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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.03.2015 BES.2015.32 (AG.2015.227)

30 marzo 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,482 parole·~7 min·8

Riassunto

Einholung eines psychiatrischen Gutachtens

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.32

ENTSCHEID

vom 30. März 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                    Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch lic. iur. […], Advokatin,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 10. Februar 2015

betreffend Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 und 22. Januar 2015 wurde der amtlichen Verteidigerin von A____, Advokatin lic. iur. […], mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, bei Dr. med. […] von den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel ein psychiatrisches Gutachten über A____ in Auftrag zu geben. Ausserdem wurde ihr der entsprechende Fragenkatalog zugestellt. Es wurde ihr gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO Gelegenheit gegeben, sich bis zum 6. Februar 2015 zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern sowie eigene Anträge zu stellen. Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 teilte die Verteidigerin der Staatsanwaltschaft mit, dass A____ mit einer erneuten Begutachtung nicht einverstanden sei, insbesondere nicht mit den Fragen 1, 3 und 4. Sie bat um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung für den Fall, dass an der Begutachtung festgehalten werde. Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 bekräftigte die Staatsanwaltschaft ihre Absicht, die Begutachtung beim genannten Gutachter mit den erwähnten Fragen in Auftrag zu geben. Hiergegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit der A____ die Aufhebung der Verfügung vom 10. Februar 2015 beantragen lässt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 9. März 2015 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO]; § 73a Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mit einer (erneuten) Begutachtung nicht einverstanden. Es gäbe in den Akten bereits diverse psychiatrische Gutachten; eine erneute Begutachtung würde das Untersuchungsverfahren unnötig in die Länge ziehen. Die Anordnung eines Gutachtens gegen seinen Willen sei eine Zwangsmassnahme gemäss Art. 251 StPO und gemäss dieser Bestimmung nur zulässig, um den Sachverhalt festzustellen oder um abzuklären, ob die Person schuld-, verhandlungs- oder hafterstehungsfähig sei. Das angedrohte Gutachten solle sich gemäss Fragenkatalog aber zu einer Reihe weiterer, von der StPO nicht vorgesehener Punkte äussern, was nicht zulässig sei. So sei die Frage nach der Rückfallprognose vom Gesetz klar nicht vorgesehen. Insbesondere richte sich die Beschwerde gegen die zwangsweise Anordnung einer psychiatrischen Abklärung bezüglich einer Massnahme. Der Beschwerdeführer sei zwar bereit, sich – wie bereits in der Vergangenheit – freiwillig in psychotherapeutische Behandlung zu begeben, mit einer Zwangsbehandlung irgendwelcher Art sei er jedoch nicht einverstanden. Die Anordnung einer Massnahme gegen den Willen der betroffenen Person sei in aller Regel auch sinnlos.

2.2      Gemäss Art. 20 des Strafgesetzbuches (StGB) ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung des Beschuldigten an, wenn nach den objektiven Umständen des Falls ernsthafter Anlass besteht, an seiner Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB zu zweifeln. In einem solchen Fall ist die Anordnung einer Begutachtung nicht nur erlaubt, sondern geboten (Bommer, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 20 N 9). Umstände, die ernsthaften Anlass zu Zweifeln geben, können in den inkriminierten Taten selbst oder deren Begleiterscheinungen liegen (Bommer, a.a.O., Art. 20 N 11 f.) oder sich aus den Lebensumständen oder der Vorgeschichte des Beschuldigten ergeben, beispielsweise wenn er in einem früheren Verfahren für vermindert schuldfähig erklärt wurde (Bommer, a.a.O., Art. 20 N 13 f.).

Nach Art. 56 Abs. 3 StGB ist eine Begutachtung im Weiteren erforderlich, wenn die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59-61, 63 oder 64 StGB oder die Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB in Betracht gezogen wird. In diesem Fall muss sich das Gutachten über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern.

Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO, wonach eine beschuldigte Person untersucht werden darf, um deren Schuld-, Verhandlungs- und Hafterstehungsfähigkeit abzuklären, bildet eine Ergänzung zur prozessrechtlichen Beweisführungsvorschrift von Art. 20 StGB (Haenni, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 251/252 N 36). Dass die Abklärung der Massnahmebedürftigkeit in Art. 51 Abs. 2 lit. b StPO nicht ebenfalls erwähnt ist, liegt daran, dass das gesetzgebende Organ in der Strafprozessordnung – wie im gleichzeitig in Kraft getretenen revidierten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches – die Abklärung der Massnahmebedürftigkeit von derjenigen der Schuldfähigkeit abkoppeln wollte, um Doppelspurigkeiten zu verhindern (vgl. Haenni, a.a.O., Art. 251/252 N 6; Bommer, a.a.O., Art. 20 N 6). Dass dieses Bemühen unvollständig geblieben ist und die Abklärung der Massnahmebedürftigkeit nun in der Strafprozessordnung gar nicht erwähnt wird, spielt angesichts der entsprechenden klaren Regelung in Art. 56 Abs. 3 StGB keine Rolle und bedeutet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keineswegs, dass die Anordnung eines Gutachtens zur Abklärung der Massnahmebedürftigkeit nicht zulässig wäre.

