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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.12.2016 BES.2016.138 (AG.2017.28)

9 dicembre 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·3,272 parole·~16 min·8

Riassunto

Nichteintreten auf Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist (BGer 6B_225/2017 vom 11. Dezember 2017)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.138

ENTSCHEID

vom 9. Dezember 2016

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                                            

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

B____                                                                                  Beschwerdegegner

Unbekannten Aufenthalts

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Juli 2016

betreffend Nichteintreten auf Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist und Feststellung der Rechtskraft des Strafbefehls

Sachverhalt

In einem Streit um die Qualität und die Kosten von Modeaufnahmen, welche der Fotograf B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) im Auftrag von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) von dieser gemacht hatte, hatte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner erfolglos betrieben und am 5. Juni 2012 im Kanton Zürich eine Strafanzeige gegen ihn wegen Betrug und Steuerhinterziehung eingereicht (das entsprechende Verfahren wurde am 17. Dezember 2014 durch Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland erledigt). Im Gegenzug erhob der Beschwerdegegner am 20. Juni 2012 in Basel eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin, mit der er sie der Verleumdung, der üblen Nachrede, der Beschimpfung und ev. der Erpressung bezichtigte. Er konstituierte sich in diesem Verfahren als Strafund Zivilkläger (Akten S. 139 ff.).

Nach Befragung der Beschwerdeführerin und verschiedener Zeugen und Auskunftspersonen stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 4. August 2014 das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen versuchter Erpressung und Ehrverletzung (im Rahmen von Telefonaten mit C____ und D____) ein, wobei sie von einer Kostenauflage absah (Akten S. 578 ff.). Mit gleichentags ergangenem Strafbefehl sprach sie die Beschwerdeführerin der üblen Nachrede zum Nachteil des Beschwerdegegners (im Rahmen eines Telefonats mit E____) und der Beschimpfung schuldig und verurteilte sie kostenfällig zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Die Entschädigungsforderung des Beschwerdegegners (Genugtuung von CHF 1‘500.– und Parteientschädigung von CHF 4‘075.60) wurde auf den Zivilweg verwiesen (Akten S. 575 f.). Mit Eingaben vom 18. August 2014 erhob der Beschwerdegegner einerseits beim Appellationsgericht Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, die Sache zur Weiterführung der Strafverfolgung an diese zurückzuweisen (Akten S. 588 ff), und andererseits bei der Staatsanwaltschaft insofern Einsprache gegen den Strafbefehl, als er beantragte, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihm die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung im Strafverfahren von CHF 4‘723.60 zu entschädigen (Akten S. 582 ff.).

Am 26. August 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft im Einspracheverfahren, die Strafuntersuchung wegen übler Nachrede und mehrfacher Beschimpfung werde sistiert, da ihr Ausgang vom Beschwerdeverfahren abhänge und es angebracht erscheine, dessen Ausgang abzuwarten (Akten S. 630).

Mit Entscheid des Appellationsgerichts (Einzelgericht) vom 9. März 2015 wurde die Einstellungsverfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zu weiteren Ermittlungen „im Sinne der Erwägungen“ – zur näheren Prüfung der angeblichen Ehrverletzungen im Rahmen von Telefonaten der Beschwerdeführerin mit C____ und D____ – an die Vorinstanz zurückgewiesen. In Bezug auf die Einstellung des Verfahrens wegen angeblicher Erpressung wurde die Beschwerde abgewiesen (Akten S. 650 ff.).

In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft nicht nur im (ursprünglich eingestellten) Verfahren wegen Ehrverletzung weitere Beweiserhebungen, sondern auch im mit Strafbefehl erledigten Verfahren wegen übler Nachrede im Zusammenhang mit einem Telefonat der Beschwerdeführerin mit E____.

Mit Verfügung vom 24. September 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Ehrverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners (im Rahmen von Telefonaten mit C____ und D____) erneut ein und überwies den Strafbefehl wegen übler Nachrede (im Rahmen des Telefonats mit E____ mit der Einsprache des Beschwerdegegners an das Strafgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (Akten S. 676). Im Überweisungsschreiben an das Strafgericht hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass gegen den Strafbefehl vom 4. August 2014 einzig vom Beschwerdegegner Einsprache bezüglich seiner Entschädigungsforderung erhoben worden sei (Akten S. 682).

