die in der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer 1 bzw. der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer 3 unter solidarischer Haftung auferlegten Kosten betrifft. Im Übrigen ist hinsichtlich der Befragung des Beschwerdeführers 1 ohne Beisein der Eltern festzuhalten, dass zwar gemäss Art. 13 JStPO die Eltern als Vertrauensperson bei der Einvernahme dabei sein können, jedoch deren Beizug als solche explizit zu beantragen ist. Selbst wenn der Beizug einer Vertrauensperson vom Beschwerdeführer 1 explizit verlangt worden wäre, hätte die Vorinstanz die Zulassung beschränken können (Art. 13 JStPO i.V.m. § 7 Einführungsgesetz der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [EG JStPO, SG 257.500]). Denn in der Bestimmung wird ausdrücklich festgehalten, dass das Recht auf Beizug einer Vertrauensperson eingeschränkt werden kann, wenn dieses dem Interesse der Untersuchung entgegensteht (Art. 13 JStPO i.V.m. § 7 Abs. 2 EG JStPO). Gegen eine solche Verweigerung der Teilnahme der Vertrauensperson besteht die Möglichkeit der Beschwerde gemäss Art. 39 JStPO. Wie erwähnt ist jedoch vorliegend eine solche Verweigerung nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung.

3.        

3.1      Gemäss der Begründung der Vorinstanz wurden dem Beschwerdeführer 1 die Kosten des Verfahrens auferlegt, da er dessen Einleitung durch sein Verhalten rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe, indem er am 6. Juni 2016 in pflichtwidriger Unachtsamkeit ausserhalb des Fussgängerstreifens abrupt über die Strasse gerannt sei und damit den Zusammenprall mit einem Fahrzeug verursacht habe. Damit seien die Voraussetzungen einer Kostenauferlegung trotz Nichtanhandnahme gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO gegeben und der Beschwerdeführer 1 habe die reduzierten Kosten zu tragen. Denn trotz seines Alters müsse er sich bewusst sein, dass er als Fussgänger ebenfalls ein Verkehrsteilnehmer ist. Als Fussgänger habe er, wenn er einen Tretroller fahre, eine erhöhte Aufmerksamkeits- und Vorsichtspflicht und müsse sich an die Strassenverkehrsordnung halten.

3.2      Wird das Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt oder diese freigesprochen oder wird das Verfahren nicht an die Hand genommen, so sind der beschuldigten Person im Regelfall keine Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario) und sie hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch, Nichtanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (BGer 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E 1.1, mit Hinweisen; AGE BES.2015.139 vom 26. Januar 2016 E. 2, SB.2014.127 vom 27. November 2015 E 4.2). Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO; BGer 6B_734/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S.374; BGer 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3, je mit Hinweisen). Das Gericht muss die Kostenauflage bei Freispruch, Einstellung oder Nichtanhandnahme begründen. Es muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (BGer 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3, 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002 E. 1.2.2). Bei der Kostentragungspflicht im Falle einer Verfahrenseinstellung, eines Freispruchs oder einer Nichtanhandnahme handelt es sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGer 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3), mithin um eine Haftung prozessualer Natur für die dadurch veranlasste Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die entsprechenden Kosten (BGer 6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 3.1.2).

3.3      Mit dem Vorhalt in der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer 1, entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 (Beschwerdebegründung 5. September 2016, Ziff. 5c) nicht ein strafrechtliches Verhalten sondern eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit zugeordnet. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers 1 und der konkreten Umstände ist davon auszugehen, dass er die Gefährlichkeit seines Tuns kannte und nicht danach gehandelt hat. Dies ergibt sich aus seiner Befragung vom 19. Juli 2016 (S. 3). Innerhalb der selbigen Befragung bestätigt der Beschwerdeführer 1 die Aussagen der Fahrzeuglenkerin sowie der Auskunftsperson, dass er die Strasse abrupt überquert habe. Die „Abruptheit“ ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer 1 mit dem Tretroller über die Strasse gefahren ist und erst kurz vor dem gegenüberliegenden Trottoirrand abgebremst hat, um vom Tretroller zu steigen (Unfallaufnahmeprotokoll, Befragung der Fahrzeuglenkerin und der Auskunftsperson vom 6. Juni 2016; Notiz zur telefonischen Befragung der Auskunftsperson vom 14 Juli 2016; Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 19. Juli 2016 S. 3 f.). Dieses Verhalten weicht deutlich von demjenigen eines durchschnittlich verantwortlichen Verkehrsteilnehmers ab. Gemäss Art. 19 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) werden urteilsfähige handlungsunfähige Personen aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig. Die zivilrechtliche Urteilsfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB ist relativ. Die Urteilsfähigkeit kann somit bei derselben Person im selben Zeitpunkt für die eine Handlung gegeben sein und für die andere nicht (Breitschmid in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 16 ZGB N 9). Trotz seines Alters darf auf die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 für die konkrete Situation abgestellt werden. Da die Fahrzeuglenkerin einen Schaden an ihrem Auto erlitten hat (Unfallaufnahmeprotokoll, Objekt Nr. 2), hat die Jugendanwaltschaft zu Recht dem Beschwerdeführer 1 ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten im Sinne von Art. 41 des Obligationenrechts (OR, SR 220) zur Last gelegt (vgl. BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334).

