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Basel-Stadt Appellationsgericht 15.08.2016 BES.2016.134 (AG.2016.572)

15 agosto 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·615 parole·~3 min·8

Riassunto

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.134

ENTSCHEID

vom 15. August 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                  Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 8. Juli 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Mai 2016 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (medizinische Gründe), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigem Verhalten bei Verkehrsunfall (Sachschaden) und Fahrens ohne Berechtigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt. Zudem wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Juni 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– widerrufen und für vollziehbar erklärt. Es wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 4‘341.35 (inkl. Auslagen) auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2016 (Postaufgabe) Einsprache bei der Staatsanwaltschaft, auf welche das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 8. Juli 2016 zufolge Verspätung nicht eintrat.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 2016 (Postaufgabe) Beschwerde erhoben. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Juli 2016 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Darauf ist der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids hingewiesen worden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsinformation der Post (act. 4) am 12. Juli 2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann daher am 13. Juli 2016 zu laufen und endete am 22. Juli 2016. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde („Einsprache“) jedoch erst am 25. Juli 2016 (Postaufgabe) eingereicht. Damit hat er die Beschwerdefrist nicht eingehalten, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

1.3      Ergänzend ist festzuhalten, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2016 weder Anträge noch eine Begründung enthalten, weshalb auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten wäre. Schliesslich wäre die Beschwerde auch bei materieller Behandlung abzuweisen, da die Vorinstanz zufolge Verspätung zu Recht nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl eingetreten ist.

2.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführer

            - Strafgericht Basel-Stadt

            - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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