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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.02.2017 BES.2016.145 (AG.2017.136)

13 febbraio 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,784 parole·~9 min·11

Riassunto

Befehl für WSA-Abnahme und DNA-Analyse

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.145

ENTSCHEID

vom 13. Februar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 3. August 2016

betreffend Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung eines DNA-Profils

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch und mehrfache Sachbeschädigung. In diesem Rahmen erliess die Staatsanwaltschaft am 3. August 2016 einen Befehl für die Feststellung von Körpermerkmalen und die Herstellung von Abdrücken von Körperteilen zur erkennungsdienstlichen Erfassung sowie die Abnahme eines Wagenschleimhautabstrichs (WSA) zwecks Erstellung eines DNA-Profils. Dieser Befehl wurde der Beschwerdeführerin am 9. August 2016 eröffnet und gleichentags vollzogen.

Gegen diese Anordnung und deren Vollzug hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 16. August 2016 Beschwerde erhoben. Sie beantragt, „es sei der Befehl der Staatsanwaltschaft betreffend erkennungsdienstliche Erfassung und WSA-Abnahme und DNA-Analyse vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin gerichtlich anzuweisen, auf die Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs resp. auf die Erstellung und Aufnahme des DNA-Profils der Beschwerdeführerin in das gesamtschweizerische Informationssystem zu verzichten“. Dies unter o/e- Kostenfolge, wobei ihr im Falle eines Unterliegens „die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten“ zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihr nach erfolgter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung einzuräumen und nach erfolgter Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ein Replikrecht zu gewähren. Mit begründeter Verfügung vom 17. August 2016 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht erteilt. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2016 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. September 2016 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zur Replik innert Frist bis 28. September 2016, einmal erstreckbar, zugestellt und ihr zudem die Möglichkeit eingeräumt, innert der gleichen Frist die Beschwerde kostenlos zurückzuziehen. Am 26. September 2016 hat die Beschwerdeführerin ein Fristerstreckungsgesuch beim Appellationsgericht eingereicht, woraufhin die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 27. September 2016 die Frist für den kostenlosen Rückzug der Beschwerde oder die Einreichung der freigestellten Replik letztmals bis 25. Oktober 2016 erstreckt hat. Mit einer weiteren Eingabe vom 16. Oktober 2016 hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, ihr seien die für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevanten Strafakten in Form einer CD zur Einsicht zukommen zu lassen bzw. es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihr diese zu überlassen, weil sie ohne Akteneinsicht nicht wirksam replizieren könne. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 eine Replik eingereicht. Zur Replik der Beschwerdeführerin und deren Eingabe vom 16. Oktober 2016 hat die Staatsanwaltschaft am 30. November 2016 Stellung genommen und wiederum unter Verweis auf ihre Stellungnahme vom 6. September 2016 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, wobei sie ergänzend ausführt hat, es sei vorliegend gerechtfertigt und verhältnismässig gewesen, der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2016 die Herausgabe von Aktenkopien zu verweigern. Mit begründeter Verfügung vom 1. Dezember 2016 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2016 der Beschwerdeführerin zugestellt und ihr das Recht eingeräumt, nach vorheriger telefonischer Anmeldung die Verfahrensakten beim Appellationsgericht einzusehen, ihr dabei aber untersagt, diese zu kopieren. Zu diesem Zweck wurde ihr die Frist für den kostenlosen Rückzug der Beschwerde oder die Erstattung einer fakultativen Replik letztmals bis 23. Dezember 2016 erstreckt. Weder von der Akteneinsicht noch von der Möglichkeit des kostenlosen Rückzugs der Beschwerde oder der Erstattung einer Replik hat die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht. Auch hat sie die Verfügungen der Verfahrensleitung des Appellationsgerichts vom 17. August 2016 und 1. Dezember 2016 nicht angefochten. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des Strafverfahrens sind beigezogen worden. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Sachverhalt relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Mit der Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen im Strafverfahren angefochten werden. Die Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist vom Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und der WSA-Abnahme zwecks DNA-Analyse unmittelbar betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Es ist deshalb auf die Beschwerde einzutreten. Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin macht geltend, die WSA-Abnahme zur Erstellung einer DNA-Analyse sei nicht geeignet, nicht notwendig und auch nicht verhältnismässig gewesen, und begründet dies damit, dass sie entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft „keine Vorstrafen in den vom Bundesgericht aufgelisteten Bereichen (Leib und Leben, Raubüberfälle, Einbruchsdiebstähle oder Sexualstrafen) [aufweise] und die in Frage stehende Tat keinerlei Anhaltspunkte dafür [gebe], dass ähnliche oder gleichgelagerte Taten von der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit begangen worden wären oder zukünftig begangen werden würden.“ Deshalb seien „keinerlei erhebliche und konkrete Anhaltspunkte gegeben, dass die Beschwerdeführerin in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte.“

