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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.07.2015 BES.2015.6 (AG.2015.536)

29 luglio 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,402 parole·~12 min·5

Riassunto

Abweisung der Mehrforderung für das amtliche Honorar

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.6

ENTSCHEID

vom 29. Juli 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

MLaw A____                                                                      Beschwerdeführerin

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binnigerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 5. Januar 2015

betreffend Abweisung der Mehrforderung für das amtliche Honorar

Sachverhalt

Mit Datum vom 10. September 2014 hat A____ als amtliche Verteidigerin im Strafverfahren gegen B____, geb. […], die Honorarnote eingereicht und diese am 15. September 2014 mit weiteren Forderungen ergänzt. Nach Rückweisung am 10. Oktober 2014 durch die Staatsanwaltschaft reichte die Beschwerdeführerin eine korrigierte Honorarnote ein. Der geltend gemachte Aufwand betrug inkl. Auslagen sowie 8 % MWST zuzüglich CHF 179.75 Dolmetscherkosten insgesamt CHF 4‘390.15. Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 hiess die Staatsanwaltschaft die Honorarforderung für die amtliche Verteidigung im Umfang von CHF 2‘969.05 (inkl. MWST) teilweise gut, wies die Mehrforderung jedoch ab.

Gegen diesen Entscheid hat die amtliche Verteidigerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. Januar 2015 Beschwerde erhoben. Damit beantragt sie, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr ein Honorar in Höhe von CHF 4‘279.55 zuzusprechen sei, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie den Beizug der Akten des Untersuchungsverfahrens V140612 064 der Staatsanwaltschaft und die Befreiung vom Anwaltsgeheimnis. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 19. Februar 2015 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung vernehmen lassen. Hierzu hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. März 2015 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung kann gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO Beschwerde an das Beschwerdegericht geführt werden (vgl. BGer 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 135 N 15; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 135 N 5 ff.). Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 17 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf diese einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfaches und überschaubares Verfahren handle. Die notwendige und amtliche Verteidigung ergebe sich primär aus der verfügten Dauer der Untersuchungshaft. Die Sanktion liege im Bagatellbereich. Der gesamthaft für drei zur Beurteilung stehende Taschendiebstähle (davon einer im Verfahren eingestellt) und die Widerhandlung gegen die Ausländergesetzgebung geltend gemachte Aufwand von knapp 21 Stunden bzw. CHF 4‘210.40 mit Auslagen inkl. MWST plus CHF 179.75 Dolmetscherkosten erscheine im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen zu hoch.

Dem hält die Beschwerdeführerin insbesondere entgegen, dass die Staatsanwaltschaft durch die Kürzung und Streichung ihres Honorars die freie Ausübung des Mandats als amtliche Verteidigung in Frage stelle. Es obliege grundsätzlich dem Verteidiger zu entscheiden, welche Leistungen notwendig seien. Sofern die Leistungen nicht offensichtlich unangemessen seien, seien sie dem Verteidiger von der Staatsanwaltschaft zu vergüten. Insbesondere die Kürzung betreffend Aufwand und Kosten im Zusammenhang mit der Übersetzung sowie Schreiben an die Klientschaft erschiene geradezu willkürlich. Nicht gefolgt werden könne der Staatsanwaltschaft zudem, wenn sie zur Begründung der Kürzung den Bagatellcharakter der Sanktion anführe, da dies ja nicht automatisch weniger Aufwand bedeute. Da die von ihr vertretene B____ vorliegend einer Mehrzahl von Delikten beschuldigt worden sei, welche sie noch dazu jeweils mit den gleichen Mittäterinnen begangen haben solle, hätte es durchaus auch zu einer Anklage wegen gewerbs- und bandesmässigen Diebstahls kommen können. Die Honorarkürzungen der Staatsanwaltschaft seien daher nicht gerechtfertigt.

2.2      Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO), wobei diese gemäss Praxis des Appellationsgerichts CHF 200.– pro Stunde beträgt. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen. Angemessen zu vergüten ist der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand (BGer 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 3.1; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 751). Für Telefonate, Telefax, Porti usw. sind gemäss § 16 Abs. 2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (Honorarordnung; SG 291.400) die tatsächlichen Auslagen in Rechnung zu stellen. Beim Telefax kann zusätzlich pro Seite der gleiche Betrag wie für eine Photokopie verlangt werden.