3.4      Damit die Kosten trotz einer Verfahrenseinstellung, einer Nichtanhandnahme oder eines Freispruchs dem Beschuldigten auferlegt werden können, ist gemäss Art. 426 StPO das Vorliegen eines Kausalzusammenhanges zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten vorausgesetzt (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170; BGer 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2; Domeisen, in Basler Kommentar, a.a.O., Art. 426 StPO N 29).

3.4.1   Durch die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 wird sinngemäss geltend gemacht, der Beschwerdeführer 1 habe gar nicht befragt werden dürfen, da von vorneherein klar gewesen sei, dass er aufgrund seines Alters nicht strafmündig sei. Seine Befragung hätte durch die Erwachsenenstrafbehörde im gegen die Fahrzeuglenkerin zu führenden Strafverfahren erfolgen müssen. Die Kosten einer solchen Befragung hätten nicht dem Beschwerdeführer 1 überbunden werden dürfen, denn es bestünde keine adäquate Kausalität zwischen seinem angeblichen Fehlverhalten und den Verfahrenskosten der Jugendanwaltschaft.

3.4.2   Der Einwand der Beschwerdeführenden1, 2, und 3 ist schon deshalb nicht zu hören, da die Verfahrenskosten insgesamt CHF 600.– betragen, wovon CHF 500.– für das Dienstfahrzeug und die Unfallaufnahme der Kantonspolizei ins Gewicht fallen. Wenn dem Beschwerdeführer 1 somit CHF 300.– auferlegt werden, so decken diese Gebühren nicht einmal die Kosten der polizeilichen Tätigkeit, welche allein schon für die versicherungstechnischen Folgen des Unfalles nötig waren. Aus diesem Grund war auch die polizeiliche Befragung des Beschwerdeführer 1 als Auskunftsperson bei einem Unfall unabhängig von seiner strafrechtlichen Beteiligung notwendig (vgl. Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 19. Juli 2016). Aus dem Gesagten geht also hervor, dass das zivilrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers 1 kausal für die ihm auferlegten Kosten gewesen ist.

3.5      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer 1 ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten trifft, welches eine Auflage der entstandenen Kosten grundsätzlich rechtfertigt. Es muss der Jugendanwaltschaft indessen vorgehalten werden, dass dieses „prozessuale Verschulden“ in der angefochtenen Verfügung nicht vollständig genug dargelegt wurde. Hierin ist eine minimale Verletzung der Begründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs zu erblicken, welche bei der Verlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen ist, jedoch nicht dazu führt, dass die Verfügung aufgehoben wird (Guidon, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 397 StPO N 6a).

4.        

Voraussetzung für die solidarische Haftbarkeit der Eltern für die Verfahrenskosten gemäss Art. 44 Abs. 3 JStPO ist, dass die Eltern gestützt auf Art. 333 ZGB nicht darzutun vermögen, dass sie das übliche und durch die Umstände gebotene Mass an Sorgfalt in der Beaufsichtigung ihres Kindes beobachtet haben (Hebeisen, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 44 JStPO N 5). Hierzu wurden keinerlei Erhebungen getätigt. Es kann also nicht darauf geschlossen werden, dass die Eltern die ihnen auferlegte Sorgfaltspflicht vernachlässigt hätten. Die solidarische Haftung der Eltern ist deshalb aufzuheben.

5.        

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde in zwei formellen Punkten – Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich Zustellung und teilweise wegen der Begründung der Kostenauflage – gutzuheissen ist. Ebenfalls gutzuheissen ist sie in materieller Hinsicht in Bezug auf die solidarische Haftbarkeit der Eltern. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.        

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführenden unterliegen im vorliegenden Verfahren im Hauptpunkt und obsiegen in Nebenpunkten, weshalb ihnen die gemeinsam verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.– in solidarischer Haftung (Art. 418 Abs. 2 StPO) aufzuerlegen sind. Mit der Reduktion wird unter anderem den hievor erwähnten Verletzungen des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen.

7.        

Die Beschwerdeführenden verlangen des Weiteren die Zusprechung einer Entschädigung für die erbrachten Eigenleistungen im Berufungsverfahren. Gemäss Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO steht der beschuldigten Person grundsätzlich eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu (Wehrenberg / Frank, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 429 StPO N 12 ff.). Gemäss Art. 430 Abs. 2 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO kann aber bei nur unwesentlicher Abänderung des Entscheids die Entschädigung herabgesetzt oder gänzlich darauf verzichtet werden. Zu beachten ist weiter, dass geringfügige Aufwendungen nicht entschädigt werden müssen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Vorliegend obsiegen die Beschwerdeführenden nur in Nebenpunkten. Auch sind die von den Beschwerdeführenden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens getätigten, nicht bezifferten Aufwendungen als geringfügig einzustufen. Von der Ausrichtung einer Entschädigung für das Beschwerdeverfahren ist daher abzusehen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Zustellung und teilweise aufgrund der Begründung der Kostenauflage verletzt worden ist.

            In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Anordnung der solidarischen Haftung der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 aufgehoben.

            Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Die Beschwerdeführenden tragen in solidarischer Haftung die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer 1

-       Beschwerdeführerin 2

-       Beschwerdeführer 3

-       Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Lorena Plozza

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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