Am 12. Januar 2016 forderte die verfahrensleitende Strafgerichtspräsidentin die Parteien zur Einreichung allfälliger Beweisanträge im Hinblick auf die Hauptverhandlung auf. Dabei bezeichnete sie die Beschwerdeführerin (im Einspracheverfahren Beschuldigte) fälschlicherweise als Einsprecherin (Akten S. 683). Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 stellte die Beschwerdeführerin diverse Beweisanträge (Akten S. 702 f.). Mit Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 3. Februar 2016 wurde die Staatsanwaltschaft um Zustellung der mit Gesuch vom 15. Juli 2016 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland eingeholten Verfahrensakten gebeten. Dabei bat die Strafgerichtspräsident um schnellstmögliche Erledigung des Auftrags aufgrund drohender Verjährung der Straftaten (Akten S. 710). Den Antrag des Vertreters der Beschwerdeführerin auf erneute Einvernahme des Zeugen E____ wies sie mit gleicher Verfügung ab. Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 stellte die Beschwerdeführerin persönlich neue Beweisanträge sowie den Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung vom 3. Februar (Akten S. 736). Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 wurden sämtliche Anträge abgewiesen (Akten S. 743). Ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 10. März 2016 wies die Strafgerichtspräsidentin am 11. März 2016 ab.

Nachdem die dem Beschwerdegegner an die von seinem Vertreter genannte Adresse gesandten Schreiben wegen Unzustellbarkeit ans Strafgericht retourniert worden waren, verfügte die Strafgerichtspräsidentin am 15. Februar 2016, dass auf dessen Vorladung verzichtet werde (Akten S. 735). Für die am 5. April 2016 vorgesehene Verhandlung wurden die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter vorgeladen, der Staatsanwalt wurde vom Erscheinen dispensiert.

Mit Eingabe vom 15. März 2016 beantragte der Vertreter der Beschwerdeführerin, relevante Akten der Steuerbehörde Zürich, welche im Verfahren noch fehlten, beizuziehen. Darüber hinaus beantragte er erneut die Vorladung von E____ als Zeuge, da dieser der einzige Belastungszeuge für den im Strafbefehl erfassten Vorhalt sei (Akten S. 740). In der Folge kündigte die Strafgerichtspräsidentin am 31. März 2016 dem Vertreter der Beschwerdeführerin telefonisch an, dass sie – da der Privatkläger und Einsprecher nicht in die Verhandlung vorgeladen werden könne – die Verhandlung abbieten und das Verfahren zufolge Rückzugs der Einsprache abschreiben werde. Der Vertreter der Beschwerdeführerin erklärte sich damit mit Schreiben vom 31. März 2016 nicht einverstanden. Er wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zwar „dem Rechtsfrieden zuliebe“ keine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 4. August 2014 wegen übler Nachrede und mehrfacher Beschimpfung erhoben habe, dass die Staatsanwaltschaft aber auf den Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts betreffend das eingestellte Verfahren hin auch im Verfahrenskomplex E____, welcher im Strafbefehlsverfahren beurteilt worden war, weitere Ermittlungen getätigt habe. Dies hätte dazu führen müssen, dass der Beschwerdeführerin nochmals die Möglichkeit zur Erhebung einer Einsprache gegen den unverändert gebliebenen Strafbefehl eingeräumt worden wäre. Das Verfahren sei somit nicht abzuschreiben, sondern es sei eine Verhandlung durchzuführen, zu welcher nach Möglichkeit auch der Beschwerdegegner vorzuladen sei, und die Angelegenheit sei materiell zu beurteilen (Akten S. 795 ff.).

Mit Verfügung vom 1. April 2016 bot die Strafgerichtspräsidentin die Verhandlung vom 5. April 2016 „betreffend die Einsprache [von B____] gegen den Kostenentscheid im Strafbefehl vom 4. August 2014“ ab und kündigte an, der Privatkläger und Einsprecher werde auf dem Publikationsweg zu einem neuen Verhandlungstermin geladen. Vor dem Ansetzen der neuen Verhandlung werde über den Antrag von A____ betreffend Wiederherstellung der Einsprachefrist entschieden (Akten S. 799).