Praxisgemäss steht der Behörde, welche die Vergütung auszurichten hat, bei der Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. AGE BES.2012.58 vom 2. April 2013 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird es als zulässig erachtet, das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu jenem der freien Mandate tiefer anzusetzen (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; 132 I 201 E. 7.3.4). Eine Verletzung des Willkürverbots – und mittelbar auch der Wirtschaftsfreiheit – liegt erst dann vor, wenn die zugesprochene Entschädigung die Selbstkosten nicht zu decken und einen zwar bescheidenen, nicht aber bloss symbolischen Verdienst nicht zu gewährleisten vermag (BGer 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 3.2).

Im Rahmen des Ermessens sind die Natur und Wichtigkeit der Sache, deren Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, der Umfang der zu bearbeitenden Akten, die Zahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen der Anwalt teilgenommen hat, sowie die Last der Verantwortung, die mit dem Mandat verbunden ist, in Anschlag zu bringen (BGE 117 Ia 22 E. 3a S. 22 f.). Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand indessen stets nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung, auch wenn dem Anwalt aufgrund seiner Verantwortung für eine sorgfältige Auftragserfüllung ein gewisser eigener Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Art seiner Mandatsführung zugestanden werden muss (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; BGer 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 3.1; AGE BES.2012.58 vom 2. April 2013 E. 4, BES.2012.57 vom 20. August 2012 E. 1.2, BE 2011.152 vom 8. März 2012, 2008/938 vom 15. Januar 2009). Einerseits sind Doppelspurigkeiten zu vermeiden und andererseits ist ein gewisser Koordinationsaufwand infolge Vertretung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Büropartner und Büropartnerinnen hinzunehmen (vgl. AGE BES.2012.58 vom 2. April 2013 E. 4.3). Dabei ist nicht zuletzt auch den Interessen der Verurteilten Rechnung zu tragen, welche – so es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen – gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO dem Kanton oder allenfalls dem amtlichen Verteidiger gegenüber rück- bzw. nachzahlungspflichtig werden können (BGE 139 IV 199 E. 2 S. 201).

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Honorarkürzungen der Staatsanwaltschaft rechtmässig sind. Dabei ist vorweg festzustellen, dass in der Beschwerde die Kürzung der Auslagen vom 10. Juli 2014 in der Höhe von CHF 2.60 sowie des Zeitaufwands von 30 Minuten vom 20. August 2014 in Höhe von CHF 108.– zugestanden sind, womit diese nicht weiter erörtert werden müssen.

2.2.1               Streitig ist die Kürzung der Telefon- und Faxpauschalen vom 16., 17., 19. und 26 (3x). Juni sowie 1. (2x), 10. (4x) und 15. Juli und vom 6. August 2014 in Höhe von je CHF 5.– bzw. insgesamt CHF 70.–. Die Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung am 10. Oktober 2014 durch die Staatsanwaltschaft weder die effektiven Auslagen nachgewiesen, noch eine Kalkulationsgrundlage für eine Pauschale geliefert. Mit dem generellen Hinweis auf die „Wartung und Amortisation der Telefonanlage“ vermag die Beschwerdeführerin die entsprechende Forderung jedenfalls nicht hinreichend zu begründen. Dies umso weniger, als – wie von der Staatsanwaltschaft richtig festgestellt – bei heutigen Abonnements das Telefonieren regelmässig pauschal mit einer festen Gebühr bezahlt wird oder sich höchstens im einstelligen Rappenbereich pro Minute bewegen dürfte. Mangels Substantiierung der effektiven Auslagen erweist sich die Kürzung des Fax- und Telefonaufwands mithin als zutreffend und ist zu bestätigen.

Fraglich sind weiter die Auslagen bezüglich der Kopien, welche die Beschwerdeführerin mit dem Ansatz von CHF –.50 entschädigt haben möchte. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin § 16 Abs. 3 der Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte an, wonach für Fotokopien ein Betrag von CHF 2.– pro Seite verrechnet werden dürfe. Hier verweist die Staatsanwaltschaft zu Recht auf die Praxis des Appellationsgerichts, wonach die Fotokopie des amtlichen Verteidigers mit einem Ansatz von CHF –.25 zu entschädigen ist (AGE SB.2013.33 vom 29. April 2014 E. 2, BES.2014.5 vom 30. April 2014 E. 2.5). Ein solcher Ansatz ist im Rahmen der amtlichen Verteidigung ohne weiteres als zulässig zu betrachten. Die Beschwerdeführerin legt jedenfalls nicht rechtsgenügend dar, weshalb mit diesem Ansatz ihr tatsächlicher Aufwand nicht gedeckt werde. Auch die Kürzung bei den 189 Kopien in Höhe von insgesamt CHF 47.25 erweist sich daher als rechtmässig.

