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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.04.2015 BES.2015.21 (AG.2015.424)

23 aprile 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,242 parole·~6 min·5

Riassunto

Nichtanhandnahmeverfügung (BGer 6B_750/2015 vom 16.09.2015)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.21

ENTSCHEID

vom 23. April 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____                                                                                     Beschwerdeführer

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____ Versicherung AG                                          Beschwerdegegnerin 2

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 27. Januar 2015

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 12. November 2014 erstattete A____ Strafanzeige gegen diverse Angestellte der B____ Versicherung. Er äusserte darin den Verdacht auf strafbare Handlungen wegen Verletzung des Datenschutzgesetzes, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Täuschung im Sinne von Art. 28 OR, Unterlassung von Leistung von Genugtuung und Wiedergutmachung im Sinne von Art. 47 OR, Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 OR und Diskriminierung im Sinne von Art. 8 BV. In der Einvernahme vom 16. Dezember 2014 wurde die Anzeige auf weitere Personen ausgedehnt und die Anzeige um die Tatbestände der Drohung, Nötigung, sexuellen Belästigung, Körperverletzung und Bestechung erweitert.

Am 27. Januar 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Auf die Strafanzeige werde nicht eingetreten, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 3. Februar 2015, mit welcher A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.

Auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet.

Am 26. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer den Nachweis über den geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.‒ ein.

Mit Eingaben vom 18. Februar 2015, 20. Februar 2015 und 11. März 2015 bediente der Beschwerdeführer die Beschwerdeinstanz mit Kopien seiner Korrespondenz mit der B____ Versicherung und der SVA. Ein weiteres Schreiben datiert vom 3. Juni 2015. Es ging erst nach dem Entscheid durch die Beschwerdeinstanz (aber noch vor dessen Ausfertigung) ein und war daher nicht zu berücksichtigen.

Die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Verfügungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben; Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sind analog zu behandeln (Art. 310 Abs. 2 StPO; vgl. OMLIN, in: B____ Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 310 StPO N 26). Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert wird, d.h. wer selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.). Die allenfalls geschädigte Person ist insbesondere dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.42 vom 26. Juli 2012 E. 1). Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert.

2.

2.1      Gegenstand einer strafrechtlichen Untersuchung können lediglich Tatbestände sein, welche von einem Gesetz ‒ dem Strafgesetzbuch oder einem Nebenstrafgesetz ‒ unter Strafe gestellt werden (Art. 1 und 333 Abs. 1 StGB).

Soweit in der Beschwerde Täuschung, der Verstoss gegen Treu und Glauben oder Vetternwirtschaft zwischen dem Unfallversicherer und den Ärzten sowie Diskriminierung geltend gemacht werden, handelt es sich dabei weder um existierende Straftatbestände, noch erfüllt das inkriminierte Verhalten einen Straftatbestand. Die Verletzung von Verfahrensrechten wie die angebliche Verweigerung von Akteneinsicht, die fehlende Unabhängigkeit von Ärztinnen und Ärzten oder die Verletzung des Gleichheitsgebots sind im Zusammenhang mit einem konkreten Verfahren, im vorliegenden Fall im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, geltend zu machen, da sie in jenem Rahmen stattgefunden haben sollen. Auch die eingereichten Schreiben an die B____ Versicherung betreffen das sozialversicherungsrechtliche Verfahren und sind für das angestrengte strafrechtliche Verfahren nicht von Relevanz.

Soweit eine vorsätzliche Täuschung durch die Vorladung des Beschwerdeführers zu einem ärztlichen Konsilium anstelle einer Begutachtung moniert wird, erfüllt auch dies keinen Straftatbestand. Bei der geltend gemachten Täuschung geht es vielmehr um die Frage, ob die B____ Versicherung ihrer Informationspflicht nachgekommen ist, oder ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist, was ebenfalls innerhalb des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens zu klären ist.

