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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.07.2015 BES.2015.76 (AG.2015.560)

29 luglio 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·748 parole·~4 min·5

Riassunto

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.76

ENTSCHEID

vom 29. Juli 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]                                                                                                  Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                                                     

Binningerstr. 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 6. Mai 2015

betreffend Kosten des Strafbefehlsverfahrens

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass   die Kantonspolizei Basel-Stadt den Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 9. Dezember 2013, mit einer Ordnungsbusse von CHF 60.– belegte und hierfür am 5. Februar, 27. März und 19. November 2014 einen in französischer Sprache abgefassten „avis d’infraction“ versandte,

dass   die Sache aufgrund Nichtbezahlung der Ordnungsbusse mit Schreiben vom 12. November 2014 und 6. Januar 2015 mit Antrag an die Staatsanwaltschaft überwiesen wurde,

dass   die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit Strafbefehl […] vom 29. Januar 2015 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärte, ihn mit einer Busse von CHF 60.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, und Auslagen von CHF 8.60 sowie Verfahrenskosten von CHF 200.– belegte,

dass   der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2015 dagegen Einsprache erhob und anführt, die Busse in Höhe von 54.– Euro bzw. CHF 60.– mit Scheck zu bezahlen, jedoch nicht einsehe, weshalb er auch die Verfahrenskosten zu tragen habe, zumal er über Letztere nicht im Voraus informiert worden und der Strafbefehl das erste Schreiben in der Angelegenheit sei,

dass   die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2015 im Wesentlichen darauf hinwies, dass er von der Kantonspolizei mehrmals hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und die Möglichkeit, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, in Kenntnis gesetzt und mangels rechtzeitiger Bezahlung der Busse korrekterweise das Strafbefehlsverfahren eingeleitet worden sei,

dass   die Staatsanwaltschaft daher am Strafbefehl sowie den entsprechenden Verfahrenskosten festhielt und die Sache mit Eingabe vom 15. April 2015 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwies,

dass   das Einzelgericht in Strafsachen mit in französischer Sprache abgefasstem Entscheid vom 6. Mai 2015 festgestellt hat, dass die Kosten des Strafbefehlsverfahren in Höhe von CHF 208.– rechtmässig seien,

dass   es zur Begründung insbesondere erwogen hat, dass die „avis d’infraction“ an die korrekte Adresse versandt worden seien, an welche auch der Strafbefehl habe zugestellt werden können, weshalb vom Erhalt mindestens einer Ordnungsbusse ausgegangen werden müsse,

dass   der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2015 dagegen nach Art. 393 ff. StPO frist- und formgerecht Beschwerde erhoben hat und dabei im Wesentlichen moniert, dass sich die Vorinstanz bei ihren Annahmen auf Vermutungen und nicht auf Beweise abstütze, womit er sinngemäss die rechtskonforme Eröffnung der Ordnungsbusse in Frage stellt,

dass   bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften des Bundes dem Halter die Busse schriftlich eröffnet wird und er diese innert 30 Tagen bezahlen kann, wobei im Säumnisfall das ordentliche Strafverfahren eingeleitet wird (Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes [OBG; SR 741.03]),

dass   gemäss Rechtsprechung des Appellationsgerichts der Zustellnachweis auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht und bei mehrmaligen korrekt adressierten Übertretungsanzeigen davon ausgegangen werden kann, dass mindestens eine davon korrekt eröffnet wurde, auch wenn die Übertretungsanzeigen nicht eingeschrieben versandt wurden (vgl. AGE BES.2014.70 vom 18. September 2014 E. 3.1, BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.3; mit Hinweisen),

dass   aus den Akten erhellt, dass die Ordnungsbusse – mit auf Französisch übersetztem Hinweis auf die genannten Rechtsgrundlagen sowie übersetzter Rechtsmittelbelehrung – durch die Kantonspolizei dreimal an die Adresse des Beschwerdeführers in […] verschickt wurde,

dass   der eingeschriebene Strafbefehl an diese Adresse hat zugestellt werden können und der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig Einsprache erhob, weshalb davon auszugehen ist, dass auch mindestens eine Übertretungsanzeige ihren Weg in den Zugangsbereich des Beschwerdeführers gefunden hat (vgl. AGE BES.2015.1 vom 27. Januar 2015 E. 2),

dass   mithin von einer rechtsgültigen Eröffnung der Ordnungsbusse auszugehen ist,

dass   mangels fristkonformer Bezahlung der Busse zu Recht das Strafbefehlsverfahren zur Anwendung gelangt ist, mit welchem auch die minimalen gesetzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 208.– gemäss § 7 Abs. 1 lit. a.aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980) verbunden sind (vgl. AGE BES.2014.54 vom 20. August 2014 E. 2, mit Hinweisen),

dass   sich der angefochtene Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. Mai 2015 daher als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist,

dass   bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO vom Beschwerdeführer zu tragen sind, wobei die Gerichtsgebühr auf CHF 300.– festzulegen ist (§ 11 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren; SG 154.810),

und erkennt:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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