Zutreffend ist dagegen die Argumentation der Beschwerdeführerin zu den Dolmetscherkosten. Dass die Beschuldigte, welche die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, auch Französisch sprach, konnte die Beschwerdeführerin nicht sofort wissen, zumal anlässlich der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts nur auf Serbisch kommuniziert wurde. Offenbar erfuhr die Beschwerdeführerin von den Französischkenntnissen ihrer Mandantin erst, als die Staatsanwaltschaft zur Einvernahme vom 10. Juli 2014 eine Französisch-Dolmetscherin aufbot. Ab diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin denn auch keine Dolmetscherin mehr bestellt. Die Staatsanwaltschaft setzt dem replicando nichts entgegen, weshalb die Streichung der mit Schreiben vom 15. September 2015 eingereichten Dolmetscherkosten von CHF 179.75 aufzuheben ist. Dass der Beizug eines Dolmetschers selbst dann statthaft gewesen wäre, wenn sich die Beschwerdeführerin mit der Beschuldigten hätte auf Französisch unterhalten müssen, ist nicht auszuschliessen, kann mit dem Gesagten aber offenbleiben.

2.2.2               Beim anwaltlichen Zeitaufwand sind dagegen lediglich drei Kürzungen berechtigt:

- So können der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2014 keine zusätzlichen Telefon- und Faxauslagen nach Zeitaufwand zugestanden werden. Diese stellen Kanzleiaufwand dar und sind daher im Honorar grundsätzlich inbegriffen. Die Kürzung des in diesem Kontext verrechneten Aufwands um 10 Minuten bzw. CHF 33.30 ist daher nachvollziehbar.

- Ferner erweist sich der geltend gemachte Aufwand bezüglich des Aktenstudiums vom 19. Juni 2014 im Rahmen von 1 Stunde und 15 Minuten als überhöht. Ein Teil des Aufwands für das Aktenstudium wurde bereits im Haftbeschwerdeverfahren separat vergütet und kann hier nicht nochmals in Rechnung gestellt werden.

- Schliesslich ist der Aufwand betreffend die Sichtung der Videos am 3. Juli 2014 zu hoch und die Kürzung um 50 Minuten im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft erfolgt. Wie von der Beschwerdeführerin festgehalten, handelt es sich bei den Videos offenbar um fünf Sequenzen mit einer Laufzeit von insgesamt ca. 30 Minuten. Es ist unerfindlich, weshalb für die Sichtung der Schlüsselsequenzen fast das Vierfache der Abspieldauer hat beansprucht werden müssen. Die Beschwerdeführerin hätte genau markieren können, wo sich die relevanten Szenen auf dem Video befinden. Zur Prüfung der Schlüsselsequenzen muss entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin daher das Doppelte der Laufzeit genügen.

Zusammenfassend ist mit dem Gesagten eine Kürzung von insgesamt 135 Minuten bzw. CHF 450.– (exkl. MWST) zu Recht erfolgt.

Darüber hinaus sind die Kürzungen der Staatsanwaltschaft unbegründet:

- So ist etwa die Kürzung des Aufwands von 10 Minuten bzw. CHF 22.20 im Zusammenhang mit der Besprechung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Volontär Herrn […] vom 19. Juni 2014 unrechtmässig. Diese Besprechung von 10 Minuten stellt eine notwendige Koordination dar und ist daher zu Recht in Rechnung gestellt worden. Dies umso mehr, als dieser Aufwand zum vergünstigten Volontärs-Tarif in Höhe von CHF 133.– verrechnet wurde.

- Gleich verhält es sich mit dem Aktenstudium von 25 Minuten am 10. Juli 2015, welches die Beschwerdeführerin zwecks Vorbereitung zur Einvernahme verrechnen durfte. Ebenso vom Anwaltsermessen gedeckt ist das Aktenstudium von 30 Minuten am 7. August 2014.

- Angerechnet werden darf ferner der Aufwand betreffend der Dolmetscherorganisation am 1. Juli sowie 10. Juli 2014 in Höhe von insgesamt 20 Minuten à CHF 200.– pro Stunde (vgl. oben E. 2.2.1).