Mit Schreiben vom 1. April 2016 wandte sich die Beschwerdeführerin persönlich an die Strafgerichtspräsidentin und erklärte unter Verweis auf zwei beigelegte Schreiben, welche sie am 28. und 29. August 2014 an den Staatsanwalt geschickt habe, sie habe ebenfalls Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben (Akten S. 813 ff.).

Mit Eingabe vom 20. Juli 2016 stellte sich der Vertreter der Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin sei mittlerweile verjährt und daher einzustellen. Er beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 29‘819.95 und einer Genugtuung von CHF 15‘000.– an die Beschwerdeführerin (Akten S. 830). In Ergänzung dazu verlangte die Beschwerdeführerin persönlich mit Schreiben vom gleichen Tag eine Entschädigung für ihren Erwerbsausfall (Akten S. 843).

Mit ausführlich begründeter, in Ergänzung zur Verfügung vom 1. April 2016 ergangener Verfügung vom 20. Juli 2016 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 4. August 2014 gegen A____ in Rechtskraft erwachsen und die beurteilten Delikte nicht verjährt seien (Akten S. 846 ff.).

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 2. August 2016, mit der die Beschwerdeführerin beantragt, die Verfügung sei „vollumfänglich, eventualiter teilweise aufzuheben“. Dementsprechend sei auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 31. März 2016 um Wiederherstellung der Einsprachefrist wegen Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten und festzustellen, dass der Strafbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren sei wegen Strafverfolgungsverjährung einzustellen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Strafgerichtspräsidentin hat sich am 1. September 2016 mit den Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Dabei hat sie erklärt, dass der Termin für die Hauptverhandlung über die Einsprache des Beschwerdegegners bezüglich des Kostenentscheids des Strafbefehls vom 4. August 2014 noch nicht festgelegt sei. Die aktuelle Adresse des Beschwerdegegners konnte trotz grosser Bemühungen auch vom Appellationsgericht nicht ausfindig gemacht und ihm daher die Beschwerde nicht zur Vernehmlassung zugestellt werden. Er ist mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 6. September 2016 zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 repliziert. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen.

Erwägungen

1.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Juli 2016, mit der auf das (nach Ansicht der Strafgerichtspräsidentin sinngemäss gestellte) Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht eingetreten und festgestellt worden ist, dass der Strafbefehl vom 4. August 2014 in Rechtskraft erwachsen und die darin beurteilten Delikte nicht verjährt seien. Damit wird eine Verfügung des erstinstanzlichen Gerichts angefochten, gegen welche gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat als von der Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs Betroffene ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

2.

2.1      Der Strafbefehl vom 4. August 2014, mit dem die Beschwerdeführerin der üblen Nachrede und der mehrfachen Beschimpfung schuldig erklärt wurde, wurde dem Beschwerdegegner am 6. August 2014 zugestellt (Akten S. 629). Es ist daher davon auszugehen, dass er auch der Beschwerdeführerin an jenem oder spätestens an einem der folgenden Tage zugestellt worden ist. Der Beschwerdegegner hat mit Eingabe vom 18. August 2014 insoweit Einsprache dagegen erhoben hat, als die von ihm geltend gemachte Parteientschädigung im Betrag von CHF 4‘075.60 auf den Zivilweg verwiesen worden ist (Ziff. 5 des Strafbefehls, Akten S. 617; Einsprache Akten S. 620). Demgegenüber findet sich in den Strafbefehlsakten (S. 575 ff.) keine Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat denn auch wiederholt festgehalten, dass diese „dem Rechtsfrieden zuliebe“ keine Einsprache erhoben habe (Schreiben vom 17. August 2015 [Akten S. 83] und vom 31. März 2016 [Akten S. 795]), was von ihr nicht widersprochen worden ist. Auch in der Beschwerde und der Replik wurde nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits Einsprache erhoben habe. Hingegen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. April 2016 ausgeführt, sie habe sehr wohl Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, wobei sie ihrer Eingabe zwei Schreiben vom 28. und 29. August 2014 an den Staatsanwalt beigelegt hat (Akten S. 815 und 817). Tatsächlich finden sich diese Schreiben auch in den Akten, allerdings nicht im Zusammenhang mit dem Strafbefehl und dem entsprechenden Einspracheverfahren (Akten S. 575 ff.), sondern im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung des Verfahrens wegen versuchte Erpressung und Ehrverletzung. Die beiden Schreiben waren Staatsanwalt [...] am 9. September 2014 per Fax zugestellt und von diesem – zusammen mit diversen anderen Faxeingaben, welche die Beschwerdeführerin während des hängigen Beschwerdeverfahrens an die Staatsanwaltschaft richtete – an das Appellationsgericht weitergeleitet worden (Akten S. 306, vgl. Schreiben des Staatsanwalts an die Beschwerdeführerin S. 313). Dabei ist offensichtlich unterlassen worden, die Eingabe auch den Akten des Strafbefehls- resp. Einspracheverfahrens beizufügen. Es ist zwar festzustellen, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin einerseits nicht innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (Art. 354 Abs. 1 StPO) und andererseits als blosse Faxeingabe formungültig erfolgt ist (vgl. AGE BES.2015.97 vom 5. Oktober 2015 E. 2.2; BGer 1F_31/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 2), so dass ohnehin nicht darauf einzutreten gewesen wäre. Dennoch hätte die Staatsanwaltschaft – wenn sie am Strafbefehl festhalten wollte – die Schreiben wie die Einsprache des Beschwerdegegners an das Strafgericht zum formellen Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache weiterleiten müssen, da dieser Entscheid dem erstinstanzlichen Gericht obliegt (Art. 356 Abs. 2 StPO).

