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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.04.2015 BES.2015.19 (AG.2015.359)

23 aprile 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·790 parole·~4 min·5

Riassunto

einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Kosten

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.19

ENTSCHEID

vom 23. April 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. Januar 2015

betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Kosten

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 13. November 2014 wurde A____ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.‒ sowie zur Zahlung der Kosten von CHF 208.‒ verurteilt. Der Beurteilte gelangte daraufhin mit Einsprache vom 23. November 2014 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 26. November 2014) ans Strafgericht. Am 11. Dezember 2014 erhielt die Kantonspolizei Basel-Stadt in dieser Sache eine Zahlung über den Bussenbetrag von CHF 40.‒. Die Vorinstanz erklärte A____ wird mit Entscheid vom 13. Januar 2015 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 40.‒. Sie auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 208.‒ und verzichtete auf eine Urteilsgebühr. Die erfolgte Zahlung wurde mit der Busse verrechnet.

Gegen diesen Entscheid erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 29. Januar 2015 (Eingang beim Appellationsgericht 3. Februar 2015) Beschwerde. Diese richtet sich einzig gegen die im Strafbefehlsverfahren auferlegten Kosten von insgesamt CHF 208.‒.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid einleitend festhält, hat der Beschwerdeführer die Busse von CHF 40.‒ am 11. Dezember 2014 bezahlt und damit Schuldspruch und Sanktion konkludent akzeptiert, womit diese nicht mehr Gegenstand seiner Einsprache sein konnten. Obschon im Dispositiv auch Schuldspruch und Sanktion aufgeführt werden, befand die Vorinstanz materiell nicht mehr über Straf- oder Zivilfragen, sondern fällte lediglich einen Kostenentscheid, weshalb gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung kommt (Botschaft StPO, BBl 2006, S. 1085; Riklin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 356 N 3).

1.2      Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; § 17 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer unmittelbar berührt und er hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist überdies form- und fristgerecht gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO eingereicht und begründet worden, weshalb auf das Rechtsmittel einzutreten ist. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, die unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Die Beschwerde richtet sich gegen die auferlegten Verfahrenskosten von CHF 208.‒. Diese sind in Form von Portokosten (CHF 8.‒) und einer Abschlussgebühr im Strafbefehlsverfahren zustande gekommen, welches in die Wege geleitet wurde, nachdem die Busse nach zweimaligem Versand an die Postadresse des Beschwerdeführers nicht innert Frist beglichen worden war.

2.2      Der Beschwerdeführer bestreitet, die Ordnungsbusse zugestellt bekommen zu haben. Bei einer getrennten Zustellung von Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung an dieselbe Adresse hat das Appellationsgericht jedoch wiederholt festgehalten, dass zwar im Falle einer einmaligen Zustellung mit gewöhnlicher Post nicht auszuschliessen sei, dass die Sendung nicht ankomme, etwa weil sie verloren gegangen oder nicht korrekt adressiert worden sei; die Möglichkeit, dass zwei Zustellungsfehler aufgetreten seien, müsse jedoch als vernachlässigbar klein bezeichnet werden. Hinzu kam jeweils die auch für den vorliegenden Fall geltende Tatsache, dass sich die Adresse der betroffenen Personen als richtig und funktionstüchtig erwiesen hatte, indem weitere postalische Zustellungen an die nämlichen Adressen problemlos möglich waren (vgl. AGE BES.2014.70 vom 18. September 2014 E. 3; BES.2014.54 vom 20. August 2014 E. 2.2; BES.2014.23 vom 13. Juni 2014 E. 2.3.3; zu ähnlichen Konstellationen siehe AGE BES.2014.44 vom 28. Juli 2014 E. 3.1 ff.; 937-939/2006 vom 11. September 2006 E. 3.3.2).

2.3      Es ist nach dem Gesagten erstellt, dass der Beschwerdeführer über die Busse in Kenntnis gesetzt worden ist und diese nicht innert Frist beglichen hat, weshalb nach Art. 6 Abs. 3 des Ordnungsbussengesetzes anstelle des kostenlosen Ordnungsbussenverfahrens das ordentliche Strafverfahren einzuleiten war, welches mit Strafbefehl abgeschlossen wurde. Da der Beschwerdeführer die Busse erst nach deren Festlegung im Strafbefehlsverfahren bezahlt hat, hat er gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr von CHF 200.– entspricht dem gesetzlichen Minimum für den Erlass eines Strafbefehls (§ 7 Abs. 1 lit. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]).

2.4      Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist demnach zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten. Als angemessen erscheint die Erhebung der gesetzlichen Mindestgebühr von CHF 200.– (§ 11 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.‒ (einschliesslich Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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