- Zudem sind verschiedene Aufwendungen betreffend eingeschriebene Korrespondenzen vom Ermessen der Verteidigung gedeckt. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die verfahrensbezogene Kommunikation mit dem Klienten für die Ausübung des Amts als amtliche Verteidigung unabdingbar und daher abzugelten ist. In Anbetracht dessen, dass die Verteidigung das am 10. Juli 2014 erstellte eingeschriebene Schreiben in französischer Sprache abfassen musste, erscheint ein Aufwand von 20 Minuten ohne weiteres als angemessen. Ebenso zugestanden werden muss der Beschwerdeführerin die Einreichung und entsprechende Verrechnung eines Fristerstreckungsgesuchs am 28. Juli 2014, für welches ein Aufwand von 15 Minuten als angemessen erscheint. Auch bei der Honorareingabe handelt es sich um Aufwand im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung, welcher – wie von der Beschwerdeführerin zutreffend festgestellt – wie anderer Aufwand zu vergüten ist, zumal die amtliche Verteidigung zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgehoben war. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft handelt es sich dabei nicht um „weitgehend automatisierten Sekretariats- und Administrationsaufwand", ist doch ersichtlich, dass die Eingabe von der Beschwerdeführerin selbst verfasst wurde. Der Beschwerdeführerin ist sodann beizupflichten, dass jeweils ausschliesslich der Aufwand für die Honorareingabe, nicht jedoch für die Erstellung der Honorarrechnung, die nachträgliche Einreichung der Dolmetscherrechnungen und den Aufwand bezüglich der Aufforderung der Staatsanwaltschaft zur Korrektur der Honorarnote verrechnet wurde.

- Auch mit der Kürzung des Zeitaufwands bezüglich des Besuchs im Untersuchungsgefängnis Waaghof am 16. Juli 2014 überschreitet die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen. Der Begründung, es habe bereits ein telefonischer Kontakt mit der Beschuldigten stattgefunden, kann nicht gefolgt werden, da dieser die Vereinbarung eines Besuchstermins bezweckt hat. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin verwiesen werden (vgl. Rz. 26 der Beschwerde). Diese werden replicando denn auch gar nicht mehr bestritten, weshalb die Kürzung dieses Honorarpostens aufzuheben ist.

- Schliesslich können Kontakte mit Anwälten Mitbeschuldigter für die Mandatsführung erforderlich sein. Daher ist denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft das Telefonat der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2014 als nicht verfahrensnotwendige Kommunikation mit Dritten qualifiziert hat. Es ist jedenfalls unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit dem amtlichen Verteidiger einer Mitbeschuldigten telefoniert hat, zumal an diesem Tag eine Konfrontation zwischen den beiden Mitbeschuldigten stattfand, bei der dieser nicht anwesend war. Die Kürzung von 10 Minuten à CHF 200.– pro Stunde ist daher aufzuheben.

2.2.3               Mit dem Gesagten ergibt sich folgende Schlussrechnung:

Honorar 16 h (1 h x CHF 133.–; 15 h x CHF 200.00)              CHF   3‘133.–

Auslagen                                                                                        CHF        41.–

Kopien (189 Stück zu –.25)                                                         CHF      47.25

Zwischentotal                                                                                 CHF 3‘221.25

MWST 8 %                                                                                      CHF    257.70

Dolmetscherkosten                                                                       CHF    179.75

Total                                                                                                 CHF 3‘658.70

3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sind im Sinne der Erwägungen abzuändern und die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin zusätzlich CHF 689.65 (inkl. 8 % MWST und Dolmetscherkosten) auszurichten. Die Beschwerdeführerin dringt demgegenüber beim Honorar mit 135 Minuten bzw. mit CHF 450.– (exkl. MWST) nicht durch. Bei den Telefon- und Faxauslagen unterliegt sie mit CHF 70.– und bei den Kopien mit CHF 47.25 (jeweils exkl. MWST). Die Beschwerdeführerin, welche Anlass hatte, die Beschwerde einzureichen, dringt damit rund zur Hälfte durch. Da die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht alleine veranlasst hat, rechtfertigt es sich jedoch, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Gebühr in Höhe von CHF 250.– (inkl. Auslagen) aufzuerlegen. Für ihren Aufwand ist ihr ferner lediglich eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 750.– zuzüglich 8 % MWST zu Lasten der Kasse der Staatsanwaltschaft auszurichten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen B____ nebst dem bereits zugesprochenen Betrag ein zusätzliches Honorar von CHF 689.65 (inkl. 8 % MWST und Dolmetscherkosten) auszurichten.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 250.–, einschliesslich Auslagen.

            Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 750.–, inkl. Auslagen zuzüglich 8% MWST, zu Lasten der Kasse der Staatsanwaltschaft ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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