2.2      Die Strafgerichtspräsidentin hat das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 31. März 2016 als sinngemäss gestelltes Wiederherstellungsgesuch interpretiert, worauf sie in ihrer Verfügung vom 1. April 2016 hingewiesen und das sie mit Verfügung vom 20. Juli 2016 abgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin hat dem nicht widersprochen. Nach Dafürhalten des Appellationsgerichts kann im Schreiben vom 31. März 2016 indessen kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist erkannt werden. Das spielt jedoch im Ergebnis keine Rolle, da die Vorinstanz gar nicht auf das Gesuch eingetreten ist. Ihrer Erwägung, dass das Gesuch zu spät gestellt worden sei, ist – sofern es überhaupt gestellt worden ist – beizupflichten. Darüber hinaus hätte ein solches Gesuch ohnehin nicht beim Einzelgericht in Strafsachen, sondern bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden müssen, der Behörde, bei der auch die versäumte Verfahrenshandlung (die Einsprache) vorzunehmen gewesen wäre (Art. 94 Abs. 2 StPO). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein Wiederherstellungsgesuch, sofern ein solches rechtsgültig gestellt worden wäre, hätte abgewiesen werden müssen, da die Verspätung und Formungültigkeit der am 28. August 2014 mit Faxeingabe vom 9. September 2014 erhobenen Einsprache bei dem hierbei anzuwendenden strengen Massstab nicht als entschuldbar gelten könnte (vgl. AGE BES.2016.153 vom 14. November 2016 E. 1.7; Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 94 N 32 ff.).

2.3      Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl vom 4. August 2014 mit einer neuen Einsprachefrist nochmals hätte eröffnen müssen, nachdem sie aufgrund der Rückweisung des eingestellten Verfahrens durch das Appellationsgericht auch in dem mit dem Strafbefehl erledigten Verfahrenskomplex weitere Beweisaufnahmen durchgeführt habe. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Es war zwar vollkommen unnötig, dass die Staatsanwaltschaft – notabene auch aufgrund von Beweisanträgen der Beschwerdeführerin (Akten S. 356) – nicht nur im Verfahrenskomplex, in welchem der vom Appellationsgericht aufgehobene Einstellungsbeschluss ergangen war, sondern auch im mit Strafbefehl beurteilten und nicht Thema des Beschwerdeverfahrens bildenden Verfahrenskomplex [...], in dem das Einspracheverfahren sistiert worden war, neue Beweisaufnahmen durchgeführt hat. Nachdem diese Beweisaufnahmen aber zu keinem andern Ergebnis geführt haben als die früheren Beweiserhebungen, gab es keinen Grund, auf den Strafbefehl vom 4. August 2014 zurückzukommen oder diesbezüglich eine neue Einsprachefrist zu gewähren.

