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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.04.2016 BES.2015.91 (AG.2016.268)

19 aprile 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,070 parole·~5 min·6

Riassunto

Nichteintreten auf die Anklage in der Form des Strafbefehls

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.91

ENTSCHEID

vom 19. April 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____ AG                                                                           Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...],[...]

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                               Beschwerdegegner 1

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

B____                                                                                Beschwerdegegner 2

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...], [...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen  

vom 16. Juni 2015

Entscheid des Appellationsgerichts (Einzelgericht) vom 5. August 2015

(vom Bundesgericht am 14. März 2016 aufgehoben)

betreffend Nichteintreten auf die Anklage in der Form des Strafbefehls

Sachverhalt

Am 3. April 2012 erstattete die A____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt [...], bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____ wegen Veruntreuung, eventualiter wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. B____ wurde vorgeworfen, er habe als Verwaltungsrat der C____ SA im September 2011 veranlasst, die D____ AG der A____ AG gehörende Harnstoffsäcke mit insgesamt 42.475 Tonnen Harnstoff, welchen die C____ SA in dem von ihr gemieteten Silo der D____ AG lagerte, umzuetikettieren, also die Etiketten der A____ AG zu entfernen und neu die Etiketten der C____ SA anzubringen. Die D____ AG habe in der Folge die Herausgabe der Harnstoffsäcke an die A____ AG verweigert. Im Zeitpunkt der Begehung der inkriminierten Handlungen hatte die A____ AG Sitz in Bern, die C____ SA Sitz in Chamoson, Kanton Wallis, und die D____ AG Sitz in Muttenz, Kanton Basel-Landschaft, sowie eine Zweigniederlassung im Kanton Basel-Stadt, wobei sich deren Lager am Sitz in Muttenz befand.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Juli 2012 wurde B____ der unrechtmässigen Aneignung schuldig erklärt und kostenfällig zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 360.–, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 2‘160.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen 22 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. B____ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies diesen mit den Akten am 30. Juli 2012 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt.

Mit Verfügung vom 5. September 2013 wies die Strafgerichtspräsidentin das Verfahren zur Klärung des Gerichtsstandes an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurück. Im Rahmen eines Gerichtsstandsverfahrens fragte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Landschaft und Wallis um Verfahrensübernahme an. Sowohl die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft als auch jene des Kantons Wallis erklärten jeweils Ablehnung des Gerichtsstandes im eigenen Kanton, worauf die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Bundesstrafgericht um Festlegung des Gerichtsstandes ersuchte. Mit Beschluss vom 25. Februar 2014 trat das Bundesstrafgericht nicht auf dieses Gesuch ein.

Daraufhin erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 28. Juli 2014 erneut einen Strafbefehl gegen B____, welcher inhaltlich dem Strafbefehl vom 23. Juli 2012 entsprach. Sowohl die A____ AG als auch B____, mittlerweile vertreten durch Advokat Dr. […] erhoben dagegen Einsprache. Mit dem Hinweis, am Strafbefehl festzuhalten, überwies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt diesen zusammen mit den Akten am 4. August 2014 zuständigkeitshalber wiederum an das Strafgericht Basel-Stadt.

Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 auf die Anklage nicht ein, was es mit der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt begründete. Gegen diese Verfügung erhob die A____ AG Einsprache an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Dieses hiess mit Entscheid vom 28. April 2015 die Beschwerde wegen formeller Mängel der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen teilweise gut und wies die Sache zum Erlass einer formell korrekten Verfügung an das Strafgericht Basel-Stadt zurück. Am 16. Juni 2015 erliess das Einzelgericht in Strafsachen schliesslich eine formell korrekte, inhaltlich derjenigen vom 24. Oktober 2014 entsprechende Verfügung.

Gegen diese Verfügung erhob die A____ AG am 23. Juni 2015 erneut Beschwerde mit dem Antrag um Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Strafgericht Basel-Stadt. Das Appellationsgericht Basel-Stadt (Einzelgericht) hat die Beschwerde mit Entscheid vom 5. August 2015 abgewiesen.

Hiergegen hat die A____ AG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Urteil 6B_1208/2015 vom 14. März 2016 hat das Bundegericht die Beschwerde gutgeheissen, den Entscheid des Appellationsgerichts vom 5. August 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückgewiesen.

Auf Aufforderung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hin hat der Vertreter der A____ AG dem Appellationsgericht am 15. April 2016 seine Honorarnote für das kantonale Beschwerdeverfahren zugestellt.

Erwägungen

1.

Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2012.75 vom 25. August 2015 E. 1, SB.2013.49 vom 7. August 2015 E. 1.1.

2.

2.1      Das Appellationsgericht hat sich im nun aufgehobenen Entscheid vom 5. August 2015 wie bereits das Einzelgericht in Strafsachen auf den Standpunkt gestellt, dass die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt örtlich nicht zuständig seien, da die inkriminierte Umetikettierung im Kanton Basel-Landschaft erfolgt und eine Zuständigkeit zufolge impliziter Anerkennung mangels eines örtlichen Anknüpfungspunktes nicht gegeben sei. Das Bundesgericht hat hierzu erwogen, der Strafanzeige der A____ AG vom 3. April 2012 sei ein Dokument beigelegt worden, aus welchem sich habe schliessen lassen, dass die angeblich umetikettierte Ware möglicherweise nicht im Kanton Basel-Stadt, sondern im Kanton Basel-Landschaft gelagert habe. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hätte daher weitere diesbezügliche Abklärungen treffen müssen. Dies sei jedoch unterblieben, was den Schluss nahelege, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe den Gerichtsstand implizit anerkannt. Ausserdem sei das Verfahren im Kanton Basel-Stadt bis zur Infragestellung des Gerichtsstands schon sehr weit fortgeschritten gewesen, so dass eine Abtretung des Verfahrens an den Kanton Basel-Landschaft unter prozessökonomischen Gesichtspunkten wenig sinnvoll wäre (a.a.O. E. 3.1). Ein örtlicher Anknüpfungspunkt, wie er zur Begründung eines vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichenden Gerichtsstands erforderlich sei, sei vorliegend entgegen der Auffassung des Appellationsgerichts gegeben. So sei die Kooperationsvereinbarung zwischen der C____ SA und der D____ AG, unter anderem betreffend das Lagern loser und gesackter Ware, in Basel abgeschlossen worden. Diese Vereinbarung bezeichne Basel als Gerichtsstand. Auch die Ergänzung 1 zur Kooperationsvereinbarung vom 28. Februar 2002 sei in Basel abgeschlossen worden. Dies genüge zur Begründung eines örtlichen Anknüpfungspunktes (a.a.O. E. 3.2).

2.2      Da somit nach den für das Appellationsgericht verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts der Kanton Basel-Stadt für die Durchführung des Strafverfahrens zuständig ist, ist in Gutheissung der Beschwerde der A____ AG vom 23. Juni 2015 die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. Juni 2015 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 28. Juli 2014 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dafür keine Kosten zu erheben und ist der A____ AG eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen, welche sich – der Honorarnote ihres Rechtsvertreters vom 15. April 2016 entsprechend – auf insgesamt CHF 1‘270.95 (einschliesslich Auslagen und MWST) beläuft.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts für Strafsachen vom 16. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 28. Juli 2014 an die Vorinstanz zurückgewiesen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 1‘270.95 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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