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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.11.2015 BES.2015.72 (AG.2015.813)

12 novembre 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,699 parole·~8 min·6

Riassunto

Nichtanhandnahmeverfügung (BGer 6B_1343/2015 vom 14.01.2016)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.72

ENTSCHEID

vom 12. November 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                                           

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,                              Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Verantwortliche der B____,                                             Beschwerdegegner

C____, ehemals CEO,                                                                 Beschuldigte

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 21. Mai 2015

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Am 30. April 2015 erstattete A____ (Anzeigesteller/Beschwerdeführer) Anzeige wegen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe, Verletzung des Fabrikations-/Geschäftsgeheimnisses, Erschleichen einer Leistung und Arglistige Vermögensschädigung resp. wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht gegen die Verantwortlichen der B____, namentlich deren ehemaligen CEO C____ (Beschwerdegegner/Beschuldigte). Der Anzeigesteller wirft den Beschuldigten im Wesentlichen vor, sie hätten seine Erfindung, ein ab 1997 in Zusammenarbeit mit den Beschuldigten entwickeltes modulares Fertigbad, „gestohlen“ resp. sie würden diese ohne finanzielle Beteiligung des Anzeigestellers kommerziell verwenden. In diesem Zusammenhang hatte der Anzeigesteller im November 2014 bereits Strafanzeige gegen Verantwortliche der Beschuldigten wegen Verleumdung erstattet, auf welche die Staatsanwaltschaft mangels Erfüllung des Tatbestands nicht eingetreten war (Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2014; Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 9. März 2015). In der Folge sichtete die Staatsanwaltschaft die vom Anzeigesteller eingereichten Unterlagen und führte mit ihm eine Befragung durch. Am 21. Mai 2015 verfügte sie wiederum die Nichtanhandnahme der Strafanzeige mangels Erfüllung des Tatbestands resp. der Prozessvoraussetzungen.

Mit Eingaben vom 30. Mai und 3. Juni 2015 hat A____ Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben und sinngemäss beantragt, die Staatsanwaltschaft habe die Strafanzeige an die Hand zu nehmen und ein Verfahren durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft hat am 7. Juli 2015 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 15. Juli 2015 hierzu repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a GOG; § 17 lit. a EG StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung in eigenen Interessen betroffen, da die zur Anzeige gebrachten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereichte und begründete Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet jedoch die vom Beschwerdeführer erst replicando aufgeworfene Frage, ob eine Verletzung nach Art. 5 UWG vorliegt. Damit hat sich die Vorinstanz nicht befasst, sodass auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht­anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012, a.a.O.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 310 StPO N 6–10, vgl. auch AGE BES 2013.96 vom 20. März 2014 E. 2.1 und BES.2012.94 vom 7. Februar 2013 E. 2.1).

2.2      In der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft erwogen, es sei aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner kriminalpolizeilichen Einvernahme vom 8. Mai 2015 erstellt, dass er kein Patentrecht an seiner Erfindung halte. Daher sei die Erfindung durch die Veröffentlichung zum Stand der Technik geworden und könne somit von jedermann kommerzialisiert werden. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Straftatbestände seien auf den beanzeigten Sachverhalt nicht anwendbar. Namentlich sei nicht erkennbar, welche erheblich bedeutenden unwahren oder unvollständigen Angaben – im Sinne von Art. 152 StGB (unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe) – der Beanzeigte bzw. sonstige Vertreter B____ „in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vorlagen an die Gesamtheit der Gesellschafter oder Genossenschafter oder an die an einem anderen Unternehmen Beteiligten“ gemacht haben sollen, welche „einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen“ hätten veranlassen können. Auch sei nicht erkennbar, welches Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis der Beanzeigte bzw. sonstige Vertreter der B____-Gruppe aufgrund welcher „gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht“ gegenüber dem Beschwerdeführer zu bewahren gehabt und entsprechend verraten hätten (Art. 162 StGB; Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses). Der Tatbestand der Leistungserschleichung im Sinne von Art. 150 StGB verlange, wenn auch nicht explizit festgehalten, so doch bereits den exemplarisch aufgeführten Vorgehensweisen zu entnehmen, zum einen die Inanspruchnahme einer der Allgemeinheit gegen Entgelt dargebotenen Dienstleistung und zum andern deren „Erschleichung“, d.h. die Erlangung der Leistung durch unlauteres Verhalten. Weder das eine noch das andere treffe auf den vorliegenden Sachverhalt zu: Indem der Beschwerdeführer 1998 seine Erfindung – offensichtlich in Adaption des B____ - Installationssystems gegenüber der B____-Gruppe präsentiert habe, habe sich keiner von deren Verantwortlichen eine Leistung im Sinne von Art. 150 StGB erschlichen. Schliesslich sei auch nicht zu erkennen, durch welche „Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen“ der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 151 StGB (artlistige Vermögensschädigung) arglistig irregeführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt worden wäre und sich dadurch selbst am Vermögen geschädigt hätte. Zusammenfassend bestehe daher kein Anlass zur Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens.

2.3      Die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber den damaligen Verantwortlichen des Beschwerdegegners gehen inhaltlich im Wesentlichen dahin, dass sie die von ihm beanspruchte Erfindung, das modulare Fertigbad, entgegen anderslautenden früheren Zusicherungen, nun doch kommerziell nutzen würden, ohne den Beschwerdeführer hierfür zu entschädigen resp. dass die verantwortlichen Personen des Beschwerdegegners den Beschwerdeführer im Rahmen der Entwicklung des Fertigbades zwischen 1997 und 1999 bewusst hingehalten hätten, um seine Leistung zu erschleichen.

Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend dargelegt hat, lässt sich aufgrund der eingereichten Akten und durchgeführten Befragung ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne der beanzeigten Tatbestände nicht erkennen resp. sind diese offensichtlich nicht erfüllt. Es kann hierfür grundsätzlich auf die überzeugenden, in der vorstehenden Erwägung dargelegten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Was zunächst den Tatbestand des Erschleichens einer Leistung nach Art. 150 StGB betrifft, so hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die Strafbarkeit nach dieser Bestimmung das Angebot einer entgeltlichen Leistung gegenüber einem grösseren Kreis von Personen voraussetzt, wie dies typischerweise beim Benützen des öffentlichen Verkehrs, dem Besuch einer (Theater)Aufführung oder ähnlichen Veranstaltung oder der Inanspruchnahme einer von einer Datenverarbeitungsanlage erbrachten Leistung der Fall ist. Darum geht es vorliegend aber offensichtlich nicht. Vom Tatbestand nicht erfasst sind demgegenüber insbesondere geldwerte Leistungen, die, wie vorliegend mit der Erfindung des modularen Fertigbades geltend gemacht, nur für den Täter – hier den CEO resp. die Verantwortlichen der B____ – erbracht werden. Ebenso fehlt es offensichtlich am weiteren Erfordernis des Erschleichens der Leistung und zwar selbst dann, wenn die Verantwortlichen des Beschwerdegegners den Beschwerdeführer tatsächlich hingehalten hätten, wie er geltend macht. Das Erschleichen setzt die Überwindung oder Umgehung von technischen oder menschlichen Sicherungsvorkehren voraus, was hier nicht ersichtlich ist (vgl. Weissenberger, Basler Kommentar zum StGB, 3. Auf. 2013, Art. 150 N. 5). Wenn überhaupt käme hier eher ein Betrug in Frage, wobei aber weder eine arglistige Täuschung, noch eine gestützt darauf erfolgte Vermögensdisposition des Beschwerdeführers ersichtlich sind (vgl. dazu auch die Ausführungen hiernach zur arglistigen Vermögenschädigung). Klarerweise nicht erfüllt ist sodann der Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 StGB. So ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Idee des modularen Fertigbades den Verantwortlichen des Beschwerdegegners prästiert und diese zusammen mit einem ihrer Standbauer gebaut resp. umgesetzt hat (Beilage 7 der Akten). Es fehlt daher gegenüber den Beschwerdegegnern von vornherein klarerweise an einem Geheimnis, welches diese hätten verletzen können. Zudem ist auch eine Geheimnisverletzung nicht ersichtlich, haben doch die Verantwortlichen der B____ die Idee nicht verraten, sondern selber kommerzialisiert. Auch dagegen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtlich nichts einzuwenden, zumal unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine Idee nicht hat patentieren lassen (Einvernahmeprotokoll vom 8. Mai 2015 S. 3; Beilage 5 der Akten). Die Idee war daher nach ihrer Veröffentlichung kein Geheimnis mehr war, sondern Teil des „Standes der Technik“ resp. frei zur Kommerzialisierung. Unter diesem Umständen liegt klarerweise auch keine Verletzung von gewerblichen Rechten, insbesondere von Patentrechten, vor. Darauf hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend hingewiesen. Gleichfalls zu folgen ist der Vorinstanz schliesslich mit Bezug auf ihre Ausführungen zu den beanzeigten Tatbeständen der arglistigen Vermögensschädigung (Art. 151 StGB) sowie der unwahren Angaben über kaufmännisches Gewerbe (Art. 152 StGB). So ist unerfindlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer behauptete wahrheitswidrige Angabe des Verwaltungsrats der B____, wonach diese, und nicht der Beschwerdeführer der wahre Erfinder des modularen Fertigbades sein soll, „einen anderen zu schädigenden Vermögensverfügungen [hätten] veranlassen können“, wie dies nach Art. 152 StGB verlangt wird. Ebenso wenig wird vom Beschwerdeführer behauptet oder ist ersichtlich, dass diese (behaupteten) unwahren Angeben „in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vorlagen an die Gesamtheit der Gesellschafter oder Genossenschafter oder an die an einem Unternehmen Beteiligten“ erfolgt sein sollen. Hinsichtlich einer Strafbarkeit nach Art. 151 StGB fehlt es zudem offensichtlich an einer auf Täuschung oder Irreführung basierenden Vermögensdisposition des Beschwerdeführers.

Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz auf die Anzeige des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten resp. hat sie zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt der Anzeige im Jahre 2014 mit Bezug auf alle hier streitigen Delikte die Verfolgungsverjährung längst eingetreten war, soll doch das schädigende Verhalten zum Nachteil des Anzeigestellers bereits in den Jahren 1997-1999 passiert sein. Die (Verfolgungs)verjährungsfrist für alle hier in Frage stehenden Tatbestände, von denen keiner eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren vorsieht, beträgt sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. lit. b der genannten Bestimmung). Abschliessend ist festzuhalten, dass die Frage, ob dem Anzeigesteller allenfalls ein Entschädigungsanspruch als Erfinder seines Systems zusteht, eine zivilrechtliche Frage ist, welche hier nicht zu beantworten ist. 

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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