2.4

2.4.1   Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Strafbefehl könne nicht in Teilrechtskraft erwachsen. Da der Beschwerdegegner gegen den Strafbefehl vom 4. August 2014 gültig Einsprache erhoben habe und das entsprechende Einspracheverfahren noch nicht zum Abschluss gebracht worden sei, sei der Strafbefehl auch bezüglich des nicht angefochtenen Schuld- und Strafpunkts nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Strafverfolgungsverjährung trete bei Ehrverletzungsdelikten gemäss Art. 178 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in vier Jahren ein. Da seit den mit dem Strafbefehl inkriminierten Delikten bereits mehr als vier Jahr vergangen seien (die Strafanzeige stamme vom 20. Juni 2012), seien diese verjährt, so dass das entsprechende Verfahren einzustellen sei.

2.4.2   Zur Begründung dieser Auffassung wird in der Beschwerde ausgeführt, eine Einsprache hemme die Wirksamkeit des gesamten Strafbefehls. Eine Teilrechtskraft sei in den Bestimmungen von Art. 354-356 StGB nicht geregelt. Auch eine partielle Einsprache entfalte keine partielle Wirkung, da eine Teilrechtskraft nur bei ordentlichen Rechtsmitteln in Frage komme und die Einsprache kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf sei. Aus den von in der Beschwerde als Beleg angegebenen Literaturstellen ergibt sich die Richtigkeit dieser Auffassung indessen nicht. Zwar schreibt Riklin (in: StPO Kommentar, Orell Füssli Verlag, Zürich 2010, Art. 354 N 2; ebenso in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 354 N 2) tatsächlich, eine partielle Einsprache entfalte keine partielle Wirkung. Er bezieht dies jedoch auf die Einsprache gegen bloss einzelne von mehreren Schuldsprüchen. Hingegen fügt er im Basler Kommentar (a.a.O.) ausdrücklich hinzu, eine Ausnahme von der Unwirksamkeit einer partiellen Einsprache gelte gemäss Art. 356 Abs. 6 StPO für den Fall einer Einsprache über die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen. In einem solchen Fall werde der unangefochtene Rest des Strafbefehls, namentlich der Schuldspruch und die ausgesprochene Sanktion, zum Urteil. Diese Ansicht vertritt auch Daphinoff (Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012, S. 689, mit Verweis auf weitere Autoren). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den übrigen Argumenten der Beschwerdeführerin. Dass eine Teilrechtskraft nur bei Rechtsmitteln, nicht aber bei Rechtsbehelfen wie der Einsprache zur Anwendung kommen könne, ergibt sich aus Art. 437 Abs. 1 StPO nicht. Zwar spricht dieser Artikel von „Rechtsmitteln nach diesem Gesetz“ und führt Sprenger an der von der Beschwerdeführerin zitierten Stelle im Basler Kommentar StPO (2. Auflage 2014, Art. 437 N 29) dementsprechend aus, Teilrechtskraft liege vor, wenn ein Urteil nur teilweise mit einem Rechtsmittel angefochten werde (der nicht angefochtene Teil des Urteils erwachse diesfalls in Rechtskraft). Aus den Ausführungen Sprengers in N 16 zu Art. 437 StPO (a.a.O.) ergibt sich jedoch, dass mit „Rechtsmittel“ im Sinne von Art. 437 Abs. 1 StPO über den Wortlaut hinaus nicht nur die Berufung und die Beschwerde, sondern auch die Einsprache gemeint ist. Daraus folgt, dass auch nach Ansicht Sprengers Teilrechtskraft auch bei Strafbefehlen möglich ist. Schliesslich trifft es zwar zu, dass die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Einsprache gegen einen Strafbefehl nicht ausdrücklich eine Teilrechtskraft vorsehen. Das bedeutet jedoch nicht, dass es keine Teilrechtskraft des Strafbefehls gibt. Auch die Bestimmungen über die Berufung sehen nicht ausdrücklich eine Teilrechtskraft vor (Art. 398 ff. StPO). Die Strafprozessordnung enthält überhaupt keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Teilrechtskraft (Sprenger, a.a.O., Art. 437 N 31). Dennoch ist mittlerweile allgemein anerkannt, dass, wenn mit der Berufungserklärung nur Teile des Urteils angefochten werden, die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. z.B. BGer 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3).

Es ist somit mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ein Strafbefehl bezüglich Schuldspruch und Sanktion in Rechtskraft erwächst, wenn sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen bezieht. Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist (Art. 437 Abs. 2 StPO).

