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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.09.2016 BES.2016.131 (AG.2016.696)

28 settembre 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,055 parole·~5 min·7

Riassunto

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.131

ENTSCHEID

vom 28. September 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Ariane Zemp

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                      Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                   Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                                                      

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 14. Juli 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Mai 2016 wurde A____ (Beschwerdeführer) des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die Kosten des Strafbefehlsverfahrens von CHF 358.60 (CHF 158.60 Auslagen, CHF 200.– Gebühr) wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem, am 21. Juni 2016 der Deutschen Post übergebenem Schreiben, Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl am 23. Juni 2016 zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt und erklärte, sie halte am Strafbefehl fest. Mit begründeter Verfügung vom 14. Juli 2016 trat das Einzelgericht in Strafsachen zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein. Es verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2016, welches vom Appellationsgericht als Beschwerde entgegengenommen wurde, verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Nichteintretensverfügung und beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 26. Mai 2016 einzutreten und ein Einspracheverfahren durchzuführen.

Die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts hat die Akten beigezogen und die Beschwerde vom 21. Juli 2016 mit Verfügung vom 26. Juli 2016 der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Verfügung vom 3. August 2016 wurde der Einzelrichterin des Strafgerichts Gelegenheit zur Stellungnahme geboten, worauf die Einzelrichterin mit Schreiben vom 5. August 2016 allerdings verzichtete. Diese Verfügungen und das Schreiben wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Juli 2016 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei nicht anwaltlich vertretenen juristischen Laien werden zwar keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung gestellt, jedoch müssen auch sie in solchen Fällen in verständlicher Weise darlegen, inwiefern und weshalb sie die ergangene Verfügung als unrichtig, respektive als fehlerhaft erachten. Eine knappe Darstellung der Gründe, weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird, reicht aus (AGE BES.2016.79 vom 24. Juni 2016 E. 1.2 mit Hinweis auf BE.2010.27 vom 2. August 2010 E. 1.2). Die vom 21. Juli 2016 datierte und am 25. Juli 2016 beim Appellationsgericht eingegangene Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt. Da der Beschwerdeführer vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist, vermag sein Schreiben vom 21. Juli 2016 den herabgesetzten Anforderungen an die Begründungspflicht von nicht anwaltlich vertretenen juristischen Laien gerade noch zu genügen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht eingetreten, die Einsprache sei verspätet erhoben worden. Es hat erwogen, der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 zugestellt worden, womit die 10-tägige Einsprachefrist am 10. Juni 2016 abgelaufen und die am 21. Juni 2016 der Deutschen Post übergebene Einsprache zu spät erfolgt sei. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 21. Juli 2016 demgegenüber geltend, er habe nicht rechtzeitig Einsprache erheben können, da er den Strafbefehl „zu spät“ erhalten habe. Dies könne „an der Post [...] oder sonst was“ gelegen haben. In materieller Hinsicht bringt er vor, er halte sich nicht illegal in Deutschland auf, sondern habe seinen Ausweis am Tag der Kontrolle bloss vergessen.

2.2      Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Eingaben müssen gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Darauf ist der Beschwerdeführer bereits mit der auf dem Strafbefehl aufgedruckten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden (act. 5 S. 27). Die Abgabe bei einer ausländischen Poststelle genügt nicht zur Fristwahrung, es sei denn, die Sendung treffe innert Frist bei der Schweizerischen Grenzstelle ein (AGE BES.2016.58 vom 4. Juli 2016 E. 2.2; Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 N 21).

2.3      Vorliegend erfolgte die Zustellung des Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung. Gemäss den Sendungsinformationen der Post (act. 5 S. 29) wurde die Sendung dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 zugestellt. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe den Strafbefehl „zu spät“ erhalten, sinngemäss die Zustellung am 31. Mai 2016 und dementsprechend den Beginn der Beschwerdefrist am darauf folgenden Tag bestreitet, bringt er jedoch nichts vor, was an der Richtigkeit der Sendungsinformationen berechtigte Zweifel erwecken könnte. Er macht auch nicht geltend, wann er den Strafbefehl stattdessen erhalten habe. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich um eine blosse Schutzbehauptung handelt, auf die nicht abgestellt werden kann. Damit begann die 10-tägige Einsprachefrist am 1. Juni 2016 und endete am 10. Juni 2016. Die Einsprache des Beschwerdeführers wurde gemäss dem Poststempel auf dem Briefumschlag (act. 5 S. 31) erst am 21. Juni 2016 der Deutschen Post übergeben und ist am 23. Juni 2016 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen (act. 5 S. 30). Damit ist die Einsprache klar verspätet erfolgt und die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten.

2.4      Soweit der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht vorbringt, er lebe legal in Deutschland und habe seinen Ausweis am Tag der Kontrolle bloss vergessen, ist darauf nicht einzutreten. Dies wäre Thema des Einspracheverfahrens gewesen, sofern die Einsprache rechtzeitig erhoben worden wäre.

3.

Aus den Ausführungen folgt die Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Ariane Zemp

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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