2.2      Auch die Ankündigung, der Beschwerdeführer habe zu Unrecht bezogenes Geld an die Sozialhilfe zurückzuzahlen, stellt keine Nötigung oder Drohung im strafrechtlichen Sinne dar. Entscheidend ist hier die Abgrenzung zwischen einer schweren Drohung im Rechtssinne und der straflosen Ankündigungen schwerer Konsequenzen. Es ist grundsätzlich straflos, einen gesetzlich geregelten oder vertraglich erlaubten Vorgang anzukündigen, da diesbezüglich keine unzulässige Freiheitsbeschränkung vorliegen kann (Delnon/Rüdy, in: B____ Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2013, N 25 zu Art. 180). Das Gesagte gilt auch für die angebliche Nötigung, sich mangels Sozialversicherungsleistungen beim RAV und der IV anmelden zu müssen.

2.3      Soweit unter dem Titel „Missbrauch ärztlicher Kompetenzen“ eine Persönlichkeitsverletzung geltend gemacht werden soll, hat die Staatsanwaltschaft zu Recht auf die zivilrechtliche Natur der Bestimmung von Art. 28 ZGB verwiesen ‒ ein Straftatbestand ist damit nicht umschrieben. Der Strafantrag wegen sexueller Belästigung (Antragsdelikt gemäss Art. 189 StGB) hätte gemäss der in Art. 31 StGB festgehaltenen Frist innert drei Monaten ab Kenntnis der Täterschaft, die in casu mit der Untersuchung zusammengefallen ist, gestellt werden müssen.

2.4      Was die Zustellung der Verfügung betreffend Einstellung der Taggeldleistungen durch die B____ Versicherung an die C____ Versicherungen AG betrifft, hat die Staatsanwaltschaft mit Recht festgestellt, dass es sich bei Art. 35 des Datenschutzgesetzes um ein Antragsdelikt handelt und die Verantwortlichen dem Beschwerdeführer bereits seit September 2013 bekannt gewesen sind, womit eine Strafverfolgung mangels fristgerecht gestellten Strafantrags nicht möglich ist. Ausserdem sei dieser Tatbestand als reines Vorsatzdelikt ausgestaltet. Ein wissentlicher und willentlicher Versand an die unbeteiligte C____ Versicherungen sei mangels eines erkennbaren Interessens der B____ Versicherung sehr unwahrscheinlich und kaum rechtsgenüglich nachzuweisen.

Der Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz geht jedoch die Verletzung der Schweigepflicht gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vor (Niggli, Maeder, in: B____ Kommentar DSG, 3. Auflage 2014, Art. 35 N 78). Es handelt sich hierbei um ein Offizialdelikt. Der objektive Tatbestand ist durch die Weitergabe der Verfügung an die C____ Versicherungen erfüllt. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches gelten jedoch auch für die sozialversicherungsrechtlichen Spezialbestimmungen (Kieser, in: ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, Art. 79 N 2). Somit kommt Art. 12 StGB zu Anwendung, wonach die fahrlässige Begehung nur dann strafbar ist, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht, was bei der anwendbaren Strafnorm von Art. 112 UVG nicht der Fall ist. Für die Annahme einer vorsätzlichen oder zumindest eventualvorsätzlichen Zustellung der fraglichen Verfügung an eine unzuständige Versicherung liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Auch der Vertreter des Beschwerdeführers spricht in diesem Zusammenhang lediglich von Fahrlässigkeit (Beschwerde I.7.). Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht erkannt, dass eine vorsätzliche Zusendung mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht nachzuweisen wäre.

2.5      Mit dem fehlenden Vorsatz entfällt auch der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB. Es ist zudem nicht ersichtlich, welche Vermögensverschiebung das inkriminierte Fehlverhalten nach sich gezogen haben soll. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Zustellung der Einstellungsverfügung an einen unzuständigen Versicherer und der Ersparnis, welche die Einstellung von Taggeldleistungen bei der Sozialversicherung bewirkte, ist nicht zu erkennen. Ob diese Leistungen zu Recht eingestellt worden sind, ist wiederum eine Frage des Sozialversicherungsrechts, die in einem strafrechtlichen Verfahren nicht zu klären ist.

3.

Die Beschwerde ist demnach kostenfällig abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt eine Entscheidgebühr von CHF 500.‒.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.‒, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Die überschiessenden CHF 300.‒ werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin                                                        Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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