2.3      Der Inhalt eines Gutachtens resp. die entsprechenden Fragen an den Gutachter oder die Gutachterin ergeben sich aus dem Zweck, der damit verfolgt wird. Auch wenn die Begutachtung zur Abklärung der Schuldfähigkeit und jene zur Abklärung der Massnahmebedürftigkeit in unterschiedlichen Gesetzesartikeln geregelt wird, besteht ein enger Zusammenhang zwischen den beiden Fragen, da eine verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB einen psychischen Defektzustand voraussetzt und ein solcher eine Therapiebedürftigkeit zur Folge haben kann. In der Praxis beinhalten Gutachtensaufträge zur Abklärung der Schuldfähigkeit daher regelmässig auch Fragen nach der Behandlungsbedürftigkeit und den Therapiemöglichkeiten, was sinnvoll und im Interesse der Verfahrensökonomie angezeigt ist (Haenni, a.a.O., Art. 251/252 N 38). So enthält denn auch der von der Delegiertenversammlung der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS; heute: Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz SSK) verabschiedete Fragenkatalog, der bei der Anordnung von Gutachten über beschuldigte Personen häufig verwendet wird, sowohl Fragen zur Schuldfähigkeit als auch Fragen betreffend eine allfällige therapeutische Behandlung und in diesem Zusammenhang auch zur Rückfallgefahr (vgl. Fragenkatalog bei Haenni, a.a.O., Art. 251/252 N 39).

Im vorliegenden Fall bestehen aufgrund des sich stets wiederholenden Vorgehensmusters des Beschwerdeführers bei seinen Taten sowie aufgrund früherer Gutachten und Arztberichte klare Hinweise auf eine psychische Störung des Beschwerdeführers, die sowohl seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt als auch eine Therapiebedürftigkeit zur Folge haben kann. Auch die Beurteilung der Rückfallgefahr wird für die vom Gericht vorzunehmende Wahl der Sanktion von Bedeutung sein. Die von der Staatsanwaltschaft gemäss ihrem Schreiben vom 22. Januar 2015 (Beschwerdebeilage 2) vorgesehenen Fragen an den Gutachter entsprechen den Vorgaben des Fragenkataloges der KSBS und ihre Beantwortung ist für eine sachgerechte Beurteilung des konkreten Falls notwendig. Sie sind daher in keiner Weise zu beanstanden.

2.4      Wenn der Beschwerdeführer unter Berufung auf das bestehende Gutachten vom 2. August 2004 geltend macht, ein erneutes Gutachten sei unnötig, so ist er darauf hinzuweisen, dass ein Gutachten aktuell sein muss, damit das Gericht darauf abstellen kann. Zwar kann die Frage der Aktualität nicht rein formal an einem bestimmten Alter des Gutachtens gemessen werden. Massgeblich ist vielmehr, ob Gewähr dafür besteht, dass eine frühere Beurteilung trotz des Zeitablaufs immer noch zutrifft. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254). Solche veränderten Verhältnisse sind indessen – je nach Art und Ausprägung der Störung – spätestens nach drei Jahren zu erwarten (Heer, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 56 N 68). Im vorliegenden Fall ist das letzte Gutachten über den Beschwerdeführer fast elf Jahre alt. Die Delikte, um die es im laufenden Verfahren geht, wurden lange nach dessen Erstellung begangen. Damit kann das Gutachten aus dem Jahr 2004 nicht mehr als aktuell bezeichnet werden. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht eine erneute Begutachtung angeordnet.

2.5      Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass die Begutachtung einer beschuldigten Person deren Einverständnis nicht voraussetzt. Das gleiche gilt für die Anordnung einer Massnahme durch das Gericht, unabhängig davon, dass die Erfolgschancen einer Therapie auch von der Compliance des Patienten abhängen.

3.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die bereits für das Hauptverfahren bestehende amtliche Verteidigung durch Advokatin […] ist auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, auch wenn die Beschwerde an der Grenze der Aussichtslosigkeit liegt. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Zeitaufwand der Verteidigerin zu schätzen, wobei aufgrund der eingereichten Beschwerdeschrift knapp drei Stunden angemessen erscheinen. Unter Berücksichtigung der notwendigen Auslagen und bei Anwendung des üblichen Stundenansatzes von CHF 200.– ist der Verteidigerin somit ein Honorar von CHF 600.– (zuzüglich MWST) zuzusprechen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschwerdeführer dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 48.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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