2.5      Gegen den Strafbefehl vom 4. August 2014 hat – wie ausgeführt – nur der Beschwerdegegner gültig Einsprache erhoben, und er hat diese ausdrücklich auf den in Ziff. 5 des Strafbefehls enthaltenen Entscheid über seine Parteientschädigung beschränkt (Akten S. 582). Damit ist nach dem Gesagten der Strafbefehl in Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt am 4. August 2014 in Rechtskraft erwachsen. Daraus folgt, dass die entsprechenden Delikte entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht verjährt sind.

3.

3.1      Die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2016, mit der das Einzelgericht in Strafsachen auf das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht eingetreten ist und festgestellt hat, dass der Strafbefehl vom 4. August 2014 in Rechtskraft erwachsen und die darin beurteilten Delikte nicht verjährt sind, hat somit kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.2      Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten an sich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Davon ist jedoch im vorliegenden Fall abzuweichen, da sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz mit diversen widersprüchlichen und unklaren Verfügungen und Verfahrenshandlungen zur Verwirrung darüber beigetragen haben, welcher Tatkomplex in welchem Verfahrensstadium noch hängig war. So hat die Staatsanwaltschaft einerseits die (verspätet und formungültig) erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl nicht an das Strafgericht weitergeleitet und andererseits das Einspracheverfahren betreffend den vom Beschwerdegegner ausschliesslich im Entschädigungspunkt angefochtenen Strafbefehl unnötigerweise sistiert, nachdem der Beschwerdegegner gegen den Einstellungsbeschluss in einem andern Verfahrenskomplex Beschwerde erhoben hatte, obwohl nicht ersichtlich ist, wie der Entscheid des Appellationsgerichts betreffend die Einstellung den Entschädigungspunkt im Strafbefehl beeinflussen könnte. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft nach Aufhebung der Einstellungsverfügung durch das Appellationsgericht und Rückweisung der Sache zu weiteren Ermittlungen nicht nur in Bezug auf den das Beschwerdeverfahren betreffenden Tatkomplex, sondern auch in Bezug auf jenen Tatkomplex, der mit dem im Schuld- und Strafpunkt nicht angefochtenen Strafbefehl bereits rechtskräftig beurteilt worden war, weitere Beweise erhoben. Die Strafgerichtspräsidentin ihrerseits hat im Einspracheverfahren, welches nur die Frage der Parteientschädigung des Beschwerdegegners betraf und daher gemäss Art. 356 Abs. 6 StPO grundsätzlich im schriftlichen Verfahren abzuhandeln wäre, mit Verfügung vom 12. Januar 2016 die Ansetzung einer Verhandlung angekündigt und dabei die Beschwerdeführerin als Einsprecherin bezeichnet. Am 3. Februar 2016 hat sie zudem einen den – nicht rechtsgültig angefochtenen und damit rechtskräftigen – Strafpunkt betreffenden Beweisantrag der Beschwerdeführerin gutgeheissen und in ihrer entsprechenden Anweisung an die Staatsanwaltschaft um Eile gebeten, da die Strafverfolgungsverjährung drohe. Schliesslich hat am 1. April 2016, als sie die auf den 5. April vorgesehene Hauptverhandlung abgeboten hat, weil der Beschwerdegegner nicht auffindbar war, verfügt, dass dieser auf dem Publikationsweg zu einer neuen Verhandlung geladen werde, obwohl er nie ausdrücklich eine Verhandlung verlangt hatte (vgl. Art. 356 Abs. 6 StPO).

Es sind daher für das Beschwerdeverfahrens keine Kosten zu erheben und der Beschwerdeführerin ist für dieses Verfahren eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der diesbezügliche Aufwand des Vertreters der Beschwerdeführerin zu schätzen. Ausgehend von der Komplexität des Verfahrens und dem Umfang der eingereichten Rechtsschriften erscheint eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘500.– (entsprechend einem Zeitaufwand von rund 10 Stunden zu CHF 250.–), einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST, angemessen.

3.3      Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass sich das noch hängige Einspracheverfahren vor Strafgericht auf den vom Beschwerdegegner angefochtenen Punkt der Parteientschädigung beschränkt, da der Strafbefehl vom 4. August 2014 im Schuld- und Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen ist. 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘500.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Beschwerdegegner (Aushändigung nach Aufenthaltsermittlung)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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