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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.06.2016 BES.2016.103 (AG.2016.597)

30 giugno 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,336 parole·~7 min·7

Riassunto

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.103

ENTSCHEID

vom 30. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützemmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                                                       

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. Mai 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 1. Dezember 2015 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 17. August 2014, für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 20.–, Auslagen von CHF 8.60 sowie einer Gebühr von CHF 200.– verurteilt. Dem Strafbefehl gingen Übertretungsanzeigen vom 4. September und 24. Oktober 2014 bzw. 16. April 2015 voraus.

Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2015 zugestellt. Dagegen erhob er mit am 10. Dezember 2016 datierten Schreiben Einsprache bei der Kantonspolizei, welche dieses am 23. Mai 2016 in Empfang nahm. Die Staatsanwaltschaft überwies das Schreiben in der Folge am 26. April 2016 als Einsprache an das Strafgericht und teilte gleichzeitig mit, dass sie am Strafbefehl festhalten. Das Einzelgericht in Strafsachen trat auf die Einsprache mit Verfügung vom 13. Mai 2016 wegen Verspätung nicht ein. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23. Juni 2016. Auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Staatsanwaltschaft bzw. Vorinstanz wurde verzichtet.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 16. Juni 2016 von der Instruktionsrichterin darauf aufmerksam gemacht, dass seine Beschwerde möglicherweise zu spät eingetroffen sei. Im Weiteren wurde er gebeten innert fünf Tagen seit Zustellung des Schreibens mitzuteilen, ob er einen förmlichen Entscheid in der Sache wünsche. Er wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass ihm dann im Falle des Unterliegens eine Gebühr belastet werden könne. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016, beim Gericht eingetroffen am 29. Juni 2016, führte er erneut aus, dass er die Übertretung nicht begangen habe und hielt damit sinngemäss an der Beschwerde fest.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Mai 2016, mit welcher entschieden wurde, auf die Einsprache des Beschwerdeführers sei zu Folge verspäteter Eingabe nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Es handelt sich um einen Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung.

Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b Einführungsgesetz Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]).

1.2      Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO Deutsch Verfahrenssprache der Strafbehörden (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 68 StPO N 12, mit Bezug auf Art. 68 Abs. 3 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall ist die auf Französisch verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen worden. Dies insbesondere deshalb, weil es sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe handelt.

1.3      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt einen Tag nach Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid nachweislich am 17. Mai 2016 entgegen genommen (Akten des Strafgerichts Nr. 41). Die Zehntagesfrist endete folglich am 27. Mai 2016. Massgebend für die Einhaltung der Frist ist das Übergabedatum des Schreibens an die Schweizerische Post (RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 91 N 19). Der Beschwerdeführer hat seine am 26. Mai 2016 datierte Beschwerde am 2. Juni 2016 der französischen Post übergeben. Beim Appellationsgericht Basel-Stadt ist sie am 6. Juni 2016 eingetroffen. Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden, weshalb nicht darauf eingetreten wird.

2.         Aber auch wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre sie abzuweisen.

2.1      Die Abweisung begründet sich damit, dass einerseits der Beschwerdeführer den Strafbefehl gemäss Sendungsnachverfolgung am 4. Dezember 2015 in Empfang genommen hat (Akten des Strafgerichts Nr. 32). Die zehntätige Frist lief dementsprechend am 14. Dezember 2015 ab. Die Einsprache, welche vom 10. Dezember 2015 datiert, ist jedoch erst am 23. Februar 2016 bei der Kantonspolizei eingetroffen. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Grund für die Verspätung, nämlich ein längerer Aufenthalt in Brasilien, wo er angeblich wohnt (die Adresse in Frankreich sei sein Zweitwohnsitz), stellt jedenfalls keinen Grund für die Wiederherstellung einer verpassten Frist im Sinne von Art. 94 StPO dar. Denn eine Gutheissung des Wiederherstellungsgesuches setzt voraus, dass den Gesuchsteller kein Verschulden an der Säumnis trifft (Riedo, a.a.O., Art. 94 N 32 ff.). Ein Auslandaufenthalt liegt im Verantwortungsbereich des Gesuchstellers. Ortsabwesenden ist es zumutbar, Drittpersonen mit der Überwachung ihrer Post zu beauftragen oder die Strafverfolgungsbehörde über die Abwesenheit zu informieren und diese zu ersuchen, ihm in diesem Zeitraum keine fristauslösenden Verfügungen zuzustellen (vgl. BGer 6B_565/2009 vom 10. Juli 2009 E. 2.1; AGE BES.2012.121 vom 29. Mai 2013 E. 3.2.2). Dies unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person mit einer behördlichen Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen musste (vgl. BGer 6B_565/2009 vom 10. Juli 2009 E. 2.3, 6B_553/2008 vom 27. August 2008 E. 3), was vorliegend der Fall war. Da die Adresse in Frankreich offensichtlich bei den französischen Behörden die offizielle Zustelladresse ist, wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen dafür besorgt zu sein, dass seine Post während längeren Abwesenheiten von einer Vertrauensperson geöffnet wird. Erwiesen ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer die drei verschiedenen Schreiben betreffend der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln erhalten hat. Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.