2.2      Demgegenüber beschuldigt die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin, am späten Abend des 24. Juni 2016 an einer gewalttätigen Zusammenrottung mit ca. 50 teilweise vermummten Personen teilgenommen zu haben, anlässlich der es zu Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie massiven Sachbeschädigungen mit einem Gesamtschaden von über CHF 350‘000.– gekommen sei. Gegen die Beschwerdeführerin sei deshalb ein Strafverfahren eröffnet worden. In der Folge sei sie am 9. August 2016 erkennungsdienstlich erfasst und ihr eine DNA-Probe genommen worden. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme keine Angaben in der Sache gemacht, weshalb die bei ihr erfolgte WSA-Abnahme und die anschliessend durchgeführte DNA-Analyse zur Auswertung der an den von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Zusammenrottung liegengelassenen und sichergestellten Kleidungsstücken und Gegenständen festgestellten DNA-Spuren unabdingbar seien, um die grösstenteils unbekannten Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu identifizieren und die von ihnen begangenen Straftaten aufzuklären. Weiter bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin die vorliegend streitige erkennungsdienstliche Erfassung und die WSA-Abnahme nicht mit dem primären Zweck erfolgt seien, die Beschwerdeführerin bei allfälligen künftigen Verfahren zu überführen. Vielmehr seien sie erfolgt, weil die Beschwerdeführerin im konkreten Verfahren verdächtigt werde, an einer gewalttätigen Zusammenrottung teilgenommen zu haben. Im Übrigen sei es auch zulässig und liege im öffentlichen Interesse, ein DNA-Profil zu erstellen, um die Verdächtigung Unschuldiger zu verhindern und Delikte vorzubeugen.

3.

3.1      Bei der strittigen Abnahme einer DNA-Probe handelt es sich um eine Zwangsmassnahme. Solche können gemäss Art. 197 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.

3.2      Die Feststellung von Körpermerkmalen und die Herstellung von Abdrücken von Körperteilen sind als konkrete erkennungsdienstliche Massnahmen gesetzlich vorgesehen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Von einer beschuldigten Person kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens überdies eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Unter den Begriff der beschuldigten Person fällt bereits, wer in einer Strafanzeige oder einem Strafantrag einer Straftat verdächtigt wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen die Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils nicht nur zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten in Betracht. Wie aus Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) klar hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2, 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.3      Voraussetzung für die Entnahme eines WSA an einer betroffenen Person ist ein begangenes oder vermutetes Verbrechen oder Vergehen (Art. 255 Abs. 1 StPO). Die DNA-Probe wird der beschuldigten Person üblicherweise im Rahmen einer er-kennungsdienstlichen Behandlung, meist im Zusammenhang mit einer polizeilichen Festnahme, abgenommen (vgl. Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 255 N 14). Ein hinreichender Tatverdacht muss somit zur Abnahme einer DNA-Probe genügen. Die Beschwerdeführerin wird des Landesfriedensbruchs (Art. 260 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), also zweier Vergehen beschuldigt (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass vorliegend „eine erkennungsdienstliche Erfassung für die Klärung des Sachverhaltes [zwar] notwendig [erscheinen mag]“, es für sie jedoch nicht nachvollziehbar sei, „wozu eine WSA-Abnahme zwecks DNA-Analyse notwendig sein soll“. Die WSA-Abnahme sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen für die vom Bundesgericht anerkannte präventive Funktion der Zwangsmassnahme hier nicht gegeben seien. Hierzu ist zu konstatieren, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Abnahme der DNA-Probe der Beschwerdeführerin vom 9. August 2016 zur Erstellung eines Profils nicht in erster Linie aus präventiven Gründen erfolgt ist, sondern zur Aufklärung der Straftaten, derer die Beschwerdeführerin im jetzigen Strafverfahren beschuldigt wird. Hinsichtlich der Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts ist festzuhalten, dass im Rahmen des Strafverfahrens ein Mobiltelefon der Marke Nokia vom Beschuldigten B____ ausgewertet wurde. Auf diesem Mobiltelefon befinden sich gemäss Mobiltelefonauswertung Nokia vom 18. Juli 2016 insgesamt 247 Kontakte und 5118 SMS (act. 4). Darunter befinden sich unter anderem SMS der Mitbeschuldigten C____ und D____, welche B____ am Tattag zwischen 13:05 und 14:58 Uhr folgendes geschrieben haben: „Juhuuu hüt ab uf strass.. händer scho euäs zügs?kostüm?requesitä?freu mi uf eu!“ und „Hoi B____. Ich fahre von Luzern aus. LG [...]“ (act. 4, Mobiltelefonauswertung Nokia vom 18. Juli 2016, S. 1). Neben diesen Mitteilungen wurde auch ein von der Beschwerdeführerin am Tattag um 16:48 Uhr gesendetes SMS mit folgendem Inhalt ausgewertet: „Ciao, ja ich han no schön bis am mittag gschlafe :-) du hesch au no dis schwarze t-shirt vergesse ;-) ich brings der hüt mit. Bis bald! Bisou“. Diese drei SMS in Verbindung mit der Tatsache, dass am selben Tag eine öffentliche Zusammenrottung stattgefunden hat, lassen darauf schliessen, dass neben B____, C____ und D____ auch die Beschwerdeführerin daran teilgenommen hat. Daraus folgt, dass vorliegend in Bezug auf die beiden Straftatbestände ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist. Die Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche Erfassung und die WSA-Abnahme sind somit gegeben.

Die Massnahme ist auch verhältnismässig, da die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikte nicht als Bagatelldelikte betrachtet werden können und der Eingriff, den die Beschwerdeführerin durch die erkennungsdienstliche Erfassung zu erdulden hatte, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als leicht einzustufen ist (vgl. dazu BGer 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 3.2). Mildere Massnahmen, die den gleichen Zweck erfüllen könnten, sind nicht ersichtlich.

3.4      Die Löschung von DNA-Profilen ist in den Art. 16-19 DNA-Profil-Gesetz geregelt. Da das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin weitergeführt wird und auch kein anderer Löschungsgrund nach Art. 16-19 DNA-Profil-Gesetz vorliegt, kommt eine Löschung der erkennungsdienstlichen Materialien im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Frage.

4.

Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin „für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten“. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten ist, weshalb ihr die unentgeltliche Verbeiständung respektive die amtliche Verteidigung nicht bewilligt werden kann. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, mittelos zu sein. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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