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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.07.2016 BES.2016.109 (AG.2016.580)

19 luglio 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,204 parole·~6 min·7

Riassunto

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.109

ENTSCHEID

vom 19. Juli 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anouk Fricker

Beteiligte

A____                                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                  Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                                                     

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. Mai 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 23. April 2015 wurde der in Frankreich wohnhafte A____ (Beschwerdeführer) mit einem „Avis d’infraction“ darüber informiert, dass gegen ihn wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln eine Busse von CHF 40.– ausgesprochen werde. Das Schreiben war auf Französisch verfasst und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, welche auch darüber informierte, dass bei Bezahlung der Busse innert dreissig Tagen keine weiteren Verfahrenskosten entstehen würden. Das gleiche Schreiben wurde am 24. Juni 2015 erneut versandt. Die vom Beschwerdeführer in der Folge retournierten Zahlungsangaben ermöglichten keine Belastung, weshalb er mit Schreiben vom 23. Juli 2015 aufgefordert wurde, den Betrag innert zwanzig Tagen zu überweisen. Innerhalb dieser Frist reagierte der Beschwerdeführer nicht, weshalb ihm mit Schreiben vom 26. August 2015 nochmals ein „Avis d’infraction“ zugestellt wurde.

Aufgrund der Nichtbezahlung der Busse wurde das ordentliche Verfahren eingeleitet und mit Strafbefehl vom 15. April 2016 abgeschlossen. Neben der Busse wurden A____ Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 21. April 2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer Einsprache und machte geltend, er habe die Zahlung am 12. November 2015 in Auftrag gegeben. Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl mit den Verfahrensakten zuständigkeitshalber ans Strafgericht. Mit Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. Mai 2016 wurde auf die Einsprache zufolge verspäteter Eingabe nicht eingetreten und auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Gegen diese Verfügung richtet sich die undatierte, am 13. Juni 2016 bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post eingegangene Beschwerde, womit die Busse anerkannt, jedoch der Erlass der Verfahrenskosten beantragt wird.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. Mai 2016 ist ein Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG [SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Beschwerden sind gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Beschwerde ist rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist eingereicht worden.

Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; dazu Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2013.10 vom 23. Januar 2014 E. 1.3). Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer den Sachverhalt aus seiner Sicht dar und führt aus, er habe die Busse bereits im Jahr 2015 beglichen. Dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darauf aufmerksam macht, er verfüge über keine guten Französisch- und noch schlechtere Deutschkenntnisse, weshalb er zur Ausfertigung der Beschwerde die Unterstützung eines Freundes habe beanspruchen müssen, ist zumindest als sinngemässe Begründung für seine verspätete Einsprache zu werten. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3      Art. 67 Abs. 2 StPO legt fest, dass die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durchführen; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen gestatten. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) Deutsch die Verfahrenssprache der Strafbehörden (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 68 N 12, mit Bezug auf Art. 68 Abs. 3 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die in französischer Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe. Es besteht allerdings kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt alleinigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2014.114 vom 6. November 2014 E. 1.2). Hingegen werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt.

2.

2.1      Die Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Ziff. 1.2; act. 2), es sei ihm aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht möglich gewesen, rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben, sind nicht stichhaltig. Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO ist der an einem Strafverfahren beteiligten Person, die der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei aber kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht. Die Bestimmung gilt auch im Strafbefehlsverfahren (Urwyler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 68 StPO N 7). Der Beschwerdeführer wurde mit den auf Französisch verfassten „Avis d’infraction“ vom 23. April 2015 (act. 4 S. 9), 24. Juni 2015 (act. 4 S. 10) und 26. August 2015 (act. 4 S. 12) auf die Erfüllung des Straftatbestands hingewiesen und zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von CHF 40.– aufgefordert. Auch wurde er mit auf Französisch abgefasstem Schreiben vom 23. Juli 2015 (act. 4 S. 11) darauf aufmerksam gemacht, dass seine Zahlungsangaben zwar eingetroffen seien, der Betrag seiner Kreditkarte jedoch nicht belastet werden konnte. Dem Strafbefehl vom 15. April 2016 war zudem ein Merkblatt mit Rechtsmittelbelehrung in französischer Sprache beigefügt.

2.2      Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er verfüge lediglich über bescheidene Französischkenntnisse, ist nicht zu hören. Gemäss dem Rechtshilfeübereinkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. Oktober 1996 sind – soweit Anhaltspunkte bestehen, dass der Empfänger die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, nicht versteht – zumindest die wichtigsten Textstellen des Schriftstücks in die Amtssprache des Staates zu übersetzen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Empfänger aufhält (Art. X Ziff. 3 Vertrag zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, SR 0.351.934.92). Der daraus resultierenden Verpflichtung, dem in Frankreich domizilierten Beschwerdeführer die wesentlichen Schriftstücke auf Französisch zuzustellen, wurde mit Verweis auf die vorgängig aufgeführten Schreiben (vgl. Ziff. 2.1) nachgekommen. Der Beschwerdeführer war damit hinlänglich über den Sachverhalt und den erfolglosen Abbuchungsversuch informiert worden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

2.3      Im Übrigen wäre die Beschwerde entsprechend den vorinstanzlichen Ausführungen auch materiell abzuweisen. Da der Beschwerdeführer die Busse nach Erhalt der Übertretungsanzeigen („avis d’infraction“) vom 23. April 2015, 24. Juni 2015 und 26. August 2015 sowie auf die Zahlungserinnerung vom 23. Juli 2015 nicht innert Frist bezahlt hat, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Kosten verbunden, welche gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO vom Beschwerdeführer zu tragen sind. Die Auslagen und Gebühren betragen zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– (§ 7 Abs. 1 Bst. a) aa) der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden, SG 154.980). Im vorliegenden Fall wurde somit der Mindestansatz angewendet. 

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

(Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch übersetzt)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Anouk Fricker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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