Es kann im Weiteren angemerkt werden, dass der Strafbefehl vom 1. Dezember 2016 eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtsmittelbelehrung, samt Beiblatt in französischer Sprache enthalten hat, welche insbesondere darauf hinweist, dass die schriftliche Einsprache innert 10 Tagen bei der Strafbehörde abzugeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung zu übergeben ist.

2.2      Andererseits bringt der Beschwerdeführer vor und belegt dies auch mit Kopien seines Reisepasses (Akten des Strafgerichts Nr. 10 f.), dass er am 17. August 2016, also am Datum der Begehung der Übertretung, in Brasilien eingereist ist und damit diese nicht selbst begehen konnte. Dazu gilt es anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor dem Strafbefehl und dem Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen bereits drei Übertretungsanzeigen in französischer Sprache erhalten hat, worauf explizit vermerkt ist, dass man sich innert 10 Tagen melden soll, wenn man die Übertretung nicht selbst begangen hat. Erfolgt dies nicht, ist die Ordnungsbusse durch den Fahrzeughalter zu bezahlen (Art. 6 Ordnungsbussengesetz, SR 741.03).

Der Beschwerdeführer hätte den Einwand, dass er am Tag der Begehung der Ordnungswidrigkeit in Brasilien eingereist ist, unbedingt innert Frist erheben müssen, wenn er eine Überprüfung des Strafbefehls hätte erreichen wollen. Denn eine Behandlung als Revision gemäss Art. 410 StPO scheidet vorliegend aus, da diese nicht dazu da ist, verpasste Rechtsmittelfristen nachzuholen. Das Bundesgericht hat in BGE 130 IV 72 ( = Pra 2005 Nr. 35) erwogen, ein Strafbefehl stelle einen dem Angeschuldigten im vereinfachten Verfahren vorgeschlagenen Entscheid dar, der nur dann rechtliche Wirkungen entfalte, wenn er – durch Nichterhebung einer Einsprache – angenommen werde; ansonsten finde ein ordentliches Verfahren statt. Es obliege dem Angeschuldigten, innerhalb der dafür vorgesehenen Frist Einsprache zu erheben, wenn er seine Verurteilung nicht annehmen wolle, weil er sich z.B. auf ihm wichtig erscheinende übergangene Tatsachen berufen wolle. Demnach müsse ein Gesuch betreffend die Revision eines Strafbefehls als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stütze, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt gewesen waren und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75). Der Beschwerdeführer hatte gemäss den Ausführungen mehrfach Gelegenheit, den Umstand, dass er zum fraglichen Zeitpunkt in Brasilien eingereist ist, den Behörden mitzuteilen. Aus diesem Grund kann von Rechtsverweigerung auch keine Rede sein.

3.         Gemäss dem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten, insbesondere nachdem er auf den für ihn möglicherweise nachteiligen Ausgang des Verfahrens samt Kostenfolge mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 16. Juni 2016 aufmerksam gemacht wurde.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (mit franz. Übersetzung von Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung)

-       Staatsanwaltschaft

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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